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Entscheid

SCBES.2024.62

Verwertungsbegehren (Betreibung-Nr. [...])

1. Oktober 2024Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. Oktober 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel, Vorsitz

Oberrichterin Weber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Verwertungsbegehren

(Betreibung-Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 13. August 2024 (gemäss

Track & Trace zugestellt am 16. August 2024) forderte das Betreibungsamt

Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, A.___ auf, sein Fahrzeug [...] bis

3. September 2024 auf dem Amt abzuliefern. Gegen diese Verfügung erhebt A.___

am 24. August 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellt den Antrag, es sei

von der Aufforderung zur Fahrzeugübergabe abzusehen, da sich das Fahrzeug nicht

mehr in seiner Verfügungsgewalt befinde. Zudem ersuchte er um unentgeltliche

Rechtspflege.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 11.

September 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 22. September 2024

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich, hielt

das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 26. April 2023 fest, dass der

gepfändete [...] von B.___, [...], als Eigentum angesprochen worden sei (BA

[Akten des Betreibungsamtes] 2). Zudem wurde der Gläubiger auf die Bestimmungen

nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach er den Drittanspruch innert 10 Tagen

bestreiten könne. In der Folge bestritt der Gläubiger, C.___, das betreffende

Eigentumsrecht, worauf das Betreibungsamt B.___ eine Frist von 20 Tagen ansetzte,

um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben (BA

3). Hierauf erhob B.___ am 28. August 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern

Widerspruchsklage (Beschwerdebeilage C). Da die Parteien trotz gehöriger

Vorladung nicht an der Verhandlung vom 17. April 2024 erschienen, schrieb die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das Verfahren zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (BA 4).

Aufgrund dessen konnte der geltend

gemachte Drittanspruch als beseitigt betrachtet werden und das betreffende

Fahrzeug gilt damit als definitiv eingepfändet. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt das Fahrzeug [...] nach Eingang des

Verwertungsbegehrens des Gläubigers vom 31. Mai 2024 (BA 5) mit Verfügung vom

13.

August 2024 vom Beschwerdeführer zur Verwertung einverlangte.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

gegenstandslos. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Isch