SCBES.2024.94
Pfändung Nr. [...]
21. Februar 2025Deutsch7 min
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug sowie
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2024
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug sowie
die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach, vom 11. Dezember 2024 und macht sinngemäss und soweit für
das vorliegende Verfahren relevant geltend, er habe schon gegen die Pfändung
des Betreibungsamtes B.___ Beschwerde eingereicht und trotzdem bekomme er nun
vom Betreibungsamt Grenchen eine neue Pfändung. Zudem sei der
Existenzminimumberechnung zu entnehmen, dass auch der Lohn, den er bei C.___ verdiene,
nicht pfändbar sei. Sodann sei die Berechnung falsch. So seien darin die
Krankenkassenprämien und sein ÖV-Abo nicht eingerechnet worden und der Mietzins
stimme nicht. Zudem betrage sein Einkommen aus der Helvetia-Rente und dem Lohn
CHF 1'543.05. Das Betreibungsamt B.___ wolle ihm um jeden Preis schaden und
manipuliere die Existenzminimumberechnungen. Das Betreibungsamt Grenchen mache
dabei mit, es begehe Mittäterschaft, weil es anscheinend die Vorlage für diese kriminellen
Handlungen mit deren Berechnungen geliefert habe. Ausserdem verlange er, dass
sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger und Frau Barbara
Kofmel von vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren
ausschliessen liessen. Gegen alle Richter habe er schon einmal Anzeige
erstattet wegen gröbster Verfehlungen, die Verfahren liefen immer noch.
Schliesslich verlange er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
2. Mit Eingaben vom 18. und 19. Dezember
2024 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er komme auf eine pfändbare
Quote von CHF 176.15 und sei somit nicht pfändbar. Ausserdem würden nun nach
neuer Gesetzgebung auch die Steuerschulden miteingerechnet.
3. Mit Eingaben vom 9., 13., 15. und 16.
Januar 2025 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
4. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Stellungnahmen vom 4. Februar
2025 lässt sich der Beschwerdeführer ergänzend vernehmen und führt sinngemäss
aus, die Krankenkassenprämien seien in der Existenzminimumberechnung zu
berücksichtigen, wenn nachgewiesen sei, dass diese regelmässig bezahlt würden,
was hier der Fall sei. Zudem begründe das Betreibungsamt nicht, warum sein
ÖV-Abo, die Mietkautionsversicherung sowie die
Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung weggelassen worden seien.
6. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025
bringt der Beschwerdeführer weiter vor, er bekomme die Helvetia-Rente nur
quartalsweise im Betrag von CHF 3'300.00 ausbezahlt. Weil aber das
Betreibungsamt ihm gemäss Darstellung der Helvetia CHF 1'515.00 und sogar
monatlich CHF 623.05, also in diesem Fall CHF 1'869.15, pfände, blieben von den
CHF 4'275.00 noch lediglich CHF 2'760.00 oder wenn die Helvetia mit ihren
Darlegungen recht habe, CHF 2'405.85 übrig. Zudem zahle er einen Mietzins von
CHF 1'100.00 und nicht wie das Betreibungsamt in seiner Berechnung angegeben
habe CHF 1'000.00.
7. Mit Eingaben
vom 12., 14., 17. und 19. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) reicht der
Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Stellungnahmen und Unterlagen ein und
stellt den Antrag, es sei ihm Anwältin D.___ als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer verlangt
sinngemäss den Ausstand der Oberrichter Barbara Hunkeler, Thomas Flückiger
sowie Barbara Kofmel und damit der gesamten Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Hierfür nennt er aber keine
konkreten Gründe, sondern führt lediglich an, gegen alle Richter habe er schon
einmal Anzeige erstattet wegen gröbster Verfehlungen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne
gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abgelehnten
Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE 114 Ia 278
E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2). Somit ist
auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche Begründung
aufweist, zum vornherein nicht einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter
vor, die Krankenkassenprämien und sein ÖV-Abonnement seien zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, wurden die Kosten für
die Krankenkasse dem Beschwerdeführer im Existenzminimum nicht einberechnet,
weil dieser eine vollumfängliche individuelle Prämienverbilligung erhält, was
Dispositiv
demnach nicht zu beanstanden ist. Wie das Betreibungsamt sodann weiter darlegt,
sind der Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers identisch, weshalb es
ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass keine Kosten für die Benutzung des
öffentlichen Verkehrs eingerechnet wurden.
2.2 Des Weiteren handelt es sich bei der
Mietkautions- sowie der Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung um freiwillige
Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde im Grundbetrag enthalten.
2.3 Sodann sind Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht in das Existenzminimum
einzurechnen (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013
vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), auch wenn diesbezügliche Bestrebungen von
gesetzgeberischer Seite laufen.
2.4 Wie aus den vom Betreibungsamt
eingereichten Unterlagen ersichtlich, hat es am 5. Februar 2024 die
Existenzminimumberechnung revidiert und dem Beschwerdeführer einen monatlichen
Mietzins von CHF 1'100.00 eingerechnet, womit die Beschwerde in diesem Punkt
gegenstandslos geworden ist.
2.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer
gegen das Betreibungsamt B.___ vorgebrachten Rügen ist die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn nicht zuständig, weshalb auf
die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Zudem ist auf die übrigen,
teilweise querulatorisch motivierten Ausführungen des Beschwerdeführers
ebenfalls nicht einzutreten.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. Zu prüfen bleibt, ob dem Schuldner
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin
zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die
Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von der
Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell
ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des
Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen
Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz
beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die
Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären,
vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich
erweisen wird. Ausnahmen sind indessen ausdrücklich vorzubehalten. Zu denken
ist etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der
Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends
unvertrauten Partei (BGE 119 Ia 269). Vorliegend handelt es sich um einen
Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der
Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich nicht komplex darstellt,
selbst Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu
verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwältin D.___
als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
5. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom
12., 14., 17. und 19. Februar 2025 gehen inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 24. März 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_185/2025).