SCBES.2024.89
Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
24. Februar 2025Deutsch11 min
am 19. November 2024 den Nachweis erbracht, dass die Forderung oder ein Teil vom
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Roman Frey,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtbekanntgabe
einer Betreibung an Dritte
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden die Gläubigerin)
führt beim Betreibungsamt Olten-Gösgen die Betreibung Nr. [...] gegen A.___ (im
Folgenden der Schuldner). Im Zahlungsbefehl werden als Forderungsgrund
Alimentenzahlungen für die Monate März und April 2024 von je CHF 4’000.00 sowie
Kinderzulagen für diese beiden Monate von total CHF 1’800.00 genannt. Der
Schuldner erhob gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag. Am 7. Oktober 2024
stellte er beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung
gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Dieses wurde mit Verfügung vom 18. November
2024 gutgeheissen. Am 20. November 2024 teilte das Betreibungsamt dem Schuldner
mit, dass es seinem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht
mehr länger stattgeben könne. Zur Begründung führte es an, die Gläubigerin habe
am 19. November 2024 den Nachweis erbracht, dass die Forderung oder ein Teil vom
Schuldner davon bezahlt worden sei.
2. Gegen diese Verfügung
erhob der Schuldner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 28. November 2024
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin
stellt er die folgenden Anträge:
1. Es
sei die Verfügung des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 20. November 2024
("Mitteilung an den Schuldner betreffend Wiederbekanntgabe der Betreibung
an Dritte", Betreibung Nr. [...]) aufzuheben.
2. Es
sei das Betreibungsamt Olten-Gösgen anzuweisen, die Betreibung Nr. [...] an
Dritte nicht mehr bekannt zu geben.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer nahm am 19.
Dezember 2024 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes und hielt an den
von ihm gestellten Anträgen fest.
5. Die Gläubigerin, der Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den eingegangenen Eingaben geboten wurde, verzichtete am 10.
Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Trotzdem erklärte sie, sie habe die
Betreibung eingeleitet, weil die in Betreibung gesetzten Forderungen im
Zeitpunkt der Betreibung nicht bezahlt gewesen seien.
6. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die betreibende Gläubigerin ist im
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG des Beschwerdeführers (Schuldner)
gegen die verweigerte Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht
Partei (Urteil 5A_245/2024 vom 29. August 2024, E. 1.2). Das Rubrum wird
deshalb entsprechend berichtigt.
2.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die
Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung ein, das
Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass er die in Betreibung
gesetzten Forderungen bezahlt habe und die Betreibung damit nicht
ungerechtfertigt gewesen sei. Das Betreibungsamt interpretiere den von der
Gläubigerin als Nachweis für die angebliche Zahlung eingereichten Kontoauszug
falsch. Zudem sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Kontoauszug
gegeben worden, weshalb auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt
werde. Er habe mit der Gläubigerin im Rahmen eines Eheschutzverfahrens am 17.
April 2024 eine Teileheschutzvereinbarung geschlossen. Darin hätten sie
vereinbart, dass er «fortan monatlich» in Anrechnung an noch festzusetzende
Unterhaltsbeiträge einen Betrag von CHF 4’000.00 an die Ehefrau überweise. Die
erste Akontozahlung sei somit erstmals für den Monat Mai 2024 geschuldet
gewesen. Ausserdem habe er sich verpflichtet, bis am 30. April 2024 eine
Zahlung auf Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche in der Höhe von CHF
30’000.00 zu leisten. Diesen Verpflichtungen sei er nachgekommen, indem er der
Gläubigerin per 30. April 2024 einen Betrag von CHF 34’000.00 überwiesen habe.
Dies lasse sich dem von ihr eingereichten Kontoauszug entnehmen. Entgegen der
Interpretation des Betreibungsamtes seien damit keine Zahlungen für die Monate
März und April 2024 erfolgt, zumal die Teileheschutzvereinbarung erst am 17.
April 2024 abgeschlossen worden sei. Nach dieser seien die Akontozahlungen
fortan monatlich, also erstmals für den Monat Mai 2024 geschuldet gewesen. Die
in Betreibung gesetzten Forderungen seien weder ganz noch teilweise bezahlt
worden. Diese seien überhaupt nicht geschuldet gewesen. Dies gelte auch für die
in Betreibung gesetzten Kinderzulagen von CHF 1’800.00. Es müsse der
Gläubigerin nach der Teileheschutzvereinbarung klar gewesen sein, dass für die
Monate März und April 2024 noch keine Akontozahlungen geschuldet gewesen seien.
Dass sie für diese Monate trotzdem eine Betreibung eingeleitet habe, entbehre
nicht einer gewissen Dreistigkeit. Ebenso dreist und schikanös sei es nun, dass
sie mit Einreichung eines Kontoauszuges die weitere Bekanntgabe der Betreibung
an Dritte anstrebe, zumal er, der Schuldner, weiterhin seinen Zahlungspflichten
nachgekommen sei.
3.
Das Betreibungsamt führt in seiner
Vernehmlassung aus, die Gläubigerin habe die Zahlung der Forderung mit einem
Kontoauszug dokumentiert. Der Behelf von Art. 8 Abs. 3 SchKG stehe dem
Schuldner nicht zur Verfügung, wenn er die Schuld bezahlt habe. Nach dem Formular
44c (Anzeige an den Gläubiger eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer
Betreibung mit Fristansetzung zur Abgabe einer Erklärung) könne der Gläubiger
erklären, dass eine Zahlung des Schuldners erfolgt sei. Ein Zahlungsnachweis
sei nicht zwingend vorgesehen. In der Lehre werde jedoch gefordert, dass der
Gläubiger die Zahlung zumindest glaubhaft machen sollte. Mit seiner Erklärung
und dem Kontoauszug habe die Gläubigerin die Zahlung der betriebenen Forderung
glaubhaft gemacht. Strengere Anforderungen seien nicht zu stellen, denn es sei nicht
davon auszugehen, dass ein Gläubiger leichtfertig eine Zahlung melde, da er
sonst für die Forderung quittiere und diese untergehe. Das Betreibungsamt nehme
keine materiell-rechtliche Prüfung vor, sondern müsse sich auf einfach überprüfbare
objektive Kriterien stützen können.
4.
Zu dieser Vernehmlassung bringt der
Beschwerdeführer vor, es erstaune, dass das Betreibungsamt die Möglichkeit
einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nutze und sich mit
keinem Wort zur eingereichten Teileheschutzvereinbarung äussere. Das
Betreibungsamt habe sich durch den Kontoauszug, in dem Zahlungen von CHF
4’000.00 ersichtlich seien, täuschen lassen, da es keine Kenntnis der mit der
Gläubigerin vereinbarten Zahlungsmodalitäten gehabt habe. Dabei habe sich die
Verletzung des rechtlichen Gehörs fatal ausgewirkt. Da es sich um periodische
Leistungen gehandelt habe, hätte das Betreibungsamt die Behauptung des
Vertreters der Gläubigerin nicht unkritisch übernehmen dürfen, sondern ihm
Gelegenheit zur Äusserung geben müssen. Da die in Betreibung gesetzten
Forderungen periodische Leistungen seien, hätte das Betreibungsamt genau prüfen
müssen, ob die im Kontoauszug ersichtlichen Zahlungen von CHF 4'000.00 auch
tatsächlich die Monate März und April 2024 oder nicht spätere Monate betreffen.
Zudem hätten nach der These des Betreibungsamtes mindestens zweimal auch
Beiträge von je CHF 8’000.00 ersichtlich sein müssen.
5.
Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
gibt das Betreibungsamt Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der
Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des
Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger
nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den
Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des
Rechtsvorschlags (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis
nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten
wieder zur Kenntnis gebracht. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im Wesentlichen
deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen
Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe
geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise
oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet
wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen,
die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden,
andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen
Forderungen (vgl. Brönnimann Jürgen, in: Alexander Markus et al. [Hrsg.],
Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und
Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 405).
6.
Das Bundesgericht hat festgehalten,
dass der Schuldner die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte mit einem Gesuch
nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht verhindern kann, wenn er die Forderung
bezahlt hat, nachdem diese in Betreibung gesetzt wurde (BGE 147 III 486).
Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte
Forderung bezahlt hat bzw. ob das Betreibungsamt zu Recht zu diesem Schluss
gekommen ist.
7.
Die Anzeige an den Gläubiger eines
Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung mit Fristansetzung zur Abgabe
einer Erklärung (Formular 44c) fordert den Gläubiger auf, mitzuteilen, ob der
Schuldner die Forderung vollständig bezahlt hat. Einer solchen Mitteilung ist
allenfalls ein Zahlungsnachweis beizulegen. Im Fall, welcher dem Urteil
5A_245/2024 vom 29. August 2024 zugrunde lag, hat die beschwerdeführende
Schuldnerin geltend gemacht, sie habe die Schuld vor der Zustellung des
Zahlungsbefehls bezahlt. Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, das Betreibungsamt
könne und müsse sich bei der Beurteilung des Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 lit. d
SchKG auf die Prüfung des Zahlungsbelegs der Beschwerdeführerin beschränken (E.
4.5.3.). Die Frage der Bezahlung der Forderung könne im Rahmen eines Gesuchs um
Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nur
auf einfachen formalen Kriterien beruhen (E. 4.5.1). Dem Betreibungsamt (und
damit der Aufsichtsbehörde) sei es allgemein verwehrt, die Begründetheit der in
Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen (E. 3.3). Nichts anderes kann
gelten, wenn es der Gläubiger ist, der die Zahlung der in Betreibung gesetzten
Forderung erklärt. Auch hier kann und muss sich das Betreibungsamt bei seinem
Entscheid auf einfach überprüfbare objektive Kriterien beschränken. Wird die
Forderung direkt beim Gläubiger beglichen und macht der Gläubiger dem Amt eine
entsprechende Mitteilung oder legt er dem Amt einen Nachweis der Zahlung vor,
so ist die Betreibung nach der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für
Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) als
«bezahlt» wieder einsehbar zu machen. Die Weisung hält weiter fest, allfällige
Streitigkeiten seien auf dem Beschwerdeweg zu regeln. Wie nachfolgend
aufgezeigt werden wird, gelingt es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde
und der vorgelegten Teileheschutzvereinbarung den durch die Gläubigerin mit ihrer
Erklärung und dem von ihr eingereichten Kontoauszug geschaffenen Anschein zu
entkräften. Damit erübrigen sich Erwägungen darüber, ob das Betreibungsamt den
Kontoauszug falsch interpretiert hat und ob es die Erklärung der Gläubigerin
und den Kontoauszug dem Schuldner zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zur
Stellungnahme hätte unterbreiten müssen.
8.
Mit seiner Beschwerde legt der
Beschwerdeführer die von ihm am 17. April 2024 mit der Gläubigerin
abgeschlossene Teileheschutzvereinbarung vor (Beilage 4). Wie der
Beschwerdeführer zutreffend festhält, äussert sich das Betreibungsamt nicht zu
dieser Teileheschutzvereinbarung. Der von der Gläubigerin vorgelegte
Kontoauszug (Beilage 2) entspricht den vom Beschwerdeführer in der
Teileheschutzvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen. Die vereinbarten
monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 4’000.00 sind nach dieser «fortan» zu
leisten, d.h. ab Abschluss der Vereinbarung, nicht etwa für frühere Monate. Auch
wenn keine materielle Prüfung vorgenommen werden darf, drängt sich doch die
Erkenntnis auf, dass der Beschwerdeführer für die in Betreibung gesetzten
Monate März und April 2024 keine Unterhaltsbeiträge schuldet. Eine
(Nach-)Zahlung dieser beiden Monate, die ja CHF 8’000.00 betragen müsste, ist
im Kontoauszug nicht ersichtlich. Der Kontoauszug enthält auch keinen Hinweis
darauf, dass die betriebenen Kinderzulagen von CHF 1’800.00 bezahlt worden
wären. Vielmehr entspricht die Zahlung von CHF 34’000.00 vom 30. April 2024,
welche die vereinbarte Zahlung an das Güterrecht von CHF 30’000.00 mitumfasst,
dem in der Teileheschutzvereinbarung Vereinbarten. Weiter ist aus dem
Kontoauszug ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die für die folgenden Monate
geschuldeten Unterhaltsbeiträge jeweils bezahlt hat. Der Beschwerdeführer hat
somit glaubhaft gemacht, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht
geschuldet waren und auch nicht bezahlt worden sind. Die gegenteilige
Behauptung der Gläubigerin entspricht kaum der Wahrheit. Mit der Erklärung,
eine Forderung, die gar nicht besteht, sei bezahlt worden, vergibt sich ein
Gläubiger nichts. Die Betreibung wie auch die entsprechende Erklärung
erscheinen schikanös. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Gläubigerin
dem Betreibungsamt zuerst eine Klagebewilligung in einer anderen Betreibung
vorgelegt hat (Beilage 2 des Betreibungsamtes).
Dispositiv
9. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes betreffend die
Wiederbekanntgabe der Betreibung an Dritte aufzuheben. Dementsprechend ist das
Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gutzuheissen. Das
Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. November 2024 betreffend Wiederbekanntgabe
der Betreibung an Dritte wird aufgehoben.
2. Das Gesuch von A.___ um Nichtbekanntgabe
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen an Dritte wird
gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller