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Entscheid

SCBES.2025.108

Aufhebung Steigerungszuschlag

20. Februar 2026Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 20. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt

Grenchen-Bettlach,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Milica Bradonjic und/oder Rechtsanwalt Jean-Claude

Cattin,

Beschwerdegegner

betreffend Aufhebung

Steigerungszuschlag

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. Oktober 2025 fand die

betreibungsamtliche Versteigerung des Grundstücks [...] GB Nr. [...] durch das

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach statt. Das Grundstück wurde der B.___ für

einen Preis von CHF 1’000’000.00 zugeschlagen.

2.1 Gegen den Zuschlag

erhob die Grundpfandgläubigerin, die A.___ AG (im Folgenden die

Beschwerdeführerin), am 13. Oktober 2025 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es

sei die Versteigerung vom 3. Oktober 2025 für ungültig zu erklären und es sei

der Zuschlag der Versteigerung des Grundstücks GB [...] an B.___ als ungültig

aufzuheben.

2. Es

sei die Wiederholung der Versteigerung des Grundstücks GB [...] anzuordnen.

3. Eventualiter

sei der Zuschlag vom 3. Oktober 2025 an die B.___ für den Betrag von CHF

3'000.000.00 als erfolgt festzulegen.

4. Subeventualiter

sei die Nichtigkeit des Zuschlags vom 3. Oktober 2025 an die B.___

festzustellen.

5. Es

sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

2.2 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025

erteilte der Präsident der Aufsichtsbehörde der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

3. Das Betreibungsamt beantragte in

seiner Vernehmlassung vom 11. November 2025, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

4. Die Beschwerdeführerin reichte am 5.

Dezember 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

Sie hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.

5. Die B.___ (im Folgenden die

Beschwerdegegnerin), der die Beschwerde und die Vernehmlassung des

Betreibungsamtes zugestellt worden waren, beantragte in ihrer Stellungnahme vom

5. Dezember 2025, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen und der

Zuschlag vom 3. Oktober 2025 sei zu bestätigen. Zu dieser Stellungnahme reichte

die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2026 eine Kurzstellungnahme ein. Ebenfalls

am 7. Januar 2026 reichte das Betreibungsamt eine weitere Stellungnahme ein.

Die bisher gestellten Anträge blieben unverändert.

6. Auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und des Betreibungsamtes wird im

Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die für die Beurteilung

der vorliegenden Streitsache entscheidenden Bestimmungen der

Steigerungsbedingungen lauten wie folgt:

1.

Steigerungsverfahren

/ Zuschlag des Grundstückes

a) Das

Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen.

b) Das

Mindestangebot beträgt CHF 5’642.55.

c) Der

Erwerber hat anlässlich der Versteigerung vor dem Zuschlag einen genügenden

Finanzierungsausweis in der Höhe des Zuschlagspreises vorzulegen.

Der Zuschlag wird

provisorisch erteilt. Nachdem der Ersteigerer den Nachweis erbracht hat, dass

er die Steigerungsbedingungen erfüllen kann (insbesondere Anzahlung gemäss

Ziffer 6.1 und Vorlage Finanzierungsnachweis gemäss Ziffer 1c), wird der

Zuschlag durch den Steigerungsleiter definitiv erklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt

bleibt jeder Bieter für sein Angebot behaftet.

4.5

Vorbehalt

Der Steigerungsleiter kann

in jedem Stadium der Steigerung von anwesenden Bietern oder Vertretern von

solchen den Nachweis verlangen, dass die Steigerungsbedingungen erfüllt werden

können. Zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Steigerungsangebote kann der

Steigerungsleiter Angebote von Personen, die den geforderten Beweis nicht

erbringen können oder wollen, als ungültig erklären.

2.

Anlässlich der Steigerung vom 3.

Oktober 2025 machten nur zwei Bieter Angebote, die C.___ AG (im Folgenden die

Mitbieterin) und die Beschwerdegegnerin. Die Mitbieterin machte das erste

Angebot in der Höhe des Mindestangebotes von CHF 5’642.55. Darauf bot die

Beschwerdegegnerin CHF 1’000’000.00. In der Folge überboten sich die

Mitbieterin und die Beschwerdegegnerin immer wieder gegenseitig. Nach dem 12. Angebot

der Beschwerdegegnerin von CHF 3’000’000.00 bot die Mitbieterin CHF

3’050’000.00 und erhielt den provisorischen Zuschlag. Der definitive Zuschlag

konnte ihr jedoch nicht erteilt werden, da sie die Steigerungsbedingungen nicht

erfüllen konnte. Daraufhin wurde die Steigerung beim Mindestgebot von CHF 5’462.55

wieder aufgenommen. Das einzige weitere Gebot war jenes der Beschwerdegegnerin

von CHF 1'000’000.00. Das Grundstück wurde ihr nach dreifachem Aufruf zu diesem

Preis zugeschlagen.

3.

Die Parteien stützen

ihre Argumente auf Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die

Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42). Art. 60 VZG lautet wie

folgt:

III. Ausruf der Angebote und Zuschlag

1.

Jedes Angebot wird dreimal ausgerufen

und dabei jeweilen angegeben, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten

Ausruf handelt. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, demjenigen Bieter, der das

letzte und höchste Angebot gemacht hat, sofort öffentlich den Zuschlag zu

erteilen.

2.

Der Zuschlag erfolgt, wenn nach den Steigerungsbedingungen

eine sofort zu leistende Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangt wird, nur

nach deren Leistung; andernfalls wird in Fortsetzung der Steigerung das nächst

tiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen und, wenn es nicht überboten wird,

daraufhin der Zuschlag erteilt.

4.

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

nach Art. 60 VZG sowie den Steigerungsbedingungen hätte nach Ungültigkeit des

Zuschlags an die Drittperson in der Höhe von CHF 3’050’000.00 das nächst

tiefere Angebot der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 3’000’000.00 nochmals

dreimal ausgerufen werden müssen und bei fehlenden weiteren Geboten daraufhin

der Zuschlag erteilt werden müssen. Der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin

hätte somit für den Betrag von CHF 3’000’000.00 erfolgen müssen. Die

Beschwerdegegnerin wäre bis zu diesem Zeitpunkt auch für ihr Angebot von CHF

3’000’000.00 behaftet gewesen. Stattdessen sei eine neue Versteigerung

angeordnet worden, die mit dem Mindestpreis neu begonnen habe. Die

Beschwerdegegnerin habe daraufhin CHF 1’000’000.00 geboten, worauf ihr der

Zuschlag erteilt worden sei. Der Zuschlag sei rechtswidrig erfolgt und sei als

ungültig aufzuheben. Eventualiter sei der Zuschlag für die Beschwerdegegnerin

auf den Betrag von CHF 3’000’000.00 festzulegen, was den Vorgaben des VZG und

der Steigerungsbedingungen entsprochen hätte.

5.1

Das Betreibungsamt führt aus, die Mitbieterin

habe Gebote abgegeben, obwohl sie die Steigerungsbedingungen, welche ihr

bekannt gewesen seien, nicht erfüllt habe. Ein solches Verhalten widerspreche

Treu und Glauben und sei somit klar rechtsmissbräuchlich. Folglich seien

sämtliche Angebote der Mitbieterin ungültig und durch die Steigerungsleiterin

für ungültig zu erklären gewesen. In Folge der Ungültigerklärung sämtlicher

Angebote der Mitbieterin habe die Steigerungsleiterin keine neue Steigerung

angeordnet, sondern das Verfahren an jene Stelle zurückgesetzt, an welcher die

Mitbieterin eingestiegen sei. Es könne in keiner Art und Weise von einer

Neuanordnung der Steigerung die Rede sein. Es handle sich weiterhin um dasselbe

Verfahren mit Rücksetzung auf den nächst tieferen gültigen Betrag gemäss Art.

60.

Abs. 2 VZG. Da die Mitbieterin das erste Angebot bzw. das Mindestangebot

abgegeben habe und Angebote unterhalb des Mindestangebotes nicht berücksichtigt

würden, sei die Steigerung bei CHF 5’642.55 fortgesetzt worden. Das erste Gebot

im weiteren Verlauf habe die Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF

1’000’000.00 gemacht. Dieses sei nicht mehr überboten und der definitive

Zuschlag sei erteilt worden.

5.2

Auf den Einwand der

Beschwerdeführerin, die Steigerungsleitung hätte das nächsttiefere Angebot von

CHF 3’000’000.00 nochmals dreimal ausrufen müssen, und für den Fall, dass

niemand ein höheres Gebot gemacht hätte, den Zuschlag für CHF 3’000’000.00 erteilen sollen, weist das

Betreibungsamt auf Art. 60 Abs. 2 VZG hin. Danach werde die Versteigerung bei

nicht erfüllten Steigerungsbedingungen nicht abgebrochen, sondern beim nächst

tieferen Angebot fortgesetzt. Der Bieter des nächst tieferen Angebots sei aus

rechtlicher Sicht jedoch nicht mehr an sein Angebot gebunden (Hinweis auf Häberlin

Walter/Winkler Thomas, Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung

von Grundstücken, Kurzkommentar, Zürich 2024, Art. 60 N 11). Die

Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie nicht auf dem

Gebot von CHF 3’000’000.00 habe behaftet werden wollen und habe in der Folge

lediglich CHF 1’000’000.00 geboten. Auch die Mitbieterin habe nicht auf ihren

Angeboten behaftet werden können und all ihre Gebote sein ungültig gewesen. Da

nur die Beschwerdegegnerin und die Mitbieterin abwechselnd geboten hätten und

aufgrund der vorgehenden Begründung sämtliche Gebote der Mitbieterin ungültig

gewesen seien, sei es die logische Konsequenz, dass auf das höchste gültige

Gebot zurückzugreifen sei (BGE 93 III 39 E. 3). Vorliegend handle es sich um

das Mindestgebot in der Höhe von CHF 5’642.55. Die Steigerungsleitung habe

deshalb die Steigerung auf diesen Zeitpunkt zurückgesetzt.

6.

Die Beschwerdegegnerin schliesst sich

den Ausführungen des Betreibungsamtes an. Die Mitbieterin habe die

Voraussetzungen der Steigerungsbedingungen unbestrittenermassen nicht erfüllt.

Die Steigerungsleitung habe daher im Interesse der Rechtsgleichheit und zur

Wahrung eines unverfälschten Steigerungsverlaufs sämtliche Angebote der

Mitbieterin zwingend für ungültig erklären müssen. Das Verhalten, unter

bewusstem Verstoss gegen zwingende Teilnahmevoraussetzungen den

Steigerungspreis künstlich in die Höhe zu treiben, sei prototypisch für den

Missbrauch, den Ziffer 4.5 der Steigerungsbedingungen verhindern solle. Die

Beschwerdeführerin übersehe, dass wegen der Ungültigkeit sämtlicher Angebote

der Mitbieterin ein Rückfall auf das letzte gültige Gebot zwingend gewesen sei.

Es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdegegnerin allein durch die

unzulässigen Angebotsabgaben der Mitbieterin jeweils dazu veranlasst worden

sei, selber wiederum höhere Angebote abzugeben. Ein Bieter sei an ein früheres

Angebot, das in einem Stadium abgegeben worden sei, in welchem die Steigerung

infolge ungültiger Mitwirkung eines Dritten verfälscht gewesen sei, rechtlich

nicht mehr gebunden. Ein auf das ungültige Angebot bereits erteilter Zuschlag

sei sofort zu widerrufen. Sollte auch das nächsttiefere Angebot ungültig sein,

sei auf das höchste gültige Angebot zurückzugreifen (BGE 93 III 39 E. 3). Die

Beschwerdegegnerin hätte selbstverständlich nie ein Gebot von CHF 3’000’000.00

abgegeben, wenn sie um die unzulässigen Angebotsabgaben der Mitbieterin gewusst

hätte.

7.1

In ihrer weiteren

Stellungnahme vom 7. Januar 2026 legt die Beschwerdeführerin ihre

Interpretation des Entscheids BGE 93 III 93 dar und zitiert aus diesem das

Folgende:

Die Steigerung begann mit

einem Angebote Fritz Schrepfers von Fr. 150'000.--. Auf das ebenfalls von

Schrepfer gemachte 5. Angebot von Fr. 162'000.-- folgte

als 6. Angebot ein solches des Schuldners von Fr. 250'000.--. Der Vertreter

Peter Elmpts rief dazwischen: "Dieses Angebot ist ungültig", doch

ging die Steigerung ohne Unterbruch weiter wie folgt:

7.

Angebot Fr. 251'000.--

Ed. lten

8.

Angebot Fr. 252'000.--

F. Schrepfer

9.

Angebot Fr. 255'000.--

Ed. lten.

Das 9. Angebot wurde nicht

überboten.

7.2

Die Beschwerdeführerin

hält dazu fest, da das letzte Angebot im Rahmen einer unzulässigen Vertretung

stattgefunden habe, sei der provisorisch erteilte Zuschlag sogleich aufgehoben

und die Steigerung ab dem 5. Angebot von CHF 162’000.00 fortgesetzt worden. Sie

zitiert dann wieder den Bundesgerichtsentscheid. Die zitierte Passage lautet im

Original wie folgt:

Es kann dahingestellt

bleiben, ob das erwähnte Angebot Schrepfers [gemeint ist jenes von CHF

252'000.00] aus diesem Grunde ausser Acht gelassen werden durfte, obwohl

Schrepfer selber damals offenbar nicht geltend machte, er lasse sich bei diesem

Angebote nicht behaften. Das Betreibungsamt durfte nämlich nur dann auf das

Angebot Schrepfers von Fr. 162'000.-- zurückgreifen, wenn nicht bloss die

beiden Angebote ltens und das Angebot Schrepfers von Fr. 252'000.--

unbeachtlich waren, sondern wenn ausserdem anzunehmen war, auch das eigene

Angebot des Schuldners von Fr. 250'000.-- verdiene keine Beachtung, und von

diesen beiden Voraussetzungen war, wie im folgenden darzulegen ist, auf jeden

Fall die zweite nicht erfüllt.

7.3

Die Beschwerdeführerin zieht daraus

das Fazit, dass nur dann, wenn alle Gebote unbeachtlich gewesen wären (lten CHF

255’000.00, Schrepfer CHF 252’000.00, lten CHF 251’000.00 und Schuldner CHF

250’000.00), das Betreibungsamt auf das vorherige Gebot von Schrepfer von CHF

162’000.00 nach Art. 60 Abs. 2 VZG hätte zurückgreifen dürfen. Sodann habe das

Bundesgericht im konkreten Fall offen gelassen, ob das Gebot Schrepfers von CHF

252’000.00 habe ausser Acht gelassen werden dürfen, wohl vor dem Hintergrund, dass

der Schuldner der Beschwerdeführer gewesen sei und der nachher erteilte

Zuschlag ohnehin aufgehoben worden sei.

8.

Auch das Betreibungsamt reichte am 7.

Januar 2026 nochmals eine Stellungnahme ein. Zum Vorbringen der

Beschwerdeführerin, die Mitbieterin sei während des Steigerungsverfahrens nicht

ausgeschlossen worden und habe daher bis zur Prüfung der Steigerungsbedingungen

gültig mitgeboten, entgegnet es, die Mitbieterin habe zu keinem Zeitpunkt

gültige Angebote abgegeben. Der Umstand, dass die Ungültigkeit der Angebote

zunächst nicht bekannt gewesen sei, vermöge deren fehlende Gültigkeit nicht zu

begründen. Die Mitbieterin habe das erste Gebot abgegeben. Weil sie die

Steigerungsbedingungen nicht erfüllt habe, hätten sämtliche Gebote der

Mitbieterin für ungültig erklärt werden müssen.

9.1

Die Beteiligten stützen sich auf den

Bundesgerichtsentscheid BGE 93 III 39, ziehen daraus aber unterschiedliche

Schlussfolgerungen. Dem Urteil lag, soweit hier interessierend, der folgende

Sachverhalt zugrunde:

9.2

Bieter waren Schrepfer in einfacher

Gesellschaft mit Rutishauser, der Schuldner sowie Iten, der mit Vollmacht des

Schuldners bot, jedoch den definitiven Zuschlag letztlich nicht erhielt. Es

wurden folgende Angebote gemacht:

1.

Angebot Schrepfer CHF

150’000.00

2.

Angebot unbekannt

3.

Angebot unbekannt

4.

Angebot unbekannt

5.

Angebot Schrepfer CHF

162’000.00

6.

Angebot Schuldner CHF

250’000.00

7.

Angebot Iten CHF

251’000.00

8.

Angebot Schrepfer CHF 252’000.00

9.

Angebot Iten CHF

255’000.00

9.3

Dem höchstbietenden Iten konnte der

Zuschlag nicht erteilt werden, weil er die Steigerungsbedingungen nicht

erfüllte. Das Betreibungsamt liess daraufhin die Angebote von Iten, aber auch

jene des Schuldners von CHF 250’000.00 und von Schrepfer von CHF 252’000.00,

unberücksichtigt. Stattdessen griff es auf das Angebot von Schrepfer von CHF

162’000.00 zurück und setzte die Steigerung fort. In der Folge boten nur noch

der Pfändungsgläubiger und Schrepfer, wobei schliesslich dessen Angebot von CHF

180’000.00 das höchste war. Ihm (respektive der einfachen Gesellschaft

Schrepfer und Rutishauser) wurde deshalb der Zuschlag zu diesem Preis erteilt.

Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte dies, worauf der Schuldner an das

Bundesgericht gelangte.

10.1

Bei den Vorinstanzen hatte der

beschwerdeführende Schuldner im Verfahren, das zu BGE 93 III 39 führte, geltend

gemacht, das Betreibungsamt hätte das letzte Angebot seines Vertreters Iten von

CHF 255’000.00 annehmen sollen. Falls es die Angebote Itens und sein, des

Schuldners, eigenes Angebot von CHF 250'000.00 für unbeachtlich gehalten habe,

hätte es auf jeden Fall das Angebot Schrepfers von CHF 252’000.00 nicht

übergehen dürfen, denn dieses sei nach demjenigen von Iten von CHF 255’000.00 das

nächsttiefere Angebot gewesen. Die Vorinstanz des Bundesgerichts war

demgegenüber der Auffassung, das Betreibungsamt habe das dem letzten Angebot

Itens unmittelbar vorausgegangene Angebot Schrepfers von CHF 252’000.00 zu

Recht nicht berücksichtigt, weil es erst durch das auf CHF 251’000.00 lautende,

ebenfalls unbeachtliche Angebot Itens ausgelöst worden war. Das Bundesgericht

liess die Frage, ob Schrepfers Gebot von CHF 252’000.00 zu Recht ausser

Acht gelassen worden war, letztlich offen, weil es zum Ergebnis gelangte, das

Betreibungsamt hätte jedenfalls das Gebot des Schuldners (von CHF 250’000.00)

nicht ohne weiteres unberücksichtigt lassen dürfen, ohne diesem Gelegenheit für

den Nachweis zu bieten, dass er die Steigerungsbedingungen erfüllen könne. Man

könne dem Schuldner auch nicht vorhalten, dass er das Angebot von CHF 250’000.00,

welches das Betreibungsamt unmittelbar zuvor als unbeachtlich behandelt hatte,

im weiteren Verlauf der Steigerung nicht mehr erneuert habe. Deshalb erachtete

das Bundesgericht das anschliessende Vorgehen des Betreibungsamts mit einer

Fortsetzung der Steigerung auf der Basis des Angebots von CHF 162’000.00 (vgl.

E. 9.1 und 9.2 hiervor) als unzulässig, hob den zu CHF 180’000.00 erteilten

Zuschlag auf und ordnete die Durchführung einer neuen Steigerung an.

10.2

Aus den vorstehenden Erwägungen

wird deutlich, dass das Bundesgericht im erwähnten Urteil nicht abschliessend darüber

entschieden hat, wie das Angebot von Schrepfer, dessen Situation mit jener der

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vergleichbar ist, von CHF

252'000.00 zu behandeln war (wobei Schrepfer gemäss den Erwägungen des

Bundesgerichts «offenbar nicht geltend machte, er lasse sich bei diesem

Angebote nicht behaften» [a.a.O., E. 3 S. 42]). Vielmehr liess es diese Frage

offen, weil der im weiteren Verlauf an Schrepfer zu einem Betrag von CHF

180'000.00 erteilte Zuschlag aus einem anderen Grund, nämlich wegen der unzulässigen

Nichtberücksichtigung des Gebots eines Dritten, aufzuheben war. Immerhin wird

deutlich, dass Schrepfers Gebot von CHF 252'000.00 der Ansetzung einer

vollständig neuen Steigerung nicht entgegenstand. Das Urteil BGE 93 III 39

Dispositiv

bildet demnach kein direktes Präjudiz für den hier zu beurteilenden Fall, in

dem kein Dritter mitgeboten hatte. Es enthält aber Ausführungen, welche für das

vorliegende Verfahren wegweisend sein könnten.

11.1 Laut dem zitierten Art. 60 Abs. 2

VZG wird, wenn der Zuschlag nicht erteilt werden kann, «in Fortsetzung der

Steigerung das nächst tiefere Angebot nochmals dreimal ausgerufen» (vgl. E. II.

3 hiervor). Angebote von Personen, welche die Steigerungsbedingungen nicht zu

erfüllen vermöchten, können in diesem Zusammenhang eine gegen die guten Sitten

verstossende Einwirkung auf den Erfolg der Versteigerung darstellen (vgl. BGE 93 III 39 E. 5b S. 44). In Ziffer 4.5 der Steigerungsbedingungen wird denn auch

explizit festgehalten, dass der Steigerungsleiter zur Verhinderung

rechtsmissbräuchlicher Steigerungsangebote Angebote von Personen, die den

geforderten Beweis nicht erbringen können oder wollen, als ungültig erklären

kann (vgl. E. II. 1 hiervor). Die Steigerungsleiterin ist in diesem Sinne

vorgegangen und hat, nachdem die Mitbieterin den geforderten Nachweis nicht

erbracht hatte, deren zuvor gemachte Angebote – nicht nur das letzte und

höchste – für ungültig erklärt. Das Betreibungsamt begründet dieses Vorgehen

damit, dass der Steigerungspreis durch die ungültigen Angebote der Mitbieterin

rechtsmissbräuchlich in die Höhe getrieben worden sei. Dieser Beurteilung ist

ohne Einschränkung beizupflichten. Es liegt auf der Hand, dass die

Beschwerdegegnerin immer wieder durch die Angebote der Mitbieterin (insgesamt

deren 13) veranlasst wurde, diese jeweils erneut zu überbieten. Die

Beschwerdegegnerin und die Mitbieterin waren die einzigen, die an der

Steigerung Angebote machten. Die Mitbieterin hat dadurch den Preis in die Höhe

getrieben, ohne dass sie auch nur bei einem einzigen ihrer Angebote in der Lage

gewesen wäre, die Steigerungsbedingungen zu erfüllen. Der gesamte Verlauf der

Steigerung wurde dadurch verfälscht und sämtliche Angebote der

Beschwerdegegnerin beruhten auf der irrigen, durch die Mitbieterin erweckten

Vorstellung, diese sei eine ernsthafte Konkurrentin um den Zuschlag. Vor diesem

Hintergrund ist das Verhalten der Mitbieterin mit dem Betreibungsamt als

rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Steigerungsleiterin hat demnach zu

Recht nicht nur das letzte Angebot der Mitbieterin, für welches der

provisorische, nicht aber der definitive Zuschlag erteilt worden war, für

unbeachtlich erklärt, sondern auch sämtliche vorhergehenden, einschliesslich

derjenigen der Beschwerdegegnerin.

11.2 Am vorstehend Gesagten ändert es

nichts, wenn die Beschwerdegegnerin – ebenso wie Schrepfer im zitierten BGE 93 III 39 – anlässlich der Steigerung nicht explizit erklärt hat, sie lasse sich

nicht bei ihrem letzten Angebot von CHF 3’000’000.00 behaften. Bei lediglich

zwei bietenden Parteien besteht von vornherein keine Notwendigkeit für eine

solche Erklärung, da das jeweils höhere Angebot der Beschwerdegegnerin stets

durch das ungültige Angebot der Mitbieterin veranlasst wurde. Die Aussage im

Kurzkommentar, wonach eine Fortsetzung der Versteigerung beim nächsttieferen

Angebot nur stattfindet, wenn dieser Bieter sein Angebot noch aufrechterhält,

und er aus rechtlicher Sicht nicht mehr an sein Angebot gebunden ist

(Walter/Winkler, a.a.O., Art. 60 N 11), stützt zwar die gezogene Folgerung, ist

aber nicht auf die Konstellation des vorliegenden Falles gemünzt und daher

nicht direkt einschlägig. Entscheidend ist, dass alle früheren Gebote durch das

täuschende Verhalten der Mitbieterin veranlasst wurden, weshalb die

Beschwerdegegnerin nicht darauf zu behaften war. Dasselbe gilt in Bezug auf die

Steigerungsbedingungen, wonach bis zum definitiven Zuschlag jeder Bieter für

sein Angebot behaftet bleibt. Diese Bestimmung kann nicht dazu führen, dass

eine Partei an ein Angebot gebunden bleibt, das durch ein täuschendes, als

rechtsmissbräuchlich zu qualifizierendes Verhalten veranlasst worden war.

Vorliegend wurden sämtliche Angebote der Beschwerdegegnerin durch die letztlich

nicht zu beachtenden Angebote der Mitbieterin ausgelöst. Das Betreibungsamt hat

deshalb zu Recht sämtliche Angebote der Mitbieterin für ungültig erklärt und

die Versteigerung mangels eines anderen unverfälschten und beachtlichen

Angebots beim Mindestangebot fortgesetzt. Folgerichtig hat das Betreibungsamt

sodann dem Angebot der Beschwerdegegnerin von CHF 1’000’000.00 den definitiven

Zuschlag erteilt, nachdem kein höheres Angebot mehr eingegangen war und die

Steigerungsbedingungen erfüllt waren.

12. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller