SCBES.2025.110
Pfändungsvollzug (Pfändung Nr. [...])
2. März 2026Deutsch7 min
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 2. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Markus Läuffer,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn,
2. B.___,
vertreten durch Manuel
Rohrer, Fürsprecher,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
(Pfändung Nr. [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. August 2025 berechnete das
Betreibungsamt Region Solothurn in der von A.___ gegen B.___ geführten
Betreibung das Existenzminimum und die monatlich pfändbare Quote des Schuldners
und pfändete von dessen Einkommen den das Existenzminimum von CHF 4’199.00
übersteigenden Betrag.
2. Dagegen erhob die
Gläubigerin A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 17. Oktober 2025
frist- und formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei die Pfändungsverfügung vom 29. September 2025 inkl. Pfändungsvollzug des
Betreibungsamts Region Solothurn aufzuheben.
2. Das
Betreibungsamt sei anzuweisen, das betreibungsrechtliche Existenzminimum des
Schuldners und Beschwerdegegners auf CHF 2'545.00 anzusetzen.
Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.
3. Das
Betreibungsamt sei anzuweisen, das Einkommen des Schuldners und
Beschwerdegegners auf CHF 4'806.75 anzusetzen.
Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.
4. Das
Betreibungsamt sei anzuweisen, den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners und
Beschwerdegegners auf CHF 2'261.75 anzusetzen.
Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer
zulasten des Schuldners und Beschwerdegegners.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner
Vernehmlassung vom 5. November 2025 den Antrag, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin reichte am 7.
November 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.
5. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025
wurde B.___ (im Folgenden nebst der Schuldner auch der Beschwerdegegner) eine
Kopie der Beschwerde, der Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt. In seiner
Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 beantragte dieser, die Beschwerde sei unter
Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne.
6. Die Beschwerdeführerin reichte am 23.
Dezember 2025 die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern
vom 16. Dezember 2025 zu den Akten. Darin werden die von der Beschwerdeführerin
für die Dauer des Scheidungsverfahrens für ihren Sohn C.___ zu bezahlenden
Unterhaltsbeiträge festgelegt. Der Beschwerdegegner nahm dazu mit Eingabe vom
19. Januar 2026 Stellung. Die bisher gestellten Anträge blieben unverändert.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und
des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin bringt zur
Existenzminimumsberechnung vor, der Grundbetrag für den Sohn von CHF 400.00
belaste nicht den Schuldner, sondern die Gläubigerin. Sie werde dafür aufkommen
müssen. Im Existenzminimum des Schuldners habe der Grundbetrag des bei ihm
lebenden Sohnes keinen Platz. Zudem sei bei den Wohnkosten von CHF 1’103.00 der
Wohnkostenanteil des Sohnes im Umfang von einem Drittel (d.h. CHF 367.00) in
Abzug zu bringen, womit Wohnkosten des Schuldners von CHF 736.00 verblieben.
Die Kosten der Tagesschule von CHF 337.00 gehörten als direkte
Kinderkosten ebenfalls nicht zum Existenzminimum des Schuldners. Sie gehörten
zum Barunterhalt des Sohnes und würden sofern gerechtfertigt und ausgewiesen
von der Gläubigerin zu leisten sein. Die KVG-Prämien des Schuldners würden
bloss CHF 352.95 betragen. Es spiele keine Rolle, ob der Schuldner eine
Prämienverbilligung erhalte oder nicht. Entscheidend sei, ob er einen rechtlich
geschützten Anspruch darauf habe.
1.2
Die Kosten für die auswärtige
Verpflegung des Schuldners betrügen nicht CHF 300.00. Diese stellten
Spesen des Schuldners und damit Lohn dar. In ihrer Stellungnahme zur
Vernehmlassung des Betreibungsamtes ergänzte sie, beim Lohn des Schuldners sei
der Abzug von CHF 250.00 für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges nicht zu
berücksichtigen. Es stünden keine entsprechenden Auslagen gegenüber. Der Abzug
sei ausschliesslich steuerlich motiviert.
2.
Soweit die Rügen der
Beschwerdeführerin die Hausgemeinschaft des Schuldners mit seinem Sohn
betreffen, gehen diese fehl. Das Einkommen des Schuldners nach Art. 93 Abs. 1
SchKG kann nur so weit gepfändet werden, als es für ihn und seine Familie nicht
unbedingt notwendig ist. Dafür massgebend ist das betreibungsrechtliche
Existenzminimum nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs vom 13. Oktober 2014. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
basieren auf dem familienrechtlichen Bedarf. Der Grundbetrag deckt die direkten
Kosten für den Unterhalt der Kinder, die beim Schuldner wohnen (Ernährung,
Kleidung usw.). Er gehört zum Bedarf der Familie. Der Wohnkostenanteil des
Kindes und die Kosten für dessen Betreuung durch Dritte werden im Familienrecht
bei der Berechnung des Kinderunterhaltes für den Barunterhalt ausgeschieden.
Sie haben bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs nichts zu
suchen. Auch hier gibt es nur ein einziges, gemeinsames Existenzminimum des
Schuldners und seiner Familie. Dazu gehört auch die Krankenkassenprämie des
Kindes. Der eingesetzte Betrag von CHF 458.10 entspricht der Prämie für die
Grundversicherung für den Schuldner und seinen Sohn. Nach den Abklärungen des
Betreibungsamtes bezieht der Schuldner keine Prämienverbilligung. Ohnehin ist
auf die effektiv anfallenden Kosten abzustellen. Eine nicht ausgerichtete
Prämienverbilligung kann beim betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht
aufgerechnet werden. Schliesslich ist die Aussage des Beschwerdegegners, die
Beschwerdeführerin leiste keine Unterhaltszahlungen für den Sohn,
unwidersprochen geblieben. Geschuldete, aber effektiv nicht bezahlte
Unterhaltsbeiträge, sind kein Einkommen des Beschwerdegegners.
3.
Das Betreibungsamt hat bei der
Feststellung des Lohnes des Beschwerdegegners auf das Lohnblatt des Monates
August 2025 abgestellt und den dort aufgeführten Nettolohn von CHF 4’284.25 in
die Existenzminimumsberechnung übernommen. Dieses Vorgehen wäre grundsätzlich
nicht zu beanstanden, zumal sich die Pfändung gemäss der Anzeige an den
Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung auch auf den 13. Monatslohn erstreckt. Beim
Nettolohn wird nach dem Lohnblatt indessen bereits ein Abzug für das Auto im
Betrag von CHF 250.00 vorgenommen. Bei der Berechnung seines Existenzminimums
wird dem Beschwerdegegner nochmals ein Zuschlag für die Fahrten zum
Arbeitsplatz von CHF 250.00 gewährt. Damit wird diese Position doppelt
berücksichtigt. Die Pfändung ist entsprechend heraufzusetzen.
4.
Bei den Spesen hingegen verhält es
sich genau umgekehrt. Die Hinzurechnung beim Einkommen und die Berücksichtigung
bei der Feststellung des Existenzminimums heben sich auf. Unklar ist jedoch, ob
dem Beschwerdegegner tatsächlich Kosten in der Höhe von CHF 300.00 anfallen
oder ob darin ein verdeckter Lohnanteil enthalten ist. Soweit den Spesen keine
entsprechenden Auslagen gegenüberstehen, sind sie zum Einkommen zu rechnen (SOG
1990.
Nr. 30). Bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls hat der Beschwerdegegner
angegeben, für die auswärtige Verpflegung CHF 145.20 auszugeben. Es stellt sich
daher die Frage, ob der restliche Betrag ebenfalls Gewinnungskosten abdeckt
oder ob dieser beim Beschwerdegegner verbleibt. Diese Frage wird das
Betreibungsamt noch abzuklären haben, wobei der Schuldner und auch sein
Arbeitgeber die Pflicht zur Auskunftserteilung haben.
4.
Die Beschwerde wird somit teilweise
gutgeheissen. Die angefochtene
Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsverfügung werden aufgehoben und die
Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren
ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsverfügung vom
27. August 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt
zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen abklärt und
danach neu entscheidet.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller