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Entscheid

SCBES.2024.6

Berechnung des Existenzminimums

4. Februar 2024Deutsch2 min

im vorliegenden Fall nicht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 4. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

A.___ als Schuldnerin mit

Schreiben vom 8. Januar 2024 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des

Betreibungsamtes Thierstein vom 17. November 2023 erhebt und im Wesentlichen

geltend macht, das auf der Existenzminimumberechnung angegebene Einkommen von CHF

3'055.00 sei zu hoch, so erhalte sie aufgrund Krankheit nur noch 80 % ihres

Lohnes, somit sei die Existenzminimumberechnung entsprechend anzupassen;

-

das Betreibungsamt mit

Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde schliesst,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne;

-

Sachverhalt

im vorliegenden Fall nicht

relevant ist, von welchem Einkommen ausgegangen wird, da dem Arbeitgeber der

Erwägungen

Beschwerdeführerin angezeigt wurde, er habe den das Existenzminimum von CHF

1'970.00 übersteigenden Anteil des Einkommens an das Betreibungsamt zu

überweisen, womit das Existenzminimum unabhängig von der Höhe des Einkommens

Dispositiv

gewahrt wird und demnach die angefochtene Existenzminimumberechnung nicht

angepasst werden muss;

-

die Beschwerde somit abzuweisen

ist;

-

das Beschwerdeverfahren nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die

Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG);

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch