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Entscheid

SCBES.2024.89

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

24. Februar 2025Deutsch11 min

am 19. November 2024 den Nachweis erbracht, dass die Forderung oder ein Teil vom

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Roman Frey,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtbekanntgabe

einer Betreibung an Dritte

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden die Gläubigerin)

führt beim Betreibungsamt Olten-Gösgen die Betreibung Nr. [...] gegen A.___ (im

Folgenden der Schuldner). Im Zahlungsbefehl werden als Forderungsgrund

Alimentenzahlungen für die Monate März und April 2024 von je CHF 4’000.00 sowie

Kinderzulagen für diese beiden Monate von total CHF 1’800.00 genannt. Der

Schuldner erhob gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag. Am 7. Oktober 2024

stellte er beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung

gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Dieses wurde mit Verfügung vom 18. November

2024 gutgeheissen. Am 20. November 2024 teilte das Betreibungsamt dem Schuldner

mit, dass es seinem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht

mehr länger stattgeben könne. Zur Begründung führte es an, die Gläubigerin habe

am 19. November 2024 den Nachweis erbracht, dass die Forderung oder ein Teil vom

Schuldner davon bezahlt worden sei.

2. Gegen diese Verfügung

erhob der Schuldner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 28. November 2024

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin

stellt er die folgenden Anträge:

1. Es

sei die Verfügung des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 20. November 2024

("Mitteilung an den Schuldner betreffend Wiederbekanntgabe der Betreibung

an Dritte", Betreibung Nr. [...]) aufzuheben.

2. Es

sei das Betreibungsamt Olten-Gösgen anzuweisen, die Betreibung Nr. [...] an

Dritte nicht mehr bekannt zu geben.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer nahm am 19.

Dezember 2024 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes und hielt an den

von ihm gestellten Anträgen fest.

5. Die Gläubigerin, der Gelegenheit zur

Stellungnahme zu den eingegangenen Eingaben geboten wurde, verzichtete am 10.

Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Trotzdem erklärte sie, sie habe die

Betreibung eingeleitet, weil die in Betreibung gesetzten Forderungen im

Zeitpunkt der Betreibung nicht bezahlt gewesen seien.

6. Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die betreibende Gläubigerin ist im

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG des Beschwerdeführers (Schuldner)

gegen die verweigerte Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht

Partei (Urteil 5A_245/2024 vom 29. August 2024, E. 1.2). Das Rubrum wird

deshalb entsprechend berichtigt.

2.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die

Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung ein, das

Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass er die in Betreibung

gesetzten Forderungen bezahlt habe und die Betreibung damit nicht

ungerechtfertigt gewesen sei. Das Betreibungsamt interpretiere den von der

Gläubigerin als Nachweis für die angebliche Zahlung eingereichten Kontoauszug

falsch. Zudem sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Kontoauszug

gegeben worden, weshalb auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt

werde. Er habe mit der Gläubigerin im Rahmen eines Eheschutzverfahrens am 17.

April 2024 eine Teileheschutzvereinbarung geschlossen. Darin hätten sie

vereinbart, dass er «fortan monatlich» in Anrechnung an noch festzusetzende

Unterhaltsbeiträge einen Betrag von CHF 4’000.00 an die Ehefrau überweise. Die

erste Akontozahlung sei somit erstmals für den Monat Mai 2024 geschuldet

gewesen. Ausserdem habe er sich verpflichtet, bis am 30. April 2024 eine

Zahlung auf Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche in der Höhe von CHF

30’000.00 zu leisten. Diesen Verpflichtungen sei er nachgekommen, indem er der

Gläubigerin per 30. April 2024 einen Betrag von CHF 34’000.00 überwiesen habe.

Dies lasse sich dem von ihr eingereichten Kontoauszug entnehmen. Entgegen der

Interpretation des Betreibungsamtes seien damit keine Zahlungen für die Monate

März und April 2024 erfolgt, zumal die Teileheschutzvereinbarung erst am 17.

April 2024 abgeschlossen worden sei. Nach dieser seien die Akontozahlungen

fortan monatlich, also erstmals für den Monat Mai 2024 geschuldet gewesen. Die

in Betreibung gesetzten Forderungen seien weder ganz noch teilweise bezahlt

worden. Diese seien überhaupt nicht geschuldet gewesen. Dies gelte auch für die

in Betreibung gesetzten Kinderzulagen von CHF 1’800.00. Es müsse der

Gläubigerin nach der Teileheschutzvereinbarung klar gewesen sein, dass für die

Monate März und April 2024 noch keine Akontozahlungen geschuldet gewesen seien.

Dass sie für diese Monate trotzdem eine Betreibung eingeleitet habe, entbehre

nicht einer gewissen Dreistigkeit. Ebenso dreist und schikanös sei es nun, dass

sie mit Einreichung eines Kontoauszuges die weitere Bekanntgabe der Betreibung

an Dritte anstrebe, zumal er, der Schuldner, weiterhin seinen Zahlungspflichten

nachgekommen sei.

3.

Das Betreibungsamt führt in seiner

Vernehmlassung aus, die Gläubigerin habe die Zahlung der Forderung mit einem

Kontoauszug dokumentiert. Der Behelf von Art. 8 Abs. 3 SchKG stehe dem

Schuldner nicht zur Verfügung, wenn er die Schuld bezahlt habe. Nach dem Formular

44c (Anzeige an den Gläubiger eines Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer

Betreibung mit Fristansetzung zur Abgabe einer Erklärung) könne der Gläubiger

erklären, dass eine Zahlung des Schuldners erfolgt sei. Ein Zahlungsnachweis

sei nicht zwingend vorgesehen. In der Lehre werde jedoch gefordert, dass der

Gläubiger die Zahlung zumindest glaubhaft machen sollte. Mit seiner Erklärung

und dem Kontoauszug habe die Gläubigerin die Zahlung der betriebenen Forderung

glaubhaft gemacht. Strengere Anforderungen seien nicht zu stellen, denn es sei nicht

davon auszugehen, dass ein Gläubiger leichtfertig eine Zahlung melde, da er

sonst für die Forderung quittiere und diese untergehe. Das Betreibungsamt nehme

keine materiell-rechtliche Prüfung vor, sondern müsse sich auf einfach überprüfbare

objektive Kriterien stützen können.

4.

Zu dieser Vernehmlassung bringt der

Beschwerdeführer vor, es erstaune, dass das Betreibungsamt die Möglichkeit

einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nutze und sich mit

keinem Wort zur eingereichten Teileheschutzvereinbarung äussere. Das

Betreibungsamt habe sich durch den Kontoauszug, in dem Zahlungen von CHF

4’000.00 ersichtlich seien, täuschen lassen, da es keine Kenntnis der mit der

Gläubigerin vereinbarten Zahlungsmodalitäten gehabt habe. Dabei habe sich die

Verletzung des rechtlichen Gehörs fatal ausgewirkt. Da es sich um periodische

Leistungen gehandelt habe, hätte das Betreibungsamt die Behauptung des

Vertreters der Gläubigerin nicht unkritisch übernehmen dürfen, sondern ihm

Gelegenheit zur Äusserung geben müssen. Da die in Betreibung gesetzten

Forderungen periodische Leistungen seien, hätte das Betreibungsamt genau prüfen

müssen, ob die im Kontoauszug ersichtlichen Zahlungen von CHF 4'000.00 auch

tatsächlich die Monate März und April 2024 oder nicht spätere Monate betreffen.

Zudem hätten nach der These des Betreibungsamtes mindestens zweimal auch

Beiträge von je CHF 8’000.00 ersichtlich sein müssen.

5.

Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

gibt das Betreibungsamt Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der

Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des

Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger

nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den

Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des

Rechtsvorschlags (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis

nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten

wieder zur Kenntnis gebracht. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im Wesentlichen

deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen

Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe

geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise

oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet

wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen,

die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden,

andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen

Forderungen (vgl. Brönnimann Jürgen, in: Alexander Markus et al. [Hrsg.],

Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und

Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 405).

6.

Das Bundesgericht hat festgehalten,

dass der Schuldner die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte mit einem Gesuch

nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht verhindern kann, wenn er die Forderung

bezahlt hat, nachdem diese in Betreibung gesetzt wurde (BGE 147 III 486).

Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte

Forderung bezahlt hat bzw. ob das Betreibungsamt zu Recht zu diesem Schluss

gekommen ist.

7.

Die Anzeige an den Gläubiger eines

Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung mit Fristansetzung zur Abgabe

einer Erklärung (Formular 44c) fordert den Gläubiger auf, mitzuteilen, ob der

Schuldner die Forderung vollständig bezahlt hat. Einer solchen Mitteilung ist

allenfalls ein Zahlungsnachweis beizulegen. Im Fall, welcher dem Urteil

5A_245/2024 vom 29. August 2024 zugrunde lag, hat die beschwerdeführende

Schuldnerin geltend gemacht, sie habe die Schuld vor der Zustellung des

Zahlungsbefehls bezahlt. Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, das Betreibungsamt

könne und müsse sich bei der Beurteilung des Gesuchs nach Art. 8a Abs. 3 lit. d

SchKG auf die Prüfung des Zahlungsbelegs der Beschwerdeführerin beschränken (E.

4.5.3.). Die Frage der Bezahlung der Forderung könne im Rahmen eines Gesuchs um

Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nur

auf einfachen formalen Kriterien beruhen (E. 4.5.1). Dem Betreibungsamt (und

damit der Aufsichtsbehörde) sei es allgemein verwehrt, die Begründetheit der in

Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen (E. 3.3). Nichts anderes kann

gelten, wenn es der Gläubiger ist, der die Zahlung der in Betreibung gesetzten

Forderung erklärt. Auch hier kann und muss sich das Betreibungsamt bei seinem

Entscheid auf einfach überprüfbare objektive Kriterien beschränken. Wird die

Forderung direkt beim Gläubiger beglichen und macht der Gläubiger dem Amt eine

entsprechende Mitteilung oder legt er dem Amt einen Nachweis der Zahlung vor,

so ist die Betreibung nach der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für

Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) als

«bezahlt» wieder einsehbar zu machen. Die Weisung hält weiter fest, allfällige

Streitigkeiten seien auf dem Beschwerdeweg zu regeln. Wie nachfolgend

aufgezeigt werden wird, gelingt es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde

und der vorgelegten Teileheschutzvereinbarung den durch die Gläubigerin mit ihrer

Erklärung und dem von ihr eingereichten Kontoauszug geschaffenen Anschein zu

entkräften. Damit erübrigen sich Erwägungen darüber, ob das Betreibungsamt den

Kontoauszug falsch interpretiert hat und ob es die Erklärung der Gläubigerin

und den Kontoauszug dem Schuldner zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zur

Stellungnahme hätte unterbreiten müssen.

8.

Mit seiner Beschwerde legt der

Beschwerdeführer die von ihm am 17. April 2024 mit der Gläubigerin

abgeschlossene Teileheschutzvereinbarung vor (Beilage 4). Wie der

Beschwerdeführer zutreffend festhält, äussert sich das Betreibungsamt nicht zu

dieser Teileheschutzvereinbarung. Der von der Gläubigerin vorgelegte

Kontoauszug (Beilage 2) entspricht den vom Beschwerdeführer in der

Teileheschutzvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen. Die vereinbarten

monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 4’000.00 sind nach dieser «fortan» zu

leisten, d.h. ab Abschluss der Vereinbarung, nicht etwa für frühere Monate. Auch

wenn keine materielle Prüfung vorgenommen werden darf, drängt sich doch die

Erkenntnis auf, dass der Beschwerdeführer für die in Betreibung gesetzten

Monate März und April 2024 keine Unterhaltsbeiträge schuldet. Eine

(Nach-)Zahlung dieser beiden Monate, die ja CHF 8’000.00 betragen müsste, ist

im Kontoauszug nicht ersichtlich. Der Kontoauszug enthält auch keinen Hinweis

darauf, dass die betriebenen Kinderzulagen von CHF 1’800.00 bezahlt worden

wären. Vielmehr entspricht die Zahlung von CHF 34’000.00 vom 30. April 2024,

welche die vereinbarte Zahlung an das Güterrecht von CHF 30’000.00 mitumfasst,

dem in der Teileheschutzvereinbarung Vereinbarten. Weiter ist aus dem

Kontoauszug ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die für die folgenden Monate

geschuldeten Unterhaltsbeiträge jeweils bezahlt hat. Der Beschwerdeführer hat

somit glaubhaft gemacht, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht

geschuldet waren und auch nicht bezahlt worden sind. Die gegenteilige

Behauptung der Gläubigerin entspricht kaum der Wahrheit. Mit der Erklärung,

eine Forderung, die gar nicht besteht, sei bezahlt worden, vergibt sich ein

Gläubiger nichts. Die Betreibung wie auch die entsprechende Erklärung

erscheinen schikanös. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Gläubigerin

dem Betreibungsamt zuerst eine Klagebewilligung in einer anderen Betreibung

vorgelegt hat (Beilage 2 des Betreibungsamtes).

Dispositiv

9. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes betreffend die

Wiederbekanntgabe der Betreibung an Dritte aufzuheben. Dementsprechend ist das

Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gutzuheissen. Das

Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. November 2024 betreffend Wiederbekanntgabe

der Betreibung an Dritte wird aufgehoben.

2. Das Gesuch von A.___ um Nichtbekanntgabe

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen an Dritte wird

gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller