SCBES.2024.68
Pfändungsvollzug
29. Oktober 2024Deutsch3 min
766.00 noch monatlich CHF 794.00 für zwei Personen, was nicht ausreiche um die Krankenkasse,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 26. September 2024
erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung vom 20. September 2024. Zur Begründung bringt sie im
Wesentlichen vor, das eingerechnete Einkommen sei nicht korrekt. Dieses könne
mal mehr und mal weniger als CHF 3'000.00 betragen. Zudem verblieben ihr nach
Abzug der Mietkosten von CHF 1'440.00 und dem Abzug der Pfändungsquote von CHF
766.00 noch monatlich CHF 794.00 für zwei Personen, was nicht ausreiche um die Krankenkasse,
sonstige Auslagen und Essen zu bezahlen. Zudem sei es ihr nicht mehr möglich,
laufende Kosten für Arzt, Zahnarzt oder Sonstiges zu bezahlen.
2. Mit Stellungnahme vom 30. September
2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Insofern die Schuldnerin geltend
macht, das eingerechnete Einkommen sei nicht korrekt, dieses könne mal mehr und
mal weniger als CHF 3'000.00 betragen, ist sie auf den grundsätzlichen
Dispositiv
Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt,
der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung
beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die
der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist die Beschwerdeführerin
diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Sodann verbleibt der Schuldnerin nach
Abzug der Mietkosten – entgegen ihrer Ansicht – noch ein Betrag von CHF 1'636.00.
Zudem können ihr die Krankenkassenprämien sowie laufende Arzt- und
Zahnarztkosten gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen vom Betreibungsamt
zurückerstattet werden.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch