SCBES.2024.80
Pfändung Nr. [...]
11. Dezember 2024Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. Oktober 2024 berechnete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das
Existenzminimum von CHF 2’089.35 übersteigenden Betrag (Pfändung Nr. [...]).
2. Dagegen erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2024 Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden
Anträge:
1. Lohnpfändung
auf das gerichtlich festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 600.00
beschränken und eine neue korrekte Berechnung, Pfändungsvollzug und
Rentenpfändung zu erstellen.
2. Der
zu viel gepfändete Betrag ist an mich zurückzuerstatten.
3. Es
sei per sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung der Präsidentin vom 31. Oktober 2024
abgewiesen.
4. Das Betreibungsamt beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 6. November 2024 die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 15.
November 2024 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein,
stellte aber keine weiteren Anträge.
6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
habe bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag kein neues Vermögen
erhoben. Mit Urteil vom 19. September 2023 habe das Richteramt Olten-Gösgen den
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens teilweise bewilligt und das neue
Vermögen im Umfang von CHF 600.00 pro Monat festgelegt. Das Betreibungsamt habe
in der neuerlichen Pfändung das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 19.
September 2023 erneut nicht berücksichtigt, wie dies bereits im Urteil vom 1.
April 2021 der Aufsichtsbehörde festgestellt worden sei (SCBES.2021.6). Bestehe
das festgestellte neue Vermögen ausschliesslich in laufendem Einkommen, könne
die Lohnpfändung auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen,
der als neues Vermögen gelte. Die Lohnpfändung sei deshalb auf das gerichtlich
festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 600.00 zu beschränken.
2.
Das Betreibungsamt führt in seiner
Vernehmlassung aus, der Amtsgerichtspräsident habe in seinem Urteil vom 19.
September 2023 neues Vermögen im Umfang von CHF 7’200.00 festgestellt und nicht
wie der Beschwerdeführer darstelle im Umfang von CHF 600.00 pro Monat. Gemäss
Entscheid des Bundesgerichts 5A_464/2021 vom 15. März 2022 zwischen den
hierortigen Parteien sei das Betreibungsamt bei der Festlegung des
Existenzminimums nicht an die Feststellungen des Richters gebunden. Der
Schuldner hafte im Rahmen des festgestellten neuen Vermögens mit seinem
gesamten Vermögen und könne bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum
gepfändet werden (a.a.O. E 3.4 und 3.6).
3.
Im Urteil 5A_464/2021 vom 15. März
2022, auf welches das Betreibungsamt seine Auffassung abstützt, hat das
Bundesgericht zum Verhältnis von Art. 265a SchKG zur nachfolgenden Pfändung klargestellt,
dass die Betreibung nur für den vom Einredegericht als neues Vermögen
festgesetzten Betrag fortgesetzt werden und nur zur Pfändung von so viel
Vermögen und Lohn des Schuldners führen könne, als das Gericht neues Vermögen
angenommen habe. Im Rahmen dieser summenmässigen Begrenzung habe der Schuldner
dann aber mit seinem gesamten Vermögen einzustehen, was bedeute, dass er nach
Massgabe von Art. 92 ff. SchKG bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum
gepfändet werden könne (E. 3.4). In seinem Entscheid vom 19. September 2023 hat
der Amtsgerichtspräsident neues Vermögen im Umfang von CHF 7’200.00
festgestellt – und nicht von monatlich CHF 600.00, wie es der Beschwerdeführer
haben will. Das Bundesgericht hat denn auch gefordert, dass unmissverständlich
der Betrag zu nennen ist, für den die Betreibung fortgesetzt werden könne (E.
3.5). Bis zu diesem Betrag von vorliegend CHF 7’200.00 kann der beschwerdeführende
Schuldner somit bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet
werden.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Entscheid der
Aufsichtsbehörde SCBES.2021.6 vom 1. April 2021, obwohl das Bundesgericht im
Urteil 5A_464/2021 vom 15. März 2022 ausdrücklich erklärt hat, dieser weiche
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab und die Vorinstanz habe dem
Beschwerdeführer entgegen der geltenden Rechtslage einen Betrag belassen, der
weit über seinem damaligen betreibungsrechtlichen Notbedarf gelegen sei (E.
3.6). Dieser Entscheid ist zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens
ergangen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde demnach wider besseren
Wissens auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 1. April 2021 abgestützt.
Ein solches Verhalten ist mutwillig. Bereits im Urteil der Aufsichtsbehörde
SCBES.2022.42 vom 25. Juli 2022 wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
wegen mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt. Trotzdem hat er wiederum eine mutwillige
Beschwerde erhoben. Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
500.00 sind ihm daher auch im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt ohnehin
nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller