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Entscheid

SCBES.2024.93

Versteigerung Liegenschaft

29. Januar 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. Januar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Versteigerung

Liegenschaft

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ gegen die Steigerungsanzeige vom 12. Dezember

2024 fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs des Kantons Solothurn und macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe die

Zwangsversteigerung seines Elternhauses, was ihn in eine unhaltbare Lage

bringe. Er bitte die Aufsichtsbehörde deshalb, ihm beizustehen und ihm einen

Lösungsvorschlag respektive Aufschub zu gewähren, um das Desaster abzuwenden.

2. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember

2024 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt, soweit

nachvollziehbar, ergänzend aus, er habe Zahlungen an das Betreibungsamt zu

Gunsten der AHV geleistet, bis man ihm gesagt habe, er solle nicht an

verschiedene Gläubiger Schulden bezahlen. Hierauf habe er der

Zahlungsvereinbarung mit der AHV nicht mehr nachkommen können und jetzt

verlange die AHV die Verwertung. Er bitte darum, ihm noch einen Aufschub bis

Mitte März zu gewähren, damit er für alle Seiten eine Lösung finden könne.

Erwägungen

II.

1.

Mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann

eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden. Der

Beschwerdeführer bringt aber nicht vor, inwiefern die vom Betreibungsamt

erlassene Steigerungsanzeige gesetzeswidrig oder unangemessen wäre. Dies ist

denn auch nicht ersichtlich. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Insofern der Beschwerdeführer beantragt,

er bitte darum, ihm noch einen Aufschub bis Mitte März zu gewähren, damit er

für alle Seiten eine Lösung finden könne, ist er darauf hinzuweisen, dass weder

das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde von sich aus einen solchen

Aufschub gewähren können. Diesbezüglich hat er sich mit der die Verwertung

beantragenden Gläubigerin in Verbindung zu setzen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch