SCBES.2024.63
Betreibung Nr. [...]
21. Januar 2025Deutsch4 min
Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, ihm sei der Zahlungsbefehl Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
2. B.___GmbH,
vertreten durch C.___ AG
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 27. August 2024
erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, ihm sei der Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nicht zugestellt worden, weshalb er keinen
Rechtsvorschlag habe erheben können.
2. Mit Vernehmlassung vom 9. September
2024 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrags.
3. Am 19. September 2024 reicht der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führt ergänzend aus, gemäss
Auskunft der Polizei [...] habe sie den Zahlungsbefehl an ihn übergeben. Er
habe von der Polizei jedoch bis heute weder eine Einladung zur Abholung noch
einen Brief zur Abholung erhalten.
4. Mit Verfügung vom 26. September 2024
holt die Aufsichtsbehörde bei der Gläubigerin das Original des Gläubigerdoppels
des Zahlungsbefehls Nr. [...] ein.
5. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2024
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, seiner Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024
wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Mit Verfügung vom 6. November 2024
ersucht der Instruktionsrichter der Aufsichtsbehörde die Polizei des Kantons
Solothurn, der Aufsichtsbehörde bis 20. November 2024 den Namen und die Adresse
des Polizeibeamten bekannt zu geben, welcher am 17. Juni 2024 den
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in [...] zugestellt
habe.
8. Mit Bericht der Polizei des Kantons Solothurn
vom 18. November 2024 reicht der zustellende Polizeibeamte, D.___, eine
Stellungnahme ein. Darin führte er aus, er habe den an der Verfügung angefügten
Zahlungsbefehl, anhand der Unterschrift (Visum), zugestellt. An diesem Tag sei
er im Beisein von E.___, Postenchef PP [...], im Stationskreis mit diversen
Aufträgen unterwegs gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch der vorliegende
Zahlungsbefehl zugestellt worden. Der Wohnort des A.___ befinde sich
unmittelbar neben dem Polizeiposten [...]. Der Schreibende, wie auch E.___ (er
habe Rücksprache mit ihm genommen), seien sich sicher, dass vor Ort
vorgesprochen worden sei. A.___ sei gemäss Einwohnerkontrolle [...] bei der
Gemeinde angemeldet. Der Schreibende sei sich sicher, dass der Briefkasten
angeschrieben sei, jedoch die Klingel dazu nicht. In welcher Form der
Zahlungsbefehl jedoch zugestellt worden sei, könne der Schreibende nicht mehr
nachvollziehen. Es könne jedoch sein, dass dieser nach telefonischer
Rücksprache im Briefkasten deponiert worden sei. Auch E.___ könne sich nicht
mehr an den detaillierten Vollzug erinnern. Der Polizeiposten [...] habe nebst
den zahlreichen Schalterfällen, den Schicht- und Tagesdiensten und den
sonstigen Aufträgen jährlich um die 700 Zustellungen zu erledigen. Es werde
dabei kein Journal geführt wie, wann und in welcher Form diese zugestellt
würden. Der Schreibende erledige die Zustellungen im besten Wissen und
Gewissen. Weitere Auskünfte könne und werde er auch bei einer Befragung nicht
geben können.
9. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 64 SchKG werden
Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder
an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst
nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung
gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.
2.
Aus dem eingeholten Gläubigerdoppel
des Zahlungsbefehls Nr. [...] geht hervor, dass der Zahlungsbefehl am 17. Juni
2024.
an den «Adressat» und somit an A.___ selbst zugestellt wurde. Die
Zustellung wurde protokolliert. Das Protokoll erbringt nach Art. 8 Abs. 2 SchKG
vollen Beweis. A.___ vermag mit der blossen Behauptung, er habe den
Zahlungsbefehl nicht erhalten, diesen Beweis nicht umzustossen. Auch die vom
zustellenden Polizeibeamten mit Stellungnahme vom 18. November 2024 gemachten
Dispositiv
Ausführungen vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner am 17. Juni 2024 persönlich
zugestellt wurde.
3. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch