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Entscheid

SCBES.2024.7

Pfändung Nr. [...]

9. Februar 2024Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen Handlungen des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen und macht im Wesentlichen und soweit nachvollziehbar geltend, das

Betreibungsamt habe alle seine Einnahmen von den Mietern gepfändet und sei auf

seine Einwände nicht eingegangen. Er habe alle seine offenen Rechnungen immer

beim Betreibungsamt abgegeben, in der Hoffnung, dass diese mit den eingezogenen

Mietzinseinnahmen beglichen würden. Dennoch sei nun bereits eine 2. Mahnung

betreffend die Stromrechnung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2023 bis 30.

September 2023 eingetroffen, obwohl er diese Rechnung persönlich beim

Betreibungsamt abgegeben habe.

2. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar

2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Wie das Betreibungsamt in seiner

Vernehmlassung darlegt und aus den Akten ersichtlich ist, wurde das Pfändungsverfahren

Nr. [...], auf welches sich die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich

teilweise beziehen, mit der Versteigerung des gepfändeten Objekts, dessen

Grundeigentümer der Beschwerdeführer war, am 28. September 2023 abgeschlossen.

Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG bezüglich Handlungen

des Betreibungsamtes, welche in Zusammenhang mit dieser Pfändung vollzogen

Dispositiv

wurden, ist demnach abgelaufen, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten ist.

2. Hinsichtlich der Rüge des

Beschwerdeführers, wonach das Betreibungsamt die von ihm eingereichte

Stromrechnung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2023

nicht beglichen habe, ist sodann Folgendes festzuhalten: Das Betreibungsamt hat

die damals noch dem Schuldner gehörenden Liegenschaften GB [...] im

Verwertungsverfahren gestützt auf Art. 102 Abs. 3 SchKG verwaltet. Wie vom

Betreibungsamt dargelegt, betrifft die vom Beschwerdeführer vorgelegte

Stromrechnung jedoch seine eigene Wohnung, womit die Bezahlung dieser Rechnung

nicht von der Liegenschaftsverwaltung des Betreibungsamtes erfasst war. Somit

ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch