SCBES.2025.106
Rechtsvorschlag
12. November 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsvorschlag
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025
erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Das Pfändungsverfahren sei bis zur
Klärung des Sachverhaltes auszusetzen.
2. Die B.___ sei aufzufordern, schriftlich
offenzulegen, wann und auf welcher rechtlichen Grundlage der angebliche
Aufhebungsentscheid des Rechtsvorschlags erfolgt sei und wie viele Mahnungen
tatsächlich an ihn versandt worden seien.
3. Die von ihm fristgerecht eingereichte
Kopie des Rechtsvorschlages sei zu den Akten zu nehmen und zu bestätigen, dass
dieser Rechtsvorschlag gültig eingereicht worden sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Akten ersichtlich, beschwert er sich gegen die Betreibung Nr. [...]
und den Umstand, dass die B.___ AG den diesbezüglichen Rechtsvorschlag des
Beschwerdeführers aufgehoben hat. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die von der
Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Mahngebühren in Höhe von rund CHF
750.00
stünden in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand.
2.
Eine Krankenkasse kann im
Verwaltungsverfahren einen Rechtsvorschlag mit Verfügung selber beseitigen. Als
Rechtsmittel gegen die Verfügung kann der Betroffene Einsprache erheben und
einen negativen Entscheid anschliessend an das kantonale Versicherungsgericht
weiterziehen. Somit ist die Aufsichtsbehörde zur Behandlung der diesbezüglichen
Rüge nicht zuständig. Ebenso haben weder das Betreibungsamt noch die
Aufsichtsbehörde über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung
zu befinden.
Dispositiv
3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch