Lexipedia

Entscheid

SCBES.2024.69

Berechnung des Existenzminimums

4. Dezember 2024Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 4. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. März 2024 berechnete das

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete

den das Existenzminimum von CHF 1’528.00 übersteigenden Betrag des

Nettoeinkommens.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde

an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangt eine

angemessene Anrechnung seiner Auslagen für Fahrten zum Arbeitsort, die

Berücksichtigung seiner Miete, eine Revision nach seinem Wohnsitzwechsel nach

Deutschland sowie die Berücksichtigung seiner abzuführenden Lohnsteuern in

Deutschland.

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer sei allenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

4. In seiner Stellungnahme zur

Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 19. Oktober 2024 hielt der

Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Auch in den weiteren

Stellungnahmen des Betreibungsamtes vom 22. Oktober 2024 und vom 11. November

2024 (Postaufgabe) und des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2024 (Postaufgabe)

und vom 23. November 2024 (Postaufgabe) blieben die gestellten Anträge

unverändert.

5. Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die angefochtene

Existenzminimumsberechnung vom 19. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 2.

April 2024 zugestellt. Die dagegen am 30. September 2024 eingereichte

Beschwerde erweist sich als verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. Hingegen

kann Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich

krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in

eine absolut unhaltbare Lage versetzt (BGE 105 III 48 S. 49). In der

Existenzminimumsberechnung sind der Grundbetrag, die Fahrten zum Arbeitsplatz

sowie die auswärtige Verpflegung enthalten. Die Krankenkassenprämien sowie der

Mietzins werden dem Beschwerdeführer gegen Quittung rückerstattet. Eine

Nichtigkeit ist somit vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt infolge

seines Umzugs vom [...] 2024 von [...] nach [...] in Deutschland eine Revision

der Existenzminimumsberechnung sowie der Lohnpfändung. Das Betreibungsamt hat

bisher noch keine Revision vorgenommen. Insofern könnte eine Rechtsverweigerung

vorliegen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Nach den vorgelegten Urkunden ist der

Beschwerdeführer am [...] 2024 von [...] nach [...] in Deutschland zu seiner

Ehefrau gezogen. Dies ist unbestritten und bedeutet eine Änderung der

massgebenden Verhältnisse. Ändern sich die für die Bestimmung des pfändbaren

Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des

Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung

dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Die Pfändung ist nach

Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen den neuen Verhältnissen anzupassen

(Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 54). Eine

Revision der Einkommenspfändung ist nur möglich, wenn und soweit gegenüber den

Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung

Veränderungen eingetreten sind. (a.a.O., N 55). Die Revision der Lohnpfändung

erfolgt in der Form des Pfändungsvollzugs. Der Schuldner ist bei Bedarf, so bei

Stellen- und Wohnsitzwechsel, neu einzuvernehmen und sein Existenzminimum zu

überprüfen. Der Wegzug aus [...] stellt somit einen Revisionsgrund dar.

4.

Das Betreibungsamt begründet im

Wesentlichen wie folgt, wieso es bisher noch keine Revision vorgenommen hat: Es

sei sicherlich korrekt, dass das momentane Existenzminimum des

Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Für die

Revision seien die erzielten Einkommen sowie die gemeinsamen Auslagen beider

Ehegatten im selben Haushalt zu berücksichtigen. Bis heute fehlten die

Einkommensbelege der Ehegattin, die effektiven Mietauslagen für die

Doppelhaushälfte in Deutschland, Arbeitsweg und Krankenkasse der Ehegattin. Es müssten

sämtliche relevanten Belege berücksichtigt werden und nicht nur diejenigen,

welche der Schuldner oder seine Ehegattin preiszugeben bereit seien. Die

Nichtberücksichtigung der Einkommensbelege und Auslagen der Ehegattin führten

zu einem falschen Existenzminimum zulasten der pfändenden Gläubiger. Da die

Ehegattin über die verlangten Unterlagen keine Auskünfte habe erteilen wollen,

habe keine ordentliche Revision der Einkommenspfändung durchgeführt werden

können.

5.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, er könne keine Einkommensbelege seiner Ehefrau vorlegen, da er sie schlichtweg

nicht habe. Seines Erachtens sei seine Frau nach deutschem Recht ohne

gerichtliche Entscheidung nicht verpflichtet, ihr Einkommen ihm gegenüber

darzulegen.

6.

Bei der Ermittlung des pfändbaren

Einkommensteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die

tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig

sind, von Amtes wegen abzuklären Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner

von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil nach

Art. 91 Abs. 1 SchKG die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die

wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben

(Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Der Zweck der Auskunftspflicht

besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den

Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens-

und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es für eine ausreichende

Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, umfassend über sein

Vermögen Auskunft zu geben (Nino Sievi in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,

Art. 91 N 9). Eine Pflicht zur Auskunftserteilung haben nach Art. 91 Abs. 4 und

5.

SchKG auch seine Schuldner, d. h. die Drittschuldner, und damit insbesondere

sein Arbeitgeber ebenso wie die Behörden (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16).

Auch der Ehegatte des Schuldners ist ein Dritter im Sinne von Art. 91 Abs. 4

SchKG. Er muss zwecks Berechnung des Existenzminimums des Schuldners auch über

seine eigenen Einkünfte Auskunft erteilen (Sievi, a.a.O., N 24a). Zu eigenen

Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu

bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat.

Im Übrigen ist der Schuldner gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB zu verzeigen, wenn er

die vollständige Auskunft über sein Einkommen verweigert (Vonder Mühll, a.a.O.,

Art. 93 N 16 und 43).

7.

Mit dem Umzug des Beschwerdeführers in

eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau haben sich die massgebenden

Verhältnisse geändert. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine

Ehefrau ein Einkommen erzielt. Im Gegenteil weisen seine Ausführungen darauf

hin, dass dem so ist. So führte er beispielsweise in seiner Eingabe vom 19.

Oktober 2024 aus, dass keine Belege für die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau

vorgelegt werden könnten, weil in Deutschland die Krankenkassenprämien direkt

vom Lohn abgezogen würden. Erzielt aber der Ehegatte des Schuldners eigenes

Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im

Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem

Schuldner anrechenbare Existenzminimum (Ziffer III. der Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 mit

Hinweis auf BGE 104 III 77). Die Ermittlung des pfändbaren Einkommens des

Schuldners wird damit auf eine vollständig neue Grundlage gestellt. Neu wird

eine Gesamtberechnung für den Schuldner und seine Familie vorgenommen. Es

werden nicht bloss die beim Schuldner eingetretenen Veränderungen

berücksichtigt. Es ändert sich der Grundbetrag. Die Einkünfte des Ehegatten werden

neu miteinbezogen und die für ihn notwendigen Auslagen werden ebenfalls in die

Berechnung aufgenommen.

8.

Dem Betreibungsamt ist darin

zuzustimmen, dass bei einer Revision einer bestehenden Lohnpfändung nicht nur

diejenigen Veränderungen berücksichtigt werden können, die zu einer

Verminderung des pfändbaren Einkommens des Schuldners führen. Eine derartige

Revision würde genauso wie die bestehende Pfändung ebenfalls nicht den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechen. Sie wäre ebenso

unkorrekt und ihrerseits zum vornherein revisionsbedürftig. Auf unvollständigen

Grundlagen darf keine Revision zulasten der pfändenden Gläubiger vorgenommen

werden. Abhängig von der Höhe der Einkünfte der Ehefrau besteht zudem eine

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die pfändbare Quote des Schuldners

erhöht, da er nicht mehr alleine für sein Existenzminimum aufkommen muss. Ausserdem

ist bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie neu auf

die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 19). Insofern

verlangen auch die Interessen der Gläubiger eine vollständige Abklärung der

wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer ist somit erneut

aufzufordern, darüber Auskunft zu geben. Wie bereits ausgeführt, ist der

Schuldner beim Pfändungsvollzug mitwirkungspflichtig. Er hat auch über die

Einkünfte seines im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten Auskunft zu geben.

Seine Behauptung, er könne von seiner Ehefrau keine Einkommensbelege erhältlich

machen und sie demzufolge auch nicht vorlegen, ist als Verweigerung seiner

Mitwirkungspflicht zu werten. Wie ebenfalls bereits festgehalten, trifft auch

seine Ehefrau eine Mitwirkungspflicht. Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass

Personen mit Wohnsitz im Ausland an einem Verfahren in der Schweiz beteiligt

sind und sie in diesem Verfahren Rechte und Pflichten haben. Die veränderten

Verhältnisse sind somit vollständig abzuklären, wobei der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau zur Mitwirkung verpflichtet sind. Der Beschwerdeführer ist deshalb

unter Hinweis auf Art. 91 SchKG zwecks Vornahme der Revision nochmals

vorzuladen.

9.

Es ist davon auszugehen, dass der

Wohnsitzwechsel eine Veränderung der Arbeitswegkosten zur Folge hat. Dazu ist

folgendes anzumerken: Nach den eingereichten Bestätigungen des Arbeitgebers des

Beschwerdeführers benötigt dieser sein privates Fahrzeug unter anderem auch für

Notfalleinsätze ausserhalb der Öffnungszeiten (Nacht- und Wochenendeinsätze). Sofern

nichts anderes verabredet oder üblich ist, hat jedoch nach Art. 327 OR der

Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die

dieser zur Arbeit benötigt. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem

Arbeitgeber Geräte oder Material zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu

entschädigen. Bei der Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs durch den

Arbeitnehmer sind diesem gemäss Art. 327b Abs. 1 OR vom Arbeitgeber die

üblichen Betriebs- und Unterhaltskosten für Dienstfahrten zu vergüten. Nach Art.

327b Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer gar noch weitere Vergütungsansprüche. In

der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat August 2024 sind keine

Spesenvergütungen ersichtlich. Die Sachlage ist daher durch Beizug des

Arbeitsvertrages und weiterer Monatslohnabrechnungen näher abzuklären. Darüber

hinaus stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug für den Arbeitsweg zu den normalen

Arbeitszeiten während des Tages ein Kompetenzgut ist.

10.

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, er bezahle als Untermieter seiner Ehefrau Mietzinse. Für die Zeit vor

seinem Umzug waren diese angeblichen Zahlungen für ihn ohnehin nicht notwendig

im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Nach dem Umzug ist für die

Existenzminimumsberechnung der gesamte Mietzins für die vom Schuldner und

seiner Ehefrau bewohnte Wohnung massgebend. Im Übrigen würde eine

Untermietzinszahlung wiederum als Einkommen der Ehefrau in die Berechnung des

Gesamteinkommens einfliessen und sich damit auf den Anteil des

Beschwerdeführers am Gesamtexistenzminimum auswirken. Darüber hinaus erscheint

die Behauptung des Beschwerdeführers trotz der eingereichten Unterlagen als

unglaubwürdig. Darüber muss vorliegend indessen nicht entschieden werden. Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind jedoch darauf aufmerksam zu machen,

dass ihr Verhalten gegebenenfalls strafrechtlich relevant sein könnte.

11.

Infolge seines Umzugs nach

Deutschland will der Beschwerdeführer die von ihm beim deutschen Finanzamt zu

bezahlende Lohnsteuer berücksichtigt haben. Steuern dürfen nicht in das

Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein

Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2).

Für die Berechnung des Existenzminimums in der Schweiz gilt dies auch für in

Deutschland zu bezahlende Steuern. In casu würde dies gar zu einer Bevorzugung

des Deutschen Staates gegenüber den betreibenden Schweizer Steuergläubigern

führen. Etwas anderes gilt lediglich für die Quellensteuer, die dem

Beschwerdeführer direkt vom Lohn abgezogen wird. Denn massgebend ist der Lohn,

welcher dem Schuldner ausbezahlt wird (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 23).

Dispositiv

12. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Betreibungsamt wird die geänderten Verhältnisse abklären

müssen, wobei der Beschwerdeführer mitzuwirken hat. Sind die Verhältnisse

vollständig geklärt, wird das Betreibungsamt eine Revision vornehmen müssen. Das

Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein

wird angewiesen, die geänderten Verhältnisse abzuklären und eine Revision der

Lohnpfändung Nr. […] vom 19. März 2024 vorzunehmen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller