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Entscheid

SCBES.2024.66

Pfändungsvollzug

30. Oktober 2024Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 30. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 19. September 2024

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 10. September 2024, worin er aufgefordert

wurde, das Fahrzeug [...] sowie den Sachentransportanhänger [...] bis am 23.

September 2024 auf dem Betreibungsamt abzuliefern. In seiner Beschwerde macht

der Schuldner einerseits geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei

unbegründet. Andererseits führt er an, er benötige das Fahrzeug sowie den

Anhänger zur Ausübung seines Berufs im Bereich der haustechnischen

Installationen.

2. Mit Verfügung vom 20. September 2024

erteilt die Präsidentin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3. Mit Vernehmlassung vom 27. September

2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober

2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Automobil, welches dem Schuldner

und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des

Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur

Ausübung des Berufs notwendig ist, ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar. Kann

der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug grundsätzlich

im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104

S. 107; 108 III 60 E. 3 S. 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75;

110.

III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers

Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch

die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

Gemäss dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Lohnausweis erzielte er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit

bei der B.___ GmbH im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von CHF 16'418.00 bzw. CHF 1'368.15

pro Monat oder, wenn man von 10 Monaten ausgeht (Lohnausweis ab 28. Februar

2023), CHF 1’641.80 (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer macht

vorliegend nicht geltend, dass er aktuell ein höheres Einkommen erzielt und

reicht auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein.

Art. 92 Ziff. 3 SchKG hat einen

lohnenden Beruf im Auge, einen Beruf, der sich mit den dafür unentbehrlichen

Werkzeugen, Gerätschaften usw. wirtschaftlich ausüben lässt. Somit könnte dem

Fahrzeug und dem Sachtransportanhänger nur dann Kompetenzcharakter zugesprochen

werden, wenn dies zur Ausführung existenzsichernder Arbeiten notwendig wäre. Dies

trifft vorliegend nicht zu, da der Betrieb des Schuldners mit einem daraus

resultierenden monatlichen Einkommen von CHF 1'368.15 oder CHF 1’641.80 dauernd

defizitär ist, so dass die Einnahmen nicht ausreichen, sowohl den

Lebensunterhalt wie auch alle Geschäftsauslagen zu decken, weshalb nicht zu

gestatten ist, ihn auf Kosten seiner Gläubiger weiterzuführen (BGE 80 III 110,

84.

III 20). Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem

Fahrzeug sowie dem Sachtransportanhänger des Schuldners den Kompetenzcharakter

aberkannt und diese eingepfändet hat.

2.

Im Übrigen können weder das

Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über die Begründetheit der in

Betreibung gesetzten Forderung entscheiden.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch