SCBES.2024.93
Versteigerung Liegenschaft
29. Januar 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. Januar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Versteigerung
Liegenschaft
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ gegen die Steigerungsanzeige vom 12. Dezember
2024 fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn und macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe die
Zwangsversteigerung seines Elternhauses, was ihn in eine unhaltbare Lage
bringe. Er bitte die Aufsichtsbehörde deshalb, ihm beizustehen und ihm einen
Lösungsvorschlag respektive Aufschub zu gewähren, um das Desaster abzuwenden.
2. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember
2024 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt, soweit
nachvollziehbar, ergänzend aus, er habe Zahlungen an das Betreibungsamt zu
Gunsten der AHV geleistet, bis man ihm gesagt habe, er solle nicht an
verschiedene Gläubiger Schulden bezahlen. Hierauf habe er der
Zahlungsvereinbarung mit der AHV nicht mehr nachkommen können und jetzt
verlange die AHV die Verwertung. Er bitte darum, ihm noch einen Aufschub bis
Mitte März zu gewähren, damit er für alle Seiten eine Lösung finden könne.
Erwägungen
II.
1.
Mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann
eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden. Der
Beschwerdeführer bringt aber nicht vor, inwiefern die vom Betreibungsamt
erlassene Steigerungsanzeige gesetzeswidrig oder unangemessen wäre. Dies ist
denn auch nicht ersichtlich. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Insofern der Beschwerdeführer beantragt,
er bitte darum, ihm noch einen Aufschub bis Mitte März zu gewähren, damit er
für alle Seiten eine Lösung finden könne, ist er darauf hinzuweisen, dass weder
das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde von sich aus einen solchen
Aufschub gewähren können. Diesbezüglich hat er sich mit der die Verwertung
beantragenden Gläubigerin in Verbindung zu setzen.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch