SCBES.2024.84
Retentionsurkunde
10. Januar 2025Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Retentionsurkunde
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 13. November 2024
(Datum Postaufgabe) erheben A.___ und B.___ als Schuldner bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen das
Retentionsverzeichnis vom 24. Oktober 2024 und machen im Wesentlichen geltend,
die Summe von CHF 52'698.30 sei nicht korrekt. Zudem seien die in der
Retentionsurkunde aufgenommenen Gegenstände nicht pfändbar und würden nicht der
Retention unterliegen, da alle Maschinen und das gesamte Inventar der Firma vor
zwei Jahren verkauft worden seien. Des Weiteren sei das Mietende am 31. Januar
2025, die Mietkaution von CHF 10'048.00 sei zu berücksichtigen und von den
Mietzinsausständen abzuziehen.
2. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember
2024 schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024
lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Laut Art. 268 Abs. 1 OR hat der
Vermieter von Geschäftsräumen für einen verfallenen Jahreszins und den
laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die
sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung
gehören. In Ergänzung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen hält die
Rechtsprechung fest, dass das Retentionsrecht unter anderem explizit an
Maschinen und Büroinventar (BGE 120 III 52 E. 8), Handelsware und Warenvorräte
möglich ist. Dabei genügt eine gewisse Dauerhaftigkeit des Verbleibs in den
Mieträumen, sofern die Gegenstände nicht zufällig, z.B. vorübergehend zu
Zwecken der Reparatur eingebracht wurden.
2.
Die Beschwerdeführer machen geltend,
der geforderte Miet/Pachtzins im Betrag von CHF 52'698.30 sei nicht korrekt,
ohne dies jedoch zu begründen. Diesbezüglich kann auf die treffenden
Ausführungen des Betreibungsamtes, welches sich seinerseits auf die
Dispositiv
eingereichten Akten stützt, verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren um
Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses bzw. dem Retentionsverzeichnis selber
zu entnehmen, dass sich die Forderungssume aus CHF 27'672.30 für fälligen
Mietzins (1. April - 31. Oktober 2024) und CHF 25'026.00 für laufenden Mietzins
(1. November 2024 - 30. April 2025) zusammensetzt, woraus sich der genannte
Forderungsbetrag ergibt. Gemäss Mietvertrag beträgt der Brutto-Mietzins ab 1.
Januar 2021 CHF 4'000.00 monatlich, basierend auf dem Landesindex der Konsumentenpreise
(BA [Akten des Betreibungsamtes] 4). Der fällige Mietzins von total CHF 27'672.30
(sieben Monate à monatlich durchschnittlich CHF 3'953.18) ist daher nicht zu
beanstanden. Der laufende Mietzins beläuft sich laut Mietzinsänderung auf CHF
4'171.00 (BA 5), was für sechs Monate folglich einen Betrag von total CHF 25'026.00
ergibt.
3. Weiter ist auf die Rüge der
Beschwerdeführer einzugehen, wonach die in der Retentionsurkunde aufgenommenen
Gegenstände nicht pfändbar seien und nicht der Retention unterlägen, da alle
Maschinen und das gesamte Inventar der Firma vor zwei Jahren verkauft worden
seien.
Dem Retentionsverzeichnis (BA 6) ist
diesbezüglich zu entnehmen, dass mit Ausnahme der Positionen Nr. 1, 18, 22,
26-28, sämtliche Gegenstände mit einem Drittanspruch im Verzeichnis aufgenommen
wurden. Die Positionen Nr. 1, 18, 22, 26-28 wurden gemäss Angaben des
Betreibungsamtes wegen eines zu geringen Wertes nicht mit Retentionsbeschlag
belegt, was nicht zu beanstanden ist. So ist nach Art. 268 Abs. 3 OR das
Retentionsrecht an Sachen ausgeschlossen, die durch die Gläubiger des Mieters
nicht gepfändet werden könnten. Mit dieser Bestimmung wird auf Art. 92 SchKG
Bezug genommen, welcher die unpfändbaren Vermögenswerte umschreibt. Unpfändbare
Vermögenswerte sind u.a. Kompetenzstücke (Abs. 1) oder Gegenstände, bei denen
von vorneherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über
die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt (Abs. 2).
Was sodann die mit einem Drittanspruch
im Retentionsverzeichnis aufgenommenen Gegenstände anbelangt, so hat das
Betreibungsamt diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Entscheid
über einen allfälligen Drittanspruch im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff.
SchKG gefällt wird. Da der Drittanspruch demnach im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff. SchKG zu klären ist, kann
dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17
ff. SchKG sein. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
Des Weiteren legte das Betreibungsamt
treffend dar, dass die Aufnahme der Gegenstände mit allfälligem Drittanspruch
im Retentionsverzeichnis vorliegend rechtmässig ist. So erstreckt sich das
Retentionsrecht des Vermieters auch auf Sachen Dritter, die sich in den
Mieträumlichkeiten befinden (i.d.R. anvertraute Ware). Wichtige Voraussetzung ist,
dass der Vermieter nichts von den Dritteigentumsverhältnissen wusste oder
wissen musste und darauf vertrauen durfte, dass die eingebrachten Sachen im
ungeschmälerten Eigentum des Mieters stehen. Der gute Glaube des Vermieters
wird dabei ohne weiteres kategorisch vorausgesetzt (BGE 106 III 42). An Sachen
Dritter, von denen der Vermieter die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt des
Mietantritts kannte oder kennen musste, besteht hingegen kein Retentionsrecht. Anders
ist es, wenn der Vermieter erst während der Mietdauer von der Fremdheit der eingebrachten
Sachen erfährt oder darüber in Kenntnis sein müsste. Das Betreibungsamt hat in
einem solchen Fall nicht darüber zu entscheiden, ob sich ein mit Retention belegter
Vermögenswert tatsächlich im Eigentum einer Drittperson befindet, sondern hat
diese behauptete Tatsache lediglich in der Retentionsurkunde festzuhalten. Die
Beschwerdeführer machten den Drittanspruch gemäss Aktenlage erst am Tage der
Retention, dem 24. Oktober 2024, geltend. Am 30. Oktober 2024 wurden dem
Betreibungsamt von den Beschwerdeführern verschiedene Kaufverträge zugeschickt,
welche den Verkauf einiger, retinierter Gegenstände an C.___ zum Gegenstande
haben (BA 7). Somit hatte die Vermieterin bei Mietantritt keinerlei Kenntnis
von Eigentum allfälliger Drittpersonen. Zudem sind sämtliche Kaufverträge auf
den 17. Mai 2002, also nach Mietantritt, datiert. Die Vermieterin erfuhr erst
im Zeitpunkt der Retention von den Eigentumsverhältnissen Dritter.
4. Insofern die Beschwerdeführer
schliesslich fordern, dass die Mietkaution von CHF 10'048.00 zu
berücksichtigen und von der offenen Miete abzuziehen sei, kann wiederum auf die
Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach ist eine Mietkaution
eine finanzielle Sicherheitsleistung, die vom Mieter an den Vermieter geleistet
wird, um die potenziellen Reparaturkosten für Schäden oder ausstehende
Mietzahlungen während der Mietdauer abzudecken. Geregelt ist sie in den
gesetzlichen Bestimmungen von Art. 257e OR. Somit wird bei einer Auszahlung
bzw. Verrechnung einer Mietkaution praxisgemäss das Mietende abgewartet
(vorliegend der 31. Januar 2025), um sämtliche allfällige Reparaturkosten oder
die gesamten ausstehenden Mietzinse erfassen zu können. Demnach ist die
Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.
5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 31. Januar 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_87/2025).