SCBES.2025.108
Aufhebung Steigerungszuschlag
20. Februar 2026Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 20. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Grenchen-Bettlach,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Milica Bradonjic und/oder Rechtsanwalt Jean-Claude
Cattin,
Beschwerdegegner
betreffend Aufhebung
Steigerungszuschlag
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Oktober 2025 fand die
betreibungsamtliche Versteigerung des Grundstücks [...] GB Nr. [...] durch das
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach statt. Das Grundstück wurde der B.___ für
einen Preis von CHF 1’000’000.00 zugeschlagen.
2.1 Gegen den Zuschlag
erhob die Grundpfandgläubigerin, die A.___ AG (im Folgenden die
Beschwerdeführerin), am 13. Oktober 2025 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Es
sei die Versteigerung vom 3. Oktober 2025 für ungültig zu erklären und es sei
der Zuschlag der Versteigerung des Grundstücks GB [...] an B.___ als ungültig
aufzuheben.
2. Es
sei die Wiederholung der Versteigerung des Grundstücks GB [...] anzuordnen.
3. Eventualiter
sei der Zuschlag vom 3. Oktober 2025 an die B.___ für den Betrag von CHF
3'000.000.00 als erfolgt festzulegen.
4. Subeventualiter
sei die Nichtigkeit des Zuschlags vom 3. Oktober 2025 an die B.___
festzustellen.
5. Es
sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
2.2 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025
erteilte der Präsident der Aufsichtsbehörde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
3. Das Betreibungsamt beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 11. November 2025, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
4. Die Beschwerdeführerin reichte am 5.
Dezember 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.
Sie hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.
5. Die B.___ (im Folgenden die
Beschwerdegegnerin), der die Beschwerde und die Vernehmlassung des
Betreibungsamtes zugestellt worden waren, beantragte in ihrer Stellungnahme vom
5. Dezember 2025, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen und der
Zuschlag vom 3. Oktober 2025 sei zu bestätigen. Zu dieser Stellungnahme reichte
die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2026 eine Kurzstellungnahme ein. Ebenfalls
am 7. Januar 2026 reichte das Betreibungsamt eine weitere Stellungnahme ein.
Die bisher gestellten Anträge blieben unverändert.
6. Auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und des Betreibungsamtes wird im
Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die für die Beurteilung
der vorliegenden Streitsache entscheidenden Bestimmungen der
Steigerungsbedingungen lauten wie folgt:
1.
Steigerungsverfahren
/ Zuschlag des Grundstückes
a) Das
Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen.
b) Das
Mindestangebot beträgt CHF 5’642.55.
c) Der
Erwerber hat anlässlich der Versteigerung vor dem Zuschlag einen genügenden
Finanzierungsausweis in der Höhe des Zuschlagspreises vorzulegen.
Der Zuschlag wird
provisorisch erteilt. Nachdem der Ersteigerer den Nachweis erbracht hat, dass
er die Steigerungsbedingungen erfüllen kann (insbesondere Anzahlung gemäss
Ziffer 6.1 und Vorlage Finanzierungsnachweis gemäss Ziffer 1c), wird der
Zuschlag durch den Steigerungsleiter definitiv erklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt jeder Bieter für sein Angebot behaftet.
4.5
Vorbehalt
Der Steigerungsleiter kann
in jedem Stadium der Steigerung von anwesenden Bietern oder Vertretern von
solchen den Nachweis verlangen, dass die Steigerungsbedingungen erfüllt werden
können. Zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Steigerungsangebote kann der
Steigerungsleiter Angebote von Personen, die den geforderten Beweis nicht
erbringen können oder wollen, als ungültig erklären.
2.
Anlässlich der Steigerung vom 3.
Oktober 2025 machten nur zwei Bieter Angebote, die C.___ AG (im Folgenden die
Mitbieterin) und die Beschwerdegegnerin. Die Mitbieterin machte das erste
Angebot in der Höhe des Mindestangebotes von CHF 5’642.55. Darauf bot die
Beschwerdegegnerin CHF 1’000’000.00. In der Folge überboten sich die
Mitbieterin und die Beschwerdegegnerin immer wieder gegenseitig. Nach dem 12. Angebot
der Beschwerdegegnerin von CHF 3’000’000.00 bot die Mitbieterin CHF
3’050’000.00 und erhielt den provisorischen Zuschlag. Der definitive Zuschlag
konnte ihr jedoch nicht erteilt werden, da sie die Steigerungsbedingungen nicht
erfüllen konnte. Daraufhin wurde die Steigerung beim Mindestgebot von CHF 5’462.55
wieder aufgenommen. Das einzige weitere Gebot war jenes der Beschwerdegegnerin
von CHF 1'000’000.00. Das Grundstück wurde ihr nach dreifachem Aufruf zu diesem
Preis zugeschlagen.
3.
Die Parteien stützen
ihre Argumente auf Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die
Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42). Art. 60 VZG lautet wie
folgt:
III. Ausruf der Angebote und Zuschlag
1.
Jedes Angebot wird dreimal ausgerufen
und dabei jeweilen angegeben, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten
Ausruf handelt. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, demjenigen Bieter, der das
letzte und höchste Angebot gemacht hat, sofort öffentlich den Zuschlag zu
erteilen.
2.
Der Zuschlag erfolgt, wenn nach den Steigerungsbedingungen
eine sofort zu leistende Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangt wird, nur
nach deren Leistung; andernfalls wird in Fortsetzung der Steigerung das nächst
tiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird,
daraufhin der Zuschlag erteilt.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
nach Art. 60 VZG sowie den Steigerungsbedingungen hätte nach Ungültigkeit des
Zuschlags an die Drittperson in der Höhe von CHF 3’050’000.00 das nächst
tiefere Angebot der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 3’000’000.00 nochmals
dreimal ausgerufen werden müssen und bei fehlenden weiteren Geboten daraufhin
der Zuschlag erteilt werden müssen. Der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin
hätte somit für den Betrag von CHF 3’000’000.00 erfolgen müssen. Die
Beschwerdegegnerin wäre bis zu diesem Zeitpunkt auch für ihr Angebot von CHF
3’000’000.00 behaftet gewesen. Stattdessen sei eine neue Versteigerung
angeordnet worden, die mit dem Mindestpreis neu begonnen habe. Die
Beschwerdegegnerin habe daraufhin CHF 1’000’000.00 geboten, worauf ihr der
Zuschlag erteilt worden sei. Der Zuschlag sei rechtswidrig erfolgt und sei als
ungültig aufzuheben. Eventualiter sei der Zuschlag für die Beschwerdegegnerin
auf den Betrag von CHF 3’000’000.00 festzulegen, was den Vorgaben des VZG und
der Steigerungsbedingungen entsprochen hätte.
5.1
Das Betreibungsamt führt aus, die Mitbieterin
habe Gebote abgegeben, obwohl sie die Steigerungsbedingungen, welche ihr
bekannt gewesen seien, nicht erfüllt habe. Ein solches Verhalten widerspreche
Treu und Glauben und sei somit klar rechtsmissbräuchlich. Folglich seien
sämtliche Angebote der Mitbieterin ungültig und durch die Steigerungsleiterin
für ungültig zu erklären gewesen. In Folge der Ungültigerklärung sämtlicher
Angebote der Mitbieterin habe die Steigerungsleiterin keine neue Steigerung
angeordnet, sondern das Verfahren an jene Stelle zurückgesetzt, an welcher die
Mitbieterin eingestiegen sei. Es könne in keiner Art und Weise von einer
Neuanordnung der Steigerung die Rede sein. Es handle sich weiterhin um dasselbe
Verfahren mit Rücksetzung auf den nächst tieferen gültigen Betrag gemäss Art.
60.
Abs. 2 VZG. Da die Mitbieterin das erste Angebot bzw. das Mindestangebot
abgegeben habe und Angebote unterhalb des Mindestangebotes nicht berücksichtigt
würden, sei die Steigerung bei CHF 5’642.55 fortgesetzt worden. Das erste Gebot
im weiteren Verlauf habe die Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF
1’000’000.00 gemacht. Dieses sei nicht mehr überboten und der definitive
Zuschlag sei erteilt worden.
5.2
Auf den Einwand der
Beschwerdeführerin, die Steigerungsleitung hätte das nächsttiefere Angebot von
CHF 3’000’000.00 nochmals dreimal ausrufen müssen, und für den Fall, dass
niemand ein höheres Gebot gemacht hätte, den Zuschlag für CHF 3’000’000.00 erteilen sollen, weist das
Betreibungsamt auf Art. 60 Abs. 2 VZG hin. Danach werde die Versteigerung bei
nicht erfüllten Steigerungsbedingungen nicht abgebrochen, sondern beim nächst
tieferen Angebot fortgesetzt. Der Bieter des nächst tieferen Angebots sei aus
rechtlicher Sicht jedoch nicht mehr an sein Angebot gebunden (Hinweis auf Häberlin
Walter/Winkler Thomas, Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung
von Grundstücken, Kurzkommentar, Zürich 2024, Art. 60 N 11). Die
Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie nicht auf dem
Gebot von CHF 3’000’000.00 habe behaftet werden wollen und habe in der Folge
lediglich CHF 1’000’000.00 geboten. Auch die Mitbieterin habe nicht auf ihren
Angeboten behaftet werden können und all ihre Gebote sein ungültig gewesen. Da
nur die Beschwerdegegnerin und die Mitbieterin abwechselnd geboten hätten und
aufgrund der vorgehenden Begründung sämtliche Gebote der Mitbieterin ungültig
gewesen seien, sei es die logische Konsequenz, dass auf das höchste gültige
Gebot zurückzugreifen sei (BGE 93 III 39 E. 3). Vorliegend handle es sich um
das Mindestgebot in der Höhe von CHF 5’642.55. Die Steigerungsleitung habe
deshalb die Steigerung auf diesen Zeitpunkt zurückgesetzt.
6.
Die Beschwerdegegnerin schliesst sich
den Ausführungen des Betreibungsamtes an. Die Mitbieterin habe die
Voraussetzungen der Steigerungsbedingungen unbestrittenermassen nicht erfüllt.
Die Steigerungsleitung habe daher im Interesse der Rechtsgleichheit und zur
Wahrung eines unverfälschten Steigerungsverlaufs sämtliche Angebote der
Mitbieterin zwingend für ungültig erklären müssen. Das Verhalten, unter
bewusstem Verstoss gegen zwingende Teilnahmevoraussetzungen den
Steigerungspreis künstlich in die Höhe zu treiben, sei prototypisch für den
Missbrauch, den Ziffer 4.5 der Steigerungsbedingungen verhindern solle. Die
Beschwerdeführerin übersehe, dass wegen der Ungültigkeit sämtlicher Angebote
der Mitbieterin ein Rückfall auf das letzte gültige Gebot zwingend gewesen sei.
Es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdegegnerin allein durch die
unzulässigen Angebotsabgaben der Mitbieterin jeweils dazu veranlasst worden
sei, selber wiederum höhere Angebote abzugeben. Ein Bieter sei an ein früheres
Angebot, das in einem Stadium abgegeben worden sei, in welchem die Steigerung
infolge ungültiger Mitwirkung eines Dritten verfälscht gewesen sei, rechtlich
nicht mehr gebunden. Ein auf das ungültige Angebot bereits erteilter Zuschlag
sei sofort zu widerrufen. Sollte auch das nächsttiefere Angebot ungültig sein,
sei auf das höchste gültige Angebot zurückzugreifen (BGE 93 III 39 E. 3). Die
Beschwerdegegnerin hätte selbstverständlich nie ein Gebot von CHF 3’000’000.00
abgegeben, wenn sie um die unzulässigen Angebotsabgaben der Mitbieterin gewusst
hätte.
7.1
In ihrer weiteren
Stellungnahme vom 7. Januar 2026 legt die Beschwerdeführerin ihre
Interpretation des Entscheids BGE 93 III 93 dar und zitiert aus diesem das
Folgende:
Die Steigerung begann mit
einem Angebote Fritz Schrepfers von Fr. 150'000.--. Auf das ebenfalls von
Schrepfer gemachte 5. Angebot von Fr. 162'000.-- folgte
als 6. Angebot ein solches des Schuldners von Fr. 250'000.--. Der Vertreter
Peter Elmpts rief dazwischen: "Dieses Angebot ist ungültig", doch
ging die Steigerung ohne Unterbruch weiter wie folgt:
7.
Angebot Fr. 251'000.--
Ed. lten
8.
Angebot Fr. 252'000.--
F. Schrepfer
9.
Angebot Fr. 255'000.--
Ed. lten.
Das 9. Angebot wurde nicht
überboten.
7.2
Die Beschwerdeführerin
hält dazu fest, da das letzte Angebot im Rahmen einer unzulässigen Vertretung
stattgefunden habe, sei der provisorisch erteilte Zuschlag sogleich aufgehoben
und die Steigerung ab dem 5. Angebot von CHF 162’000.00 fortgesetzt worden. Sie
zitiert dann wieder den Bundesgerichtsentscheid. Die zitierte Passage lautet im
Original wie folgt:
Es kann dahingestellt
bleiben, ob das erwähnte Angebot Schrepfers [gemeint ist jenes von CHF
252'000.00] aus diesem Grunde ausser Acht gelassen werden durfte, obwohl
Schrepfer selber damals offenbar nicht geltend machte, er lasse sich bei diesem
Angebote nicht behaften. Das Betreibungsamt durfte nämlich nur dann auf das
Angebot Schrepfers von Fr. 162'000.-- zurückgreifen, wenn nicht bloss die
beiden Angebote ltens und das Angebot Schrepfers von Fr. 252'000.--
unbeachtlich waren, sondern wenn ausserdem anzunehmen war, auch das eigene
Angebot des Schuldners von Fr. 250'000.-- verdiene keine Beachtung, und von
diesen beiden Voraussetzungen war, wie im folgenden darzulegen ist, auf jeden
Fall die zweite nicht erfüllt.
7.3
Die Beschwerdeführerin zieht daraus
das Fazit, dass nur dann, wenn alle Gebote unbeachtlich gewesen wären (lten CHF
255’000.00, Schrepfer CHF 252’000.00, lten CHF 251’000.00 und Schuldner CHF
250’000.00), das Betreibungsamt auf das vorherige Gebot von Schrepfer von CHF
162’000.00 nach Art. 60 Abs. 2 VZG hätte zurückgreifen dürfen. Sodann habe das
Bundesgericht im konkreten Fall offen gelassen, ob das Gebot Schrepfers von CHF
252’000.00 habe ausser Acht gelassen werden dürfen, wohl vor dem Hintergrund, dass
der Schuldner der Beschwerdeführer gewesen sei und der nachher erteilte
Zuschlag ohnehin aufgehoben worden sei.
8.
Auch das Betreibungsamt reichte am 7.
Januar 2026 nochmals eine Stellungnahme ein. Zum Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die Mitbieterin sei während des Steigerungsverfahrens nicht
ausgeschlossen worden und habe daher bis zur Prüfung der Steigerungsbedingungen
gültig mitgeboten, entgegnet es, die Mitbieterin habe zu keinem Zeitpunkt
gültige Angebote abgegeben. Der Umstand, dass die Ungültigkeit der Angebote
zunächst nicht bekannt gewesen sei, vermöge deren fehlende Gültigkeit nicht zu
begründen. Die Mitbieterin habe das erste Gebot abgegeben. Weil sie die
Steigerungsbedingungen nicht erfüllt habe, hätten sämtliche Gebote der
Mitbieterin für ungültig erklärt werden müssen.
9.1
Die Beteiligten stützen sich auf den
Bundesgerichtsentscheid BGE 93 III 39, ziehen daraus aber unterschiedliche
Schlussfolgerungen. Dem Urteil lag, soweit hier interessierend, der folgende
Sachverhalt zugrunde:
9.2
Bieter waren Schrepfer in einfacher
Gesellschaft mit Rutishauser, der Schuldner sowie Iten, der mit Vollmacht des
Schuldners bot, jedoch den definitiven Zuschlag letztlich nicht erhielt. Es
wurden folgende Angebote gemacht:
1.
Angebot Schrepfer CHF
150’000.00
2.
Angebot unbekannt
3.
Angebot unbekannt
4.
Angebot unbekannt
5.
Angebot Schrepfer CHF
162’000.00
6.
Angebot Schuldner CHF
250’000.00
7.
Angebot Iten CHF
251’000.00
8.
Angebot Schrepfer CHF 252’000.00
9.
Angebot Iten CHF
255’000.00
9.3
Dem höchstbietenden Iten konnte der
Zuschlag nicht erteilt werden, weil er die Steigerungsbedingungen nicht
erfüllte. Das Betreibungsamt liess daraufhin die Angebote von Iten, aber auch
jene des Schuldners von CHF 250’000.00 und von Schrepfer von CHF 252’000.00,
unberücksichtigt. Stattdessen griff es auf das Angebot von Schrepfer von CHF
162’000.00 zurück und setzte die Steigerung fort. In der Folge boten nur noch
der Pfändungsgläubiger und Schrepfer, wobei schliesslich dessen Angebot von CHF
180’000.00 das höchste war. Ihm (respektive der einfachen Gesellschaft
Schrepfer und Rutishauser) wurde deshalb der Zuschlag zu diesem Preis erteilt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte dies, worauf der Schuldner an das
Bundesgericht gelangte.
10.1
Bei den Vorinstanzen hatte der
beschwerdeführende Schuldner im Verfahren, das zu BGE 93 III 39 führte, geltend
gemacht, das Betreibungsamt hätte das letzte Angebot seines Vertreters Iten von
CHF 255’000.00 annehmen sollen. Falls es die Angebote Itens und sein, des
Schuldners, eigenes Angebot von CHF 250'000.00 für unbeachtlich gehalten habe,
hätte es auf jeden Fall das Angebot Schrepfers von CHF 252’000.00 nicht
übergehen dürfen, denn dieses sei nach demjenigen von Iten von CHF 255’000.00 das
nächsttiefere Angebot gewesen. Die Vorinstanz des Bundesgerichts war
demgegenüber der Auffassung, das Betreibungsamt habe das dem letzten Angebot
Itens unmittelbar vorausgegangene Angebot Schrepfers von CHF 252’000.00 zu
Recht nicht berücksichtigt, weil es erst durch das auf CHF 251’000.00 lautende,
ebenfalls unbeachtliche Angebot Itens ausgelöst worden war. Das Bundesgericht
liess die Frage, ob Schrepfers Gebot von CHF 252’000.00 zu Recht ausser
Acht gelassen worden war, letztlich offen, weil es zum Ergebnis gelangte, das
Betreibungsamt hätte jedenfalls das Gebot des Schuldners (von CHF 250’000.00)
nicht ohne weiteres unberücksichtigt lassen dürfen, ohne diesem Gelegenheit für
den Nachweis zu bieten, dass er die Steigerungsbedingungen erfüllen könne. Man
könne dem Schuldner auch nicht vorhalten, dass er das Angebot von CHF 250’000.00,
welches das Betreibungsamt unmittelbar zuvor als unbeachtlich behandelt hatte,
im weiteren Verlauf der Steigerung nicht mehr erneuert habe. Deshalb erachtete
das Bundesgericht das anschliessende Vorgehen des Betreibungsamts mit einer
Fortsetzung der Steigerung auf der Basis des Angebots von CHF 162’000.00 (vgl.
E. 9.1 und 9.2 hiervor) als unzulässig, hob den zu CHF 180’000.00 erteilten
Zuschlag auf und ordnete die Durchführung einer neuen Steigerung an.
10.2
Aus den vorstehenden Erwägungen
wird deutlich, dass das Bundesgericht im erwähnten Urteil nicht abschliessend darüber
entschieden hat, wie das Angebot von Schrepfer, dessen Situation mit jener der
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vergleichbar ist, von CHF
252'000.00 zu behandeln war (wobei Schrepfer gemäss den Erwägungen des
Bundesgerichts «offenbar nicht geltend machte, er lasse sich bei diesem
Angebote nicht behaften» [a.a.O., E. 3 S. 42]). Vielmehr liess es diese Frage
offen, weil der im weiteren Verlauf an Schrepfer zu einem Betrag von CHF
180'000.00 erteilte Zuschlag aus einem anderen Grund, nämlich wegen der unzulässigen
Nichtberücksichtigung des Gebots eines Dritten, aufzuheben war. Immerhin wird
deutlich, dass Schrepfers Gebot von CHF 252'000.00 der Ansetzung einer
vollständig neuen Steigerung nicht entgegenstand. Das Urteil BGE 93 III 39
Dispositiv
bildet demnach kein direktes Präjudiz für den hier zu beurteilenden Fall, in
dem kein Dritter mitgeboten hatte. Es enthält aber Ausführungen, welche für das
vorliegende Verfahren wegweisend sein könnten.
11.1 Laut dem zitierten Art. 60 Abs. 2
VZG wird, wenn der Zuschlag nicht erteilt werden kann, «in Fortsetzung der
Steigerung das nächst tiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen» (vgl. E. II.
3 hiervor). Angebote von Personen, welche die Steigerungsbedingungen nicht zu
erfüllen vermöchten, können in diesem Zusammenhang eine gegen die guten Sitten
verstossende Einwirkung auf den Erfolg der Versteigerung darstellen (vgl. BGE 93 III 39 E. 5b S. 44). In Ziffer 4.5 der Steigerungsbedingungen wird denn auch
explizit festgehalten, dass der Steigerungsleiter zur Verhinderung
rechtsmissbräuchlicher Steigerungsangebote Angebote von Personen, die den
geforderten Beweis nicht erbringen können oder wollen, als ungültig erklären
kann (vgl. E. II. 1 hiervor). Die Steigerungsleiterin ist in diesem Sinne
vorgegangen und hat, nachdem die Mitbieterin den geforderten Nachweis nicht
erbracht hatte, deren zuvor gemachte Angebote – nicht nur das letzte und
höchste – für ungültig erklärt. Das Betreibungsamt begründet dieses Vorgehen
damit, dass der Steigerungspreis durch die ungültigen Angebote der Mitbieterin
rechtsmissbräuchlich in die Höhe getrieben worden sei. Dieser Beurteilung ist
ohne Einschränkung beizupflichten. Es liegt auf der Hand, dass die
Beschwerdegegnerin immer wieder durch die Angebote der Mitbieterin (insgesamt
deren 13) veranlasst wurde, diese jeweils erneut zu überbieten. Die
Beschwerdegegnerin und die Mitbieterin waren die einzigen, die an der
Steigerung Angebote machten. Die Mitbieterin hat dadurch den Preis in die Höhe
getrieben, ohne dass sie auch nur bei einem einzigen ihrer Angebote in der Lage
gewesen wäre, die Steigerungsbedingungen zu erfüllen. Der gesamte Verlauf der
Steigerung wurde dadurch verfälscht und sämtliche Angebote der
Beschwerdegegnerin beruhten auf der irrigen, durch die Mitbieterin erweckten
Vorstellung, diese sei eine ernsthafte Konkurrentin um den Zuschlag. Vor diesem
Hintergrund ist das Verhalten der Mitbieterin mit dem Betreibungsamt als
rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Steigerungsleiterin hat demnach zu
Recht nicht nur das letzte Angebot der Mitbieterin, für welches der
provisorische, nicht aber der definitive Zuschlag erteilt worden war, für
unbeachtlich erklärt, sondern auch sämtliche vorhergehenden, einschliesslich
derjenigen der Beschwerdegegnerin.
11.2 Am vorstehend Gesagten ändert es
nichts, wenn die Beschwerdegegnerin – ebenso wie Schrepfer im zitierten BGE 93 III 39 – anlässlich der Steigerung nicht explizit erklärt hat, sie lasse sich
nicht bei ihrem letzten Angebot von CHF 3’000’000.00 behaften. Bei lediglich
zwei bietenden Parteien besteht von vornherein keine Notwendigkeit für eine
solche Erklärung, da das jeweils höhere Angebot der Beschwerdegegnerin stets
durch das ungültige Angebot der Mitbieterin veranlasst wurde. Die Aussage im
Kurzkommentar, wonach eine Fortsetzung der Versteigerung beim nächsttieferen
Angebot nur stattfindet, wenn dieser Bieter sein Angebot noch aufrechterhält,
und er aus rechtlicher Sicht nicht mehr an sein Angebot gebunden ist
(Walter/Winkler, a.a.O., Art. 60 N 11), stützt zwar die gezogene Folgerung, ist
aber nicht auf die Konstellation des vorliegenden Falles gemünzt und daher
nicht direkt einschlägig. Entscheidend ist, dass alle früheren Gebote durch das
täuschende Verhalten der Mitbieterin veranlasst wurden, weshalb die
Beschwerdegegnerin nicht darauf zu behaften war. Dasselbe gilt in Bezug auf die
Steigerungsbedingungen, wonach bis zum definitiven Zuschlag jeder Bieter für
sein Angebot behaftet bleibt. Diese Bestimmung kann nicht dazu führen, dass
eine Partei an ein Angebot gebunden bleibt, das durch ein täuschendes, als
rechtsmissbräuchlich zu qualifizierendes Verhalten veranlasst worden war.
Vorliegend wurden sämtliche Angebote der Beschwerdegegnerin durch die letztlich
nicht zu beachtenden Angebote der Mitbieterin ausgelöst. Das Betreibungsamt hat
deshalb zu Recht sämtliche Angebote der Mitbieterin für ungültig erklärt und
die Versteigerung mangels eines anderen unverfälschten und beachtlichen
Angebots beim Mindestangebot fortgesetzt. Folgerichtig hat das Betreibungsamt
sodann dem Angebot der Beschwerdegegnerin von CHF 1’000’000.00 den definitiven
Zuschlag erteilt, nachdem kein höheres Angebot mehr eingegangen war und die
Steigerungsbedingungen erfüllt waren.
12. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller