SCBES.2025.105
Lohnpfändung (Pfändung Nr. [...])
29. Oktober 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
(Pfändung Nr. [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen
die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck vom 26. September
2025 (dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace zugestellt am 1. Oktober
2025). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die geplante Pfändung von
CHF 777.00 pro Monat übersteige seine Möglichkeiten, die existenznotwendigen
Lebenshaltungskosten für seine Familie zu decken. Seine monatlichen Ausgaben
umfassten einen Mietzins von CHF 2'008.00, tägliche Fahrten zum
Arbeitsplatz in [...] von ca. 150 km und Verpflegung während der Arbeit von ca.
CHF 15.00 pro Tag.
2. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober
2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen
und der Beschwerdeführer gegebenenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.
Erwägungen
II.
1.
In der angefochtenen Existenzminimumberechnung
sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietkosten von CHF 2'008.00
bereits berücksichtigt, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.
Sodann wurde für auswärtige Verpflegung ein monatlicher Betrag von CHF 242.00
berücksichtigt, was gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde vom 13.
Oktober 2014 nicht zu beanstanden ist.
2.
Das Automobil ist im Sinne von Art.
92.
SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen
Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder
für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann
der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im
Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S
63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).
Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im
Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu
berücksichtigen.
Wie aus der Vernehmlassung des
Betreibungsamtes hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den Nachweis, wonach er
zur Ausübung seines Berufs auf sein Auto angewiesen ist und allenfalls wegen
den Arbeitszeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, bislang
nicht erbracht (z.B. mittels Bestätigung des Arbeitgebers). Diesbezüglich ist
auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die
Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem
Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu
machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme
des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.
Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen,
weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch