SCBES.2025.116
Pfändung Nrn. […] und […]
26. November 2025Deutsch14 min
dahingehend anzupassen, dass die das monatliche Existenzminimum von CHF 4'218.50
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 26. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten
durch Advokat Johannes Mosimann,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Pfändung
Nrn. […] und […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingaben vom 24. Oktober 2025
erheben A.___ und B.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Pfändungsverfügungen vom 14. Oktober 2025 (Pfändungs-Nrn. […] und […]) sowie
die Existenzminimumberechnungen vom 6. Oktober 2025. A.___ stellt in ihrer
Beschwerde folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Verfügung
des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 teilweise aufzuheben und
dahingehend anzupassen, dass die das monatliche Existenzminimum von CHF
1'274.35 übersteigenden Einkünfte gepfändet werden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Beschwerdegegners.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten bei
entsprechender Entschädigung zu bewilligen.
B.___ stellt in seiner Beschwerde
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 14. Oktober 2025 teilweise aufzuheben und
dahingehend anzupassen, dass die das monatliche Existenzminimum von CHF 4'218.50
übersteigenden Einkünfte gepfändet würden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Beschwerdegegners.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten bei
entsprechender Entschädigung zu bewilligen.
2. Mit Vernehmlassungen vom 11. November
2025 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerden. Zudem teilt
das Betreibungsamt mit, aufgrund neuer Erkenntnisse habe es am 6. November 2025
die Existenzminima der Beschwerdeführer neu berechnet und mit Verfügungen vom
10. November 2025 die Revision der Einkommenspfändungen verfügt. Dies führe
aber nur zu einer teilweisen Änderung der vorliegend angefochtenen
Existenzminimumberechnungen.
3. Mit Verfügung des Präsidenten der
Aufsichtsbehörde werden die Verfahren SCBES.2025.116 und SCBES.2025.117
vereinigt und unter der Verfahrensnummer SCBES.2025.116 weitergeführt.
4. Mit Stellungnahme vom 20. November
2025 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführer bringen unter
anderem vor, der Grundbetrag von CHF 1'700.00 für ein Ehepaar sei zwar in
den Richtlinien der Aufsichtsbehörde aus dem Jahr 2014 enthalten, aber aufgrund
der seit deren Erlass eingetretenen Teuerung von ca. 6,4 Prozent (gemäss
LIK-Teuerungsrechner des Bundesamtes für Statistik) innerhalb des in Ziff. V
der selbigen Richtlinien vorgesehenen Ermessens anzupassen. Der Grundbetrag sei
deshalb von CHF 1'700.00 um 6,4 Prozent auf CHF 1'808.80 zu erhöhen.
Diesbezüglich kann auf die treffenden
Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Wie den Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG vom 13. Oktober 2014 zu entnehmen ist, beruhen diese auf dem damaligen
Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 - 100 Punkte) von Ende
Dezember 2008 mit einem Indexstand von 103.4 Punkten. Sie gleichen eine
Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist
erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten
eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen. Anhand der den Richtlinien
zugrunde liegenden Indexbasis (Dezember 2005 - 100 Punkte) ist gemäss
LIK-Teuerungsrechner des Bundesamtes für Statistik festzuhalten, dass der Index
zur Zeit der Existenzminimumberechnung bei 109.6 Punkten liegt, womit keine
Anpassung vorzunehmen ist. Der Grundbetrag von CHF 1'700.00 ist somit nicht zu
beanstanden. Im Übrigen wäre eine diesbezügliche Anpassung zuerst von der
Aufsichtsbehörde in den Richtlinien vorzunehmen, bevor diese im Einzelfall
anwendbar wäre.
2.
Des Weiteren rügen die
Beschwerdeführer den Umstand, dass ihnen in der Existenzminimumberechnung
lediglich je ein Viertel des Mietzinses angerechnet worden sei, obwohl die
beiden im gleichen Haushalt lebenden Söhne einem Studium nachgingen, über kein
Dispositiv
Einkommen verfügten und demnach keinen Beitrag leisten könnten. So sei der effektive Mietzins nur bei volljährigen Kindern mit
eigenem Erwerbseinkommen anteilsmässig herabzusetzen (vgl. BSK-SchKG I
Staehelin/Bauer/Staehelin, 2. Aufl., Art. 93 N 26, Richtlinien Ziff. I).
Den Beschwerdeführern sei deshalb der volle effektive Mietzins von CHF 1'594.00
(inkl. Nebenkosten) im Existenzminimum anzurechnen.
Gemäss Angaben in den
Pfändungsprotokollen vom 11. August 2025 und 29. Oktober 2025 befinden sich die
volljährigen Söhne (gemäss Angaben des Betreibungsamtes 25- und 26-jährig) in
einer Lehrerausbildung bzw. in einer Designerschule und verfügen über kein
eigenes Einkommen. Wie in den Pfändungsprotokollen vermerkt, wurden dem
Betreibungsamt diesbezüglich aber keine Unterlagen eingereicht, weshalb das
Betreibungsamt beim Steueramt Unterlagen einholte. Wie daraus ersichtlich,
erzielte der Sohn C.___ im Jahr ein 2024 ein Nettoeinkommen (nach
steuerrechtlich massgebenden Abzügen) von CHF 9'241.00 (BA [Akten des
Betreibungsamtes] 11). Im Lichte dessen und mangels Dokumentation seitens der
Beschwerdeführer ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt
vorderhand einen hälftigen Beitrag der beiden Söhne am Mietzins anerkannt hat.
In diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu
verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten. Somit haben die Beschwerdeführer dem
Betreibungsamt allfällige diesbezügliche Unterlagen auf dem Revisionsweg
einzureichen. Im Übrigen ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführer
anzufügen, dass angesichts des Alters der beiden Söhne von 25 bzw. 26 Jahren
nicht ohne Vorlage von entsprechenden Unterlagen davon ausgegangen werden kann,
dass sie über kein Einkommen verfügen.
3. Sodann verlangen die
Beschwerdeführer, es seien die nicht in den Nebenkosten enthaltenen Kosten für
Allgemeinstrom von monatlich ca. CHF 140.00 – bzw. CHF 70.00 je Ehegatte –
im Existenzminimum zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der
monatliche Grundbetrag gemäss Richtlinien zur Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober
2014 die durchschnittlichen Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche
einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt
der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für
Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. beinhaltet, womit die Beschwerde in
diesem Punkt ebenfalls unbegründet ist.
4. Im Weiteren verlangen die
Beschwerdeführer, es seien die monatlichen Krankenversicherungsprämien von je
CHF 457.55 sowie die Gesundheitskosten im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt
von monatlich CHF 150.00 anzurechnen.
Wie das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt
ausführt, genügt die alleinige Vorlage der Krankenversicherungspolice für das
aktuelle Jahr anhand des Effektivitätsgrundsatzes nicht zur Anrechnung an das
betreibungsrechtliche Existenzminimum. Vielmehr müssen sich die
Beschwerdeführer auch über die tatsächliche Leistung der
Krankenversicherungsprämien ausweisen, was durch Vorlage der Zahlungsquittungen
der letzten drei Monate zu geschehen hat (SK SchKG-Thomas Winkler, Art. 93 N
36). Wie aus der Beschwerdeantwort und den vorliegenden Akten ersichtlich,
reichten die Beschwerdeführer dem Betreibungsamt bislang keine Zahlungsnachweise
über die in den vergangenen drei Monaten bezahlten KVG-Prämien ein. Somit ist
es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Krankenkassenprämien
vorerst nicht im Existenzminimum der Beschwerdeführer eingerechnet hat, sondern
diese nur gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet.
Sodann ist hinsichtlich der geltend
gemachten Gesundheitskosten Folgendes festzuhalten: Erwachsen den
Beschwerdeführern während der Dauer der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen
für Arzt und/oder Medikamente, so steht ihnen ein entsprechender Existenzminimumausgleich
zu. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, haben die Beschwerdeführer bislang keine Belege
über selbstzutragende Arzt- oder Medikamentenkosten sowie deren Regelmässigkeit
eingereicht. Praxisgemäss sind entsprechende Zahlungsbelege dem Betreibungsamt
zur Prüfung einer allfälligen Rückzahlung vorzulegen. Eine Einrechnung eines
festen Betrages im Existenzminimum käme nur infrage, wenn es sich um monatlich
regelmässige und im Voraus zu beziffernde Gesundheitskosten handelt, wofür jedoch
Belege fehlen.
5. Des Weiteren wird verlangt, dem Auto
des Beschwerdeführers sei Kompetenzcharakter beizumessen. So sei er
Selbständigerwerbender in der Schwimmbadbranche und müsse für Service, Montage
etc. mobil sein. Dies auch zu Randzeiten und an Orten ohne praktikable
ÖV-Anbindung, oft mehrmals wöchentlich. Er sei deshalb auf sein Auto beruflich
zwingend angewiesen. Das Auto sei nur geliehen, der Beschwerdeführer müsse aber
selbst für die laufenden Betriebskosten aufkommen, welche sich monatlich auf
ca. CHF 350.00 beliefen. Zudem sei die Miete des Stellplatzes von CHF 40.00
ebenfalls einzurechnen. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgrund der beruflich
bedingten Mobilität viel unterwegs und auf auswärtige Verpflegung angewiesen,
wofür ihm eine Verpflegungspauschale von ebenfalls bescheiden bemessenen CHF
200.00 zuzubilligen sei. Für weitere Berufsauslagen – etwa Arbeitsmaterial und
die auf Baustellen nötige Schutzkleidung – seien ihm zudem CHF 30.00
anzurechnen. Des Weiteren seien die Sozialversicherungsbeiträge anzurechnen,
die der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender zu entrichten habe. Diese
müssten bei variablem Einkommen geschätzt werden, womit mindestens CHF 150.00
monatlich zu berücksichtigen seien.
Wie aus den Pfändungsprotokollen vom 11.
August 2025 und 29. Oktober 2025 ersichtlich, wurde darin festgehalten, der Beschwerdeführer
gehe einer selbständigen Tätigkeit nach. Dass er ein geliehenes Auto besitzt,
wurde in den Protokollen nicht angegeben. Somit sind die Beschwerdeführer diesbezüglich
grundsätzlich auf den Revisionsweg zu verweisen (vgl. E. II. 2 hiervor). Wie
das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung sodann zurecht angemerkt hat,
gehören die beruflichen Auslagen – wie die genannten Betriebskosten für ein
Fahrzeug – zu den Gestehungskosten. Diese bleiben aber ausser Betracht, da das
vorliegend massgebende Nettoeinkommen des selbständig erwerbenden
Beschwerdeführers durch deren Abzug vom Bruttoeinkommen ermittelt wird (BSK
SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 5 m.w.H.). Hierzu zählen sowohl die Auslagen
für ein geliehenes Fahrzeug wie Treibstoff, Unterhalt, Parkgebühren etc., als
auch die Auslagen für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers, die
Auslagen für allenfalls benötigtes Arbeitsmaterial und Schutzkleidung sowie
dessen Sozialversicherungsbeiträge, die dieser zu entrichten hat. Diese sind
somit nicht gesondert einzurechnen. Wie sodann der der Beschwerdeschrift
beigelegten Mietzinsänderung per 1. März 2024 entnommen werden kann, sind zwei
Parkplätze bereits bei der Miete inkludiert. Somit ist es nicht
nachvollziehbar, weshalb diese noch einmal im Existenzminimum berücksichtigt
werden sollten.
6. Die in der angefochtenen
Existenzminimumberechnung vom 6. Oktober 2025 eingerechneten Kosten für den
Arbeitsweg der Beschwerdeführerin von CHF 15.00 werden in der vorliegenden
Beschwerde nicht gerügt. Jedoch werden diese Kosten in der revidierten
Existenzminimumberechnung vom 6. November 2025 nicht mehr berücksichtigt bzw.
nur gegen Belege zurückerstattet. Hierzu ist der Beschwerdeantwort zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2025, und somit nach
Erhebung der Beschwerde, erneut am Schalter des Betreibungsamtes vorgesprochen
und dargelegt habe, dass sie neuerdings einer temporären Arbeitsstelle bei der D.___
in [...] nachgehe. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 29. Oktober 2025
ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Belege vorgelegt.
Insofern die Beschwerdeführerin weiter angab, den Arbeitsweg zu der neuen
Arbeitsstelle bewältige sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, legte sie
ebenfalls keine Belege vor. Somit hat die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt
allfällige diesbezügliche Unterlagen ebenfalls auf dem Revisionsweg
einzureichen (vgl. E. II. 2 hiervor).
7. Schliesslich machen die
Beschwerdeführer geltend, es seien die Kosten für den Hund im Umfang von CHF
100.00 monatlich für Futter, Hundesteuern und Versicherung zu berücksichtigen.
Die durchschnittlichen Auslagen für den
Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine
kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im
Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging es um die
Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung
beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt
jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheide
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1. April 2003,
Tiere keine Sachen mehr sind. Dementsprechend trat am 1. April 2003 der neue
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG in Kraft, wonach Tiere, die im häuslichen Bereich
und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbare
Vermögenswerte darstellen. Solche Tiere sind demnach Kompetenzgut der
Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a). Bezüglich der Frage, ob bei einer
Lohnpfändung die Unterhaltskosten eines Haustieres in der Berechnung des
Existenzminimums zu berücksichtigen seien, hielt Bernhard Isenring in BlSchK
2004 S. 47 folgende Überlegungen fest: Die erste Möglichkeit bestehe darin,
dass die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus
dem monatlichen Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt.
Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle
Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums
einbezogen würden. Eine zweite - tier- bzw. tierhalterfreundlichere -
Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1
Ziff. 1a SchKG nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des
Existenzminimums zu berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu
schlagen. Damit könnte die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein
Haustier beim Schuldner verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht
behalten könne, weil ihm die Mittel für den Unterhalt fehlten. Diese zweite
Lösung verdiene zudem dann den Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen
Hobby-Gegenständen gleichsetze, sondern ihm die Qualität eines eigentlichen
«Partners» zugestehe (BlSchK 2004 S. 47). Es könne eine starke emotionale
Bindung bestehen, welche das Tier als Familienmitglied einordne. Das Tier sei
weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die
Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Diese
zweite Lösung - Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums -
verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Zweck des «Grundsatzartikels Tiere»
sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen.
Dieses «Volksempfinden» werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen,
z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne
auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für
Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser
zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff.
1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier
auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004 S. 47 f.). Auch in
neueren Publikationen wird diese Sichtweise unterstützt (vgl. Peter V. Kunz,
Tierrechtliche Aspekte im Vollstreckungsverfahren, in: ZZZ 2021 S. 654 ff, 661
f, mit Hinweisen).
Die vorstehenden Ausführungen überzeugen
zumindest bei der Haltung eines «gängigen» Haustieres wie Hund oder Katze (vgl.
SOG 2004 Nr. 9). Es ist somit grundsätzlich gerechtfertigt, für den Unterhalt
des Hundes der Beschwerdeführer einen angemessenen zusätzlichen Betrag
einzurechnen (vgl. Kunz, a.a.O., S. 662). Aus den vorliegenden Unterlagen ist
aber nicht ersichtlich, wie hoch die tatsächlichen Unterhaltskosten, die ganz
oder teilweise angerechnet werden könnten, ausfallen. Somit sind die
Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.
8. Die Beschwerden sind demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
9. Zu prüfen bleibt, ob den Schuldner
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die
Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von der
Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell
ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des
Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen
Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz
beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die
Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären,
vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich
erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen
oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten
vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Vorliegend handelt
es sich um Beschwerdeführer, welche mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und
damit in der Lage sind, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich nicht komplex
darstellt, selbst Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist
demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
abzuweisen.
10. Mit dem sofortigen Entscheid in der
Sache ist das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, gegenstandlos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Advokat Johannes
Mosimann als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch