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Entscheid

SCBES.2025.116

Pfändung Nrn. […] und […]

26. November 2025Deutsch14 min

dahingehend anzupassen, dass die das monatliche Existenzminimum von CHF 4'218.50

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 26. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten

durch Advokat Johannes Mosimann,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Pfändung

Nrn. […] und […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingaben vom 24. Oktober 2025

erheben A.___ und B.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Pfändungsverfügungen vom 14. Oktober 2025 (Pfändungs-Nrn. […] und […]) sowie

die Existenzminimumberechnungen vom 6. Oktober 2025. A.___ stellt in ihrer

Beschwerde folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Verfügung

des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 teilweise aufzuheben und

dahingehend anzupassen, dass die das monatliche Existenzminimum von CHF

1'274.35 übersteigenden Einkünfte gepfändet werden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Beschwerdegegners.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten bei

entsprechender Entschädigung zu bewilligen.

B.___ stellt in seiner Beschwerde

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 teilweise aufzuheben und

dahingehend anzupassen, dass die das monatliche Existenzminimum von CHF 4'218.50

übersteigenden Einkünfte gepfändet würden.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Beschwerdegegners.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten bei

entsprechender Entschädigung zu bewilligen.

2. Mit Vernehmlassungen vom 11. November

2025 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerden. Zudem teilt

das Betreibungsamt mit, aufgrund neuer Erkenntnisse habe es am 6. November 2025

die Existenzminima der Beschwerdeführer neu berechnet und mit Verfügungen vom

10. November 2025 die Revision der Einkommenspfändungen verfügt. Dies führe

aber nur zu einer teilweisen Änderung der vorliegend angefochtenen

Existenzminimumberechnungen.

3. Mit Verfügung des Präsidenten der

Aufsichtsbehörde werden die Verfahren SCBES.2025.116 und SCBES.2025.117

vereinigt und unter der Verfahrensnummer SCBES.2025.116 weitergeführt.

4. Mit Stellungnahme vom 20. November

2025 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführer bringen unter

anderem vor, der Grundbetrag von CHF 1'700.00 für ein Ehepaar sei zwar in

den Richtlinien der Aufsichtsbehörde aus dem Jahr 2014 enthalten, aber aufgrund

der seit deren Erlass eingetretenen Teuerung von ca. 6,4 Prozent (gemäss

LIK-Teuerungsrechner des Bundesamtes für Statistik) innerhalb des in Ziff. V

der selbigen Richtlinien vorgesehenen Ermessens anzupassen. Der Grundbetrag sei

deshalb von CHF 1'700.00 um 6,4 Prozent auf CHF 1'808.80 zu erhöhen.

Diesbezüglich kann auf die treffenden

Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Wie den Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

SchKG vom 13. Oktober 2014 zu entnehmen ist, beruhen diese auf dem damaligen

Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 - 100 Punkte) von Ende

Dezember 2008 mit einem Indexstand von 103.4 Punkten. Sie gleichen eine

Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist

erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten

eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen. Anhand der den Richtlinien

zugrunde liegenden Indexbasis (Dezember 2005 - 100 Punkte) ist gemäss

LIK-Teuerungsrechner des Bundesamtes für Statistik festzuhalten, dass der Index

zur Zeit der Existenzminimumberechnung bei 109.6 Punkten liegt, womit keine

Anpassung vorzunehmen ist. Der Grundbetrag von CHF 1'700.00 ist somit nicht zu

beanstanden. Im Übrigen wäre eine diesbezügliche Anpassung zuerst von der

Aufsichtsbehörde in den Richtlinien vorzunehmen, bevor diese im Einzelfall

anwendbar wäre.

2.

Des Weiteren rügen die

Beschwerdeführer den Umstand, dass ihnen in der Existenzminimumberechnung

lediglich je ein Viertel des Mietzinses angerechnet worden sei, obwohl die

beiden im gleichen Haushalt lebenden Söhne einem Studium nachgingen, über kein

Dispositiv

Einkommen verfügten und demnach keinen Beitrag leisten könnten. So sei der effektive Mietzins nur bei volljährigen Kindern mit

eigenem Erwerbseinkommen anteilsmässig herabzusetzen (vgl. BSK-SchKG I

Staehelin/Bauer/Staehelin, 2. Aufl., Art. 93 N 26, Richtlinien Ziff. I).

Den Beschwerdeführern sei deshalb der volle effektive Mietzins von CHF 1'594.00

(inkl. Nebenkosten) im Existenzminimum anzurechnen.

Gemäss Angaben in den

Pfändungsprotokollen vom 11. August 2025 und 29. Oktober 2025 befinden sich die

volljährigen Söhne (gemäss Angaben des Betreibungsamtes 25- und 26-jährig) in

einer Lehrerausbildung bzw. in einer Designerschule und verfügen über kein

eigenes Einkommen. Wie in den Pfändungsprotokollen vermerkt, wurden dem

Betreibungsamt diesbezüglich aber keine Unterlagen eingereicht, weshalb das

Betreibungsamt beim Steueramt Unterlagen einholte. Wie daraus ersichtlich,

erzielte der Sohn C.___ im Jahr ein 2024 ein Nettoeinkommen (nach

steuerrechtlich massgebenden Abzügen) von CHF 9'241.00 (BA [Akten des

Betreibungsamtes] 11). Im Lichte dessen und mangels Dokumentation seitens der

Beschwerdeführer ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt

vorderhand einen hälftigen Beitrag der beiden Söhne am Mietzins anerkannt hat.

In diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu

verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim

Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten. Somit haben die Beschwerdeführer dem

Betreibungsamt allfällige diesbezügliche Unterlagen auf dem Revisionsweg

einzureichen. Im Übrigen ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführer

anzufügen, dass angesichts des Alters der beiden Söhne von 25 bzw. 26 Jahren

nicht ohne Vorlage von entsprechenden Unterlagen davon ausgegangen werden kann,

dass sie über kein Einkommen verfügen.

3. Sodann verlangen die

Beschwerdeführer, es seien die nicht in den Nebenkosten enthaltenen Kosten für

Allgemeinstrom von monatlich ca. CHF 140.00 – bzw. CHF 70.00 je Ehegatte –

im Existenzminimum zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der

monatliche Grundbetrag gemäss Richtlinien zur Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober

2014 die durchschnittlichen Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche

einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt

der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für

Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. beinhaltet, womit die Beschwerde in

diesem Punkt ebenfalls unbegründet ist.

4. Im Weiteren verlangen die

Beschwerdeführer, es seien die monatlichen Krankenversicherungsprämien von je

CHF 457.55 sowie die Gesundheitskosten im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt

von monatlich CHF 150.00 anzurechnen.

Wie das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt

ausführt, genügt die alleinige Vorlage der Krankenversicherungspolice für das

aktuelle Jahr anhand des Effektivitätsgrundsatzes nicht zur Anrechnung an das

betreibungsrechtliche Existenzminimum. Vielmehr müssen sich die

Beschwerdeführer auch über die tatsächliche Leistung der

Krankenversicherungsprämien ausweisen, was durch Vorlage der Zahlungsquittungen

der letzten drei Monate zu geschehen hat (SK SchKG-Thomas Winkler, Art. 93 N

36). Wie aus der Beschwerdeantwort und den vorliegenden Akten ersichtlich,

reichten die Beschwerdeführer dem Betreibungsamt bislang keine Zahlungsnachweise

über die in den vergangenen drei Monaten bezahlten KVG-Prämien ein. Somit ist

es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Krankenkassenprämien

vorerst nicht im Existenzminimum der Beschwerdeführer eingerechnet hat, sondern

diese nur gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

Sodann ist hinsichtlich der geltend

gemachten Gesundheitskosten Folgendes festzuhalten: Erwachsen den

Beschwerdeführern während der Dauer der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen

für Arzt und/oder Medikamente, so steht ihnen ein entsprechender Existenzminimumausgleich

zu. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, haben die Beschwerdeführer bislang keine Belege

über selbstzutragende Arzt- oder Medikamentenkosten sowie deren Regelmässigkeit

eingereicht. Praxisgemäss sind entsprechende Zahlungsbelege dem Betreibungsamt

zur Prüfung einer allfälligen Rückzahlung vorzulegen. Eine Einrechnung eines

festen Betrages im Existenzminimum käme nur infrage, wenn es sich um monatlich

regelmässige und im Voraus zu beziffernde Gesundheitskosten handelt, wofür jedoch

Belege fehlen.

5. Des Weiteren wird verlangt, dem Auto

des Beschwerdeführers sei Kompetenzcharakter beizumessen. So sei er

Selbständigerwerbender in der Schwimmbadbranche und müsse für Service, Montage

etc. mobil sein. Dies auch zu Randzeiten und an Orten ohne praktikable

ÖV-Anbindung, oft mehrmals wöchentlich. Er sei deshalb auf sein Auto beruflich

zwingend angewiesen. Das Auto sei nur geliehen, der Beschwerdeführer müsse aber

selbst für die laufenden Betriebskosten aufkommen, welche sich monatlich auf

ca. CHF 350.00 beliefen. Zudem sei die Miete des Stellplatzes von CHF 40.00

ebenfalls einzurechnen. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgrund der beruflich

bedingten Mobilität viel unterwegs und auf auswärtige Verpflegung angewiesen,

wofür ihm eine Verpflegungspauschale von ebenfalls bescheiden bemessenen CHF

200.00 zuzubilligen sei. Für weitere Berufsauslagen – etwa Arbeitsmaterial und

die auf Baustellen nötige Schutzkleidung – seien ihm zudem CHF 30.00

anzurechnen. Des Weiteren seien die Sozialversicherungsbeiträge anzurechnen,

die der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender zu entrichten habe. Diese

müssten bei variablem Einkommen geschätzt werden, womit mindestens CHF 150.00

monatlich zu berücksichtigen seien.

Wie aus den Pfändungsprotokollen vom 11.

August 2025 und 29. Oktober 2025 ersichtlich, wurde darin festgehalten, der Beschwerdeführer

gehe einer selbständigen Tätigkeit nach. Dass er ein geliehenes Auto besitzt,

wurde in den Protokollen nicht angegeben. Somit sind die Beschwerdeführer diesbezüglich

grundsätzlich auf den Revisionsweg zu verweisen (vgl. E. II. 2 hiervor). Wie

das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung sodann zurecht angemerkt hat,

gehören die beruflichen Auslagen – wie die genannten Betriebskosten für ein

Fahrzeug – zu den Gestehungskosten. Diese bleiben aber ausser Betracht, da das

vorliegend massgebende Nettoeinkommen des selbständig erwerbenden

Beschwerdeführers durch deren Abzug vom Bruttoeinkommen ermittelt wird (BSK

SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 5 m.w.H.). Hierzu zählen sowohl die Auslagen

für ein geliehenes Fahrzeug wie Treibstoff, Unterhalt, Parkgebühren etc., als

auch die Auslagen für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers, die

Auslagen für allenfalls benötigtes Arbeitsmaterial und Schutzkleidung sowie

dessen Sozialversicherungsbeiträge, die dieser zu entrichten hat. Diese sind

somit nicht gesondert einzurechnen. Wie sodann der der Beschwerdeschrift

beigelegten Mietzinsänderung per 1. März 2024 entnommen werden kann, sind zwei

Parkplätze bereits bei der Miete inkludiert. Somit ist es nicht

nachvollziehbar, weshalb diese noch einmal im Existenzminimum berücksichtigt

werden sollten.

6. Die in der angefochtenen

Existenzminimumberechnung vom 6. Oktober 2025 eingerechneten Kosten für den

Arbeitsweg der Beschwerdeführerin von CHF 15.00 werden in der vorliegenden

Beschwerde nicht gerügt. Jedoch werden diese Kosten in der revidierten

Existenzminimumberechnung vom 6. November 2025 nicht mehr berücksichtigt bzw.

nur gegen Belege zurückerstattet. Hierzu ist der Beschwerdeantwort zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2025, und somit nach

Erhebung der Beschwerde, erneut am Schalter des Betreibungsamtes vorgesprochen

und dargelegt habe, dass sie neuerdings einer temporären Arbeitsstelle bei der D.___

in [...] nachgehe. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 29. Oktober 2025

ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Belege vorgelegt.

Insofern die Beschwerdeführerin weiter angab, den Arbeitsweg zu der neuen

Arbeitsstelle bewältige sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, legte sie

ebenfalls keine Belege vor. Somit hat die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt

allfällige diesbezügliche Unterlagen ebenfalls auf dem Revisionsweg

einzureichen (vgl. E. II. 2 hiervor).

7. Schliesslich machen die

Beschwerdeführer geltend, es seien die Kosten für den Hund im Umfang von CHF

100.00 monatlich für Futter, Hundesteuern und Versicherung zu berücksichtigen.

Die durchschnittlichen Auslagen für den

Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine

kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im

Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging es um die

Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung

beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt

jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheide

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,

SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Zudem ist darauf

hinzuweisen, dass gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1. April 2003,

Tiere keine Sachen mehr sind. Dementsprechend trat am 1. April 2003 der neue

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG in Kraft, wonach Tiere, die im häuslichen Bereich

und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbare

Vermögenswerte darstellen. Solche Tiere sind demnach Kompetenzgut der

Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a). Bezüglich der Frage, ob bei einer

Lohnpfändung die Unterhaltskosten eines Haustieres in der Berechnung des

Existenzminimums zu berücksichtigen seien, hielt Bernhard Isenring in BlSchK

2004 S. 47 folgende Überlegungen fest: Die erste Möglichkeit bestehe darin,

dass die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus

dem monatlichen Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt.

Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle

Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums

einbezogen würden. Eine zweite - tier- bzw. tierhalterfreundlichere -

Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1

Ziff. 1a SchKG nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des

Existenzminimums zu berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu

schlagen. Damit könnte die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein

Haustier beim Schuldner verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht

behalten könne, weil ihm die Mittel für den Unterhalt fehlten. Diese zweite

Lösung verdiene zudem dann den Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen

Hobby-Gegenständen gleichsetze, sondern ihm die Qualität eines eigentlichen

«Partners» zugestehe (BlSchK 2004 S. 47). Es könne eine starke emotionale

Bindung bestehen, welche das Tier als Familienmitglied einordne. Das Tier sei

weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die

Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Diese

zweite Lösung - Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums -

verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Zweck des «Grundsatzartikels Tiere»

sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen.

Dieses «Volksempfinden» werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen,

z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne

auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für

Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser

zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff.

1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier

auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004 S. 47 f.). Auch in

neueren Publikationen wird diese Sichtweise unterstützt (vgl. Peter V. Kunz,

Tierrechtliche Aspekte im Vollstreckungsverfahren, in: ZZZ 2021 S. 654 ff, 661

f, mit Hinweisen).

Die vorstehenden Ausführungen überzeugen

zumindest bei der Haltung eines «gängigen» Haustieres wie Hund oder Katze (vgl.

SOG 2004 Nr. 9). Es ist somit grundsätzlich gerechtfertigt, für den Unterhalt

des Hundes der Beschwerdeführer einen angemessenen zusätzlichen Betrag

einzurechnen (vgl. Kunz, a.a.O., S. 662). Aus den vorliegenden Unterlagen ist

aber nicht ersichtlich, wie hoch die tatsächlichen Unterhaltskosten, die ganz

oder teilweise angerechnet werden könnten, ausfallen. Somit sind die

Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

8. Die Beschwerden sind demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

9. Zu prüfen bleibt, ob den Schuldner

die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die

Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von der

Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell

ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des

Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen

Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab

anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz

beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die

Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären,

vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich

erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen

oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten

vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Vorliegend handelt

es sich um Beschwerdeführer, welche mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und

damit in der Lage sind, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich nicht komplex

darstellt, selbst Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist

demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

abzuweisen.

10. Mit dem sofortigen Entscheid in der

Sache ist das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

gewähren, gegenstandlos geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Advokat Johannes

Mosimann als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch