SCBES.2024.79
Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss
11. November 2024Deutsch2 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Mitteilung
an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
A.___ als Schuldner mit
Eingabe vom 28. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung
betreffend Pfändungsanschluss vom 23. Oktober 2024 erhebt;
-
der Schuldner jedoch
lediglich Ausführungen zu anderen Sachverhalten macht, welche nicht im
Zusammenhang mit der genannten Mitteilung stehen;
-
auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern die Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss mangelhaft sein sollte;
-
auf die Beschwerde demnach
nicht einzutreten ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch