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Entscheid

SCBES.2024.71

Berechnung des Existenzminimums

6. November 2024Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 6. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des

Existenzminimums vom 24. September 2024 (dem Beschwerdeführer gemäss Track

& Trace am 4. Oktober 2024 zugegangen). Er rügt, soweit nachvollziehbar und

für das vorliegende Verfahren von Belang, die in Betreibung gesetzten

Forderungen seien zu einem grossen Teil illegal und hätten aufgrund seiner

Rechtsvorschläge nicht fortgesetzt werden dürfen. Zudem sei die Berechnung des

Existenzminimums falsch. Die Krankenkassenkosten seien nicht korrekt.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten.

3. Mit Eingabe vom 4. November 2024

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen

Erwägungen

II.

1.

Weder das Betreibungsamt noch die

Aufsichtsbehörde kann über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung

gesetzten Forderungen entscheiden. Somit ist auf die diesbezügliche Rüge des

Beschwerdeführers nicht einzutreten. Insofern der Beschwerdeführer sodann

geltend macht, die Betreibungen hätten aufgrund seiner Rechtsvorschläge nicht

fortgesetzt werden dürfen, ist festzuhalten, dass die betreffenden Pfändungen

dem Beschwerdeführer jeweils angekündigt wurden und er dagegen keine Beschwerde

erhoben hat. Die diesbezügliche Rüge ist somit verspätet, weshalb darauf

ebenfalls nicht einzutreten ist.

2.

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, die in der Existenzminimumberechnung berücksichtigten

Krankenkassenkosten seien nicht korrekt. Diesbezüglich ist er auf den

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die

Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der

tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem

Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu

machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme

des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.

Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.

Dispositiv

Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Im Übrigen ist auf die zahlreichen

Rügen des Beschwerdeführers, welche nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden

Verfahren stehen, ebenfalls nicht einzutreten.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch