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Entscheid

SCBES.2024.70

Berechnung des Existenzminimums

6. November 2024Deutsch3 min

1. Es wird festgestellt, dass die per

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 6. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2024 beim Betreibungsamt Dorneck-Thierstein per

Mail eine Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums einreichte,

das Betreibungsamt die Beschwerde per

Mail an einen erkrankten Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete,

die Präsidentin der

Aufsichtsbehörde daher erst am 11. Oktober 2024 Folgendes verfügte:

Sachverhalt

1. Es wird festgestellt, dass die per

E-Mail beim Betreibungsamt Dorneck-Thierstein eingereichte Beschwerde vom 1.

Oktober 2024 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

überwiesen wurde.

Erwägungen

2.

Es wird festgestellt, dass die per

E-Mail erfolgte Eingabe von A.___ vom 1. Oktober 2024 dem prozessrechtlichen

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht genügt.

3.

Die per E-Mail erfolgte Eingabe geht

zurück an A.___. A.___ wird eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Erhalt dieser

Verfügung, seine Eingabe mit einer gültigen Unterschrift zu versehen. Wird die

Eingabe nicht innert dieser Frist mit einer gültigen Unterschrift eingereicht,

wird sie formlos als erledigt abgelegt.

der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024

(Postaufgabe) eine Eingabe mit einer kopierten Unterschrift einreichte,

die Präsidentin der

Aufsichtsbehörde am 16. Oktober 2024 folgende Verfügung erliess:

1.

Es wird festgestellt, dass A.___ die

Beschwerde nur in Kopie unterzeichnet eingereicht und nicht mit einer

Originalunterschrift versehen hat.

2.

Die Beschwerde geht zurück an A.___. Er

hat Gelegenheit, bis zum Ablauf der mit Verfügung vom 11. Oktober 2024

gesetzten Frist seine Eingabe mit einer gültigen eigenhändigen Unterschrift zu

versehen. Wird die Eingabe nicht innert dieser Frist mit einer gültigen

Originalunterschrift eingereicht, wird sie formlos als erledigt abgelegt.

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.

Oktober 2024 (Postaufgabe) die Auffassung vertrat, die kopierte Unterschrift

sei ausreichend,

somit innert der gesetzten Frist keine

mit einer eigenhändigen Originalunterschrift versehene Beschwerde eingereicht

wurde,

Dispositiv

auf die Beschwerde demnach wie angedroht

nicht einzutreten ist,

das Beschwerdeverfahren vor der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist,

einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00

sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG),

im vorliegenden Fall von einer

Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam

zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und

allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm

inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls

sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 22.

November 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer_773/2024).