SCBES.2024.6
Berechnung des Existenzminimums
4. Februar 2024Deutsch2 min
im vorliegenden Fall nicht
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 4. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
A.___ als Schuldnerin mit
Schreiben vom 8. Januar 2024 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des
Betreibungsamtes Thierstein vom 17. November 2023 erhebt und im Wesentlichen
geltend macht, das auf der Existenzminimumberechnung angegebene Einkommen von CHF
3'055.00 sei zu hoch, so erhalte sie aufgrund Krankheit nur noch 80 % ihres
Lohnes, somit sei die Existenzminimumberechnung entsprechend anzupassen;
-
das Betreibungsamt mit
Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne;
-
Sachverhalt
im vorliegenden Fall nicht
relevant ist, von welchem Einkommen ausgegangen wird, da dem Arbeitgeber der
Erwägungen
Beschwerdeführerin angezeigt wurde, er habe den das Existenzminimum von CHF
1'970.00 übersteigenden Anteil des Einkommens an das Betreibungsamt zu
überweisen, womit das Existenzminimum unabhängig von der Höhe des Einkommens
Dispositiv
gewahrt wird und demnach die angefochtene Existenzminimumberechnung nicht
angepasst werden muss;
-
die Beschwerde somit abzuweisen
ist;
-
das Beschwerdeverfahren nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch