SCBES.2024.69
Berechnung des Existenzminimums
4. Dezember 2024Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 4. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. März 2024 berechnete das
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete
den das Existenzminimum von CHF 1’528.00 übersteigenden Betrag des
Nettoeinkommens.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangt eine
angemessene Anrechnung seiner Auslagen für Fahrten zum Arbeitsort, die
Berücksichtigung seiner Miete, eine Revision nach seinem Wohnsitzwechsel nach
Deutschland sowie die Berücksichtigung seiner abzuführenden Lohnsteuern in
Deutschland.
3. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer sei allenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.
4. In seiner Stellungnahme zur
Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 19. Oktober 2024 hielt der
Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Auch in den weiteren
Stellungnahmen des Betreibungsamtes vom 22. Oktober 2024 und vom 11. November
2024 (Postaufgabe) und des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2024 (Postaufgabe)
und vom 23. November 2024 (Postaufgabe) blieben die gestellten Anträge
unverändert.
5. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die angefochtene
Existenzminimumsberechnung vom 19. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 2.
April 2024 zugestellt. Die dagegen am 30. September 2024 eingereichte
Beschwerde erweist sich als verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. Hingegen
kann Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich
krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in
eine absolut unhaltbare Lage versetzt (BGE 105 III 48 S. 49). In der
Existenzminimumsberechnung sind der Grundbetrag, die Fahrten zum Arbeitsplatz
sowie die auswärtige Verpflegung enthalten. Die Krankenkassenprämien sowie der
Mietzins werden dem Beschwerdeführer gegen Quittung rückerstattet. Eine
Nichtigkeit ist somit vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt infolge
seines Umzugs vom [...] 2024 von [...] nach [...] in Deutschland eine Revision
der Existenzminimumsberechnung sowie der Lohnpfändung. Das Betreibungsamt hat
bisher noch keine Revision vorgenommen. Insofern könnte eine Rechtsverweigerung
vorliegen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Nach den vorgelegten Urkunden ist der
Beschwerdeführer am [...] 2024 von [...] nach [...] in Deutschland zu seiner
Ehefrau gezogen. Dies ist unbestritten und bedeutet eine Änderung der
massgebenden Verhältnisse. Ändern sich die für die Bestimmung des pfändbaren
Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des
Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung
dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Die Pfändung ist nach
Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen den neuen Verhältnissen anzupassen
(Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 54). Eine
Revision der Einkommenspfändung ist nur möglich, wenn und soweit gegenüber den
Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung
Veränderungen eingetreten sind. (a.a.O., N 55). Die Revision der Lohnpfändung
erfolgt in der Form des Pfändungsvollzugs. Der Schuldner ist bei Bedarf, so bei
Stellen- und Wohnsitzwechsel, neu einzuvernehmen und sein Existenzminimum zu
überprüfen. Der Wegzug aus [...] stellt somit einen Revisionsgrund dar.
4.
Das Betreibungsamt begründet im
Wesentlichen wie folgt, wieso es bisher noch keine Revision vorgenommen hat: Es
sei sicherlich korrekt, dass das momentane Existenzminimum des
Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Für die
Revision seien die erzielten Einkommen sowie die gemeinsamen Auslagen beider
Ehegatten im selben Haushalt zu berücksichtigen. Bis heute fehlten die
Einkommensbelege der Ehegattin, die effektiven Mietauslagen für die
Doppelhaushälfte in Deutschland, Arbeitsweg und Krankenkasse der Ehegattin. Es müssten
sämtliche relevanten Belege berücksichtigt werden und nicht nur diejenigen,
welche der Schuldner oder seine Ehegattin preiszugeben bereit seien. Die
Nichtberücksichtigung der Einkommensbelege und Auslagen der Ehegattin führten
zu einem falschen Existenzminimum zulasten der pfändenden Gläubiger. Da die
Ehegattin über die verlangten Unterlagen keine Auskünfte habe erteilen wollen,
habe keine ordentliche Revision der Einkommenspfändung durchgeführt werden
können.
5.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, er könne keine Einkommensbelege seiner Ehefrau vorlegen, da er sie schlichtweg
nicht habe. Seines Erachtens sei seine Frau nach deutschem Recht ohne
gerichtliche Entscheidung nicht verpflichtet, ihr Einkommen ihm gegenüber
darzulegen.
6.
Bei der Ermittlung des pfändbaren
Einkommensteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die
tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig
sind, von Amtes wegen abzuklären Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner
von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil nach
Art. 91 Abs. 1 SchKG die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die
wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben
(Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Der Zweck der Auskunftspflicht
besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den
Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens-
und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es für eine ausreichende
Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, umfassend über sein
Vermögen Auskunft zu geben (Nino Sievi in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,
Art. 91 N 9). Eine Pflicht zur Auskunftserteilung haben nach Art. 91 Abs. 4 und
5.
SchKG auch seine Schuldner, d. h. die Drittschuldner, und damit insbesondere
sein Arbeitgeber ebenso wie die Behörden (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16).
Auch der Ehegatte des Schuldners ist ein Dritter im Sinne von Art. 91 Abs. 4
SchKG. Er muss zwecks Berechnung des Existenzminimums des Schuldners auch über
seine eigenen Einkünfte Auskunft erteilen (Sievi, a.a.O., N 24a). Zu eigenen
Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu
bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat.
Im Übrigen ist der Schuldner gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB zu verzeigen, wenn er
die vollständige Auskunft über sein Einkommen verweigert (Vonder Mühll, a.a.O.,
Art. 93 N 16 und 43).
7.
Mit dem Umzug des Beschwerdeführers in
eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau haben sich die massgebenden
Verhältnisse geändert. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine
Ehefrau ein Einkommen erzielt. Im Gegenteil weisen seine Ausführungen darauf
hin, dass dem so ist. So führte er beispielsweise in seiner Eingabe vom 19.
Oktober 2024 aus, dass keine Belege für die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau
vorgelegt werden könnten, weil in Deutschland die Krankenkassenprämien direkt
vom Lohn abgezogen würden. Erzielt aber der Ehegatte des Schuldners eigenes
Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im
Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem
Schuldner anrechenbare Existenzminimum (Ziffer III. der Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 mit
Hinweis auf BGE 104 III 77). Die Ermittlung des pfändbaren Einkommens des
Schuldners wird damit auf eine vollständig neue Grundlage gestellt. Neu wird
eine Gesamtberechnung für den Schuldner und seine Familie vorgenommen. Es
werden nicht bloss die beim Schuldner eingetretenen Veränderungen
berücksichtigt. Es ändert sich der Grundbetrag. Die Einkünfte des Ehegatten werden
neu miteinbezogen und die für ihn notwendigen Auslagen werden ebenfalls in die
Berechnung aufgenommen.
8.
Dem Betreibungsamt ist darin
zuzustimmen, dass bei einer Revision einer bestehenden Lohnpfändung nicht nur
diejenigen Veränderungen berücksichtigt werden können, die zu einer
Verminderung des pfändbaren Einkommens des Schuldners führen. Eine derartige
Revision würde genauso wie die bestehende Pfändung ebenfalls nicht den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechen. Sie wäre ebenso
unkorrekt und ihrerseits zum vornherein revisionsbedürftig. Auf unvollständigen
Grundlagen darf keine Revision zulasten der pfändenden Gläubiger vorgenommen
werden. Abhängig von der Höhe der Einkünfte der Ehefrau besteht zudem eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die pfändbare Quote des Schuldners
erhöht, da er nicht mehr alleine für sein Existenzminimum aufkommen muss. Ausserdem
ist bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie neu auf
die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 19). Insofern
verlangen auch die Interessen der Gläubiger eine vollständige Abklärung der
wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer ist somit erneut
aufzufordern, darüber Auskunft zu geben. Wie bereits ausgeführt, ist der
Schuldner beim Pfändungsvollzug mitwirkungspflichtig. Er hat auch über die
Einkünfte seines im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten Auskunft zu geben.
Seine Behauptung, er könne von seiner Ehefrau keine Einkommensbelege erhältlich
machen und sie demzufolge auch nicht vorlegen, ist als Verweigerung seiner
Mitwirkungspflicht zu werten. Wie ebenfalls bereits festgehalten, trifft auch
seine Ehefrau eine Mitwirkungspflicht. Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass
Personen mit Wohnsitz im Ausland an einem Verfahren in der Schweiz beteiligt
sind und sie in diesem Verfahren Rechte und Pflichten haben. Die veränderten
Verhältnisse sind somit vollständig abzuklären, wobei der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau zur Mitwirkung verpflichtet sind. Der Beschwerdeführer ist deshalb
unter Hinweis auf Art. 91 SchKG zwecks Vornahme der Revision nochmals
vorzuladen.
9.
Es ist davon auszugehen, dass der
Wohnsitzwechsel eine Veränderung der Arbeitswegkosten zur Folge hat. Dazu ist
folgendes anzumerken: Nach den eingereichten Bestätigungen des Arbeitgebers des
Beschwerdeführers benötigt dieser sein privates Fahrzeug unter anderem auch für
Notfalleinsätze ausserhalb der Öffnungszeiten (Nacht- und Wochenendeinsätze). Sofern
nichts anderes verabredet oder üblich ist, hat jedoch nach Art. 327 OR der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die
dieser zur Arbeit benötigt. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem
Arbeitgeber Geräte oder Material zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu
entschädigen. Bei der Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs durch den
Arbeitnehmer sind diesem gemäss Art. 327b Abs. 1 OR vom Arbeitgeber die
üblichen Betriebs- und Unterhaltskosten für Dienstfahrten zu vergüten. Nach Art.
327b Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer gar noch weitere Vergütungsansprüche. In
der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat August 2024 sind keine
Spesenvergütungen ersichtlich. Die Sachlage ist daher durch Beizug des
Arbeitsvertrages und weiterer Monatslohnabrechnungen näher abzuklären. Darüber
hinaus stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug für den Arbeitsweg zu den normalen
Arbeitszeiten während des Tages ein Kompetenzgut ist.
10.
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, er bezahle als Untermieter seiner Ehefrau Mietzinse. Für die Zeit vor
seinem Umzug waren diese angeblichen Zahlungen für ihn ohnehin nicht notwendig
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Nach dem Umzug ist für die
Existenzminimumsberechnung der gesamte Mietzins für die vom Schuldner und
seiner Ehefrau bewohnte Wohnung massgebend. Im Übrigen würde eine
Untermietzinszahlung wiederum als Einkommen der Ehefrau in die Berechnung des
Gesamteinkommens einfliessen und sich damit auf den Anteil des
Beschwerdeführers am Gesamtexistenzminimum auswirken. Darüber hinaus erscheint
die Behauptung des Beschwerdeführers trotz der eingereichten Unterlagen als
unglaubwürdig. Darüber muss vorliegend indessen nicht entschieden werden. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind jedoch darauf aufmerksam zu machen,
dass ihr Verhalten gegebenenfalls strafrechtlich relevant sein könnte.
11.
Infolge seines Umzugs nach
Deutschland will der Beschwerdeführer die von ihm beim deutschen Finanzamt zu
bezahlende Lohnsteuer berücksichtigt haben. Steuern dürfen nicht in das
Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein
Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2).
Für die Berechnung des Existenzminimums in der Schweiz gilt dies auch für in
Deutschland zu bezahlende Steuern. In casu würde dies gar zu einer Bevorzugung
des Deutschen Staates gegenüber den betreibenden Schweizer Steuergläubigern
führen. Etwas anderes gilt lediglich für die Quellensteuer, die dem
Beschwerdeführer direkt vom Lohn abgezogen wird. Denn massgebend ist der Lohn,
welcher dem Schuldner ausbezahlt wird (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 23).
Dispositiv
12. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Betreibungsamt wird die geänderten Verhältnisse abklären
müssen, wobei der Beschwerdeführer mitzuwirken hat. Sind die Verhältnisse
vollständig geklärt, wird das Betreibungsamt eine Revision vornehmen müssen. Das
Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein
wird angewiesen, die geänderten Verhältnisse abzuklären und eine Revision der
Lohnpfändung Nr. […] vom 19. März 2024 vorzunehmen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller