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Entscheid

SCBES.2024.68

Pfändungsvollzug

29. Oktober 2024Deutsch3 min

766.00 noch monatlich CHF 794.00 für zwei Personen, was nicht ausreiche um die Krankenkasse,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 26. September 2024

erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung vom 20. September 2024. Zur Begründung bringt sie im

Wesentlichen vor, das eingerechnete Einkommen sei nicht korrekt. Dieses könne

mal mehr und mal weniger als CHF 3'000.00 betragen. Zudem verblieben ihr nach

Abzug der Mietkosten von CHF 1'440.00 und dem Abzug der Pfändungsquote von CHF

766.00 noch monatlich CHF 794.00 für zwei Personen, was nicht ausreiche um die Krankenkasse,

sonstige Auslagen und Essen zu bezahlen. Zudem sei es ihr nicht mehr möglich,

laufende Kosten für Arzt, Zahnarzt oder Sonstiges zu bezahlen.

2. Mit Stellungnahme vom 30. September

2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Insofern die Schuldnerin geltend

macht, das eingerechnete Einkommen sei nicht korrekt, dieses könne mal mehr und

mal weniger als CHF 3'000.00 betragen, ist sie auf den grundsätzlichen

Dispositiv

Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt,

der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung

beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die

der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist die Beschwerdeführerin

diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht

auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Sodann verbleibt der Schuldnerin nach

Abzug der Mietkosten – entgegen ihrer Ansicht – noch ein Betrag von CHF 1'636.00.

Zudem können ihr die Krankenkassenprämien sowie laufende Arzt- und

Zahnarztkosten gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen vom Betreibungsamt

zurückerstattet werden.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch