SCBES.2024.77
Pfändung Nr. [...]
25. November 2024Deutsch3 min
Eingabe vom 23. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 25. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhebt als Schuldner mit
Eingabe vom 23. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die
Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 15. Oktober 2024, worin das
Betreibungsamt den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft des B.___,
bei welcher der Beschwerdeführer Mitanteilhaber am Gesamteigentum der
Erbengemeinschaft ist, gepfändet hat. Der Beschwerdeführer bringt im
Wesentlichen vor, bei Erbschaften bestehe ein Freibetrag von CHF 12'000.00, der
mit dem ihm zustehenden Betrag von CHF 3'900.00 unterschritten werde. Zudem
bestehe bei Ehepaaren und eingetragenen Paaren ein Pfändungsfreibetrag von CHF
1'700.00. Schliesslich habe die Erbverhandlung am 12. Juni 2024
stattgefunden. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zuvor habe eine Pfändung zu
diesem Erbgang vorgelegen.
2. Mit Vernehmlassung vom 6.
November 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Bezüglich der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen kann vollumfänglich auf die treffenden
Dispositiv
Ausführungen aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach
sind die vom Beschwerdeführer genannten Beträge von CHF 12'000.00 und CHF
1'700.00 für die vorliegende Pfändung des Liquidationsanteils an einer
unverteilten Erbschaft nicht relevant. Der Betrag von CHF 12'000.00 bildet
im Kanton Bern den Freibetrag bei der Bemessung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer. Der Betrag von CHF 1'700.00 entspricht dem Grundbetrag für
Ehepaare und ist nur bei einer Einkommenspfändung anwendbar.
Wie das Betreibungsamt im Weiteren
korrekt ausführt, ist bei der Pfändung eines Liquidationsanteils an einer
unverteilten Erbschaft nicht der Zeitpunkt der Erbenverhandlung relevant,
sondern ob die Erbschaft geteilt wurde. Das war gemäss der vom Betreibungsamt
eingeholten Auskunft der Liquidatorin, C.___, zum Zeitpunkt des
Pfändungsvollzugs nicht der Fall.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch