SCBES.2024.73
Pfändungsankündigung
29. November 2024Deutsch3 min
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
A.___ als Schuldner mit
Eingabe vom 17. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die
Pfändungsankündigung vom 15. Oktober 2024 sowie gegen Frau B.___ und das
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, erhebt und darin im
Wesentlichen und soweit nachvollziehbar ausführt, er sei am 1. Oktober 2024 auf
dem Betreibungsamt gewesen um das Protokoll zu vervollständigen, worauf er die
«Pfändungsankündigung ohne Vorladung» erhalten habe, hierauf habe ihm Frau B.___
am Telefon bestätigt, dass er nicht auf dem Betreibungsamt erscheinen müsse, dennoch
habe er am 15. Oktober 2024 eine Pfändungsankündigung «mit Androhung
Polizeivorführung» erhalten, das stelle unter anderem einen klaren Verstoss wegen
ungetreuer Amtsführung dar, mit der Pfändungsankündigung mit Androhung der
polizeilichen Vorführung werde suggeriert, dass er diese Pfändungsankündigung
bislang ignoriert habe, was komplett gelogen sei;
-
das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit
darauf einzutreten sei;
-
dem Beschwerdeführer gemäss
Ausführungen des Betreibungsamtes am 8. Oktober 2024 telefonisch tatsächlich
mitgeteilt wurde, er müsse nicht zum Pfändungsvollzug erscheinen, wobei das
Betreibungsamt hierbei fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der
Beschwerdeführer habe sowohl die Betreibung Nr. [...] als auch die
Betreibung Nr. [...] beglichen;
-
die Mitarbeiterin des
Betreibungsamtes hiernach den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. Oktober 2024
(BA [Akten des Betreibungsamtes] 11) kontaktierte und ihm darin darlegte, es
habe sich bei der telefonischen Auskunft um ein Missverständnis gehandelt, so
sei die Betreibung Nr. [...] nach wie vor offen und müsste bis 14. Oktober 2024
vollzogen werden, der Beschwerdeführer könne diese Forderung aber bis zu diesem
Datum begleichen, womit die Betreibungshandlung hinfällig würde;
-
gemäss den weiteren Ausführungen
des Betreibungsamtes bis 14. Oktober 2024 keine Zahlung der betreffenden
Betreibung einging, weshalb die angefochtene Pfändungsankündigung mit Androhung
der polizeilichen Vorführung erging;
-
der Schuldner bei
Straffolge verpflichtet ist, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten
zu lassen (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG);
-
bei Verstoss gegen die
Anwesenheitspflicht des Schuldners gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG das
Betreibungsamt die Möglichkeit hat, den Schuldner polizeilich vorführen zu
lassen (Abs. 2);
-
es Sache des
Betreibungsamtes ist zu bestimmen, ob eine Vorführung erfolgen soll oder nicht
(Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2009, Art. 91 N. 7);
-
die blosse Androhung der
polizeilichen Vorführung des Schuldners somit nicht zu beanstanden ist;
-
auf die übrigen teilweise
querulatorisch motivierten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzutreten
ist;
-
die Beschwerde demnach abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Erwägungen
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 16.
Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_855/2024).