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Entscheid

SCBES.2024.94

Pfändung Nr. [...]

21. Februar 2025Deutsch7 min

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug sowie

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2024

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug sowie

die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach, vom 11. Dezember 2024 und macht sinngemäss und soweit für

das vorliegende Verfahren relevant geltend, er habe schon gegen die Pfändung

des Betreibungsamtes B.___ Beschwerde eingereicht und trotzdem bekomme er nun

vom Betreibungsamt Grenchen eine neue Pfändung. Zudem sei der

Existenzminimumberechnung zu entnehmen, dass auch der Lohn, den er bei C.___ verdiene,

nicht pfändbar sei. Sodann sei die Berechnung falsch. So seien darin die

Krankenkassenprämien und sein ÖV-Abo nicht eingerechnet worden und der Mietzins

stimme nicht. Zudem betrage sein Einkommen aus der Helvetia-Rente und dem Lohn

CHF 1'543.05. Das Betreibungsamt B.___ wolle ihm um jeden Preis schaden und

manipuliere die Existenzminimumberechnungen. Das Betreibungsamt Grenchen mache

dabei mit, es begehe Mittäterschaft, weil es anscheinend die Vorlage für diese kriminellen

Handlungen mit deren Berechnungen geliefert habe. Ausserdem verlange er, dass

sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger und Frau Barbara

Kofmel von vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren

ausschliessen liessen. Gegen alle Richter habe er schon einmal Anzeige

erstattet wegen gröbster Verfehlungen, die Verfahren liefen immer noch.

Schliesslich verlange er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter

Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

2. Mit Eingaben vom 18. und 19. Dezember

2024 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er komme auf eine pfändbare

Quote von CHF 176.15 und sei somit nicht pfändbar. Ausserdem würden nun nach

neuer Gesetzgebung auch die Steuerschulden miteingerechnet.

3. Mit Eingaben vom 9., 13., 15. und 16.

Januar 2025 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

4. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Stellungnahmen vom 4. Februar

2025 lässt sich der Beschwerdeführer ergänzend vernehmen und führt sinngemäss

aus, die Krankenkassenprämien seien in der Existenzminimumberechnung zu

berücksichtigen, wenn nachgewiesen sei, dass diese regelmässig bezahlt würden,

was hier der Fall sei. Zudem begründe das Betreibungsamt nicht, warum sein

ÖV-Abo, die Mietkautionsversicherung sowie die

Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung weggelassen worden seien.

6. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025

bringt der Beschwerdeführer weiter vor, er bekomme die Helvetia-Rente nur

quartalsweise im Betrag von CHF 3'300.00 ausbezahlt. Weil aber das

Betreibungsamt ihm gemäss Darstellung der Helvetia CHF 1'515.00 und sogar

monatlich CHF 623.05, also in diesem Fall CHF 1'869.15, pfände, blieben von den

CHF 4'275.00 noch lediglich CHF 2'760.00 oder wenn die Helvetia mit ihren

Darlegungen recht habe, CHF 2'405.85 übrig. Zudem zahle er einen Mietzins von

CHF 1'100.00 und nicht wie das Betreibungsamt in seiner Berechnung angegeben

habe CHF 1'000.00.

7. Mit Eingaben

vom 12., 14., 17. und 19. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) reicht der

Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Stellungnahmen und Unterlagen ein und

stellt den Antrag, es sei ihm Anwältin D.___ als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beizuordnen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer verlangt

sinngemäss den Ausstand der Oberrichter Barbara Hunkeler, Thomas Flückiger

sowie Barbara Kofmel und damit der gesamten Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Hierfür nennt er aber keine

konkreten Gründe, sondern führt lediglich an, gegen alle Richter habe er schon

einmal Anzeige erstattet wegen gröbster Verfehlungen. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne

gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abgelehnten

Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE 114 Ia 278

E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2). Somit ist

auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche Begründung

aufweist, zum vornherein nicht einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter

vor, die Krankenkassenprämien und sein ÖV-Abonnement seien zu Unrecht nicht

berücksichtigt worden. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, wurden die Kosten für

die Krankenkasse dem Beschwerdeführer im Existenzminimum nicht einberechnet,

weil dieser eine vollumfängliche individuelle Prämienverbilligung erhält, was

Dispositiv

demnach nicht zu beanstanden ist. Wie das Betreibungsamt sodann weiter darlegt,

sind der Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers identisch, weshalb es

ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass keine Kosten für die Benutzung des

öffentlichen Verkehrs eingerechnet wurden.

2.2 Des Weiteren handelt es sich bei der

Mietkautions- sowie der Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung um freiwillige

Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde im Grundbetrag enthalten.

2.3 Sodann sind Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht in das Existenzminimum

einzurechnen (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013

vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), auch wenn diesbezügliche Bestrebungen von

gesetzgeberischer Seite laufen.

2.4 Wie aus den vom Betreibungsamt

eingereichten Unterlagen ersichtlich, hat es am 5. Februar 2024 die

Existenzminimumberechnung revidiert und dem Beschwerdeführer einen monatlichen

Mietzins von CHF 1'100.00 eingerechnet, womit die Beschwerde in diesem Punkt

gegenstandslos geworden ist.

2.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer

gegen das Betreibungsamt B.___ vorgebrachten Rügen ist die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn nicht zuständig, weshalb auf

die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Zudem ist auf die übrigen,

teilweise querulatorisch motivierten Ausführungen des Beschwerdeführers

ebenfalls nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4. Zu prüfen bleibt, ob dem Schuldner

die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin

zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die

Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von der

Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell

ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des

Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen

Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab

anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz

beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die

Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären,

vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich

erweisen wird. Ausnahmen sind indessen ausdrücklich vorzubehalten. Zu denken

ist etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der

Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends

unvertrauten Partei (BGE 119 Ia 269). Vorliegend handelt es sich um einen

Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der

Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich nicht komplex darstellt,

selbst Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu

verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwältin D.___

als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

5. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom

12., 14., 17. und 19. Februar 2025 gehen inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 24. März 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_185/2025).