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Entscheid

SCBES.2025.111

Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...])

18. November 2025Deutsch13 min

Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Ernst Schär, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2. B.___, vertreten durch Boris Lachat, Rechtsanwalt,

Beschwerdegegner

betreffend Zahlungsbefehl

(Betreibung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025

lässt die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (der

Beschwerdeführerin zugestellt am 9. Oktober 2025) fristgerecht Beschwerde

erheben und stellt den Antrag, die Betreibung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen

Nr. [...] und der Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2025 seien aufzuheben - unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die

Betreibung beziehe sich auf eine angebliche Regressforderung der B.___ im

Zusammenhang mit einem Schadenfall, welcher sich am 28. Oktober 2019 in den

Räumlichkeiten der C.___, […],

ereignet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Haftung für den eingetretenen

Schaden stets bestritten und dargelegt, dass eine Schadensverursachung durch

sie schlechterdings nicht möglich sei. Fast 5 Jahre später habe die B.___

gegenüber der Beschwerdeführerin die Betreibung gemäss Zahlungsbefehl vom 25. Oktober

2024 erhoben, und dies über einen für die Beschwerdeführerin völlig unbekannten

Betrag von CHF 630'236.30 nebst Zins (Beschwerdebeilage 3). Im Rahmen der

damaligen Korrespondenz habe die B.___ geltend gemacht, die Betreibung im

Oktober 2024 sei zur Unterbrechung der Verjährung erfolgt, was belege, dass die

B.___ offenbar in Übereinstimmung mit dem Werkvertragsrecht von einer

Verjährungsfrist von 5 Jahren ausgehe (vgl. E-Mail D.___ / E.___ vom 13.

Oktober 2025, Beschwerdebeilage 4). Am 4. Februar 2025 habe die

Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Olten-Gösgen um Nichtbekanntgabe der

Betreibung an Dritte ersucht, welches mit Entscheid vom 11. März 2025 gutgeheissen

worden sei (Beschwerdebeilage 5). Zur völligen Überraschung der

Beschwerdeführerin habe die B.___ im Oktober 2025 mit Zahlungsbefehl vom 7.

Oktober 2025 erneut Betreibung über die gleiche Forderung und mit der gleichen

Forderungsbegründung erhoben, wie sie bereits im Oktober 2024 geltend gemacht

worden seien (Beschwerdebeilage 1). Auf die Aufforderung der

Beschwerdeführerin, diese als missbräuchlich zu qualifizierende Betreibung

zurückzuziehen, habe die B.___ geltend gemacht, die Betreibung sei erfolgt, da

diejenige vom Oktober 2024 im Begriffe sei «zu verfallen» (wörtlich «étant sur

le point de se périmer», Beschwerdebeilage 4). Dem sei entgegenzuhalten, dass mit

der Betreibung vom Oktober 2024 (ausgehend von einer 5-jährigen

Verjährungsfrist) die Verjährung von neuem zu laufen begonnen habe und erst im

Jahr 2029 eintreten könne. Die erneute Betreibung gemäss Zahlungsbefehl vom 7. Oktober

2025 könne somit nicht in einem Zusammenhang mit verjährungsunterbrechenden

Massnahmen stehen. Damit stehe fest, dass die erneute Betreibung nicht zum

Zwecke der Zwangsvollstreckung erfolgt sei; die Begründung, die Betreibung vom

Oktober 2024 sei im Begriffe zu «verfallen» mache die offensichtliche

Doppelbetreibung nicht rechtmässig.

2. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober

2025 lässt sich die Beschwerdeführerin ergänzend vernehmen.

4. Mit Stellungnahme vom 5. November

2025 stellt die B.___ als Gläubigerin, soweit nachvollziehbar, folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

sie zulässig sei.

2. Es sei festzustellen, dass die

Betreibung [...] ihren Lauf nehme.

3. Die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung

der Kosten zu verurteilen, die eine Entschädigung für die Beteiligung an den

Anwaltsgebühren der Beklagten enthielten.

Sodann macht die B.___ im Wesentlichen

geltend, mit Schreiben vom 29. Januar 2024 (Beilage 101) habe sie der

Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die C.___ als Mieterin gegen die B.___ in

ihrer Eigenschaft als Vermieterin beim Mietgericht Klage eingereicht habe.

Diese Klage stehe im Zusammenhang mit Arbeiten, die im Laufe des Jahres 2019 in

den Räumlichkeiten der Mieterin durchgeführt worden seien. Auf Grundlage dieses

Vorfalls machten die Mieterinnen gegenüber der B.___ einen Schaden in Höhe von

insgesamt CHF 630'236.30 zuzüglich Zinsen geltend. Da die

Beschwerdeführerin im Rahmen der im Jahr 2019 durchgeführten Arbeiten in den

gemieteten Räumlichkeiten tätig gewesen sei, habe sie die Beschwerdeführerin im

betreffenden Schreiben im Sinne von Art. 78 ff. der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) aufgefordert, sie im Prozess zu unterstützen.

Die Beschwerdeführerin habe darauf jedoch nicht reagiert. Bislang habe die

Beschwerdeführerin auch nicht schriftlich auf die Einrede der Verjährung im

Sinne von Art. 141 Abs. 1 und 1bis OR verzichtet. Zudem sei die

Betreibung Nr. [...] mittlerweile verfallen, da kein Rechtsöffnungsverfahren

eingeleitet worden sei. Zudem falle die Aufhebung der Betreibung, auf die die

Beschwerde abziele, unter die Aufhebungs- oder Einstellungsklage gemäss Art. 85

SchKG oder unter die Feststellungsklage der Nichtexistenz eines Rechts gemäss

Art. 85a SchKG. Folglich müsse die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für

unzulässig erklärt werden. Subsidiär sei darauf hinzuweisen, dass die in dieser

Beschwerde verfolgte Betreibung keineswegs missbräuchlich sei. Tatsächlich habe

die Unterstützung gemäss Art. 78 ZPO keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Dies

sei nicht der Fall bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 135

Ziffer 2 OR, wie auch die Beschwerdeführerin anerkenne. Zu diesem Zeitpunkt des

Hauptverfahrens sei es für die B.___ verfrüht, Schlussfolgerungen in

Regressrechtsbegehren, insbesondere in Bezug auf eine Rechtsöffnung, zu ziehen

oder die gegebenenfalls anwendbare Verjährung zu bestimmen. Wie bei der

vorherigen könne auch diese Beitreibung Gegenstand einer Gutheissung um Nichtbekanntgabe

einer Betreibung an Dritte im Sinne von Artikel 8a SchKG sein. Die B.___ begehe

somit keinen Missbrauch und die Beschwerdeführerin erleide keinen wesentlichen

Nachteil, der eine Aufhebung der Betreibung begründen könnte.

5. Mit Eingabe vom 12. November 2025

lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend

aus, es treffe nicht zu, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion auf

die Streitverkündung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 17. April 2024 habe die

Beschwerdeführerin die Streitverkündung begründet zurückgewiesen

(Beschwerdebeilage 7). Die Behauptung der B.___ bezüglich angeblichem

«Verfallen» der Betreibung sei rechtlich unhaltbar. Wie bereits mit Beschwerde

vom 17. Oktober 2025 und Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 dargelegt, und auch

vom Betreibungsamt bestätigt, hätte diese Betreibung zum Zeitpunkt der

Einreichung des erneuten Betreibungsgesuches fortgesetzt werden können, und

zwar während über drei Wochen (Zustellung Zahlungsbefehl 30. Oktober 2024,

Einleitung neue Betreibung durch B.___ vor dem 7. Oktober 2025, Ausstellung

Zahlungsbefehl 7. Oktober 2025).

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG

(Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die

Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die

Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche

gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse

von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört

auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere

im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil

7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37).

Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der

Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf

die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit

einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend ist strittig, ob es sich

bei der Betreibung Nr. […] um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.

2.2

Bei den in der Rechtsprechung

zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren

ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere

Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung

rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3;

Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch

auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung

strittig war.

Gerade in der letzteren Konstellation

ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass

es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand

der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des

Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen

davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder

nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S.

150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies

schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E.

2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über

die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK

1991.

S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a

SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der

Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann,

festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht

oder nicht.

2.3

Die erwähnte Rechtsprechung gilt

speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für

eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt

gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen

eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das

Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als

rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S.

21; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom 30.

April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den

Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste

Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom

1.

Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um

diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der

Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und

zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der

schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn

dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der

Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG,

BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).

In BGE 115 III 18 hatte ein

Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für

dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00

eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen

Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu

spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden

können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem

Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994,

E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989,

ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf

Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht

bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet

wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und

zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde

Genf, BlSchK 1988, S. 194).

Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in

einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen

Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht

des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht

geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren,

sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige,

welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte,

abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des

Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73

Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt,

welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit

dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss

Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende

Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch

gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte.

Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96

ff.).

3.

Aus den Ausführungen der

Beschwerdeführerin und der Gläubigerin sowie dem von der Beschwerdeführerin

eingereichten E-Mail-Verkehr ist ersichtlich, dass zwischen ihr und der

Betreibungsgläubigerin, der B.___ ein Rechtsstreit besteht. Im Rahmen dieses

Rechtsstreits erhob die B.___ mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

vom 25. Oktober 2024 über einen Betrag von CHF 630'236.30 die Betreibung.

Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben, die Forderungen

resultierten aus dem Verfahren C/12945/2023 durch die C.___, infolge der im

Jahr 2019 in den Räumlichkeiten an der [...], durchgeführten Arbeiten sowie des

daraus resultierenden Schadensereignisses. Auf Antrag der Beschwerdeführerin

wurde diese Betreibung durch das Betreibungsamt bzw. das Verfahren um

Nichtbekanntgabe an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) im Register auf den

Status «für Dritte unsichtbar» gestellt. Gemäss der E-Mail-Antwort des

Rechtsvertreters der Gläubigerin gegenüber dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage 5) sei die

frühere Betreibung eingeleitet worden, um die Verjährung zu unterbrechen. Da

diese Betreibung nunmehr kurz vor dem Ablauf stehe, sei es erforderlich

gewesen, die Rechte der B.___ in dieser Hinsicht durch Einreichung eines neuen

Betreibungsbegehrens zu wahren. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung

in diesem Zusammenhang korrekt angemerkt hat, wäre die erste, am 30. Oktober

2024.

zugestellte Betreibung Nr. [...], im Zeitpunkt der Einleitung der neuen

Betreibung (Nr. [...]) noch 3 Wochen «gültig» gewesen. Das heisst, die

Gläubigerin hätte noch während 3 Wochen Zeit gehabt, gestützt auf den damaligen

Zahlungsbefehl Nr. [...] eine Rechtsöffnung zu verlangen bzw. ein Fortsetzungsbegehren

zu stellen (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Im Lichte dessen erscheint es nicht ohne

Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Gläubigerin am 7. Oktober 2025 in der

gleichen Angelegenheit ein neues Betreibungsbegehren stellte. Die in der

vorerwähnten E-Mail von der Gläubigerin gewählte Formulierung «da diese

Betreibung nunmehr kurz vor dem Ablauf steht», lässt aber dennoch darauf

schliessen, dass die Gläubigerin damit eine neue – wiederum einjährige – und

damit längere Frist als die noch verbleibende dreiwöchige Frist zur Anhebung

einer Rechtsöffnung bzw. zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens erwirken

wollte. Dies erscheint aus Sicht der Gläubigerin denn auch nachvollziehbar, um

damit ausreichend Zeit zu haben, ein allfälliges Rechtsöffnungsgesuch begründen

zu können. Dies lässt somit nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die

Gläubigerin damit sachfremde Ziele verfolgt hat. Selbst wenn die weiteren

Ausführungen der Gläubigerin zur Verjährung nur bedingt nachvollziehbar sind, kann

aufgrund der gesamten Sachlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,

dass diese Betreibung rechtsmissbräuchlich ist. So kann gemäss der vorgenannten

Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit einer Betreibung erkannt

werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der

Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung

zu tun haben. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann aufgrund der Aktenlage

jedenfalls nicht gesagt werden. Da es weder dem Betreibungsamt noch der

Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten

Forderung zu entscheiden, ist die Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch