SCBES.2024.71
Berechnung des Existenzminimums
6. November 2024Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des
Existenzminimums vom 24. September 2024 (dem Beschwerdeführer gemäss Track
& Trace am 4. Oktober 2024 zugegangen). Er rügt, soweit nachvollziehbar und
für das vorliegende Verfahren von Belang, die in Betreibung gesetzten
Forderungen seien zu einem grossen Teil illegal und hätten aufgrund seiner
Rechtsvorschläge nicht fortgesetzt werden dürfen. Zudem sei die Berechnung des
Existenzminimums falsch. Die Krankenkassenkosten seien nicht korrekt.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten.
3. Mit Eingabe vom 4. November 2024
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen
Erwägungen
II.
1.
Weder das Betreibungsamt noch die
Aufsichtsbehörde kann über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung
gesetzten Forderungen entscheiden. Somit ist auf die diesbezügliche Rüge des
Beschwerdeführers nicht einzutreten. Insofern der Beschwerdeführer sodann
geltend macht, die Betreibungen hätten aufgrund seiner Rechtsvorschläge nicht
fortgesetzt werden dürfen, ist festzuhalten, dass die betreffenden Pfändungen
dem Beschwerdeführer jeweils angekündigt wurden und er dagegen keine Beschwerde
erhoben hat. Die diesbezügliche Rüge ist somit verspätet, weshalb darauf
ebenfalls nicht einzutreten ist.
2.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, die in der Existenzminimumberechnung berücksichtigten
Krankenkassenkosten seien nicht korrekt. Diesbezüglich ist er auf den
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die
Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem
Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu
machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme
des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.
Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.
Dispositiv
Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Im Übrigen ist auf die zahlreichen
Rügen des Beschwerdeführers, welche nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren stehen, ebenfalls nicht einzutreten.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch