SCBES.2024.90
Pfändung Nr. [...]
10. Februar 2025Deutsch8 min
Folgenden der Schuldner). In deren Verlauf wurde am 31. Mai 2023 das [Fahrzeug 1]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin
Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Direction du Recouvrement,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
2. A.___,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Direction du Recouvrement führt
beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach die Betreibung Nr. [...] gegen A.___ (im
Folgenden der Schuldner). In deren Verlauf wurde am 31. Mai 2023 das [Fahrzeug 1]
gepfändet. Am 22. November 2024 entliess das Betreibungsamt das Fahrzeug
nachträglich aus der Pfandhaft. Es begründete die Pfandentlassung damit, dass
der Schuldner ein Arztzeugnis eingereicht habe. Danach sei er wegen seiner
Krankheit bis auf weiteres auf ein Auto angewiesen. Dem Auto komme
Kompetenzcharakter zu.
2. Gegen diese Verfügung erhob die B.___
(im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 3. Dezember 2024 (Postaufgabe)
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und
verlangt, es sei mit der Verwertung des [Fahrzeug 1] weiterzumachen.
3. Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin nahm am 14.
Januar 2025 (Postaufgabe) Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes und
bestätigte ihr Rechtsbegehren.
Erwägungen
II.
1.
Die Streitsache beruht auf folgendem
durch Urkunden belegtem und unbestrittenem Sachverhalt: Mit Pfändungsurkunde
vom 31. Mai 2023 (Beilage 5 des Betreibungsamtes; im
Folgenden werden die Beilagen des Betreibungsamtes zitiert) pfändete das
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach die [Fahrzeug 1] und [Fahrzeug 2] des
Schuldners. Für den [Fahrzeug 1] wurde ein Drittanspruch vermerkt. Der [Fahrzeug
2] wurde gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG sogleich wieder aus der Pfandhaft
entlassen. Der Drittanspruch wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Die
Klage des Drittansprechers wurde am 17. April 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben (Beilage 6). Der [Fahrzeug 1] blieb damit weiterhin
gepfändet. Der Schuldner wurde am 13. August 2024 ein erstes Mal angewiesen,
den [Fahrzeug 1] auf dem Betreibungsamt abzuliefern (Beilage 9). Nach Abweisung
der dagegen erhobenen Beschwerde verlangte das Betreibungsamt am 9. Oktober
2024.
erneut die Ablieferung des [Fahrzeug 1] bis am 21. Oktober 2024 (Beilage
10). Diese Frist liess der Schuldner verstreichen. Am 13. November 2024 begab
sich das Betreibungsamt unangekündigt an den Wohnort des Schuldners, um den [Fahrzeug
1] einzuziehen. Gemäss Vollzugsrapport wurde der Schuldner angetroffen (Beilage
11). Dabei wurde ein schlechter Gesundheitszustand des Schuldners festgestellt.
Nach einem Arztzeugnis vom 13. November 2024 ist er infolge seiner Krankheit bis
auf weiteres auf ein Auto angewiesen (Beilage 12). Weiter liegt ein
Austrittsbericht vom 2. November 2024 über einen Aufenthalt des Schuldners in
der Klinik [...] vom 13. Oktober 2024 bis zum 2. November 2024 vor (Beilage 13).
Ein weiteres Arztzeugnis vom 15. Dezember 2024 hält fest, dass der Schuldner an
einer schweren Arthrose und den Folgen einer Dickdarmoperation leidet. Weiter
wird ausgeführt, wegen diesen Behinderungen sei der Schuldner auf ein Fahrzeug
angewiesen, welche es ihm erlaube, ohne Probleme ein- und auszusteigen. Dazu
werde ihm vom Drittansprecher dessen [Fahrzeug 1] zur Verfügung gestellt
(offenbar hat der Schuldner gegenüber dem Arzt wiederum erklärt, der [Fahrzeug 1]
gehöre nicht ihm). Das eigene Fahrzeug des Schuldners sei
zu tief, als er es noch benützen könnte (Beilage 14).
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
der Schuldner besitze ein zweites Fahrzeug. Es sei nicht erstellt, dass der
Schuldner aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines privaten
Fahrzeugs angewiesen sei. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei
möglich. Die Pfändungsurkunde vom 31. Mai 2023 sei vollstreckbar. Das
Betreibungsamt könne seine Entscheidung nicht mehr ändern.
3.
Ein Automobil ist nach Art. 92 Abs. 1
Ziff. 1 SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum
persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes
unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs
notwendig ist. Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein
Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108
III 60 E. 3 S. 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17
E. 2b S. 18). In BGE 108 III 60 hat das Bundesgericht ausgeführt, ein Invalider
befinde sich in einer ganz besonderen Lage, die es nicht erlaube, ihn ohne
weiteres der allgemeinen Regel zu unterwerfen. Wortlaut und Sinn von Art. 92
Ziff. 1 SchKG würden die Pfändung von Hilfsmitteln, die einem Invaliden
unentbehrlich seien, um seine gewohnten Arbeiten zu verrichten, seine
persönliche Unabhängigkeit zu entwickeln und sich fortzubewegen oder mit seiner
Umgebung Kontakte herzustellen, verbieten. Zu diesen unpfändbaren Hilfsmitteln
gehöre unter gewissen Umständen auch das Motorfahrzeug eines Invaliden. Das sei
dann der Fall, wenn es dem privaten Gebrauch eines Invaliden diene, der nicht
ohne Gefahr für seine Gesundheit oder ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten
ein billigeres Transportmittel benützen könne und bei Wegnahme des Fahrzeugs
verhindert wäre, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen
oder ein Mindestmass von Kontakten mit der Aussenwelt und mit andern
herzustellen. Nicht als Kompetenzstück gelte ein eigenes Auto eines Invaliden,
wenn dessen Bedürfnisse auch mit Hilfe eines Drittwagens befriedigt werden
können, beispielsweise mit Hilfe eines Taxis. Dies gelte jedenfalls so lange,
als die Kosten dafür nicht grösser seien als diejenigen, die für einen eigenen
Wagen anfallen.
4.
Das Betreibungsamt hat sich zum
Vollzug der Pfändung unangekündigt an den Wohnort des Schuldners begeben und
sich dabei vor Ort ein Bild seiner Situation gemacht. Seine Feststellungen
beruhen auf seinen unmittelbaren eigenen Abklärungen. Danach ist der Schuldner
in der Zeit zwischen dem Erlass der Pfändungsurkunde am 31. Mai 2023 und der
beabsichtigten Beschlagnahme des Fahrzeugs am 13. November 2024 schwer erkrankt
Dispositiv
und nicht mehr mobil. Seine Situation ist demnach heute eine andere als im
Zeitpunkt der Pfändung des [Fahrzeug 1]. Im Gespräch sei klar geworden, dass sich
der Beschwerdeführer ohne umfassende Hilfe der Spitex sowie seines
Lebensgefährten nicht mehr selbst versorgen könne und regelmässig auf
medizinische Versorgung angewiesen sei. Das Betreibungsamt hat weiter
festgestellt, dass er aufgrund der schweren Darmerkrankung nur bedingt sitzen
sowie aufgrund einer vorbestandenen Knieerkrankung auch nicht selbstständig
aufstehen könne. Diese anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen des
Betreibungsamtes werden durch die eingereichten Arztzeugnisse bestätigt. Der
Schuldner leidet an einer schweren Arthrose, Adipositas, OSAS und einer
arteriellen Hypertonie. Erst kürzlich wurden bei ihm aufgrund eines
perforierten Sigmadivertikulitis und einem Platzbauch (notfallmässig) diverse
Operationen durchgeführt. Er hat seither ein Stoma, die Wundheilung erfolgt nur
langsam und er ist infolge dieser Krankheit körperlich derzeit schwer beeinträchtigt.
Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er nur unter Schmerzen und sehr mühsam
kürzere Strecken gehen, sich kaum mehr selbstständig an- und ausziehen und auch
kleinere Arbeiten im Haushalt nicht mehr allein bewältigen kann.
5. Die gesundheitliche Situation des
Schuldners ist mit derjenigen eines Invaliden im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gleichzusetzen. Auf der Grundlage des festgestellten
Sachverhalts erscheinen die Überlegungen des Betreibungsamtes als einleuchtend.
Jemandem, der kaum noch kürzere Strecken zu Fuss gehen kann, kann die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden. Der Schuldner muss häufig
Termine bei Chirurgen, beim Rheumatologen, beim Hausarzt und beim Therapeuten
wahrnehmen, auch bei Spezialisten in Biel, Bern und Solothurn. Wenn er dafür
ein Taxi benützen müsste, wären die Kosten höher als bei der Verwendung eines
eigenen Fahrzeugs. Ohnehin stellte sich die Frage, ob er diese Kosten mit
seiner IV-Rente überhaupt finanzieren könnte. Die Schlussfolgerung des Betreibungsamtes,
der Schuldner benötige aufgrund seiner weitgehenden Einschränkungen unbedingt
ein eigenes Auto, ist überzeugend. Es kann sich dabei auf die vorgelegten
Arztzeugnisse abstützen.
6. Die Beschwerdeführerin hat weiter
geltend gemacht, der Schuldner könne den [Fahrzeug 2] benützen und sei deshalb
nicht auf den [Fahrzeug 1] angewiesen. Das Betreibungsamt hat dazu ausgeführt,
der [Fahrzeug 1] sei wegen seiner Höhe besser geeignet, obwohl auch bei diesem
das Einsteigen mit erheblichem Aufwand verbunden sei. Die […]-hilfe passe nicht
in den Kofferraum des [Fahrzeug 2]. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin in
ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung, der [Fahrzeug 1] sei nur 8 cm höher als
der [Fahrzeug 2], ändert nichts an den Feststellungen des Betreibungsamtes.
Entscheidend ist nicht die Gesamthöhe des Fahrzeugs, sondern die Zugänglichkeit
beim Einsteigen. Auch die Hausärztin des Schuldners hat in ihrem Zeugnis
erklärt, der [Fahrzeug 2] sei für die Benutzung durch den Schuldner zu tief. Zur
Grösse des Kofferraums hat sich die Beschwerdeführerin gar nicht geäussert. Die
Folgerung des Betreibungsamtes, dem Schuldner müsse ein Fahrzeug zur Verfügung
stehen, das für ihn nutzbar sei, ist somit zu nicht beanstanden.
7. Dem Betreibungsamt ist darin
zuzustimmen, dass es den [Fahrzeug 1] nicht leichtfertig aus der Pfandhaft
entlassen hat. Es hat seine Feststellungen aufgrund seiner eigenen
unmittelbaren Abklärungen getroffen. Diese werden durch die eingereichten
Arztzeugnisse untermauert. Schliesslich steht dem Betreibungsamt bei der
Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ein erheblicher Ermessensspielraum
zu Verfügung, von dem es einen pflichtgemässen Gebrauch gemacht hat. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller