SCBES.2024.62
Verwertungsbegehren (Betreibung-Nr. [...])
1. Oktober 2024Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel, Vorsitz
Oberrichterin Weber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Verwertungsbegehren
(Betreibung-Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 13. August 2024 (gemäss
Track & Trace zugestellt am 16. August 2024) forderte das Betreibungsamt
Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, A.___ auf, sein Fahrzeug [...] bis
3. September 2024 auf dem Amt abzuliefern. Gegen diese Verfügung erhebt A.___
am 24. August 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellt den Antrag, es sei
von der Aufforderung zur Fahrzeugübergabe abzusehen, da sich das Fahrzeug nicht
mehr in seiner Verfügungsgewalt befinde. Zudem ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 11.
September 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 22. September 2024
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich, hielt
das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 26. April 2023 fest, dass der
gepfändete [...] von B.___, [...], als Eigentum angesprochen worden sei (BA
[Akten des Betreibungsamtes] 2). Zudem wurde der Gläubiger auf die Bestimmungen
nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach er den Drittanspruch innert 10 Tagen
bestreiten könne. In der Folge bestritt der Gläubiger, C.___, das betreffende
Eigentumsrecht, worauf das Betreibungsamt B.___ eine Frist von 20 Tagen ansetzte,
um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben (BA
3). Hierauf erhob B.___ am 28. August 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern
Widerspruchsklage (Beschwerdebeilage C). Da die Parteien trotz gehöriger
Vorladung nicht an der Verhandlung vom 17. April 2024 erschienen, schrieb die
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (BA 4).
Aufgrund dessen konnte der geltend
gemachte Drittanspruch als beseitigt betrachtet werden und das betreffende
Fahrzeug gilt damit als definitiv eingepfändet. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt das Fahrzeug [...] nach Eingang des
Verwertungsbegehrens des Gläubigers vom 31. Mai 2024 (BA 5) mit Verfügung vom
13.
August 2024 vom Beschwerdeführer zur Verwertung einverlangte.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
gegenstandslos. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Isch