SCBES.2024.57
Pfändung Nr. [...]
12. September 2024Deutsch7 min
22. März 2024 und 22. Mai 2024 hat B.___ die Durchführung der Pfändung gegen A.___
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Fortsetzungsbegehren vom
22. März 2024 und 22. Mai 2024 hat B.___ die Durchführung der Pfändung gegen A.___
verlangt. In der Folge hat das Betreibungsamt Thal-Gäu bei Aufnahme des
Pfändungsprotokolls am 10. Mai 2024 festgestellt, dass das monatliche Einkommen
von A.___ von total CHF 2'602.00 aus einer unpfändbaren AHV-Rente sowie der
Vermietung von Wohnräumen besteht und er Miteigentümer zu ½-Anteil der
Liegenschaft Grundbuch [...] ist. Mit Pfändungsvollzugsverfügung vom
11. Juli 2024 hat das Betreibungsamt die Pfändung der hälftigen
Mietzinseinnahmen sowie des genannten Miteigentumsanteils vorgenommen. Dieser
Verfügung liegt unter anderem die Existenzminimumberechnung vom 3. Juli 2024
zugrunde.
2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsvollzugsverfügung
Nr. [...] vom 11. Juli 2024 (gemäss Track & Trace dem Beschwerdeführer am 13.
Juli 2024 zugegangen) und stellt den Antrag, der Pfändungsvollzug sei neu
auszufertigen und die tatsächlichen Verhältnisse seien gebührend zu
berücksichtigen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
das Betreibungsamt gehe aufgrund seines hälftigen Miteigentums an der
Liegenschaft von einem pfändbaren Betrag von CHF 55'461.00 aus
(betreibungsamtliche Liegenschaftsschätzung von CHF 950'000.00 abzüglich
der Belehnung per Mai 2024 von total CHF 839.078.95; davon ½). Der Schuldbrief
im 3. Rang betrage CHF 160'000.00. Der Schuldbrief sei als Sicherheit für
private Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden.
Diese Schulden beträfen nur ihn und nicht die Miteigentümerin D.___. Die
Miteigentümerin hafte somit solidarisch gegen über seiner Mutter, für den von
ihm geschuldeten Betrag, der nicht vom seinem Liegenschaftsanteil befriedigt
und nicht automatisch zu 50 % für Schulden bezüglich der Liegenschaft
angerechnet werden könne, wie das Betreibungsamt angenommen habe. Der
Schuldbrief im 3. Rang sei deshalb vollumfänglich mit CHF 160’000.00 seinem
½-Anteil zu belasten. Des Weiteren sei die Berechnung der Wohnkosten in der
Existenzminimumberechnung vom 3. Juli 2024 fehlerhaft, indem lediglich
50 % der Hypothekar- und Nebenkosten angerechnet worden seien, nicht aber
50 % eines ortsüblichen Mietzinses, welcher ja an die Miteigentümerin abgeführt
werden müsse.
3. Mit Vernehmlassung vom 2.
August 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 16. August 2024
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend
aus, die Berechnung des Betreibungsamtes für den bewohnten Wohnungsteil, der in
seinem Besitz sei, werde nicht bestritten. Da man aber schlecht nur eine halbe
Wohnung mieten könne und er auch die ganze Wohnung nutze, müssten die Kosten
für den genutzten Teil der Wohnung, der im Besitz der Miteigentümerin sei, auch
entsprechend berücksichtigt werden. Sodann deckten die Schuldbriefe im 2. und
3. Rang private Schulden von ihm persönlich ab.
Entsprechende
Schuldanerkennungen seien von der Miteigentümerin nie unterzeichnet worden.
Diese privaten Schulden müssten somit vollumfänglich an seinem Hausteil
angerechnet werden. Die Miteigentümerin hafte indirekt grundsätzlich
solidarisch über die Schuldbriefe mit, aber erst wenn der Gewinnanteil aus
Verkauf oder Versteigerung für die Deckung seiner privaten Schulden gemäss
Schuldbrief nicht ausreiche. Mit der Berechnungsgrundlage des Betreibungsamtes,
alle Schulden gemäss Schuldbriefen zur Hälfte der Miteigentümerin anzulasten, werde
dem Gläubiger ein möglicher Ertrag aus seinem Hausteil angeboten, der in
Wirklichkeit nicht vorhanden sei. Die Pfändbarkeit seines Hausteils sei somit
zu prüfen.
Erwägungen
II.
1.
Hinsichtlich der Rüge des
Schuldners, bei der Berechnung der Wohnkosten sei zu Unrecht nicht 50 % eines
ortsüblichen Mietzinses in Abzug gebracht worden, kann vollumfänglich auf die
treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes in seiner Vernehmlassung vom 2.
Dispositiv
August 2024 verwiesen werden. Demnach erfolgt die Berücksichtigung der
Wohnkosten des Schuldners bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums anhand der effektiven Wohnkosten (BSK SchKG 1-Vonder Mühll,
Art. 93 N 26). Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft,
so ist, gestützt auf die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014, anstelle des
Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Der
Liegenschaftsaufwand umfasst dabei grundsätzlich den Hypothekarzins (ohne Amortisation),
die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durchschnittlichen)
Unterhaltskosten. Der vom Beschwerdeführer verlangte zusätzliche Mietzins kann somit
bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht
berücksichtigt werden. Ebenso können die Wohnkosten der Miteigentümerin nicht
in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden, zumal der
Beschwerdeführer nur die hälftigen Wohnkosten zu tragen hat. Ergänzend hat das
Betreibungsamt in diesem Zusammenhang aber zu Recht festgehalten, dass aufgrund
der Vermietung von Räumlichkeiten der vom Schuldner bewohnten Liegenschaft die
Berücksichtigung der anteilmässigen, zwingend zu erbringenden Amortisation, nach
Vorlage der entsprechenden Belege geprüft werden könne. Gestützt auf die
treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes ist die Beschwerde in diesem Punkt
somit abzuweisen.
2. Des Weiteren ist auf die vom
Beschwerdeführer beanstandete Pfändungsberechnung in der
Pfändungsvollzugsverfügung vom 11. Juli 2024 einzugehen. Darin schätzte das
Betreibungsamt den Wert des im hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers
stehenden Grundstücks GB [...] auf CHF 950'000.00 bzw. CHF 475'000.00 (dem
hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers entsprechend). Die Belehnung des
Grundstücks bezifferte das Betreibungsamt mit CHF 839'078.95. Dieser Betrag
setzt sich aus den von den Grundpfandgläubigern anlässlich der
Belehnungsanfragen des Betreibungsamtes genannten Beträgen zusammen (s. BA 12
und 19) und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden: CHF 14'030.00
(Grundpfandverschreibung, 0. Rang, E.___); CHF 576'501.95
(Namen-Papier-Schuldbrief, 1. Rang, F.___); CHF 88'547.00
(Inhaber-Papier-Schuldbrief, 2. Rang, G.___, H.___), CHF 160'000.00
(Inhaber-Papier-Schuldbrief, 3. Rang, C.___).
Nun rügt der Beschwerdeführer, die
Schuldbriefe im 2. und 3. Rang deckten private Schulden von ihm persönlich ab.
Entsprechende Schuldanerkennungen seien von der Miteigentümerin nie
unterzeichnet worden. Der Schuldbrief im 3. Rang sei als Sicherheit für private
Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden. Diese
Schulden beträfen nur ihn und nicht die Miteigentümerin. Der Schuldbrief im 3.
Rang sei deshalb vollumfänglich mit Fr. 160’000.00 seinem ½-Anteil zu belasten.
Diesbezüglich kann ebenfalls vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des
Betreibungsamtes im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. Juli 2024 (BA 10)
verwiesen werden. Demnach hatte die heutige Miteigentümerin, D.___, den
½-Miteigentumsanteil mit Kaufvertrag Nr. [...] vom 12. November 1997 erworben.
Die Zahlung des Kaufpreises von CHF 504'861.00 ist durch Übernahme der auf dem
Grundstück lastenden hälftigen Grundpfandschulden getilgt worden. Des Weiteren hat
die Miteigentümerin im Hinblick auf eine allfällige Wiederbelehnung des
Inhaber-Papier-Schuldbriefes vom 12. Oktober 1994, lastend im 3. Rang, die
Schuldpflicht übernommen. Anderweitige Vereinbarungen – auch betreffend den
Schuldbrief im 2. Rang – wurden weder dem Betreibungsamt noch im vorliegenden
Verfahren vorgelegt, weshalb weiterhin von einer hälftigen Schuldpflicht
ausgegangen werden muss. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls
abzuweisen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch