Lexipedia

Entscheid

SCBES.2024.57

Pfändung Nr. [...]

12. September 2024Deutsch7 min

22. März 2024 und 22. Mai 2024 hat B.___ die Durchführung der Pfändung gegen A.___

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Fortsetzungsbegehren vom

22. März 2024 und 22. Mai 2024 hat B.___ die Durchführung der Pfändung gegen A.___

verlangt. In der Folge hat das Betreibungsamt Thal-Gäu bei Aufnahme des

Pfändungsprotokolls am 10. Mai 2024 festgestellt, dass das monatliche Einkommen

von A.___ von total CHF 2'602.00 aus einer unpfändbaren AHV-Rente sowie der

Vermietung von Wohnräumen besteht und er Miteigentümer zu ½-Anteil der

Liegenschaft Grundbuch [...] ist. Mit Pfändungsvollzugsverfügung vom

11. Juli 2024 hat das Betreibungsamt die Pfändung der hälftigen

Mietzinseinnahmen sowie des genannten Miteigentumsanteils vorgenommen. Dieser

Verfügung liegt unter anderem die Existenzminimumberechnung vom 3. Juli 2024

zugrunde.

2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsvollzugsverfügung

Nr. [...] vom 11. Juli 2024 (gemäss Track & Trace dem Beschwerdeführer am 13.

Juli 2024 zugegangen) und stellt den Antrag, der Pfändungsvollzug sei neu

auszufertigen und die tatsächlichen Verhältnisse seien gebührend zu

berücksichtigen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,

das Betreibungsamt gehe aufgrund seines hälftigen Miteigentums an der

Liegenschaft von einem pfändbaren Betrag von CHF 55'461.00 aus

(betreibungsamtliche Liegenschaftsschätzung von CHF 950'000.00 abzüglich

der Belehnung per Mai 2024 von total CHF 839.078.95; davon ½). Der Schuldbrief

im 3. Rang betrage CHF 160'000.00. Der Schuldbrief sei als Sicherheit für

private Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden.

Diese Schulden beträfen nur ihn und nicht die Miteigentümerin D.___. Die

Miteigentümerin hafte somit solidarisch gegen über seiner Mutter, für den von

ihm geschuldeten Betrag, der nicht vom seinem Liegenschaftsanteil befriedigt

und nicht automatisch zu 50 % für Schulden bezüglich der Liegenschaft

angerechnet werden könne, wie das Betreibungsamt angenommen habe. Der

Schuldbrief im 3. Rang sei deshalb vollumfänglich mit CHF 160’000.00 seinem

½-Anteil zu belasten. Des Weiteren sei die Berechnung der Wohnkosten in der

Existenzminimumberechnung vom 3. Juli 2024 fehlerhaft, indem lediglich

50 % der Hypothekar- und Nebenkosten angerechnet worden seien, nicht aber

50 % eines ortsüblichen Mietzinses, welcher ja an die Miteigentümerin abgeführt

werden müsse.

3. Mit Vernehmlassung vom 2.

August 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 16. August 2024

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend

aus, die Berechnung des Betreibungsamtes für den bewohnten Wohnungsteil, der in

seinem Besitz sei, werde nicht bestritten. Da man aber schlecht nur eine halbe

Wohnung mieten könne und er auch die ganze Wohnung nutze, müssten die Kosten

für den genutzten Teil der Wohnung, der im Besitz der Miteigentümerin sei, auch

entsprechend berücksichtigt werden. Sodann deckten die Schuldbriefe im 2. und

3. Rang private Schulden von ihm persönlich ab.

Entsprechende

Schuldanerkennungen seien von der Miteigentümerin nie unterzeichnet worden.

Diese privaten Schulden müssten somit vollumfänglich an seinem Hausteil

angerechnet werden. Die Miteigentümerin hafte indirekt grundsätzlich

solidarisch über die Schuldbriefe mit, aber erst wenn der Gewinnanteil aus

Verkauf oder Versteigerung für die Deckung seiner privaten Schulden gemäss

Schuldbrief nicht ausreiche. Mit der Berechnungsgrundlage des Betreibungsamtes,

alle Schulden gemäss Schuldbriefen zur Hälfte der Miteigentümerin anzulasten, werde

dem Gläubiger ein möglicher Ertrag aus seinem Hausteil angeboten, der in

Wirklichkeit nicht vorhanden sei. Die Pfändbarkeit seines Hausteils sei somit

zu prüfen.

Erwägungen

II.

1.

Hinsichtlich der Rüge des

Schuldners, bei der Berechnung der Wohnkosten sei zu Unrecht nicht 50 % eines

ortsüblichen Mietzinses in Abzug gebracht worden, kann vollumfänglich auf die

treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes in seiner Vernehmlassung vom 2.

Dispositiv

August 2024 verwiesen werden. Demnach erfolgt die Berücksichtigung der

Wohnkosten des Schuldners bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums anhand der effektiven Wohnkosten (BSK SchKG 1-Vonder Mühll,

Art. 93 N 26). Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft,

so ist, gestützt auf die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014, anstelle des

Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Der

Liegenschaftsaufwand umfasst dabei grundsätzlich den Hypothekarzins (ohne Amortisation),

die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durchschnittlichen)

Unterhaltskosten. Der vom Beschwerdeführer verlangte zusätzliche Mietzins kann somit

bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht

berücksichtigt werden. Ebenso können die Wohnkosten der Miteigentümerin nicht

in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden, zumal der

Beschwerdeführer nur die hälftigen Wohnkosten zu tragen hat. Ergänzend hat das

Betreibungsamt in diesem Zusammenhang aber zu Recht festgehalten, dass aufgrund

der Vermietung von Räumlichkeiten der vom Schuldner bewohnten Liegenschaft die

Berücksichtigung der anteilmässigen, zwingend zu erbringenden Amortisation, nach

Vorlage der entsprechenden Belege geprüft werden könne. Gestützt auf die

treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes ist die Beschwerde in diesem Punkt

somit abzuweisen.

2. Des Weiteren ist auf die vom

Beschwerdeführer beanstandete Pfändungsberechnung in der

Pfändungsvollzugsverfügung vom 11. Juli 2024 einzugehen. Darin schätzte das

Betreibungsamt den Wert des im hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers

stehenden Grundstücks GB [...] auf CHF 950'000.00 bzw. CHF 475'000.00 (dem

hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers entsprechend). Die Belehnung des

Grundstücks bezifferte das Betreibungsamt mit CHF 839'078.95. Dieser Betrag

setzt sich aus den von den Grundpfandgläubigern anlässlich der

Belehnungsanfragen des Betreibungsamtes genannten Beträgen zusammen (s. BA 12

und 19) und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden: CHF 14'030.00

(Grundpfandverschreibung, 0. Rang, E.___); CHF 576'501.95

(Namen-Papier-Schuldbrief, 1. Rang, F.___); CHF 88'547.00

(Inhaber-Papier-Schuldbrief, 2. Rang, G.___, H.___), CHF 160'000.00

(Inhaber-Papier-Schuldbrief, 3. Rang, C.___).

Nun rügt der Beschwerdeführer, die

Schuldbriefe im 2. und 3. Rang deckten private Schulden von ihm persönlich ab.

Entsprechende Schuldanerkennungen seien von der Miteigentümerin nie

unterzeichnet worden. Der Schuldbrief im 3. Rang sei als Sicherheit für private

Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden. Diese

Schulden beträfen nur ihn und nicht die Miteigentümerin. Der Schuldbrief im 3.

Rang sei deshalb vollumfänglich mit Fr. 160’000.00 seinem ½-Anteil zu belasten.

Diesbezüglich kann ebenfalls vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des

Betreibungsamtes im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. Juli 2024 (BA 10)

verwiesen werden. Demnach hatte die heutige Miteigentümerin, D.___, den

½-Miteigentumsanteil mit Kaufvertrag Nr. [...] vom 12. November 1997 erworben.

Die Zahlung des Kaufpreises von CHF 504'861.00 ist durch Übernahme der auf dem

Grundstück lastenden hälftigen Grundpfandschulden getilgt worden. Des Weiteren hat

die Miteigentümerin im Hinblick auf eine allfällige Wiederbelehnung des

Inhaber-Papier-Schuldbriefes vom 12. Oktober 1994, lastend im 3. Rang, die

Schuldpflicht übernommen. Anderweitige Vereinbarungen – auch betreffend den

Schuldbrief im 2. Rang – wurden weder dem Betreibungsamt noch im vorliegenden

Verfahren vorgelegt, weshalb weiterhin von einer hälftigen Schuldpflicht

ausgegangen werden muss. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls

abzuweisen.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch