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Entscheid

SCBES.2025.110

Pfändungsvollzug (Pfändung Nr. [...])

2. März 2026Deutsch7 min

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 2. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Markus Läuffer,

Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt Region Solothurn,

2. B.___,

vertreten durch Manuel

Rohrer, Fürsprecher,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

(Pfändung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. August 2025 berechnete das

Betreibungsamt Region Solothurn in der von A.___ gegen B.___ geführten

Betreibung das Existenzminimum und die monatlich pfändbare Quote des Schuldners

und pfändete von dessen Einkommen den das Existenzminimum von CHF 4’199.00

übersteigenden Betrag.

2. Dagegen erhob die

Gläubigerin A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 17. Oktober 2025

frist- und formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

sei die Pfändungsverfügung vom 29. September 2025 inkl. Pfändungsvollzug des

Betreibungsamts Region Solothurn aufzuheben.

2. Das

Betreibungsamt sei anzuweisen, das betreibungsrechtliche Existenzminimum des

Schuldners und Beschwerdegegners auf CHF 2'545.00 anzusetzen.

Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

3. Das

Betreibungsamt sei anzuweisen, das Einkommen des Schuldners und

Beschwerdegegners auf CHF 4'806.75 anzusetzen.

Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

4. Das

Betreibungsamt sei anzuweisen, den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners und

Beschwerdegegners auf CHF 2'261.75 anzusetzen.

Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer

zulasten des Schuldners und Beschwerdegegners.

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner

Vernehmlassung vom 5. November 2025 den Antrag, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerin reichte am 7.

November 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

5. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025

wurde B.___ (im Folgenden nebst der Schuldner auch der Beschwerdegegner) eine

Kopie der Beschwerde, der Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie der

Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt. In seiner

Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 beantragte dieser, die Beschwerde sei unter

Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

könne.

6. Die Beschwerdeführerin reichte am 23.

Dezember 2025 die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern

vom 16. Dezember 2025 zu den Akten. Darin werden die von der Beschwerdeführerin

für die Dauer des Scheidungsverfahrens für ihren Sohn C.___ zu bezahlenden

Unterhaltsbeiträge festgelegt. Der Beschwerdegegner nahm dazu mit Eingabe vom

19. Januar 2026 Stellung. Die bisher gestellten Anträge blieben unverändert.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und

des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin bringt zur

Existenzminimumsberechnung vor, der Grundbetrag für den Sohn von CHF 400.00

belaste nicht den Schuldner, sondern die Gläubigerin. Sie werde dafür aufkommen

müssen. Im Existenzminimum des Schuldners habe der Grundbetrag des bei ihm

lebenden Sohnes keinen Platz. Zudem sei bei den Wohnkosten von CHF 1’103.00 der

Wohnkostenanteil des Sohnes im Umfang von einem Drittel (d.h. CHF 367.00) in

Abzug zu bringen, womit Wohnkosten des Schuldners von CHF 736.00 verblieben.

Die Kosten der Tagesschule von CHF 337.00 gehörten als direkte

Kinderkosten ebenfalls nicht zum Existenzminimum des Schuldners. Sie gehörten

zum Barunterhalt des Sohnes und würden sofern gerechtfertigt und ausgewiesen

von der Gläubigerin zu leisten sein. Die KVG-Prämien des Schuldners würden

bloss CHF 352.95 betragen. Es spiele keine Rolle, ob der Schuldner eine

Prämienverbilligung erhalte oder nicht. Entscheidend sei, ob er einen rechtlich

geschützten Anspruch darauf habe.

1.2

Die Kosten für die auswärtige

Verpflegung des Schuldners betrügen nicht CHF 300.00. Diese stellten

Spesen des Schuldners und damit Lohn dar. In ihrer Stellungnahme zur

Vernehmlassung des Betreibungsamtes ergänzte sie, beim Lohn des Schuldners sei

der Abzug von CHF 250.00 für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges nicht zu

berücksichtigen. Es stünden keine entsprechenden Auslagen gegenüber. Der Abzug

sei ausschliesslich steuerlich motiviert.

2.

Soweit die Rügen der

Beschwerdeführerin die Hausgemeinschaft des Schuldners mit seinem Sohn

betreffen, gehen diese fehl. Das Einkommen des Schuldners nach Art. 93 Abs. 1

SchKG kann nur so weit gepfändet werden, als es für ihn und seine Familie nicht

unbedingt notwendig ist. Dafür massgebend ist das betreibungsrechtliche

Existenzminimum nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs vom 13. Oktober 2014. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin

basieren auf dem familienrechtlichen Bedarf. Der Grundbetrag deckt die direkten

Kosten für den Unterhalt der Kinder, die beim Schuldner wohnen (Ernährung,

Kleidung usw.). Er gehört zum Bedarf der Familie. Der Wohnkostenanteil des

Kindes und die Kosten für dessen Betreuung durch Dritte werden im Familienrecht

bei der Berechnung des Kinderunterhaltes für den Barunterhalt ausgeschieden.

Sie haben bei der Bemessung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs nichts zu

suchen. Auch hier gibt es nur ein einziges, gemeinsames Existenzminimum des

Schuldners und seiner Familie. Dazu gehört auch die Krankenkassenprämie des

Kindes. Der eingesetzte Betrag von CHF 458.10 entspricht der Prämie für die

Grundversicherung für den Schuldner und seinen Sohn. Nach den Abklärungen des

Betreibungsamtes bezieht der Schuldner keine Prämienverbilligung. Ohnehin ist

auf die effektiv anfallenden Kosten abzustellen. Eine nicht ausgerichtete

Prämienverbilligung kann beim betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht

aufgerechnet werden. Schliesslich ist die Aussage des Beschwerdegegners, die

Beschwerdeführerin leiste keine Unterhaltszahlungen für den Sohn,

unwidersprochen geblieben. Geschuldete, aber effektiv nicht bezahlte

Unterhaltsbeiträge, sind kein Einkommen des Beschwerdegegners.

3.

Das Betreibungsamt hat bei der

Feststellung des Lohnes des Beschwerdegegners auf das Lohnblatt des Monates

August 2025 abgestellt und den dort aufgeführten Nettolohn von CHF 4’284.25 in

die Existenzminimumsberechnung übernommen. Dieses Vorgehen wäre grundsätzlich

nicht zu beanstanden, zumal sich die Pfändung gemäss der Anzeige an den

Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung auch auf den 13. Monatslohn erstreckt. Beim

Nettolohn wird nach dem Lohnblatt indessen bereits ein Abzug für das Auto im

Betrag von CHF 250.00 vorgenommen. Bei der Berechnung seines Existenzminimums

wird dem Beschwerdegegner nochmals ein Zuschlag für die Fahrten zum

Arbeitsplatz von CHF 250.00 gewährt. Damit wird diese Position doppelt

berücksichtigt. Die Pfändung ist entsprechend heraufzusetzen.

4.

Bei den Spesen hingegen verhält es

sich genau umgekehrt. Die Hinzurechnung beim Einkommen und die Berücksichtigung

bei der Feststellung des Existenzminimums heben sich auf. Unklar ist jedoch, ob

dem Beschwerdegegner tatsächlich Kosten in der Höhe von CHF 300.00 anfallen

oder ob darin ein verdeckter Lohnanteil enthalten ist. Soweit den Spesen keine

entsprechenden Auslagen gegenüberstehen, sind sie zum Einkommen zu rechnen (SOG

1990.

Nr. 30). Bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls hat der Beschwerdegegner

angegeben, für die auswärtige Verpflegung CHF 145.20 auszugeben. Es stellt sich

daher die Frage, ob der restliche Betrag ebenfalls Gewinnungskosten abdeckt

oder ob dieser beim Beschwerdegegner verbleibt. Diese Frage wird das

Betreibungsamt noch abzuklären haben, wobei der Schuldner und auch sein

Arbeitgeber die Pflicht zur Auskunftserteilung haben.

4.

Die Beschwerde wird somit teilweise

gutgeheissen. Die angefochtene

Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsverfügung werden aufgehoben und die

Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren

ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsverfügung vom

27. August 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt

zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen abklärt und

danach neu entscheidet.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller