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Entscheid

SCBES.2025.1

Berechnung des Existenzminimums

6. Februar 2025Deutsch5 min

Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte eine neue Berechnung unter Berücksichtigung

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 6. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. Dezember 2024 berechnete das

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein das Existenzminimum von A.___ bzw. seinen

Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum und pfändete den seinen Anteil

übersteigenden Betrag von CHF 1’331.70.

2. Gegen diese Existenzminimumberechnung

erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2024

(Postaufgabe) form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte eine neue Berechnung unter Berücksichtigung

der von ihm erwähnten Positionen.

3. Das Betreibungsamt beantragte in

seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.

4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit

zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess

sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Betreibungsamt hat in seiner

Vernehmlassung richtigerweise festgehalten, dass Korrekturen von Angaben, die

bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls falsch oder unvollständig waren sowie

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einem Gesuch um

Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen sind und

nicht auf dem Beschwerdeweg (SOG 1996 Nr. 12). Dies gilt für die beanstandeten

Positionen Nebenkosten für Wasser, Heizkosten, die Krankenkassenprämien 2025

und die weiteren Gesundheitskosten. Nach den Ausführungen des Betreibungsamtes

ist davon auszugehen, dass beim Pfändungsvollzug zu diesen Auslagen keine

Angaben gemacht oder keine Belege vorgelegt wurden. Für die Heizkosten hat das

Betreibungsamt von sich aus einen Betrag von monatlich pauschal CHF 175.00

eingesetzt. In seiner Vernehmlassung hat es angekündigt, ein allfälliger

Differenzbetrag könne aus der Pfändungsquote zurückerstattet werden bzw. der

Betrag in der Existenzminimumberechnung angepasst werden, wenn die Rechnungen

und Zahlungsbestätigungen vorgelegt würden.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt die

Berücksichtigung der Mobiltelefonabonnemente. Diese sind aus dem Grundbetrag zu

bestreiten (Georges VonderMühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.

93.

N 24).

3.

Bei den Auslagen für die auswärtige

Verpflegung ist zu beachten, dass diese gemäss den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 (im

Folgenden die Richtlinien) lediglich Mehrauslagen im Verhältnis zur Verpflegung

zu Hause abdecken. Der dafür vorgesehene Betrag beträgt CHF 9.00 bis CHF 11.00

für jede Hauptmahlzeit, sofern diese Kosten nachgewiesen sind. Bei 21.66

Arbeitstagen pro Monat entspricht der vom Betreibungsamt eingesetzte Betrag CHF

11.13

pro Tag. Das Betreibungsamt hat damit für die auswärtige Verpflegung der

Ehefrau einen ausreichenden Betrag eingesetzt.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt weiter

die Berücksichtigung höherer Kosten für die Fahrten mit dem Auto zum

Arbeitsplatz. Er bringt vor, aufgrund der Arbeitszeiten seien sowohl sein Sohn

wie auch seine Ehefrau auf das Auto angewiesen. Das Betreibungsamt hält dem

entgegen, der Arbeitsweg von [...] nach [...] betrage für die Ehefrau mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1 Stunde pro Arbeitsweg. Da die Ehegattin

keiner Schichtarbeit nachgehe, habe keine Veranlassung bestanden, dem Fahrzeug

Kompetenzqualität zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer hat dem nicht

widersprochen und nicht belegt, dass seine Ehefrau Arbeitszeiten hat, die mit

den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu schaffen sind. Gemäss SBB-Fahrplan beträgt

die reine Fahrzeit von [...] nach [...] 40 Minuten. Einem Auto kommt nur

Kompetenzqualität zu, wenn bei Beginn und Ende der Arbeit überhaupt keine

öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, oder wenn bei Benützung des

Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel täglich zwei Stunden

Arbeitsweg eingespart werden (VonderMühll, a.a.O., Art. 92 N 23). Diese

Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

5.

Bei den Positionen auswärtige

Verpflegung und bei den Fahrten zum Arbeitsplatz macht der Beschwerdeführer

weiter die Kosten geltend, die seinem Sohn erwachsen. Laut Vernehmlassung des

Betreibungsamtes hat der Sohn Jahrgang 2001. Gemäss den Richtlinien ist bei der

Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ein angemessener Anteil des

volljährigen Kindes mit eigenem Einkommen an den Wohnkosten in Abzug zu

bringen, wenn er mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das Betreibungsamt

wird daher das Einkommen des Sohnes feststellen und allenfalls die

Existenzminimumberechnung revidieren müssen.

6.

Schliesslich dürfen die Steuern nicht

in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem

gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2).

7.

Die Betreibung wurde mit einem

Zahlungsbefehl eingeleitet. Dieser enthält die Aufforderung, die darin

angegebenen Forderungen und Betreibungskosten innert 20 Tagen zu bezahlen (Art.

69.

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

Dispositiv

8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Einkommen des Sohnes des

Beschwerdeführers festzustellen und gegebenenfalls die

Existenzminimumberechnung zu revidieren. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das

Einkommen des Sohnes des Beschwerdeführers festzustellen und gegebenenfalls die

Existenzminimumberechnung zu revidieren.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller