SCBES.2025.111
Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...])
18. November 2025Deutsch13 min
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Ernst Schär, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___, vertreten durch Boris Lachat, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner
betreffend Zahlungsbefehl
(Betreibung Nr. [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025
lässt die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (der
Beschwerdeführerin zugestellt am 9. Oktober 2025) fristgerecht Beschwerde
erheben und stellt den Antrag, die Betreibung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
Nr. [...] und der Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2025 seien aufzuheben - unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die
Betreibung beziehe sich auf eine angebliche Regressforderung der B.___ im
Zusammenhang mit einem Schadenfall, welcher sich am 28. Oktober 2019 in den
Räumlichkeiten der C.___, […],
ereignet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Haftung für den eingetretenen
Schaden stets bestritten und dargelegt, dass eine Schadensverursachung durch
sie schlechterdings nicht möglich sei. Fast 5 Jahre später habe die B.___
gegenüber der Beschwerdeführerin die Betreibung gemäss Zahlungsbefehl vom 25. Oktober
2024 erhoben, und dies über einen für die Beschwerdeführerin völlig unbekannten
Betrag von CHF 630'236.30 nebst Zins (Beschwerdebeilage 3). Im Rahmen der
damaligen Korrespondenz habe die B.___ geltend gemacht, die Betreibung im
Oktober 2024 sei zur Unterbrechung der Verjährung erfolgt, was belege, dass die
B.___ offenbar in Übereinstimmung mit dem Werkvertragsrecht von einer
Verjährungsfrist von 5 Jahren ausgehe (vgl. E-Mail D.___ / E.___ vom 13.
Oktober 2025, Beschwerdebeilage 4). Am 4. Februar 2025 habe die
Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Olten-Gösgen um Nichtbekanntgabe der
Betreibung an Dritte ersucht, welches mit Entscheid vom 11. März 2025 gutgeheissen
worden sei (Beschwerdebeilage 5). Zur völligen Überraschung der
Beschwerdeführerin habe die B.___ im Oktober 2025 mit Zahlungsbefehl vom 7.
Oktober 2025 erneut Betreibung über die gleiche Forderung und mit der gleichen
Forderungsbegründung erhoben, wie sie bereits im Oktober 2024 geltend gemacht
worden seien (Beschwerdebeilage 1). Auf die Aufforderung der
Beschwerdeführerin, diese als missbräuchlich zu qualifizierende Betreibung
zurückzuziehen, habe die B.___ geltend gemacht, die Betreibung sei erfolgt, da
diejenige vom Oktober 2024 im Begriffe sei «zu verfallen» (wörtlich «étant sur
le point de se périmer», Beschwerdebeilage 4). Dem sei entgegenzuhalten, dass mit
der Betreibung vom Oktober 2024 (ausgehend von einer 5-jährigen
Verjährungsfrist) die Verjährung von neuem zu laufen begonnen habe und erst im
Jahr 2029 eintreten könne. Die erneute Betreibung gemäss Zahlungsbefehl vom 7. Oktober
2025 könne somit nicht in einem Zusammenhang mit verjährungsunterbrechenden
Massnahmen stehen. Damit stehe fest, dass die erneute Betreibung nicht zum
Zwecke der Zwangsvollstreckung erfolgt sei; die Begründung, die Betreibung vom
Oktober 2024 sei im Begriffe zu «verfallen» mache die offensichtliche
Doppelbetreibung nicht rechtmässig.
2. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober
2025 lässt sich die Beschwerdeführerin ergänzend vernehmen.
4. Mit Stellungnahme vom 5. November
2025 stellt die B.___ als Gläubigerin, soweit nachvollziehbar, folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
sie zulässig sei.
2. Es sei festzustellen, dass die
Betreibung [...] ihren Lauf nehme.
3. Die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung
der Kosten zu verurteilen, die eine Entschädigung für die Beteiligung an den
Anwaltsgebühren der Beklagten enthielten.
Sodann macht die B.___ im Wesentlichen
geltend, mit Schreiben vom 29. Januar 2024 (Beilage 101) habe sie der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die C.___ als Mieterin gegen die B.___ in
ihrer Eigenschaft als Vermieterin beim Mietgericht Klage eingereicht habe.
Diese Klage stehe im Zusammenhang mit Arbeiten, die im Laufe des Jahres 2019 in
den Räumlichkeiten der Mieterin durchgeführt worden seien. Auf Grundlage dieses
Vorfalls machten die Mieterinnen gegenüber der B.___ einen Schaden in Höhe von
insgesamt CHF 630'236.30 zuzüglich Zinsen geltend. Da die
Beschwerdeführerin im Rahmen der im Jahr 2019 durchgeführten Arbeiten in den
gemieteten Räumlichkeiten tätig gewesen sei, habe sie die Beschwerdeführerin im
betreffenden Schreiben im Sinne von Art. 78 ff. der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) aufgefordert, sie im Prozess zu unterstützen.
Die Beschwerdeführerin habe darauf jedoch nicht reagiert. Bislang habe die
Beschwerdeführerin auch nicht schriftlich auf die Einrede der Verjährung im
Sinne von Art. 141 Abs. 1 und 1bis OR verzichtet. Zudem sei die
Betreibung Nr. [...] mittlerweile verfallen, da kein Rechtsöffnungsverfahren
eingeleitet worden sei. Zudem falle die Aufhebung der Betreibung, auf die die
Beschwerde abziele, unter die Aufhebungs- oder Einstellungsklage gemäss Art. 85
SchKG oder unter die Feststellungsklage der Nichtexistenz eines Rechts gemäss
Art. 85a SchKG. Folglich müsse die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
unzulässig erklärt werden. Subsidiär sei darauf hinzuweisen, dass die in dieser
Beschwerde verfolgte Betreibung keineswegs missbräuchlich sei. Tatsächlich habe
die Unterstützung gemäss Art. 78 ZPO keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Dies
sei nicht der Fall bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 135
Ziffer 2 OR, wie auch die Beschwerdeführerin anerkenne. Zu diesem Zeitpunkt des
Hauptverfahrens sei es für die B.___ verfrüht, Schlussfolgerungen in
Regressrechtsbegehren, insbesondere in Bezug auf eine Rechtsöffnung, zu ziehen
oder die gegebenenfalls anwendbare Verjährung zu bestimmen. Wie bei der
vorherigen könne auch diese Beitreibung Gegenstand einer Gutheissung um Nichtbekanntgabe
einer Betreibung an Dritte im Sinne von Artikel 8a SchKG sein. Die B.___ begehe
somit keinen Missbrauch und die Beschwerdeführerin erleide keinen wesentlichen
Nachteil, der eine Aufhebung der Betreibung begründen könnte.
5. Mit Eingabe vom 12. November 2025
lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend
aus, es treffe nicht zu, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion auf
die Streitverkündung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 17. April 2024 habe die
Beschwerdeführerin die Streitverkündung begründet zurückgewiesen
(Beschwerdebeilage 7). Die Behauptung der B.___ bezüglich angeblichem
«Verfallen» der Betreibung sei rechtlich unhaltbar. Wie bereits mit Beschwerde
vom 17. Oktober 2025 und Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 dargelegt, und auch
vom Betreibungsamt bestätigt, hätte diese Betreibung zum Zeitpunkt der
Einreichung des erneuten Betreibungsgesuches fortgesetzt werden können, und
zwar während über drei Wochen (Zustellung Zahlungsbefehl 30. Oktober 2024,
Einleitung neue Betreibung durch B.___ vor dem 7. Oktober 2025, Ausstellung
Zahlungsbefehl 7. Oktober 2025).
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG
(Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die
Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die
Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche
gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse
von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört
auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere
im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil
7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37).
Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der
Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf
die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit
einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend ist strittig, ob es sich
bei der Betreibung Nr. […] um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.
2.2
Bei den in der Rechtsprechung
zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren
ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere
Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung
rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3;
Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch
auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung
strittig war.
Gerade in der letzteren Konstellation
ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass
es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand
der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des
Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen
davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder
nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S.
150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies
schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E.
2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über
die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK
1991.
S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a
SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der
Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann,
festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht
oder nicht.
2.3
Die erwähnte Rechtsprechung gilt
speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für
eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt
gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen
eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das
Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als
rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S.
21; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom 30.
April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den
Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste
Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom
1.
Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um
diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der
Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und
zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der
schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn
dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der
Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG,
BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).
In BGE 115 III 18 hatte ein
Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für
dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00
eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen
Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu
spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden
können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem
Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994,
E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989,
ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf
Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht
bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet
wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und
zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde
Genf, BlSchK 1988, S. 194).
Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in
einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen
Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht
des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht
geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren,
sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige,
welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte,
abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des
Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73
Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt,
welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit
dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss
Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende
Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch
gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte.
Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96
ff.).
3.
Aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin und der Gläubigerin sowie dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten E-Mail-Verkehr ist ersichtlich, dass zwischen ihr und der
Betreibungsgläubigerin, der B.___ ein Rechtsstreit besteht. Im Rahmen dieses
Rechtsstreits erhob die B.___ mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
vom 25. Oktober 2024 über einen Betrag von CHF 630'236.30 die Betreibung.
Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben, die Forderungen
resultierten aus dem Verfahren C/12945/2023 durch die C.___, infolge der im
Jahr 2019 in den Räumlichkeiten an der [...], durchgeführten Arbeiten sowie des
daraus resultierenden Schadensereignisses. Auf Antrag der Beschwerdeführerin
wurde diese Betreibung durch das Betreibungsamt bzw. das Verfahren um
Nichtbekanntgabe an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) im Register auf den
Status «für Dritte unsichtbar» gestellt. Gemäss der E-Mail-Antwort des
Rechtsvertreters der Gläubigerin gegenüber dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage 5) sei die
frühere Betreibung eingeleitet worden, um die Verjährung zu unterbrechen. Da
diese Betreibung nunmehr kurz vor dem Ablauf stehe, sei es erforderlich
gewesen, die Rechte der B.___ in dieser Hinsicht durch Einreichung eines neuen
Betreibungsbegehrens zu wahren. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung
in diesem Zusammenhang korrekt angemerkt hat, wäre die erste, am 30. Oktober
2024.
zugestellte Betreibung Nr. [...], im Zeitpunkt der Einleitung der neuen
Betreibung (Nr. [...]) noch 3 Wochen «gültig» gewesen. Das heisst, die
Gläubigerin hätte noch während 3 Wochen Zeit gehabt, gestützt auf den damaligen
Zahlungsbefehl Nr. [...] eine Rechtsöffnung zu verlangen bzw. ein Fortsetzungsbegehren
zu stellen (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Im Lichte dessen erscheint es nicht ohne
Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Gläubigerin am 7. Oktober 2025 in der
gleichen Angelegenheit ein neues Betreibungsbegehren stellte. Die in der
vorerwähnten E-Mail von der Gläubigerin gewählte Formulierung «da diese
Betreibung nunmehr kurz vor dem Ablauf steht», lässt aber dennoch darauf
schliessen, dass die Gläubigerin damit eine neue – wiederum einjährige – und
damit längere Frist als die noch verbleibende dreiwöchige Frist zur Anhebung
einer Rechtsöffnung bzw. zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens erwirken
wollte. Dies erscheint aus Sicht der Gläubigerin denn auch nachvollziehbar, um
damit ausreichend Zeit zu haben, ein allfälliges Rechtsöffnungsgesuch begründen
zu können. Dies lässt somit nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die
Gläubigerin damit sachfremde Ziele verfolgt hat. Selbst wenn die weiteren
Ausführungen der Gläubigerin zur Verjährung nur bedingt nachvollziehbar sind, kann
aufgrund der gesamten Sachlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,
dass diese Betreibung rechtsmissbräuchlich ist. So kann gemäss der vorgenannten
Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit einer Betreibung erkannt
werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der
Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung
zu tun haben. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann aufgrund der Aktenlage
jedenfalls nicht gesagt werden. Da es weder dem Betreibungsamt noch der
Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten
Forderung zu entscheiden, ist die Beschwerde abzuweisen.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch