SCBES.2024.66
Pfändungsvollzug
30. Oktober 2024Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 30. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 19. September 2024
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 10. September 2024, worin er aufgefordert
wurde, das Fahrzeug [...] sowie den Sachentransportanhänger [...] bis am 23.
September 2024 auf dem Betreibungsamt abzuliefern. In seiner Beschwerde macht
der Schuldner einerseits geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei
unbegründet. Andererseits führt er an, er benötige das Fahrzeug sowie den
Anhänger zur Ausübung seines Berufs im Bereich der haustechnischen
Installationen.
2. Mit Verfügung vom 20. September 2024
erteilt die Präsidentin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
3. Mit Vernehmlassung vom 27. September
2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober
2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Automobil, welches dem Schuldner
und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des
Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur
Ausübung des Berufs notwendig ist, ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar. Kann
der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug grundsätzlich
im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104
S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75;
110.
III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers
Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch
die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.
Gemäss dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Lohnausweis erzielte er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
bei der B.___ GmbH im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von CHF 16'418.00 bzw. CHF 1'368.15
pro Monat oder, wenn man von 10 Monaten ausgeht (Lohnausweis ab 28. Februar
2023), CHF 1’641.80 (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer macht
vorliegend nicht geltend, dass er aktuell ein höheres Einkommen erzielt und
reicht auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG hat einen
lohnenden Beruf im Auge, einen Beruf, der sich mit den dafür unentbehrlichen
Werkzeugen, Gerätschaften usw. wirtschaftlich ausüben lässt. Somit könnte dem
Fahrzeug und dem Sachtransportanhänger nur dann Kompetenzcharakter zugesprochen
werden, wenn dies zur Ausführung existenzsichernder Arbeiten notwendig wäre. Dies
trifft vorliegend nicht zu, da der Betrieb des Schuldners mit einem daraus
resultierenden monatlichen Einkommen von CHF 1'368.15 oder CHF 1’641.80 dauernd
defizitär ist, so dass die Einnahmen nicht ausreichen, sowohl den
Lebensunterhalt wie auch alle Geschäftsauslagen zu decken, weshalb nicht zu
gestatten ist, ihn auf Kosten seiner Gläubiger weiterzuführen (BGE 80 III 110,
84.
III 20). Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem
Fahrzeug sowie dem Sachtransportanhänger des Schuldners den Kompetenzcharakter
aberkannt und diese eingepfändet hat.
2.
Im Übrigen können weder das
Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über die Begründetheit der in
Betreibung gesetzten Forderung entscheiden.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch