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Entscheid

SCBES.2025.106

Rechtsvorschlag

12. November 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsvorschlag

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025

erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Das Pfändungsverfahren sei bis zur

Klärung des Sachverhaltes auszusetzen.

2. Die B.___ sei aufzufordern, schriftlich

offenzulegen, wann und auf welcher rechtlichen Grundlage der angebliche

Aufhebungsentscheid des Rechtsvorschlags erfolgt sei und wie viele Mahnungen

tatsächlich an ihn versandt worden seien.

3. Die von ihm fristgerecht eingereichte

Kopie des Rechtsvorschlages sei zu den Akten zu nehmen und zu bestätigen, dass

dieser Rechtsvorschlag gültig eingereicht worden sei.

2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den vom Beschwerdeführer

eingereichten Akten ersichtlich, beschwert er sich gegen die Betreibung Nr. [...]

und den Umstand, dass die B.___ AG den diesbezüglichen Rechtsvorschlag des

Beschwerdeführers aufgehoben hat. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die von der

Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Mahngebühren in Höhe von rund CHF

750.00

stünden in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand.

2.

Eine Krankenkasse kann im

Verwaltungsverfahren einen Rechtsvorschlag mit Verfügung selber beseitigen. Als

Rechtsmittel gegen die Verfügung kann der Betroffene Einsprache erheben und

einen negativen Entscheid anschliessend an das kantonale Versicherungsgericht

weiterziehen. Somit ist die Aufsichtsbehörde zur Behandlung der diesbezüglichen

Rüge nicht zuständig. Ebenso haben weder das Betreibungsamt noch die

Aufsichtsbehörde über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung

zu befinden.

Dispositiv

3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch