Lexipedia

Entscheid

SCBES.2024.63

Betreibung Nr. [...]

21. Januar 2025Deutsch4 min

Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, ihm sei der Zahlungsbefehl Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

2. B.___GmbH,

vertreten durch C.___ AG

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 27. August 2024

erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, ihm sei der Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nicht zugestellt worden, weshalb er keinen

Rechtsvorschlag habe erheben können.

2. Mit Vernehmlassung vom 9. September

2024 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrags.

3. Am 19. September 2024 reicht der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führt ergänzend aus, gemäss

Auskunft der Polizei [...] habe sie den Zahlungsbefehl an ihn übergeben. Er

habe von der Polizei jedoch bis heute weder eine Einladung zur Abholung noch

einen Brief zur Abholung erhalten.

4. Mit Verfügung vom 26. September 2024

holt die Aufsichtsbehörde bei der Gläubigerin das Original des Gläubigerdoppels

des Zahlungsbefehls Nr. [...] ein.

5. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2024

beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, seiner Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024

wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Mit Verfügung vom 6. November 2024

ersucht der Instruktionsrichter der Aufsichtsbehörde die Polizei des Kantons

Solothurn, der Aufsichtsbehörde bis 20. November 2024 den Namen und die Adresse

des Polizeibeamten bekannt zu geben, welcher am 17. Juni 2024 den

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in [...] zugestellt

habe.

8. Mit Bericht der Polizei des Kantons Solothurn

vom 18. November 2024 reicht der zustellende Polizeibeamte, D.___, eine

Stellungnahme ein. Darin führte er aus, er habe den an der Verfügung angefügten

Zahlungsbefehl, anhand der Unterschrift (Visum), zugestellt. An diesem Tag sei

er im Beisein von E.___, Postenchef PP [...], im Stationskreis mit diversen

Aufträgen unterwegs gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch der vorliegende

Zahlungsbefehl zugestellt worden. Der Wohnort des A.___ befinde sich

unmittelbar neben dem Polizeiposten [...]. Der Schreibende, wie auch E.___ (er

habe Rücksprache mit ihm genommen), seien sich sicher, dass vor Ort

vorgesprochen worden sei. A.___ sei gemäss Einwohnerkontrolle [...] bei der

Gemeinde angemeldet. Der Schreibende sei sich sicher, dass der Briefkasten

angeschrieben sei, jedoch die Klingel dazu nicht. In welcher Form der

Zahlungsbefehl jedoch zugestellt worden sei, könne der Schreibende nicht mehr

nachvollziehen. Es könne jedoch sein, dass dieser nach telefonischer

Rücksprache im Briefkasten deponiert worden sei. Auch E.___ könne sich nicht

mehr an den detaillierten Vollzug erinnern. Der Polizeiposten [...] habe nebst

den zahlreichen Schalterfällen, den Schicht- und Tagesdiensten und den

sonstigen Aufträgen jährlich um die 700 Zustellungen zu erledigen. Es werde

dabei kein Journal geführt wie, wann und in welcher Form diese zugestellt

würden. Der Schreibende erledige die Zustellungen im besten Wissen und

Gewissen. Weitere Auskünfte könne und werde er auch bei einer Befragung nicht

geben können.

9. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 64 SchKG werden

Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder

an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst

nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung

gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.

2.

Aus dem eingeholten Gläubigerdoppel

des Zahlungsbefehls Nr. [...] geht hervor, dass der Zahlungsbefehl am 17. Juni

2024.

an den «Adressat» und somit an A.___ selbst zugestellt wurde. Die

Zustellung wurde protokolliert. Das Protokoll erbringt nach Art. 8 Abs. 2 SchKG

vollen Beweis. A.___ vermag mit der blossen Behauptung, er habe den

Zahlungsbefehl nicht erhalten, diesen Beweis nicht umzustossen. Auch die vom

zustellenden Polizeibeamten mit Stellungnahme vom 18. November 2024 gemachten

Dispositiv

Ausführungen vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Es ist demnach davon

auszugehen, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner am 17. Juni 2024 persönlich

zugestellt wurde.

3. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch