SCBES.2024.7
Pfändung Nr. [...]
9. Februar 2024Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen Handlungen des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen und macht im Wesentlichen und soweit nachvollziehbar geltend, das
Betreibungsamt habe alle seine Einnahmen von den Mietern gepfändet und sei auf
seine Einwände nicht eingegangen. Er habe alle seine offenen Rechnungen immer
beim Betreibungsamt abgegeben, in der Hoffnung, dass diese mit den eingezogenen
Mietzinseinnahmen beglichen würden. Dennoch sei nun bereits eine 2. Mahnung
betreffend die Stromrechnung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2023 bis 30.
September 2023 eingetroffen, obwohl er diese Rechnung persönlich beim
Betreibungsamt abgegeben habe.
2. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar
2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Wie das Betreibungsamt in seiner
Vernehmlassung darlegt und aus den Akten ersichtlich ist, wurde das Pfändungsverfahren
Nr. [...], auf welches sich die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich
teilweise beziehen, mit der Versteigerung des gepfändeten Objekts, dessen
Grundeigentümer der Beschwerdeführer war, am 28. September 2023 abgeschlossen.
Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG bezüglich Handlungen
des Betreibungsamtes, welche in Zusammenhang mit dieser Pfändung vollzogen
Dispositiv
wurden, ist demnach abgelaufen, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten ist.
2. Hinsichtlich der Rüge des
Beschwerdeführers, wonach das Betreibungsamt die von ihm eingereichte
Stromrechnung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2023 bis 30. September 2023
nicht beglichen habe, ist sodann Folgendes festzuhalten: Das Betreibungsamt hat
die damals noch dem Schuldner gehörenden Liegenschaften GB [...] im
Verwertungsverfahren gestützt auf Art. 102 Abs. 3 SchKG verwaltet. Wie vom
Betreibungsamt dargelegt, betrifft die vom Beschwerdeführer vorgelegte
Stromrechnung jedoch seine eigene Wohnung, womit die Bezahlung dieser Rechnung
nicht von der Liegenschaftsverwaltung des Betreibungsamtes erfasst war. Somit
ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch