SCBES.2024.72
Betreibung Nr. [...]
25. November 2024Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 25. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die Löschung
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn sowie den
Rückzug der Pfändung (Betreibung Nr. [...]) beim Betreibungsamt B.___. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie wohne seit dem 1. Juli 2024
(recte: 2023) in [...]. Am 4. Juni 2024 habe sie ihre Eltern an ihrer alten
Wohnadresse in [...] besucht. Zufälligerweise sei am selben Tag an diese
Adresse der Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn
gegen sie zugestellt worden. Hierauf habe sie der Postbeamtin mitgeteilt, dass
sie seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr an dieser Adresse wohne. Die Postbeamtin
habe ihr gesagt, sie solle den Zahlungsbefehl gleichwohl entgegennehmen, was
sie dann auch gemacht habe. Nach einiger Überlegung habe sie keine weiteren
Schritte unternommen. Sodann sei sie am 20. August 2024 von ihrer Mutter
darüber informiert worden, dass ihr eine Pfändungsankündigung des
Betreibungsamtes Solothurn zugestellt worden sei. Daraufhin habe sie das
Betreibungsamt Region Solothurn darüber informiert, dass sie seit dem 1. Juli
2023 in [...] wohnhaft sei und die Betreibung somit zurückgewiesen werden
müsse. Schliesslich habe sie etwa einen Monat später eine Pfändungsankündigung
des Betreibungsamtes B.___ erhalten.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober
2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Vorliegend ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2023 Wohnsitz in [...] hat und das Betreibungsbegehren
in der Betreibung Nr. [...] vom Betreibungsamt Region Solothurn grundsätzlich
hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine am falschen Ort angehobene Betreibung
ist jedoch nicht nichtig (BGE 96 IIII 89, 92; 105 III 60, 61), sondern bloss
anfechtbar. Die Schuldnerin hat gegen den am 4. Juni 2024 an sie
zugestellten Zahlungsbefehl nicht innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17
SchKG Beschwerde erhoben, weshalb sie sich später – und somit auch nicht mit
der vorliegenden Beschwerde vom 17. Oktober 2024 – nicht mehr auf die
Unzuständigkeit berufen kann (SchKG-Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 30 und
34.
zu Art. 46). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
2.
Wie sodann aus den Akten ersichtlich
ist, verlangte die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...] zuerst ebenfalls
beim Betreibungsamt Region Solothurn. Das Fortsetzungsbegehren wurde in der
Folge vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 20. August 2024 aufgrund des Wegzugs
der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen (BA [Akten des Betreibungsamtes]
4). Darauf verlangte die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung am neuen
Wohnort der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt B.___, was nach dem Gesagten
nicht zu beanstanden ist. Hierauf erliess das Betreibungsamt B.___ am 23.
September 2024 die Pfändungsankündigung. Insofern die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren die Aufhebung dieser Pfändungsankündigung verlangt, ist
festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Dispositiv
Kantons Solothurn dafür örtlich nicht zuständig ist. Demnach ist auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch