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Entscheid

SCBES.2024.59

Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. [...])

9. Oktober 2024Deutsch4 min

Rechtsvorschlags vom 24. April 2024. Zur Begründung trägt er vor, sein Rechtsvorschlag

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsvorschlag

(Betreibung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen

erliess am 18. Juni 2024 in der gegen A.___ geführten Betreibung [...] die

Pfändungsankündigung. Am 3. Juli 2024 erliess es eine weitere

Pfändungsankündigung mit Frist, bis 28. August 2024 auf dem Amt zu erscheinen.

2. Am 20. August 2024 erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangt eine Wiederinkraftsetzung seines

Rechtsvorschlags vom 24. April 2024. Zur Begründung trägt er vor, sein Rechtsvorschlag

sei von der Poststelle Olten nicht an das Betreibungsamt Olten-Gösgen

weitergeleitet worden.

3. Das Betreibungsamt

Olten-Gösgen stellt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2024 den Antrag,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es bringt dazu vor, die

Pfändungsankündigung sei dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 zugestellt

worden. Die am 20. August 2024 der Post übergebene Beschwerde sei verspätet. Eine

materielle Prüfung könne daher ausbleiben. Das Betreibungsamt weist darauf hin,

dass im Betreibungsprotokoll kein Rechtsvorschlag protokolliert sei und der

Zahlungsbefehl bzw. dessen Rückseite nicht vorliege. Im System der Post sei

allerdings ein Rechtsvorschlag hinterlegt.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer hat eine

doppelseitige Kopie des Zahlungsbefehls eingereicht. Auf dessen Rückseite ist

festgehalten, dass Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erhoben worden

ist. Auch nach dem Hinweis des Betreibungsamtes ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben

hat. Es stellt sich damit die Frage, ob der Rechtsvorschlag noch berücksichtigt

werden kann.

2.

Im Urteil 5A_383/2017 vom 3. November

2017.

hat das Bundesgericht dazu Folgendes erwogen (E. 4.2): «Das Bundesgericht

hatte sich in älteren Entscheiden mehrfach zur Frage auszusprechen, ob, wenn

das Betreibungsamt das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlags zu Recht

verneint hat, die auf Begehren des Gläubigers erfolgte Fortsetzung der

Betreibung nichtig oder bloss anfechtbar ist. Zuerst ging das Bundesgericht von

der grundsätzlichen Nichtigkeit aller Fortsetzungshandlungen aus, so dass diese

«jederzeit als solche aufzuheben» seien (BGE 73 III 145 S. 147). Es hat diesen

Grundsatz indes insofern eingeschränkt, als nicht Nichtigkeit, sondern nur

Anfechtbarkeit gegeben sein soll, wenn das Betreibungsamt dem Schuldner

eindeutig zur Kenntnis gebracht hat, dass es vom Nichtbestehen eines

Rechtsvorschlags ausgeht. Diese Mitteilung könne auch durch konkludentes

Verhalten, namentlich durch die Pfändungsankündigung erfolgen (BGE 73 III 145

S. 148). Kurz danach änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahin, dass

die Frist für eine Anfechtung mit Beschwerde nicht schon mit der

Pfändungsankündigung, sondern erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu

laufen beginnt. Für den Schuldner, der die Pfändungsankündigung erst kurz vor

der Pfändung erhalte, liege die Annahme nahe, er könne anlässlich des

Pfändungsvollzugs das Betreibungsamt auf dessen Fehler aufmerksam machen. Dass

das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag nicht beachte, sei aber erst mit der

Pfändungsurkunde ersichtlich (BGE 75 III 81 E. 3 S. 88).»

3.

Nach dem zitierten Entscheid ist die

eingereichte Beschwerde entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes nicht

verspätet. Nach der Pfändungsankündigung vom 18. Juni 2024 hat das

Betreibungsamt am 3. Juli 2024 eine weitere

Pfändungsankündigung mit Androhung Polizeivorführung erlassen. Danach erhielt

der Beschwerdeführer nochmals eine Frist bis 28. August 2024, um auf dem Amt zu

erscheinen. Wie der Beschwerdeführer ausführt, wurde ihm am 19. August 2024

vom Betreibungsamt mitgeteilt, dass es über keinen Rechtsvorschlag verfügt. Die

eingereichte Beschwerde datiert vom 20. August 2024. Der Beschwerdeführer hat

unmittelbar reagiert, nachdem er erfahren hat, dass nach Auffassung des

Betreibungsamtes kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Ohnehin wurde noch

keine Pfändungsurkunde ausgestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als

rechtzeitig. Der am 24. April 2024 erhobenen Rechtsvorschlag ist zu beachten.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs.

2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller