SCBES.2025.115
Berechnung des Existenzminimums
17. Dezember 2025Deutsch6 min
würden die Arbeitswegkosten mit dem Mofa CHF 30.00 betragen. Sodann seien CHF 110.00
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 17. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung vom 2. Oktober 2025 und die Pfändungsverfügung vom
15. Oktober 2025 des Betreibungsamtes Thal-Gäu (dem Schuldner zugestellt am 17.
Oktober 2025) und verlangt, sein Existenzminimum sei auf CHF 2'500.00 zu
erhöhen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb ihm ein Grundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet worden
sei. So sei ihm in der Existenzminimumberechnung von 2021 ein Anteil von CHF
1'305.35 angerechnet worden. Seine Lebenspartnerin verfüge ebenfalls nur über
ein kleines Einkommen. Sodann sei die Krankenkassenprämie von CHF 349.85 netto
(nach Abzug der Prämienverbilligung) nicht berücksichtigt worden. Im Weiteren
müsse er die Heizölkosten von CHF 125.00 pro Monat selbst bezahlen. Zudem
würden die Arbeitswegkosten mit dem Mofa CHF 30.00 betragen. Sodann seien CHF 110.00
für auswärtige Verpflegung (10 Tage à CHF 11.00) und Kosten von CHF 50.00 für
überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch und Pflege wegen Reparaturarbeiten im
Garten und im Betrieb einzurechnen. Schliesslich sei die Krankenkassenfranchise
von CHF 50.00 pro Monat zu berücksichtigen.
2. Mit Vernehmlassung vom 6. November
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember
2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Dem mit seiner Konkubinatspartnerin
zusammenwohnenden Schuldner wurde der hälftige Grundbetrag von CHF 1'700.00 –
somit CHF 850.00 – eingerechnet, was gestützt auf die Richtlinien der
Aufsichtsbehörde zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist, zumal die Konkubinatspartnerin unbestrittenermassen ebenfalls
über ein Einkommen verfügt. Wie sodann aus der Vernehmlassung des
Betreibungsamtes und dem Pfändungsprotokoll vom 23. September 2025 ersichtlich,
machte der Schuldner keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner
Partnerin. In diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG
1996.
Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner
habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer
diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Ergänzend ist auf die
überzeugenden Ausführungen des Betreibungsamtes hinzuweisen, wonach der
Beschwerdeführer aus der von ihm eingereichten Existenzminimumberechnung vom
20.
Dezember 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da sich die
Einkommensverhältnisse derart stark verändert hätten. So habe der
Beschwerdeführer damals ein rund CHF 3'000.00 höheres Einkommen pro Monat
erzielt. Zudem müssten die Unterschiede über die verschiedenen Einkünfte derart
ins Gewicht fallen, dass sich eine Abweichung vom grundsätzlich hälftigen
Ehegatten Grundbetrag zulasten der Pfändungsgläubiger überhaupt rechtfertige.
2.
Hinsichtlich der
Krankenversicherungsprämien ist vorab festzuhalten, dass sämtliche Zuschläge zu
den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn
der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie
auch effektiv bezahlt (BSK SchKG I-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Wie aus
den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, hat der
Schuldner die Krankenversicherungspolice 2025, die regelmässigen Zahlungen und
die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung betreffend die
Krankenversicherungsprämien dem Betreibungsamt bislang nicht vorgelegt. Auch in
dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer mit einem Revisionsgesuch, welchem die
vorgenannten Nachweise beizulegen sind, an das Betreibungsamt zu gelangen. Zudem
kann der Schuldner dem Betreibungsamt die diesbezüglichen Zahlungsquittungen
zur Rückzahlung vorlegen.
3.
Sodann gilt auch hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Heizkosten das in E. II. 2 hiervor Gesagte.
Bislang hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die diesbezüglichen Belege
nicht vorgelegt. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte er
diesbezüglich Unterlagen ein. Im Übrigen kann auch bei den Heizkosten eine
anteilsmässige Rückerstattung durch das Betreibungsamt erfolgen, wenn der
Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die diesbezüglichen Zahlungsquittungen
zeitnah vorlegt.
4.
Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer Kosten für den Arbeitsweg sowie für die auswärtige Verpflegung
geltend. Diesbezüglich kann wiederum auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen
werden. Gemäss Aktenlage ist kein Mofa auf seinen Namen oder auf den Namen
seiner Partnerin eingelöst. Zudem beträgt der Arbeitsweg des Beschwerdeführers
1.8
km, wofür 25 Gehminuten benötigt werden, weshalb es durchaus zumutbar ist,
diesen Weg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Sodann hat ein Schuldner
in analoger Anwendung der Grundsatzbestimmungen des Solothurner Steuerbuchs
(Fassung vom 02. Dezember 2021, N 1.2) einen Anspruch auf auswärtige
Verpflegung, wenn er wegen grösserer Entfernung zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause
einnehmen kann. Die gesonderte Berücksichtigung der auswärtigen Verpflegung
kann hingegen in denjenigen Fällen nicht geltend gemacht werden, wo die Distanz
zwischen Wohn- und Arbeitsort bis zu 3 km beträgt, wobei die Wahl der Fortbewegungsart
irrelevant ist. Angesichts des Arbeitsweges des Beschwerdeführers von 1.8 km,
welcher sich nicht über die Gemeindegrenze des Wohnorts hinaus erstreckt, kann
deshalb keine Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Verpflegung im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum erfolgen.
5.
Des Weiteren beantragt der Schuldner
einen Pauschalbetrag von CHF 50.00 für überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch
und Pflege wegen Reparaturarbeiten im Garten und im Betrieb. Diese Anträge
stellte der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen ist, wobei eine
Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen wäre, dass dieser für diese Auslagen
nicht aufkommt. Weiter ist festzuhalten, dass die Kleidung, welche
beispielsweise für den eigenen Garten benötigt wird, mit dem Grundbetrag
abgedeckt wird und demzufolge im Existenzminimum nicht separat zu
berücksichtigen ist.
6.
Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer die Einrechnung eines monatlichen Betrages für die
Krankenkassenfranchise von CHF 50.00. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
Erwachsen dem Beschwerdeführer während der Dauer der Pfändung unmittelbar
grössere Auslagen für Arzt und/oder Medikamente, so steht ihm ein
entsprechender Existenzminimumausgleich zu. Der Beschwerdeführer hat bislang
keine Belege über selbstzutragende Arzt- oder Medikamentenkosten sowie deren
Regelmässigkeit eingereicht. Praxisgemäss sind entsprechende Zahlungsbelege dem
Betreibungsamt zur Prüfung einer allfälligen Rückzahlung vorzulegen. Eine
Einrechnung eines festen Betrages im Existenzminimum käme nur infrage, wenn es
sich um monatlich regelmässige und im Voraus zu beziffernde Gesundheitskosten
handelt, wofür jedoch Belege fehlen.
Dispositiv
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20.
Januar 2026 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_1128/2025).