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Entscheid

SCBES.2024.72

Betreibung Nr. [...]

25. November 2024Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 25. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die Löschung

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn sowie den

Rückzug der Pfändung (Betreibung Nr. [...]) beim Betreibungsamt B.___. Zur

Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie wohne seit dem 1. Juli 2024

(recte: 2023) in [...]. Am 4. Juni 2024 habe sie ihre Eltern an ihrer alten

Wohnadresse in [...] besucht. Zufälligerweise sei am selben Tag an diese

Adresse der Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn

gegen sie zugestellt worden. Hierauf habe sie der Postbeamtin mitgeteilt, dass

sie seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr an dieser Adresse wohne. Die Postbeamtin

habe ihr gesagt, sie solle den Zahlungsbefehl gleichwohl entgegennehmen, was

sie dann auch gemacht habe. Nach einiger Überlegung habe sie keine weiteren

Schritte unternommen. Sodann sei sie am 20. August 2024 von ihrer Mutter

darüber informiert worden, dass ihr eine Pfändungsankündigung des

Betreibungsamtes Solothurn zugestellt worden sei. Daraufhin habe sie das

Betreibungsamt Region Solothurn darüber informiert, dass sie seit dem 1. Juli

2023 in [...] wohnhaft sei und die Betreibung somit zurückgewiesen werden

müsse. Schliesslich habe sie etwa einen Monat später eine Pfändungsankündigung

des Betreibungsamtes B.___ erhalten.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober

2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Vorliegend ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2023 Wohnsitz in [...] hat und das Betreibungsbegehren

in der Betreibung Nr. [...] vom Betreibungsamt Region Solothurn grundsätzlich

hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine am falschen Ort angehobene Betreibung

ist jedoch nicht nichtig (BGE 96 IIII 89, 92; 105 III 60, 61), sondern bloss

anfechtbar. Die Schuldnerin hat gegen den am 4. Juni 2024 an sie

zugestellten Zahlungsbefehl nicht innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17

SchKG Beschwerde erhoben, weshalb sie sich später – und somit auch nicht mit

der vorliegenden Beschwerde vom 17. Oktober 2024 – nicht mehr auf die

Unzuständigkeit berufen kann (SchKG-Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 30 und

34.

zu Art. 46). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

2.

Wie sodann aus den Akten ersichtlich

ist, verlangte die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...] zuerst ebenfalls

beim Betreibungsamt Region Solothurn. Das Fortsetzungsbegehren wurde in der

Folge vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 20. August 2024 aufgrund des Wegzugs

der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen (BA [Akten des Betreibungsamtes]

4). Darauf verlangte die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung am neuen

Wohnort der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt B.___, was nach dem Gesagten

nicht zu beanstanden ist. Hierauf erliess das Betreibungsamt B.___ am 23.

September 2024 die Pfändungsankündigung. Insofern die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren die Aufhebung dieser Pfändungsankündigung verlangt, ist

festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des

Dispositiv

Kantons Solothurn dafür örtlich nicht zuständig ist. Demnach ist auf die

Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch