SCBES.2025.104
Rechtsmissbräuchliche Betreibung
5. November 2025Deutsch10 min
A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen die
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Grenchen-Bettlach,
2. C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsmissbräuchliche
Betreibung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erheben
A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen die
Zahlungsbefehle Nrn. [...] und [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach
(zugestellt am 29. September 2025) und beantragen, es sei festzustellen, dass
die vorgenannten Betreibungen nichtig seien. Zudem seien diese aus dem
Betreibungsregister zu löschen. Zur Begründung machen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sie hätten gegen den Geschäftsführer der konkursiten D.___
in den letzten Wochen eine Betreibung eingeleitet, da ihnen in Folge eines
durch diese Unternehmung ausgeführten Auftrages Schaden am Eigentum zugeführt
worden sei. Im Mai 2025 sei ein Strafbefehl gegen diesen Geschäftsführer C.___
(wegen Sachbeschädigung und Unterlassung der Buchführung) durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erlassen sowie ein Verlustschein des
Konkursamtes Seeland an die Beschwerdeführer ausgestellt worden. Mit der
Betreibung beabsichtigten die Beschwerdeführer, den Schaden nun geltend zu
machen, da Herr C.___ in seiner weiteren Firma in [...] als Geschäftsführer
einer GmbH weiterhin tätig sei. Vor einigen Tagen habe nun Herr C.___ vermutlich
als Racheaktion zwei Betreibungen gegen die Beschwerdeführer angehoben, in
welchen dieser die Beschwerdeführer zur Zahlung einer angeblich geschuldeten Summe
aufgefordert habe. Diese Betreibungen seien rechtsmissbräuchlich und schikanös,
da in Tat und Wahrheit nicht die Beschwerdeführer dem Unternehmen oder Herrn C.___
etwas schuldeten, sondern Herr C.___ mit seiner Firma D.___ bzw. E.___ und
seinem fahrlässigen Handeln als Geschäftsführer bei den Beschwerdeführern in
der Schuld stehe.
2. Das Betreibungsamt stellt mit
Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober
2025 führt der Geschäftsführer der Gläubigerin, der E.___, aus, der
eingereichte Zahlungsbefehl beruhe auf der gestellten Rechnung für diejenigen
Leistungen, welche die Firma E.___ erbracht habe. Alle übrigen Einwände und
Anmerkungen in der Beschwerde seitens Herrn A.___ sowie Frau B.___ würden
hierortig bestritten. Die meisten Ausführungen beträfen ein anderes Verfahren
und seien nicht Gegenstand des hierortigen. Es handle sich um eine Einforderung
des Guthabens der Firma E.___, was rechtens sei. Dementsprechend sei der
Zahlungsbefehl nicht missbräuchlich.
4. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober
2025 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG
(Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die
Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die
Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche
gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse
von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört
auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere
im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil
7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37).
Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der
Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf
die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit
einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend ist strittig, ob es sich
bei den Betreibungen Nrn. [...] und [...] um rechtsmissbräuchliche Betreibungen
handelt.
2.2
Bei den in der Rechtsprechung
zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren
ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere
Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung
rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3;
Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch
auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung
strittig war.
Gerade in der letzteren Konstellation
ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass
es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand
der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des
Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen
davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder
nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S.
150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies
schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E.
2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über
die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK
1991.
S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a
SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der
Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann,
festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht
oder nicht.
2.3
Die erwähnte Rechtsprechung gilt
speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für
eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt
gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen
eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das
Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als
rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S.
21; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom 30.
April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den
Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste
Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom
1.
Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um
diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der
Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und
zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der
schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn
dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der
Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG,
BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).
In BGE 115 III 18 hatte ein
Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für
dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00
eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen
Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu
spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden
können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem
Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994,
E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989,
ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf
Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht
bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet
wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und
zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde
Genf, BlSchK 1988, S. 194).
Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in
einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen
Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht
des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht
geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren,
sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige,
welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte,
abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des
Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73
Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt,
welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit
dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss
Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende
Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch
gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte.
Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96
ff.).
3.
Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2025
wurde C.___ als Geschäftsführer der Gläubigerin, E.___, für schuldig befunden, zwischen
dem 16. März 2024 und 6. September 2024 zum Nachteil von A.___ und B.___ als
Gesellschafter und Geschäftsführer der E.___ Sachbeschädigungen begangen zu
haben, indem er bei den Geschädigten eine Renovierung des Badezimmers ausgeführt
habe und sich dabei kein Bild vor Ort verschafft sowie seinen Mitarbeiter mangelhaft
instruiert und beaufsichtigt habe, so dass dieser eigenhändig und ohne die
nötigen Abklärungen getroffen zu haben mit einem Spitzhammer mehrmals die Wände
hin zum Hausflur und dem Keller durchbohrt habe, was zu einem Sachschaden in
der angezeigten Höhe von ca. CHF 2'000.00 geführt habe. In der Folge
betrieben die Beschwerdeführer C.___ mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2025 über
einen Betrag von CHF 2'483.00 wegen des versursachten Schadens. Sodann wurde
den Beschwerdeführern am 29. September 2025 je ein Zahlungsbefehl (Nrn. [...]
und [...]) im Rahmen einer Solidarbetreibung zugestellt. Damit wurde eine
Forderung in Höhe von CHF 2'303.25 der E.___, für Sanitärmaterial und -arbeiten
gemäss Rechnung 24931 vom 6. September 2024 in Betreibung gesetzt. Dagegen
erhoben die Beschwerdeführer am 30. September 2025 Rechtsvorschlag.
Aufgrund des vorgehend dargelegten
Sachverhalts kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer
nicht ausreichen, um die Betreibungen Nrn. [...] und [...] als
rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. So ist aufgrund der Akten erstellt,
dass zwischen den Beschwerdeführern und C.___ bzw. seiner Firma E.___
mindestens zwischen dem 16. März 2024 und 6. September 2024 ein
Vertragsverhältnis bestand. Dass C.___ wegen des im Rahmen der
Arbeitsleistungen seiner Firma verursachten Schadens strafrechtlich verurteilt
wurde, schliesst nicht aus, dass er bzw. seine Firma noch offene
Rechnungsforderungen aus den damaligen Arbeiten gegen die Beschwerdeführer hat,
zumal die Sachschäden gemäss Strafbefehl vom 30. Mai 2025 im Rahmen der im
Zeitraum vom 16. März 2024 bis 6. September 2024 erledigten Arbeiten entstanden
und die durch die E.___ geltend gemachte Forderung aus einer auf den 6.
September 2024 datierten Rechnung stammt. Dies wird von den Beschwerdeführern
in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 nicht mehr bestritten. Vielmehr
wird nun gerügt, dass sich die von C.___ betriebene Summe auf mehr als das Fünffache
des ursprünglich vereinbarten Betrages belaufe. Im vorliegenden Verfahren ist
aber nicht über die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden. Aufgrund
Dispositiv
dieser Sachlage kann demnach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
diese Betreibungen ausschliesslich auf Rachebetreibungen fussen. So kann gemäss
der vorgenannten Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit einer
Betreibung erkannt werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der
Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der
Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann
aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden. Da es weder dem
Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in
Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch