SCBES.2025.1
Berechnung des Existenzminimums
6. Februar 2025Deutsch5 min
Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte eine neue Berechnung unter Berücksichtigung
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. Dezember 2024 berechnete das
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein das Existenzminimum von A.___ bzw. seinen
Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum und pfändete den seinen Anteil
übersteigenden Betrag von CHF 1’331.70.
2. Gegen diese Existenzminimumberechnung
erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2024
(Postaufgabe) form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte eine neue Berechnung unter Berücksichtigung
der von ihm erwähnten Positionen.
3. Das Betreibungsamt beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.
4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess
sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Betreibungsamt hat in seiner
Vernehmlassung richtigerweise festgehalten, dass Korrekturen von Angaben, die
bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls falsch oder unvollständig waren sowie
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einem Gesuch um
Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen sind und
nicht auf dem Beschwerdeweg (SOG 1996 Nr. 12). Dies gilt für die beanstandeten
Positionen Nebenkosten für Wasser, Heizkosten, die Krankenkassenprämien 2025
und die weiteren Gesundheitskosten. Nach den Ausführungen des Betreibungsamtes
ist davon auszugehen, dass beim Pfändungsvollzug zu diesen Auslagen keine
Angaben gemacht oder keine Belege vorgelegt wurden. Für die Heizkosten hat das
Betreibungsamt von sich aus einen Betrag von monatlich pauschal CHF 175.00
eingesetzt. In seiner Vernehmlassung hat es angekündigt, ein allfälliger
Differenzbetrag könne aus der Pfändungsquote zurückerstattet werden bzw. der
Betrag in der Existenzminimumberechnung angepasst werden, wenn die Rechnungen
und Zahlungsbestätigungen vorgelegt würden.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt die
Berücksichtigung der Mobiltelefonabonnemente. Diese sind aus dem Grundbetrag zu
bestreiten (Georges VonderMühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.
93.
N 24).
3.
Bei den Auslagen für die auswärtige
Verpflegung ist zu beachten, dass diese gemäss den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 (im
Folgenden die Richtlinien) lediglich Mehrauslagen im Verhältnis zur Verpflegung
zu Hause abdecken. Der dafür vorgesehene Betrag beträgt CHF 9.00 bis CHF 11.00
für jede Hauptmahlzeit, sofern diese Kosten nachgewiesen sind. Bei 21.66
Arbeitstagen pro Monat entspricht der vom Betreibungsamt eingesetzte Betrag CHF
11.13
pro Tag. Das Betreibungsamt hat damit für die auswärtige Verpflegung der
Ehefrau einen ausreichenden Betrag eingesetzt.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt weiter
die Berücksichtigung höherer Kosten für die Fahrten mit dem Auto zum
Arbeitsplatz. Er bringt vor, aufgrund der Arbeitszeiten seien sowohl sein Sohn
wie auch seine Ehefrau auf das Auto angewiesen. Das Betreibungsamt hält dem
entgegen, der Arbeitsweg von [...] nach [...] betrage für die Ehefrau mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1 Stunde pro Arbeitsweg. Da die Ehegattin
keiner Schichtarbeit nachgehe, habe keine Veranlassung bestanden, dem Fahrzeug
Kompetenzqualität zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer hat dem nicht
widersprochen und nicht belegt, dass seine Ehefrau Arbeitszeiten hat, die mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu schaffen sind. Gemäss SBB-Fahrplan beträgt
die reine Fahrzeit von [...] nach [...] 40 Minuten. Einem Auto kommt nur
Kompetenzqualität zu, wenn bei Beginn und Ende der Arbeit überhaupt keine
öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, oder wenn bei Benützung des
Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel täglich zwei Stunden
Arbeitsweg eingespart werden (VonderMühll, a.a.O., Art. 92 N 23). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
5.
Bei den Positionen auswärtige
Verpflegung und bei den Fahrten zum Arbeitsplatz macht der Beschwerdeführer
weiter die Kosten geltend, die seinem Sohn erwachsen. Laut Vernehmlassung des
Betreibungsamtes hat der Sohn Jahrgang 2001. Gemäss den Richtlinien ist bei der
Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ein angemessener Anteil des
volljährigen Kindes mit eigenem Einkommen an den Wohnkosten in Abzug zu
bringen, wenn er mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das Betreibungsamt
wird daher das Einkommen des Sohnes feststellen und allenfalls die
Existenzminimumberechnung revidieren müssen.
6.
Schliesslich dürfen die Steuern nicht
in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem
gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2).
7.
Die Betreibung wurde mit einem
Zahlungsbefehl eingeleitet. Dieser enthält die Aufforderung, die darin
angegebenen Forderungen und Betreibungskosten innert 20 Tagen zu bezahlen (Art.
69.
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Dispositiv
8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Einkommen des Sohnes des
Beschwerdeführers festzustellen und gegebenenfalls die
Existenzminimumberechnung zu revidieren. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das
Einkommen des Sohnes des Beschwerdeführers festzustellen und gegebenenfalls die
Existenzminimumberechnung zu revidieren.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller