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Entscheid

SCBES.2024.8

Pfändungsankündigung

9. Februar 2024Deutsch2 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

- A.___ beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn mit Schreiben vom 10. Januar 2024 (Datum Postaufgabe)

Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Region Solothurn

(dem Beschwerdeführer zugegangen am 8. Januar 2024) erhebt;

- das Versicherungsgericht diese

Beschwerde zuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde weiterleitet;

- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung

vom 23. Januar 2024 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten;

- sich die Rügen des Beschwerdeführers

einzig auf die in Betreibung gesetzte Forderung beziehen;

- weder das Betreibungsamt noch die

Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden

können;

-

auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Erwägungen

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch