SCBES.2024.76
Berechnung des Existenzminimums
25. November 2024Deutsch2 min
2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 10.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 25. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
A.___ am 23. Oktober
Sachverhalt
2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 10.
Oktober 2024 erhebt und geltend macht, ab 1. Oktober 2024 erhalte er keine
Einkünfte von der Firma B.___ GmbH mehr, sondern nur noch von der Firma C.___
AG, weshalb die pfändbare Quote von CHF 3'184.00 auf CHF 1'351.55 korrigiert
werden müsse;
-
das Betreibungsamt,
zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei
abzuweisen;
-
Erwägungen
die Aufsichtsbehörde
im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten;
-
der Beschwerdeführer
somit bezüglich seiner Vorbringen auf den Revisionsweg zu verweisen ist, zumal
sich aus den Akten ergibt, dass die Kündigung des genannten
Arbeitsverhältnisses erst per 30. November 2024 erfolgt;
-
auf die Beschwerde
Dispositiv
demnach nicht einzutreten ist;
-
das
Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung
einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch