SCBES.2025.109
Pfändung Nr. [...] / Steigerung vom 15. Oktober 2025
18. November 2025Deutsch7 min
Steigerungsbedingungen seien daher völlig unklar, sodass die Einhaltung des Deckungsprinzips
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...] / Steigerung vom 15. Oktober 2025
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025
lässt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die am 3. Oktober 2025 in der Pfändung
Nr. [...] angeordnete Steigerung vom 15. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die am 3. Oktober 2025
in der Pfändung Nr. [...] angeordnete Steigerung zu verschieben.
3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
- Unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. -
Zur Begründung führt der
Beschwerdeführer aus, die Steigerung finde nicht fristgerecht innert maximal
zwei Monaten nach Eingang des Verwertungsbegehrens statt. Dieses sei am 19.
Dezember 2024 eingereicht worden, die Steigerung sei allerdings für den 15.
Oktober 2025 angesetzt. Zudem sei die Steigerung nicht ordentlich öffentlich
publiziert worden. Gemäss Steigerungsanzeige sei die Publikation am 3. Oktober
2025 angeordnet worden, jedoch sei sie in keiner Ausgabe des Amtsblattes des
Kantons Solothurn seit dem 3. Oktober 2025 enthalten. Die
Steigerungsbedingungen seien daher völlig unklar, sodass die Einhaltung des Deckungsprinzips
nicht gewährleistet werden könne. Schliesslich seien die Stammanteile der B.___
GmbH unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Der Beschwerdeführer
betreibe mit der B.___ GmbH ein Restaurant, welches seiner Existenzsicherung
diene. Das Halten dieser Anteile stelle keine blosse Beteiligung an einem
Unternehmen, sondern die berufliche Existenzgrundlage des Beschwerdeführers
dar.
2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025
weist der Präsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch, es sei der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.
3. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober
2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
4. Mit Eingabe vom 4. November 2025
verzichtet der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Wie das Betreibungsamt in seiner
Vernehmlassung korrekt ausführt, ist die Einrede betreffend die Unpfändbarkeit
der vorgenannten Stammanteile verspätet, da diese innert zehn Tagen seit Erhalt
der Abschrift der Pfändungsurkunde geltend gemacht werden muss (Kren
Kostkiewicz Jolanta, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl., Zürich -
Basel - Genf 2024, S. 278). Der Beschwerdeführer kann im Verfahrensstadium zur
Zeit der Beschwerde lediglich Einreden anbringen, dass beispielsweise
Unregelmässigkeiten bei den Vorbereitungshandlungen zur Verwertung eben dieser
Stammanteile vorlägen. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung des
Betreibungsamtes betreffend Pfändungsvollzug erfolgte am 13. November 2024. Die
Verfügung des Betreibungsamtes konnte dem Beschwerdeführer am 20. November 2024
durch die Schweizerische Post zugestellt werden. Die Verfügung betreffend
Pfändungsvollzug ist nach unbenütztem Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist am
2.
Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen. Sodann wurde die eingeschriebene
Postsendung des Betreibungsamtes, welche die Abschrift der Pfändungsurkunde vom
16.
Dezember 2024 beinhaltete, vom Beschwerdeführer bei der zuständigen
Poststelle nicht abgeholt. Eingeschriebene Mitteilungen, Verfügungen und
Entscheide gelten dann als zugestellt, wenn sie der Adressat aufgrund der
Abholungseinladung entgegennimmt, spätestens jedoch am letzten Tag der
siebentägigen Abholungsfrist, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen
musste. Diese Zustellfiktion ist in denjenigen Fällen massgebend, wenn die
Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet
werden musste, was im vorliegenden Fall aufgrund des laufenden Pfändungsverfahrens
zutrifft (BSK SchKG 1-Francis Nordmann/Stephanie Oneyser, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 34 N 8a m.w.H.). Für die Berechnung der zehntägigen Beschwerdefrist
nach Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO ist somit das Rücksendedatum der Post vom
16.
Januar 2025 massgebend. Die Beschwerdefrist gegen die Pfändungsurkunde ist
Dispositiv
demnach bereits am 27. Januar 2025 unbenutzt abgelaufen. Somit ist auf die verspätet
erhobene Rüge betreffend Unpfändbarkeit der Stammanteile nicht einzutreten.
2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend,
dass die Versteigerung der gepfändeten Stammanteile der B.___ GmbH nicht
fristgerecht stattfinde. Die Verwertung habe innert maximal zwei Monaten nach
Eingang des Verwertungsbegehrens stattzufinden. Am 19. Dezember 2024 ging das
erste der Verwertungsbegehren beim Betreibungsamt ein. Bewegliche Sachen und
Forderungen werden nach Art. 122 Abs. 1 SchKG vom Betreibungsamt frühestens
zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens verwertet.
Wie das Betreibungsamt hierzu wiederum korrekt ausführte, handelt es sich bei
der Verwertungsfrist von Art. 122 Abs. 1 SchKG um eine blosse Ordnungsfrist,
wobei die Verletzung dieser die Verwertung nicht ungültig macht. Die
Ungültigkeit der Verwertung ist allein durch die objektive Nichteinhaltung der
Verwertungsfrist des Abs. 1 von vornherein nicht zu rechtfertigen. Dieser
Mangel vermag das öffentliche Interesse am Rechtsbestand der Zwangsverwertung
im Allgemeinen und das Interesse des Erwerbers an der Gültigkeit seines Erwerbs
im Besonderen nicht aufzuwiegen. Indes ist auch die Anfechtung der erfolgten
Verwertung (Art. 132a) wegen Verletzung der gesetzlichen Verwertungsfristen in
aller Regel ausgeschlossen. Sofern mit einer derartigen Anfechtung die
Verletzung der maximalen Verwertungsfrist gerügt wird, fehlt das
Rechtsschutzinteresse: Würde nämlich die verspätete erste Verwertung
aufgehoben, so müsste eine zweite, noch spätere Verwertung Platz greifen (Basler
SchKG-Kommentar, Benedikt A. Suter/Timon Reinau, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
122 N 39). Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht
einzutreten.
3. Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer, die Steigerung sei nicht ordentlich öffentlich publiziert
worden. Das Betreibungsamt bestimmt die Art der öffentlichen Bekanntmachung von
Ort, Tag und Stunde der Steigerung unter bestmöglicher Berücksichtigung der
Interessen der Beteiligten (vgl. Art. 125 Abs. 2 SchKG). Sofern aufgrund der
Interessenlage nicht geboten, kann auf eine Bekanntmachung im Amtsblatt
verzichtet werden, was Art. 125 Abs. 2 SchKG ausdrücklich festhält (Basler
SchKG-Kommentar, Basel 2021, N. 90 zu Art. 125). Wie aus den Akten ersichtlich,
publizierte das Betreibungsamt die Steigerung am 8. Oktober 2025 in der
Solothurner Zeitung und im Grenchner Tagblatt sowie am 9. Oktober 2025 im
Anzeiger Thal Gäu Olten. Eine zusätzliche Bekanntmachung der Steigerung der zu
verwertenden Stammanteile im Amtsblatt erscheint nicht notwendig. Somit ist die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, die Steigerungsbedingungenseien aufgrund der nicht
erfolgten Publikation völlig unklar, sodass die Einhaltung des Deckungsprinzips
nicht gewährleistet werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass das
Betreibungsamt in seinem Inserat, das in den vorgenannten, verschiedenen Tageszeitungen
rechtzeitig publiziert wurde, ausdrücklich festgehalten hat, die
Steigerungsbedingungen lägen ab dem 10. Oktober 2025 beim Betreibungsamt zu
jedermanns Einsicht auf. In diesen Publikationen wurde auch auf die Norm von
Art. 126 Abs. 1 SchKG hingewiesen. Der Verwertungsgegenstand wird dem
Meistbietenden gemäss Art. 126 Abs. 1 SchKG nach dreimaligem Aufruf
zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden
Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt. Mangels
im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen bleibt das Deckungsprinzip
nach Art. 126 SchKG für den vorliegenden Verwertungsgegenstand unbeachtlich.
Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch