SCBES.2024.59
Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. [...])
9. Oktober 2024Deutsch4 min
Rechtsvorschlags vom 24. April 2024. Zur Begründung trägt er vor, sein Rechtsvorschlag
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsvorschlag
(Betreibung Nr. [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen
erliess am 18. Juni 2024 in der gegen A.___ geführten Betreibung [...] die
Pfändungsankündigung. Am 3. Juli 2024 erliess es eine weitere
Pfändungsankündigung mit Frist, bis 28. August 2024 auf dem Amt zu erscheinen.
2. Am 20. August 2024 erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangt eine Wiederinkraftsetzung seines
Rechtsvorschlags vom 24. April 2024. Zur Begründung trägt er vor, sein Rechtsvorschlag
sei von der Poststelle Olten nicht an das Betreibungsamt Olten-Gösgen
weitergeleitet worden.
3. Das Betreibungsamt
Olten-Gösgen stellt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2024 den Antrag,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es bringt dazu vor, die
Pfändungsankündigung sei dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 zugestellt
worden. Die am 20. August 2024 der Post übergebene Beschwerde sei verspätet. Eine
materielle Prüfung könne daher ausbleiben. Das Betreibungsamt weist darauf hin,
dass im Betreibungsprotokoll kein Rechtsvorschlag protokolliert sei und der
Zahlungsbefehl bzw. dessen Rückseite nicht vorliege. Im System der Post sei
allerdings ein Rechtsvorschlag hinterlegt.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer hat eine
doppelseitige Kopie des Zahlungsbefehls eingereicht. Auf dessen Rückseite ist
festgehalten, dass Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erhoben worden
ist. Auch nach dem Hinweis des Betreibungsamtes ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben
hat. Es stellt sich damit die Frage, ob der Rechtsvorschlag noch berücksichtigt
werden kann.
2.
Im Urteil 5A_383/2017 vom 3. November
2017.
hat das Bundesgericht dazu Folgendes erwogen (E. 4.2): «Das Bundesgericht
hatte sich in älteren Entscheiden mehrfach zur Frage auszusprechen, ob, wenn
das Betreibungsamt das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlags zu Recht
verneint hat, die auf Begehren des Gläubigers erfolgte Fortsetzung der
Betreibung nichtig oder bloss anfechtbar ist. Zuerst ging das Bundesgericht von
der grundsätzlichen Nichtigkeit aller Fortsetzungshandlungen aus, so dass diese
«jederzeit als solche aufzuheben» seien (BGE 73 III 145 S. 147). Es hat diesen
Grundsatz indes insofern eingeschränkt, als nicht Nichtigkeit, sondern nur
Anfechtbarkeit gegeben sein soll, wenn das Betreibungsamt dem Schuldner
eindeutig zur Kenntnis gebracht hat, dass es vom Nichtbestehen eines
Rechtsvorschlags ausgeht. Diese Mitteilung könne auch durch konkludentes
Verhalten, namentlich durch die Pfändungsankündigung erfolgen (BGE 73 III 145
S. 148). Kurz danach änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahin, dass
die Frist für eine Anfechtung mit Beschwerde nicht schon mit der
Pfändungsankündigung, sondern erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu
laufen beginnt. Für den Schuldner, der die Pfändungsankündigung erst kurz vor
der Pfändung erhalte, liege die Annahme nahe, er könne anlässlich des
Pfändungsvollzugs das Betreibungsamt auf dessen Fehler aufmerksam machen. Dass
das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag nicht beachte, sei aber erst mit der
Pfändungsurkunde ersichtlich (BGE 75 III 81 E. 3 S. 88).»
3.
Nach dem zitierten Entscheid ist die
eingereichte Beschwerde entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes nicht
verspätet. Nach der Pfändungsankündigung vom 18. Juni 2024 hat das
Betreibungsamt am 3. Juli 2024 eine weitere
Pfändungsankündigung mit Androhung Polizeivorführung erlassen. Danach erhielt
der Beschwerdeführer nochmals eine Frist bis 28. August 2024, um auf dem Amt zu
erscheinen. Wie der Beschwerdeführer ausführt, wurde ihm am 19. August 2024
vom Betreibungsamt mitgeteilt, dass es über keinen Rechtsvorschlag verfügt. Die
eingereichte Beschwerde datiert vom 20. August 2024. Der Beschwerdeführer hat
unmittelbar reagiert, nachdem er erfahren hat, dass nach Auffassung des
Betreibungsamtes kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Ohnehin wurde noch
keine Pfändungsurkunde ausgestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als
rechtzeitig. Der am 24. April 2024 erhobenen Rechtsvorschlag ist zu beachten.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs.
2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller