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Entscheid

SCBES.2024.90

Pfändung Nr. [...]

10. Februar 2025Deutsch8 min

Folgenden der Schuldner). In deren Verlauf wurde am 31. Mai 2023 das [Fahrzeug 1]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 10. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin

Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Direction du Recouvrement,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt

Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

2. A.___,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Direction du Recouvrement führt

beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach die Betreibung Nr. [...] gegen A.___ (im

Folgenden der Schuldner). In deren Verlauf wurde am 31. Mai 2023 das [Fahrzeug 1]

gepfändet. Am 22. November 2024 entliess das Betreibungsamt das Fahrzeug

nachträglich aus der Pfandhaft. Es begründete die Pfandentlassung damit, dass

der Schuldner ein Arztzeugnis eingereicht habe. Danach sei er wegen seiner

Krankheit bis auf weiteres auf ein Auto angewiesen. Dem Auto komme

Kompetenzcharakter zu.

2. Gegen diese Verfügung erhob die B.___

(im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 3. Dezember 2024 (Postaufgabe)

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und

verlangt, es sei mit der Verwertung des [Fahrzeug 1] weiterzumachen.

3. Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschwerdeführerin nahm am 14.

Januar 2025 (Postaufgabe) Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes und

bestätigte ihr Rechtsbegehren.

Erwägungen

II.

1.

Die Streitsache beruht auf folgendem

durch Urkunden belegtem und unbestrittenem Sachverhalt: Mit Pfändungsurkunde

vom 31. Mai 2023 (Beilage 5 des Betreibungsamtes; im

Folgenden werden die Beilagen des Betreibungsamtes zitiert) pfändete das

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach die [Fahrzeug 1] und [Fahrzeug 2] des

Schuldners. Für den [Fahrzeug 1] wurde ein Drittanspruch vermerkt. Der [Fahrzeug

2] wurde gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG sogleich wieder aus der Pfandhaft

entlassen. Der Drittanspruch wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Die

Klage des Drittansprechers wurde am 17. April 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben (Beilage 6). Der [Fahrzeug 1] blieb damit weiterhin

gepfändet. Der Schuldner wurde am 13. August 2024 ein erstes Mal angewiesen,

den [Fahrzeug 1] auf dem Betreibungsamt abzuliefern (Beilage 9). Nach Abweisung

der dagegen erhobenen Beschwerde verlangte das Betreibungsamt am 9. Oktober

2024.

erneut die Ablieferung des [Fahrzeug 1] bis am 21. Oktober 2024 (Beilage

10). Diese Frist liess der Schuldner verstreichen. Am 13. November 2024 begab

sich das Betreibungsamt unangekündigt an den Wohnort des Schuldners, um den [Fahrzeug

1] einzuziehen. Gemäss Vollzugsrapport wurde der Schuldner angetroffen (Beilage

11). Dabei wurde ein schlechter Gesundheitszustand des Schuldners festgestellt.

Nach einem Arztzeugnis vom 13. November 2024 ist er infolge seiner Krankheit bis

auf weiteres auf ein Auto angewiesen (Beilage 12). Weiter liegt ein

Austrittsbericht vom 2. November 2024 über einen Aufenthalt des Schuldners in

der Klinik [...] vom 13. Oktober 2024 bis zum 2. November 2024 vor (Beilage 13).

Ein weiteres Arztzeugnis vom 15. Dezember 2024 hält fest, dass der Schuldner an

einer schweren Arthrose und den Folgen einer Dickdarmoperation leidet. Weiter

wird ausgeführt, wegen diesen Behinderungen sei der Schuldner auf ein Fahrzeug

angewiesen, welche es ihm erlaube, ohne Probleme ein- und auszusteigen. Dazu

werde ihm vom Drittansprecher dessen [Fahrzeug 1] zur Verfügung gestellt

(offenbar hat der Schuldner gegenüber dem Arzt wiederum erklärt, der [Fahrzeug 1]

gehöre nicht ihm). Das eigene Fahrzeug des Schuldners sei

zu tief, als er es noch benützen könnte (Beilage 14).

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

der Schuldner besitze ein zweites Fahrzeug. Es sei nicht erstellt, dass der

Schuldner aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines privaten

Fahrzeugs angewiesen sei. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei

möglich. Die Pfändungsurkunde vom 31. Mai 2023 sei vollstreckbar. Das

Betreibungsamt könne seine Entscheidung nicht mehr ändern.

3.

Ein Automobil ist nach Art. 92 Abs. 1

Ziff. 1 SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum

persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes

unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs

notwendig ist. Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein

Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108

III 60 E. 3 S. 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17

E. 2b S. 18). In BGE 108 III 60 hat das Bundesgericht ausgeführt, ein Invalider

befinde sich in einer ganz besonderen Lage, die es nicht erlaube, ihn ohne

weiteres der allgemeinen Regel zu unterwerfen. Wortlaut und Sinn von Art. 92

Ziff. 1 SchKG würden die Pfändung von Hilfsmitteln, die einem Invaliden

unentbehrlich seien, um seine gewohnten Arbeiten zu verrichten, seine

persönliche Unabhängigkeit zu entwickeln und sich fortzubewegen oder mit seiner

Umgebung Kontakte herzustellen, verbieten. Zu diesen unpfändbaren Hilfsmitteln

gehöre unter gewissen Umständen auch das Motorfahrzeug eines Invaliden. Das sei

dann der Fall, wenn es dem privaten Gebrauch eines Invaliden diene, der nicht

ohne Gefahr für seine Gesundheit oder ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten

ein billigeres Transportmittel benützen könne und bei Wegnahme des Fahrzeugs

verhindert wäre, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen

oder ein Mindestmass von Kontakten mit der Aussenwelt und mit andern

herzustellen. Nicht als Kompetenzstück gelte ein eigenes Auto eines Invaliden,

wenn dessen Bedürfnisse auch mit Hilfe eines Drittwagens befriedigt werden

können, beispielsweise mit Hilfe eines Taxis. Dies gelte jedenfalls so lange,

als die Kosten dafür nicht grösser seien als diejenigen, die für einen eigenen

Wagen anfallen.

4.

Das Betreibungsamt hat sich zum

Vollzug der Pfändung unangekündigt an den Wohnort des Schuldners begeben und

sich dabei vor Ort ein Bild seiner Situation gemacht. Seine Feststellungen

beruhen auf seinen unmittelbaren eigenen Abklärungen. Danach ist der Schuldner

in der Zeit zwischen dem Erlass der Pfändungsurkunde am 31. Mai 2023 und der

beabsichtigten Beschlagnahme des Fahrzeugs am 13. November 2024 schwer erkrankt

Dispositiv

und nicht mehr mobil. Seine Situation ist demnach heute eine andere als im

Zeitpunkt der Pfändung des [Fahrzeug 1]. Im Gespräch sei klar geworden, dass sich

der Beschwerdeführer ohne umfassende Hilfe der Spitex sowie seines

Lebensgefährten nicht mehr selbst versorgen könne und regelmässig auf

medizinische Versorgung angewiesen sei. Das Betreibungsamt hat weiter

festgestellt, dass er aufgrund der schweren Darmerkrankung nur bedingt sitzen

sowie aufgrund einer vorbestandenen Knieerkrankung auch nicht selbstständig

aufstehen könne. Diese anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen des

Betreibungsamtes werden durch die eingereichten Arztzeugnisse bestätigt. Der

Schuldner leidet an einer schweren Arthrose, Adipositas, OSAS und einer

arteriellen Hypertonie. Erst kürzlich wurden bei ihm aufgrund eines

perforierten Sigmadivertikulitis und einem Platzbauch (notfallmässig) diverse

Operationen durchgeführt. Er hat seither ein Stoma, die Wundheilung erfolgt nur

langsam und er ist infolge dieser Krankheit körperlich derzeit schwer beeinträchtigt.

Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er nur unter Schmerzen und sehr mühsam

kürzere Strecken gehen, sich kaum mehr selbstständig an- und ausziehen und auch

kleinere Arbeiten im Haushalt nicht mehr allein bewältigen kann.

5. Die gesundheitliche Situation des

Schuldners ist mit derjenigen eines Invaliden im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gleichzusetzen. Auf der Grundlage des festgestellten

Sachverhalts erscheinen die Überlegungen des Betreibungsamtes als einleuchtend.

Jemandem, der kaum noch kürzere Strecken zu Fuss gehen kann, kann die Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden. Der Schuldner muss häufig

Termine bei Chirurgen, beim Rheumatologen, beim Hausarzt und beim Therapeuten

wahrnehmen, auch bei Spezialisten in Biel, Bern und Solothurn. Wenn er dafür

ein Taxi benützen müsste, wären die Kosten höher als bei der Verwendung eines

eigenen Fahrzeugs. Ohnehin stellte sich die Frage, ob er diese Kosten mit

seiner IV-Rente überhaupt finanzieren könnte. Die Schlussfolgerung des Betreibungsamtes,

der Schuldner benötige aufgrund seiner weitgehenden Einschränkungen unbedingt

ein eigenes Auto, ist überzeugend. Es kann sich dabei auf die vorgelegten

Arztzeugnisse abstützen.

6. Die Beschwerdeführerin hat weiter

geltend gemacht, der Schuldner könne den [Fahrzeug 2] benützen und sei deshalb

nicht auf den [Fahrzeug 1] angewiesen. Das Betreibungsamt hat dazu ausgeführt,

der [Fahrzeug 1] sei wegen seiner Höhe besser geeignet, obwohl auch bei diesem

das Einsteigen mit erheblichem Aufwand verbunden sei. Die […]-hilfe passe nicht

in den Kofferraum des [Fahrzeug 2]. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin in

ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung, der [Fahrzeug 1] sei nur 8 cm höher als

der [Fahrzeug 2], ändert nichts an den Feststellungen des Betreibungsamtes.

Entscheidend ist nicht die Gesamthöhe des Fahrzeugs, sondern die Zugänglichkeit

beim Einsteigen. Auch die Hausärztin des Schuldners hat in ihrem Zeugnis

erklärt, der [Fahrzeug 2] sei für die Benutzung durch den Schuldner zu tief. Zur

Grösse des Kofferraums hat sich die Beschwerdeführerin gar nicht geäussert. Die

Folgerung des Betreibungsamtes, dem Schuldner müsse ein Fahrzeug zur Verfügung

stehen, das für ihn nutzbar sei, ist somit zu nicht beanstanden.

7. Dem Betreibungsamt ist darin

zuzustimmen, dass es den [Fahrzeug 1] nicht leichtfertig aus der Pfandhaft

entlassen hat. Es hat seine Feststellungen aufgrund seiner eigenen

unmittelbaren Abklärungen getroffen. Diese werden durch die eingereichten

Arztzeugnisse untermauert. Schliesslich steht dem Betreibungsamt bei der

Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ein erheblicher Ermessensspielraum

zu Verfügung, von dem es einen pflichtgemässen Gebrauch gemacht hat. Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller