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Entscheid

SCBES.2024.80

Pfändung Nr. [...]

11. Dezember 2024Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. Oktober 2024 berechnete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das

Existenzminimum von CHF 2’089.35 übersteigenden Betrag (Pfändung Nr. [...]).

2. Dagegen erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2024 Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden

Anträge:

1. Lohnpfändung

auf das gerichtlich festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 600.00

beschränken und eine neue korrekte Berechnung, Pfändungsvollzug und

Rentenpfändung zu erstellen.

2. Der

zu viel gepfändete Betrag ist an mich zurückzuerstatten.

3. Es

sei per sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Das Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung der Präsidentin vom 31. Oktober 2024

abgewiesen.

4. Das Betreibungsamt beantragte in

seiner Vernehmlassung vom 6. November 2024 die Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer reichte am 15.

November 2024 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein,

stellte aber keine weiteren Anträge.

6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

habe bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag kein neues Vermögen

erhoben. Mit Urteil vom 19. September 2023 habe das Richteramt Olten-Gösgen den

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens teilweise bewilligt und das neue

Vermögen im Umfang von CHF 600.00 pro Monat festgelegt. Das Betreibungsamt habe

in der neuerlichen Pfändung das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 19.

September 2023 erneut nicht berücksichtigt, wie dies bereits im Urteil vom 1.

April 2021 der Aufsichtsbehörde festgestellt worden sei (SCBES.2021.6). Bestehe

das festgestellte neue Vermögen ausschliesslich in laufendem Einkommen, könne

die Lohnpfändung auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen,

der als neues Vermögen gelte. Die Lohnpfändung sei deshalb auf das gerichtlich

festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 600.00 zu beschränken.

2.

Das Betreibungsamt führt in seiner

Vernehmlassung aus, der Amtsgerichtspräsident habe in seinem Urteil vom 19.

September 2023 neues Vermögen im Umfang von CHF 7’200.00 festgestellt und nicht

wie der Beschwerdeführer darstelle im Umfang von CHF 600.00 pro Monat. Gemäss

Entscheid des Bundesgerichts 5A_464/2021 vom 15. März 2022 zwischen den

hierortigen Parteien sei das Betreibungsamt bei der Festlegung des

Existenzminimums nicht an die Feststellungen des Richters gebunden. Der

Schuldner hafte im Rahmen des festgestellten neuen Vermögens mit seinem

gesamten Vermögen und könne bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum

gepfändet werden (a.a.O. E 3.4 und 3.6).

3.

Im Urteil 5A_464/2021 vom 15. März

2022, auf welches das Betreibungsamt seine Auffassung abstützt, hat das

Bundesgericht zum Verhältnis von Art. 265a SchKG zur nachfolgenden Pfändung klargestellt,

dass die Betreibung nur für den vom Einredegericht als neues Vermögen

festgesetzten Betrag fortgesetzt werden und nur zur Pfändung von so viel

Vermögen und Lohn des Schuldners führen könne, als das Gericht neues Vermögen

angenommen habe. Im Rahmen dieser summenmässigen Begrenzung habe der Schuldner

dann aber mit seinem gesamten Vermögen einzustehen, was bedeute, dass er nach

Massgabe von Art. 92 ff. SchKG bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum

gepfändet werden könne (E. 3.4). In seinem Entscheid vom 19. September 2023 hat

der Amtsgerichtspräsident neues Vermögen im Umfang von CHF 7’200.00

festgestellt – und nicht von monatlich CHF 600.00, wie es der Beschwerdeführer

haben will. Das Bundesgericht hat denn auch gefordert, dass unmissverständlich

der Betrag zu nennen ist, für den die Betreibung fortgesetzt werden könne (E.

3.5). Bis zu diesem Betrag von vorliegend CHF 7’200.00 kann der beschwerdeführende

Schuldner somit bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet

werden.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Entscheid der

Aufsichtsbehörde SCBES.2021.6 vom 1. April 2021, obwohl das Bundesgericht im

Urteil 5A_464/2021 vom 15. März 2022 ausdrücklich erklärt hat, dieser weiche

von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab und die Vorinstanz habe dem

Beschwerdeführer entgegen der geltenden Rechtslage einen Betrag belassen, der

weit über seinem damaligen betreibungsrechtlichen Notbedarf gelegen sei (E.

3.6). Dieser Entscheid ist zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens

ergangen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde demnach wider besseren

Wissens auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 1. April 2021 abgestützt.

Ein solches Verhalten ist mutwillig. Bereits im Urteil der Aufsichtsbehörde

SCBES.2022.42 vom 25. Juli 2022 wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

wegen mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt. Trotzdem hat er wiederum eine mutwillige

Beschwerde erhoben. Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF

500.00 sind ihm daher auch im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt ohnehin

nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller