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Entscheid

SCBES.2025.109

Pfändung Nr. [...] / Steigerung vom 15. Oktober 2025

18. November 2025Deutsch7 min

Steigerungsbedingungen seien daher völlig unklar, sodass die Einhaltung des Deckungsprinzips

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...] / Steigerung vom 15. Oktober 2025

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025

lässt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die am 3. Oktober 2025 in der Pfändung

Nr. [...] angeordnete Steigerung vom 15. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei die am 3. Oktober 2025

in der Pfändung Nr. [...] angeordnete Steigerung zu verschieben.

3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

- Unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. -

Zur Begründung führt der

Beschwerdeführer aus, die Steigerung finde nicht fristgerecht innert maximal

zwei Monaten nach Eingang des Verwertungsbegehrens statt. Dieses sei am 19.

Dezember 2024 eingereicht worden, die Steigerung sei allerdings für den 15.

Oktober 2025 angesetzt. Zudem sei die Steigerung nicht ordentlich öffentlich

publiziert worden. Gemäss Steigerungsanzeige sei die Publikation am 3. Oktober

2025 angeordnet worden, jedoch sei sie in keiner Ausgabe des Amtsblattes des

Kantons Solothurn seit dem 3. Oktober 2025 enthalten. Die

Steigerungsbedingungen seien daher völlig unklar, sodass die Einhaltung des Deckungsprinzips

nicht gewährleistet werden könne. Schliesslich seien die Stammanteile der B.___

GmbH unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Der Beschwerdeführer

betreibe mit der B.___ GmbH ein Restaurant, welches seiner Existenzsicherung

diene. Das Halten dieser Anteile stelle keine blosse Beteiligung an einem

Unternehmen, sondern die berufliche Existenzgrundlage des Beschwerdeführers

dar.

2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025

weist der Präsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch, es sei der vorliegenden

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.

3. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober

2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

4. Mit Eingabe vom 4. November 2025

verzichtet der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Wie das Betreibungsamt in seiner

Vernehmlassung korrekt ausführt, ist die Einrede betreffend die Unpfändbarkeit

der vorgenannten Stammanteile verspätet, da diese innert zehn Tagen seit Erhalt

der Abschrift der Pfändungsurkunde geltend gemacht werden muss (Kren

Kostkiewicz Jolanta, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl., Zürich -

Basel - Genf 2024, S. 278). Der Beschwerdeführer kann im Verfahrensstadium zur

Zeit der Beschwerde lediglich Einreden anbringen, dass beispielsweise

Unregelmässigkeiten bei den Vorbereitungshandlungen zur Verwertung eben dieser

Stammanteile vorlägen. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung des

Betreibungsamtes betreffend Pfändungsvollzug erfolgte am 13. November 2024. Die

Verfügung des Betreibungsamtes konnte dem Beschwerdeführer am 20. November 2024

durch die Schweizerische Post zugestellt werden. Die Verfügung betreffend

Pfändungsvollzug ist nach unbenütztem Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist am

2.

Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen. Sodann wurde die eingeschriebene

Postsendung des Betreibungsamtes, welche die Abschrift der Pfändungsurkunde vom

16.

Dezember 2024 beinhaltete, vom Beschwerdeführer bei der zuständigen

Poststelle nicht abgeholt. Eingeschriebene Mitteilungen, Verfügungen und

Entscheide gelten dann als zugestellt, wenn sie der Adressat aufgrund der

Abholungseinladung entgegennimmt, spätestens jedoch am letzten Tag der

siebentägigen Abholungsfrist, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen

musste. Diese Zustellfiktion ist in denjenigen Fällen massgebend, wenn die

Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet

werden musste, was im vorliegenden Fall aufgrund des laufenden Pfändungsverfahrens

zutrifft (BSK SchKG 1-Francis Nordmann/Stephanie Oneyser, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 34 N 8a m.w.H.). Für die Berechnung der zehntägigen Beschwerdefrist

nach Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO ist somit das Rücksendedatum der Post vom

16.

Januar 2025 massgebend. Die Beschwerdefrist gegen die Pfändungsurkunde ist

Dispositiv

demnach bereits am 27. Januar 2025 unbenutzt abgelaufen. Somit ist auf die verspätet

erhobene Rüge betreffend Unpfändbarkeit der Stammanteile nicht einzutreten.

2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend,

dass die Versteigerung der gepfändeten Stammanteile der B.___ GmbH nicht

fristgerecht stattfinde. Die Verwertung habe innert maximal zwei Monaten nach

Eingang des Verwertungsbegehrens stattzufinden. Am 19. Dezember 2024 ging das

erste der Verwertungsbegehren beim Betreibungsamt ein. Bewegliche Sachen und

Forderungen werden nach Art. 122 Abs. 1 SchKG vom Betreibungsamt frühestens

zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens verwertet.

Wie das Betreibungsamt hierzu wiederum korrekt ausführte, handelt es sich bei

der Verwertungsfrist von Art. 122 Abs. 1 SchKG um eine blosse Ordnungsfrist,

wobei die Verletzung dieser die Verwertung nicht ungültig macht. Die

Ungültigkeit der Verwertung ist allein durch die objektive Nichteinhaltung der

Verwertungsfrist des Abs. 1 von vornherein nicht zu rechtfertigen. Dieser

Mangel vermag das öffentliche Interesse am Rechtsbestand der Zwangsverwertung

im Allgemeinen und das Interesse des Erwerbers an der Gültigkeit seines Erwerbs

im Besonderen nicht aufzuwiegen. Indes ist auch die Anfechtung der erfolgten

Verwertung (Art. 132a) wegen Verletzung der gesetzlichen Verwertungsfristen in

aller Regel ausgeschlossen. Sofern mit einer derartigen Anfechtung die

Verletzung der maximalen Verwertungsfrist gerügt wird, fehlt das

Rechtsschutzinteresse: Würde nämlich die verspätete erste Verwertung

aufgehoben, so müsste eine zweite, noch spätere Verwertung Platz greifen (Basler

SchKG-Kommentar, Benedikt A. Suter/Timon Reinau, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

122 N 39). Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht

einzutreten.

3. Des Weiteren rügt der

Beschwerdeführer, die Steigerung sei nicht ordentlich öffentlich publiziert

worden. Das Betreibungsamt bestimmt die Art der öffentlichen Bekanntmachung von

Ort, Tag und Stunde der Steigerung unter bestmöglicher Berücksichtigung der

Interessen der Beteiligten (vgl. Art. 125 Abs. 2 SchKG). Sofern aufgrund der

Interessenlage nicht geboten, kann auf eine Bekanntmachung im Amtsblatt

verzichtet werden, was Art. 125 Abs. 2 SchKG ausdrücklich festhält (Basler

SchKG-Kommentar, Basel 2021, N. 90 zu Art. 125). Wie aus den Akten ersichtlich,

publizierte das Betreibungsamt die Steigerung am 8. Oktober 2025 in der

Solothurner Zeitung und im Grenchner Tagblatt sowie am 9. Oktober 2025 im

Anzeiger Thal Gäu Olten. Eine zusätzliche Bekanntmachung der Steigerung der zu

verwertenden Stammanteile im Amtsblatt erscheint nicht notwendig. Somit ist die

Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4. Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, die Steigerungsbedingungenseien aufgrund der nicht

erfolgten Publikation völlig unklar, sodass die Einhaltung des Deckungsprinzips

nicht gewährleistet werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass das

Betreibungsamt in seinem Inserat, das in den vorgenannten, verschiedenen Tageszeitungen

rechtzeitig publiziert wurde, ausdrücklich festgehalten hat, die

Steigerungsbedingungen lägen ab dem 10. Oktober 2025 beim Betreibungsamt zu

jedermanns Einsicht auf. In diesen Publikationen wurde auch auf die Norm von

Art. 126 Abs. 1 SchKG hingewiesen. Der Verwertungsgegenstand wird dem

Meistbietenden gemäss Art. 126 Abs. 1 SchKG nach dreimaligem Aufruf

zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden

Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt. Mangels

im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen bleibt das Deckungsprinzip

nach Art. 126 SchKG für den vorliegenden Verwertungsgegenstand unbeachtlich.

Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch