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Entscheid

SCBES.2024.73

Pfändungsankündigung

29. November 2024Deutsch3 min

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

A.___ als Schuldner mit

Eingabe vom 17. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die

Pfändungsankündigung vom 15. Oktober 2024 sowie gegen Frau B.___ und das

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, erhebt und darin im

Wesentlichen und soweit nachvollziehbar ausführt, er sei am 1. Oktober 2024 auf

dem Betreibungsamt gewesen um das Protokoll zu vervollständigen, worauf er die

«Pfändungsankündigung ohne Vorladung» erhalten habe, hierauf habe ihm Frau B.___

am Telefon bestätigt, dass er nicht auf dem Betreibungsamt erscheinen müsse, dennoch

habe er am 15. Oktober 2024 eine Pfändungsankündigung «mit Androhung

Polizeivorführung» erhalten, das stelle unter anderem einen klaren Verstoss wegen

ungetreuer Amtsführung dar, mit der Pfändungsankündigung mit Androhung der

polizeilichen Vorführung werde suggeriert, dass er diese Pfändungsankündigung

bislang ignoriert habe, was komplett gelogen sei;

-

das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit

darauf einzutreten sei;

-

dem Beschwerdeführer gemäss

Ausführungen des Betreibungsamtes am 8. Oktober 2024 telefonisch tatsächlich

mitgeteilt wurde, er müsse nicht zum Pfändungsvollzug erscheinen, wobei das

Betreibungsamt hierbei fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der

Beschwerdeführer habe sowohl die Betreibung Nr. [...] als auch die

Betreibung Nr. [...] beglichen;

-

die Mitarbeiterin des

Betreibungsamtes hiernach den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. Oktober 2024

(BA [Akten des Betreibungsamtes] 11) kontaktierte und ihm darin darlegte, es

habe sich bei der telefonischen Auskunft um ein Missverständnis gehandelt, so

sei die Betreibung Nr. [...] nach wie vor offen und müsste bis 14. Oktober 2024

vollzogen werden, der Beschwerdeführer könne diese Forderung aber bis zu diesem

Datum begleichen, womit die Betreibungshandlung hinfällig würde;

-

gemäss den weiteren Ausführungen

des Betreibungsamtes bis 14. Oktober 2024 keine Zahlung der betreffenden

Betreibung einging, weshalb die angefochtene Pfändungsankündigung mit Androhung

der polizeilichen Vorführung erging;

-

der Schuldner bei

Straffolge verpflichtet ist, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten

zu lassen (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG);

-

bei Verstoss gegen die

Anwesenheitspflicht des Schuldners gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG das

Betreibungsamt die Möglichkeit hat, den Schuldner polizeilich vorführen zu

lassen (Abs. 2);

-

es Sache des

Betreibungsamtes ist zu bestimmen, ob eine Vorführung erfolgen soll oder nicht

(Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2009, Art. 91 N. 7);

-

die blosse Androhung der

polizeilichen Vorführung des Schuldners somit nicht zu beanstanden ist;

-

auf die übrigen teilweise

querulatorisch motivierten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzutreten

ist;

-

die Beschwerde demnach abzuweisen

ist, soweit darauf einzutreten ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Erwägungen

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 16.

Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_855/2024).