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Entscheid

SCBES.2025.115

Berechnung des Existenzminimums

17. Dezember 2025Deutsch6 min

würden die Arbeitswegkosten mit dem Mofa CHF 30.00 betragen. Sodann seien CHF 110.00

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 17. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung vom 2. Oktober 2025 und die Pfändungsverfügung vom

15. Oktober 2025 des Betreibungsamtes Thal-Gäu (dem Schuldner zugestellt am 17.

Oktober 2025) und verlangt, sein Existenzminimum sei auf CHF 2'500.00 zu

erhöhen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb ihm ein Grundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet worden

sei. So sei ihm in der Existenzminimumberechnung von 2021 ein Anteil von CHF

1'305.35 angerechnet worden. Seine Lebenspartnerin verfüge ebenfalls nur über

ein kleines Einkommen. Sodann sei die Krankenkassenprämie von CHF 349.85 netto

(nach Abzug der Prämienverbilligung) nicht berücksichtigt worden. Im Weiteren

müsse er die Heizölkosten von CHF 125.00 pro Monat selbst bezahlen. Zudem

würden die Arbeitswegkosten mit dem Mofa CHF 30.00 betragen. Sodann seien CHF 110.00

für auswärtige Verpflegung (10 Tage à CHF 11.00) und Kosten von CHF 50.00 für

überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch und Pflege wegen Reparaturarbeiten im

Garten und im Betrieb einzurechnen. Schliesslich sei die Krankenkassenfranchise

von CHF 50.00 pro Monat zu berücksichtigen.

2. Mit Vernehmlassung vom 6. November

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember

2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Dem mit seiner Konkubinatspartnerin

zusammenwohnenden Schuldner wurde der hälftige Grundbetrag von CHF 1'700.00 –

somit CHF 850.00 – eingerechnet, was gestützt auf die Richtlinien der

Aufsichtsbehörde zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 grundsätzlich nicht zu

beanstanden ist, zumal die Konkubinatspartnerin unbestrittenermassen ebenfalls

über ein Einkommen verfügt. Wie sodann aus der Vernehmlassung des

Betreibungsamtes und dem Pfändungsprotokoll vom 23. September 2025 ersichtlich,

machte der Schuldner keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner

Partnerin. In diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG

1996.

Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner

habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim

Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer

diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Ergänzend ist auf die

überzeugenden Ausführungen des Betreibungsamtes hinzuweisen, wonach der

Beschwerdeführer aus der von ihm eingereichten Existenzminimumberechnung vom

20.

Dezember 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da sich die

Einkommensverhältnisse derart stark verändert hätten. So habe der

Beschwerdeführer damals ein rund CHF 3'000.00 höheres Einkommen pro Monat

erzielt. Zudem müssten die Unterschiede über die verschiedenen Einkünfte derart

ins Gewicht fallen, dass sich eine Abweichung vom grundsätzlich hälftigen

Ehegatten Grundbetrag zulasten der Pfändungsgläubiger überhaupt rechtfertige.

2.

Hinsichtlich der

Krankenversicherungsprämien ist vorab festzuhalten, dass sämtliche Zuschläge zu

den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn

der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie

auch effektiv bezahlt (BSK SchKG I-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Wie aus

den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, hat der

Schuldner die Krankenversicherungspolice 2025, die regelmässigen Zahlungen und

die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung betreffend die

Krankenversicherungsprämien dem Betreibungsamt bislang nicht vorgelegt. Auch in

dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer mit einem Revisionsgesuch, welchem die

vorgenannten Nachweise beizulegen sind, an das Betreibungsamt zu gelangen. Zudem

kann der Schuldner dem Betreibungsamt die diesbezüglichen Zahlungsquittungen

zur Rückzahlung vorlegen.

3.

Sodann gilt auch hinsichtlich der vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Heizkosten das in E. II. 2 hiervor Gesagte.

Bislang hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die diesbezüglichen Belege

nicht vorgelegt. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte er

diesbezüglich Unterlagen ein. Im Übrigen kann auch bei den Heizkosten eine

anteilsmässige Rückerstattung durch das Betreibungsamt erfolgen, wenn der

Beschwerdeführer dem Betreibungsamt die diesbezüglichen Zahlungsquittungen

zeitnah vorlegt.

4.

Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer Kosten für den Arbeitsweg sowie für die auswärtige Verpflegung

geltend. Diesbezüglich kann wiederum auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen

werden. Gemäss Aktenlage ist kein Mofa auf seinen Namen oder auf den Namen

seiner Partnerin eingelöst. Zudem beträgt der Arbeitsweg des Beschwerdeführers

1.8

km, wofür 25 Gehminuten benötigt werden, weshalb es durchaus zumutbar ist,

diesen Weg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Sodann hat ein Schuldner

in analoger Anwendung der Grundsatzbestimmungen des Solothurner Steuerbuchs

(Fassung vom 02. Dezember 2021, N 1.2) einen Anspruch auf auswärtige

Verpflegung, wenn er wegen grösserer Entfernung zwischen Wohn- und

Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause

einnehmen kann. Die gesonderte Berücksichtigung der auswärtigen Verpflegung

kann hingegen in denjenigen Fällen nicht geltend gemacht werden, wo die Distanz

zwischen Wohn- und Arbeitsort bis zu 3 km beträgt, wobei die Wahl der Fortbewegungsart

irrelevant ist. Angesichts des Arbeitsweges des Beschwerdeführers von 1.8 km,

welcher sich nicht über die Gemeindegrenze des Wohnorts hinaus erstreckt, kann

deshalb keine Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Verpflegung im betreibungsrechtlichen

Existenzminimum erfolgen.

5.

Des Weiteren beantragt der Schuldner

einen Pauschalbetrag von CHF 50.00 für überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch

und Pflege wegen Reparaturarbeiten im Garten und im Betrieb. Diese Anträge

stellte der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren,

weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen ist, wobei eine

Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen wäre, dass dieser für diese Auslagen

nicht aufkommt. Weiter ist festzuhalten, dass die Kleidung, welche

beispielsweise für den eigenen Garten benötigt wird, mit dem Grundbetrag

abgedeckt wird und demzufolge im Existenzminimum nicht separat zu

berücksichtigen ist.

6.

Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer die Einrechnung eines monatlichen Betrages für die

Krankenkassenfranchise von CHF 50.00. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

Erwachsen dem Beschwerdeführer während der Dauer der Pfändung unmittelbar

grössere Auslagen für Arzt und/oder Medikamente, so steht ihm ein

entsprechender Existenzminimumausgleich zu. Der Beschwerdeführer hat bislang

keine Belege über selbstzutragende Arzt- oder Medikamentenkosten sowie deren

Regelmässigkeit eingereicht. Praxisgemäss sind entsprechende Zahlungsbelege dem

Betreibungsamt zur Prüfung einer allfälligen Rückzahlung vorzulegen. Eine

Einrechnung eines festen Betrages im Existenzminimum käme nur infrage, wenn es

sich um monatlich regelmässige und im Voraus zu beziffernde Gesundheitskosten

handelt, wofür jedoch Belege fehlen.

Dispositiv

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20.

Januar 2026 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_1128/2025).