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Entscheid

SCBES.2025.105

Lohnpfändung (Pfändung Nr. [...])

29. Oktober 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

(Pfändung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen

die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck vom 26. September

2025 (dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace zugestellt am 1. Oktober

2025). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die geplante Pfändung von

CHF 777.00 pro Monat übersteige seine Möglichkeiten, die existenznotwendigen

Lebenshaltungskosten für seine Familie zu decken. Seine monatlichen Ausgaben

umfassten einen Mietzins von CHF 2'008.00, tägliche Fahrten zum

Arbeitsplatz in [...] von ca. 150 km und Verpflegung während der Arbeit von ca.

CHF 15.00 pro Tag.

2. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober

2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen

und der Beschwerdeführer gegebenenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

Erwägungen

II.

1.

In der angefochtenen Existenzminimumberechnung

sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietkosten von CHF 2'008.00

bereits berücksichtigt, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.

Sodann wurde für auswärtige Verpflegung ein monatlicher Betrag von CHF 242.00

berücksichtigt, was gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde vom 13.

Oktober 2014 nicht zu beanstanden ist.

2.

Das Automobil ist im Sinne von Art.

92.

SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen

Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder

für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann

der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im

Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S

63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).

Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im

Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu

berücksichtigen.

Wie aus der Vernehmlassung des

Betreibungsamtes hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den Nachweis, wonach er

zur Ausübung seines Berufs auf sein Auto angewiesen ist und allenfalls wegen

den Arbeitszeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, bislang

nicht erbracht (z.B. mittels Bestätigung des Arbeitgebers). Diesbezüglich ist

auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die

Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der

tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem

Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu

machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme

des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.

Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen,

weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch