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Entscheid

SCBES.2024.76

Berechnung des Existenzminimums

25. November 2024Deutsch2 min

2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 10.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 25. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

A.___ am 23. Oktober

Sachverhalt

2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 10.

Oktober 2024 erhebt und geltend macht, ab 1. Oktober 2024 erhalte er keine

Einkünfte von der Firma B.___ GmbH mehr, sondern nur noch von der Firma C.___

AG, weshalb die pfändbare Quote von CHF 3'184.00 auf CHF 1'351.55 korrigiert

werden müsse;

-

das Betreibungsamt,

zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei

abzuweisen;

-

Erwägungen

die Aufsichtsbehörde

im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim

Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten;

-

der Beschwerdeführer

somit bezüglich seiner Vorbringen auf den Revisionsweg zu verweisen ist, zumal

sich aus den Akten ergibt, dass die Kündigung des genannten

Arbeitsverhältnisses erst per 30. November 2024 erfolgt;

-

auf die Beschwerde

Dispositiv

demnach nicht einzutreten ist;

-

das

Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung

einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch