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Entscheid

SCBES.2024.77

Pfändung Nr. [...]

25. November 2024Deutsch3 min

Eingabe vom 23. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 25. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhebt als Schuldner mit

Eingabe vom 23. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die

Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 15. Oktober 2024, worin das

Betreibungsamt den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft des B.___,

bei welcher der Beschwerdeführer Mitanteilhaber am Gesamteigentum der

Erbengemeinschaft ist, gepfändet hat. Der Beschwerdeführer bringt im

Wesentlichen vor, bei Erbschaften bestehe ein Freibetrag von CHF 12'000.00, der

mit dem ihm zustehenden Betrag von CHF 3'900.00 unterschritten werde. Zudem

bestehe bei Ehepaaren und eingetragenen Paaren ein Pfändungsfreibetrag von CHF

1'700.00. Schliesslich habe die Erbverhandlung am 12. Juni 2024

stattgefunden. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zuvor habe eine Pfändung zu

diesem Erbgang vorgelegen.

2. Mit Vernehmlassung vom 6.

November 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Bezüglich der vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen kann vollumfänglich auf die treffenden

Dispositiv

Ausführungen aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach

sind die vom Beschwerdeführer genannten Beträge von CHF 12'000.00 und CHF

1'700.00 für die vorliegende Pfändung des Liquidationsanteils an einer

unverteilten Erbschaft nicht relevant. Der Betrag von CHF 12'000.00 bildet

im Kanton Bern den Freibetrag bei der Bemessung der Erbschafts- und

Schenkungssteuer. Der Betrag von CHF 1'700.00 entspricht dem Grundbetrag für

Ehepaare und ist nur bei einer Einkommenspfändung anwendbar.

Wie das Betreibungsamt im Weiteren

korrekt ausführt, ist bei der Pfändung eines Liquidationsanteils an einer

unverteilten Erbschaft nicht der Zeitpunkt der Erbenverhandlung relevant,

sondern ob die Erbschaft geteilt wurde. Das war gemäss der vom Betreibungsamt

eingeholten Auskunft der Liquidatorin, C.___, zum Zeitpunkt des

Pfändungsvollzugs nicht der Fall.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch