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Entscheid

SCBES.2024.79

Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss

11. November 2024Deutsch2 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Mitteilung

an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

A.___ als Schuldner mit

Eingabe vom 28. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung

betreffend Pfändungsanschluss vom 23. Oktober 2024 erhebt;

-

der Schuldner jedoch

lediglich Ausführungen zu anderen Sachverhalten macht, welche nicht im

Zusammenhang mit der genannten Mitteilung stehen;

-

auch nicht ersichtlich ist,

inwiefern die Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss mangelhaft sein sollte;

-

auf die Beschwerde demnach

nicht einzutreten ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch