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Entscheid

SCBES.2025.104

Rechtsmissbräuchliche Betreibung

5. November 2025Deutsch10 min

A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen die

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Grenchen-Bettlach,

2. C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsmissbräuchliche

Betreibung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erheben

A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen die

Zahlungsbefehle Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach

(zugestellt am 29. September 2025) und beantragen, es sei festzustellen, dass

die vorgenannten Betreibungen nichtig seien. Zudem seien diese aus dem

Betreibungsregister zu löschen. Zur Begründung machen die Beschwerdeführer im

Wesentlichen geltend, sie hätten gegen den Geschäftsführer der konkursiten D.___

in den letzten Wochen eine Betreibung eingeleitet, da ihnen in Folge eines

durch diese Unternehmung ausgeführten Auftrages Schaden am Eigentum zugeführt

worden sei. Im Mai 2025 sei ein Strafbefehl gegen diesen Geschäftsführer C.___

(wegen Sachbeschädigung und Unterlassung der Buchführung) durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erlassen sowie ein Verlustschein des

Konkursamtes Seeland an die Beschwerdeführer ausgestellt worden. Mit der

Betreibung beabsichtigten die Beschwerdeführer, den Schaden nun geltend zu

machen, da Herr C.___ in seiner weiteren Firma in [...] als Geschäftsführer

einer GmbH weiterhin tätig sei. Vor einigen Tagen habe nun Herr C.___ vermutlich

als Racheaktion zwei Betreibungen gegen die Beschwerdeführer angehoben, in

welchen dieser die Beschwerdeführer zur Zahlung einer angeblich geschuldeten Summe

aufgefordert habe. Diese Betreibungen seien rechtsmissbräuchlich und schikanös,

da in Tat und Wahrheit nicht die Beschwerdeführer dem Unternehmen oder Herrn C.___

etwas schuldeten, sondern Herr C.___ mit seiner Firma D.___ bzw. E.___ und

seinem fahrlässigen Handeln als Geschäftsführer bei den Beschwerdeführern in

der Schuld stehe.

2. Das Betreibungsamt stellt mit

Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

3. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober

2025 führt der Geschäftsführer der Gläubigerin, der E.___, aus, der

eingereichte Zahlungsbefehl beruhe auf der gestellten Rechnung für diejenigen

Leistungen, welche die Firma E.___ erbracht habe. Alle übrigen Einwände und

Anmerkungen in der Beschwerde seitens Herrn A.___ sowie Frau B.___ würden

hierortig bestritten. Die meisten Ausführungen beträfen ein anderes Verfahren

und seien nicht Gegenstand des hierortigen. Es handle sich um eine Einforderung

des Guthabens der Firma E.___, was rechtens sei. Dementsprechend sei der

Zahlungsbefehl nicht missbräuchlich.

4. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober

2025 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG

(Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die

Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die

Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche

gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse

von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört

auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere

im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil

7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37).

Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der

Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf

die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit

einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend ist strittig, ob es sich

bei den Betreibungen Nrn. [...] und [...] um rechtsmissbräuchliche Betreibungen

handelt.

2.2

Bei den in der Rechtsprechung

zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren

ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere

Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung

rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3;

Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch

auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung

strittig war.

Gerade in der letzteren Konstellation

ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass

es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand

der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des

Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen

davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder

nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S.

150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies

schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E.

2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über

die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK

1991.

S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a

SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der

Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann,

festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht

oder nicht.

2.3

Die erwähnte Rechtsprechung gilt

speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für

eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt

gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen

eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das

Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als

rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S.

21; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom 30.

April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den

Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste

Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom

1.

Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um

diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der

Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und

zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der

schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn

dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der

Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG,

BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).

In BGE 115 III 18 hatte ein

Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für

dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00

eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen

Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu

spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden

können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem

Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994,

E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989,

ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf

Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht

bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet

wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und

zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde

Genf, BlSchK 1988, S. 194).

Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in

einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen

Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht

des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht

geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren,

sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige,

welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte,

abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des

Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73

Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt,

welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit

dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss

Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende

Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch

gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte.

Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96

ff.).

3.

Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2025

wurde C.___ als Geschäftsführer der Gläubigerin, E.___, für schuldig befunden, zwischen

dem 16. März 2024 und 6. September 2024 zum Nachteil von A.___ und B.___ als

Gesellschafter und Geschäftsführer der E.___ Sachbeschädigungen begangen zu

haben, indem er bei den Geschädigten eine Renovierung des Badezimmers ausgeführt

habe und sich dabei kein Bild vor Ort verschafft sowie seinen Mitarbeiter mangelhaft

instruiert und beaufsichtigt habe, so dass dieser eigenhändig und ohne die

nötigen Abklärungen getroffen zu haben mit einem Spitzhammer mehrmals die Wände

hin zum Hausflur und dem Keller durchbohrt habe, was zu einem Sachschaden in

der angezeigten Höhe von ca. CHF 2'000.00 geführt habe. In der Folge

betrieben die Beschwerdeführer C.___ mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2025 über

einen Betrag von CHF 2'483.00 wegen des versursachten Schadens. Sodann wurde

den Beschwerdeführern am 29. September 2025 je ein Zahlungsbefehl (Nrn. [...]

und [...]) im Rahmen einer Solidarbetreibung zugestellt. Damit wurde eine

Forderung in Höhe von CHF 2'303.25 der E.___, für Sanitärmaterial und -arbeiten

gemäss Rechnung 24931 vom 6. September 2024 in Betreibung gesetzt. Dagegen

erhoben die Beschwerdeführer am 30. September 2025 Rechtsvorschlag.

Aufgrund des vorgehend dargelegten

Sachverhalts kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer

nicht ausreichen, um die Betreibungen Nrn. [...] und [...] als

rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. So ist aufgrund der Akten erstellt,

dass zwischen den Beschwerdeführern und C.___ bzw. seiner Firma E.___

mindestens zwischen dem 16. März 2024 und 6. September 2024 ein

Vertragsverhältnis bestand. Dass C.___ wegen des im Rahmen der

Arbeitsleistungen seiner Firma verursachten Schadens strafrechtlich verurteilt

wurde, schliesst nicht aus, dass er bzw. seine Firma noch offene

Rechnungsforderungen aus den damaligen Arbeiten gegen die Beschwerdeführer hat,

zumal die Sachschäden gemäss Strafbefehl vom 30. Mai 2025 im Rahmen der im

Zeitraum vom 16. März 2024 bis 6. September 2024 erledigten Arbeiten entstanden

und die durch die E.___ geltend gemachte Forderung aus einer auf den 6.

September 2024 datierten Rechnung stammt. Dies wird von den Beschwerdeführern

in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 nicht mehr bestritten. Vielmehr

wird nun gerügt, dass sich die von C.___ betriebene Summe auf mehr als das Fünffache

des ursprünglich vereinbarten Betrages belaufe. Im vorliegenden Verfahren ist

aber nicht über die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden. Aufgrund

Dispositiv

dieser Sachlage kann demnach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass

diese Betreibungen ausschliesslich auf Rachebetreibungen fussen. So kann gemäss

der vorgenannten Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit einer

Betreibung erkannt werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der

Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der

Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann

aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden. Da es weder dem

Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in

Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch