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Entscheid

SCBES.2025.12

Verfügung vom 30. Januar 2025 (Pfändungsurkunde)

9. Mai 2025Deutsch16 min

folgende Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur Verfügung zu stellen: GB [...],

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian

Brunner,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 30. Januar 2025 (Pfändungsurkunde)

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025

lässt die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde

gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 (Betreibung Nr. [...]) des

Betreibungsamtes Region Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung

vom 30. Januar 2025 (Pfändungsurkunde) nichtig sei.

Evtl.: Die Verfügung vom 30. Januar 2025

sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führte die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, mit Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023, Ziff. 1 – bestätigt durch das Urteil

des Obergerichts vom 18. November 2024 – sei Frau B.___ verpflichtet worden,

folgende Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur Verfügung zu stellen: GB [...],

GB [...], GB [...], GB [...], GB [...], GB [...], GB [...], GB [...] und GB [...].

Mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 habe Frau B.___ als damalige

Alleinaktionärin der A.___ AG ihre Aktienanteile an die Herren C.___, D.___ und

E.___ veräussert. Bereits im Berufungsverfahren habe B.___ auf die Veräusserung

hingewiesen und somit auf die Tatsache, dass sie keinerlei Verfügungsgewalt

mehr über die Grundstücke habe. Dies habe sich auch im heutigen Zeitpunkt nicht

verändert. Im Anschluss an das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers und gestützt

auf das Urteil vom 10. Juli 2023 habe das Betreibungsamt drei

Pfändungsankündigungen - adressiert an Frau B.___, Herrn F.___

und die A.___

AG - zugestellt. Dabei sei das Betreibungsamt offenbar der Ansicht gewesen,

dass die Aktien der A.___ AG im Eigentum von Frau B.___ stünden (vgl.

Pfändungsprotokoll vom 22. Januar 2025, S. 9). Dieses Vorgehen sei aus zwei

Gründen falsch. Einerseits sei mit Urteil vom 10. Juli 2023 einzig Frau B.___

verpflichtet worden, die entsprechenden Grundstücke für die Pfändung zur

Verfügung zu stellen. Damit bestehe kein Grund, die A.___ AG zu einer Pfändung vorzuladen,

geschweige denn ohne weitere Abklärungen deren Eigentum mit Pfand zu belegen.

Anderseits verfüge Frau B.___ über keine Aktien der A.___ AG mehr. Sämtliche

Aktien seien mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 veräussert worden. Bereits

vor diesem Hintergrund sei die Pfändung widerrechtlich erfolgt und aufzuheben.

Sodann sei jeweils mit Schreiben vom 17.

Januar 2025 gegenüber Frau B.___, Herrn F.___ und der A.___ AG die

Pfändungsankündigung für den 22. Januar 2025, 08.00 Uhr, angezeigt worden.

Umgehend nach Erhalt am 20. Januar 2025 (vgl. Urk. 7) habe Frau B.___

mitgeteilt, dass sie aufgrund von akuter Krankheit den Termin nicht wahrnehmen

könne und habe unter Vorlage eines ärztlichen Attests (vgl. Urk. 8) um eine

entsprechende Verschiebung gebeten. Die A.___ AG habe von der

Pfändungsankündigung erst am 21. Januar 2025, 16:41 Uhr, Kenntnis erlangt. Der

Mehrheitsaktionär C.___ habe telefonisch mitgeteilt, dass aufgrund der

Kurzfristigkeit niemand von der A.___ AG bei der Pfändung anwesend sein könne

und habe eine Verschiebung des Termins verlangt. Einzig anwesend am

Pfändungstermin sei Herr F.___ gewesen. Der Hinweis auf der nunmehr

vorliegenden Pfändungsurkunde, wonach trotz gehöriger Vorladung niemand am

Termin anwesend gewesen sei, sei geradezu zynisch mit Blick auf die äusserst

kurzfristige Ansetzung und dem Ignorieren der begründeten Verschiebungsgesuche.

Des Weiteren gehe aus den vorliegenden

Akten hervor, dass gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt

vom 10. Juli 2023 die entsprechenden Liegenschaften gepfändet und mit einer

Verfügungsbeschränkung belegt worden seien (vgl. Schreiben Betreibungsamt vom

22. Januar 2025). Die Pfändung der Grundstücke der A.___ AG sei rechtswidrig,

weil die Aktiengesellschaft seit dem Jahre 2023 nicht mehr im Eigentum von Frau

B.___ stehe. Der guten Ordnung- und Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,

dass gestützt auf das Urteil vom 10. Juli 2023 lediglich Frau B.___ beschwert

worden sei - und nicht die neuen, unbeteiligten Eigentümer der A.___ AG.

Ebenfalls sei sie mit keiner Veräusserungsbeschränkung belegt worden. Vor

diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 30. Januar 2025 nichtig bzw.

aufzuheben, weil Grundstücke, die nicht mehr im (indirekten) Eigentum von Frau B.___

stünden, gepfändet worden seien.

2. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

führt es aus, gemäss Art. 90 SchKG sei die Pfändung spätestens am

vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmungen des Artikels 91

anzukündigen. Die Ankündigungen zur Pfändung am 22. Januar 2025 seien am

17. Januar 2025 den vorgenannten Personen zugestellt worden. Daher sei die

Frist eingehalten worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung stelle die

rechtzeitige Ankündigung der Pfändung keine Ordnungsvorschrift dar, sondern sie

solle dem Schuldner ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen und

insbesondere auf eine möglichst schonende Pfändung hinwirken zu können. Damit

stelle die Anwesenheit bei der Pfändung nicht nur eine Pflicht, sondern auch

ein Recht des Schuldners dar (Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3.

September 2018 E. 3.1.2; 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1; 7B.97/2003 vom 6.

Mai 2003 E. 2.2). Eine Pfändung, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt

worden sei, sei nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Urteil des

Bundesgerichts 7B.80/2003 vom 1. Juli 2003, E. 3.4; BGE 97 III 18 E. 3). Dieser

Mangel werde geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage gewesen sei, der

Pfändung beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine

Rechte geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2008 vom 18.

November 2008, E. 3.1; BGE 115 III 41 E.1; BGE 79 III 150 E.1.; Kren

Kostkiewicz Jolanta, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit

weiteren Erlassen, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 90 2. Ankündigung N 1 f.). Weder

die Beschwerdeführerin noch B.___ habe dem Betreibungsamt eine Vertretung

bekannt gegeben. Der Schuldner F.___ sei zur Pfändung am 23. Januar 2025

erschienen. Daher sei die Pfändung am 23. Januar 2025 unter Anwesenheit des

Schuldners F.___ durch die Beschwerdegegnerin vollzogen worden. Die Abwesenheit

stehe einer vorschriftsgemäss angekündigten Pfändung nicht entgegen, ebenso

wenig die Verweigerung der Auskunft. Habe der Betreibungsbeamte Kenntnis von

pfändbarem Vermögen des Schuldners (z.B. aus einer früheren Betreibung), so sei

er dennoch zur Pfändung befugt (Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3.

September 2018 E. 3.1.2; BGE 112 III 14 E. 5a; Kren Kostkiewicz Jolanta, in:

SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen,

20. Aufl., Zürich 2020, Art. 91 3. Pflichten des Schuldners und Dritter N 3). Im

Sinne von Art. 101 SchKG sei als Sicherungsmassnahme bei den Grundstücken

Grundbuch [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...], am

22. Januar 2025 bzw. am 24. Januar 2025 ([...]) die Verfügungsbeschränkung

im Grundbuch eingetragen worden. Sicherungsmassnahmen (SchKG 98 ff.) seien

bereits ab dem Zeitpunkt des gültig gestellten Fortsetzungsbegehrens und somit

bereits vor der Pfändungsankündigung möglich (Winkler Thomas, in: Kren Kostkiewicz

Jolanta / Nock Dominik, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2017, Art. 90 N 28). Im Urteil

des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 und des Obergerichtes

des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 sei ausdrücklich festgehalten

worden, dass ein Durchgriff möglich sei, wenn ein Rechtsmissbrauch, eine

offenbar zweckwidrige, missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch

die beherrschende Person vorliege, was bei B.___ durch die A.___ AG klar

bestätigt worden sei. Voraussetzung sei natürlich, dass das Grundstück

gepfändet worden sei, was bei nicht auf den Namen des Schuldners eingetragenen

Grundstücken nur zulässig sei, wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass der

Schuldner Eigentum ohne Eintrag im Grundbuch erworben habe oder das Grundstück

kraft ehelichen Güterrechts für die in Betreibung gesetzte Forderung hafte oder

der Grundbucheintrag unrichtig sei (Art. 10 Abs. 1 VZG). Hier verschaffe der

Eintrag im Grundbuch den Rechtsschein für die bessere Berechtigung, weshalb das

Verfahren nach der vorliegenden Bestimmung mit Ansetzung der Klagefrist an den

Dritten nur Platz greife, wenn der Schuldner im Grundbuch bzw. Grundprotokoll

als Eigentümer eingetragen sei (BGE 99 III 12; 85 III 50; 72 III 44),

ausgenommen, wenn der Dritte die Berechtigung des Schuldners liquid widerlegen

könne, z.B. bei einem klarerweise gefälschten Kaufvertrag oder wenn

Erkenntnisse über klaren Rechtsmissbrauch und damit die Möglichkeit des Durchgriffs

vorlägen, auch wenn diese einem Summarverfahren wie dem

Arresteinspracheverfahren entstammten (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 E.

4.1; BSK SchKG I - Adrian Staehelin/Benno Strub, Art. 107 N 17).

Sämtliche

gepfändeten Grundstücke seien gemäss Grundbuch im Eigentum der A.___ AG. Daher sei

der Drittanspruch der A.___ AG an sämtlichen gepfändeten Grundstücken im Sinne

von Art. 107 SchKG in der Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 von Amtes

wegen aufgenommen. Dieser Drittanspruch sei mit Schreiben vom 10. Februar 2025

des Gläubigers G.___, vertreten durch Dr. Thomas A. Müller, Rechtsanwalt und

Notar, bestritten worden. Das Betreibungsamt habe in der Folge die Klägerrolle der

A.___ AG zugewiesen (Art. 10 Abs. 1 VZG, Art. 107 Abs. 5 SchKG). Es sei

anzumerken, dass die Aktien gemäss Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023,

also nachdem das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt am 10. Juli 2023

gefällt worden sei, bereits wieder übertragen worden seien. Ob C.___, D.___ und

E.___ als neue Inhaber der Aktien der A.___ AG (gemäss Aktienkaufvertrag vom

22. September 2023) als Drittansprecher bzw. neue Eigentümer der Grundstücke

Grundbuch [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]

zuzulassen seien, sei nicht durch die Beschwerdegegnerin resp. die

Aufsichtsbehörde zu beurteilen, sondern in einem zweiten Widerspruchsverfahren

vor dem Zivilrichter zu klären.

3. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025

hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

Zudem stellt sie den Prozessantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Weiter führt sie aus, für das Betreibungsamt sei einzig

das Urteilsdispositiv relevant bzw. sämtliches Handeln des Betreibungsamtes

habe sich einzig auf das Dispositiv - und nicht auf die Begründung - zu

stützen. Gestützt auf das Dispositiv im Urteil vom 10. Juli 2023 könne einzig

Frau B.___ angehalten werden, die Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur

Verfügung zu stellen. Korrekterweise sei der Erwägung (E. III., S. 19, des

Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023) zu entnehmen,

Frau B.___ werde als Inhaberin der A.___ AG für diese verpflichtet, die

betreffenden Grundstücke herauszugeben. Losgelöst von der Frage, ob ein

negativer Durchgriff gegenüber Frau B.___ zulässig wäre, könne gestützt auf das

Urteil vom 10. Juli 2023 unmöglich ein Durchgriff auf die derzeitigen Aktionäre

vorgenommen werden. Selbst wenn wider Erwarten der Durchgriff gestützt auf das

Urteil vom 10. Juli 2023 gegenüber Frau B.___ als zulässig erachtet werden

sollte, scheitere das Vorgehen des Betreibungsamtes spätestens am Umstand, dass

Frau B.___ seit September 2023 nicht mehr Eigentümerin der A.___ AG sei. Ob und

allenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung von Liegenschaften einen

Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG begründe, sei vor dem

Zivilrichter zu klären. Konsequenterweise seien die Pfändungen der Grundstücke

im Eigentum der A.___ AG unzulässig und die entsprechenden Handlungen des

Betreibungsamtes nichtig.

4. Mit Verfügung vom 25. März 2025 weist

die Präsidentin der Aufsichtsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei

der Beschwerde vom 10. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.

Erwägungen

II.

1.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob das Betreibungsamt die Grundstücke Grundbuch [...], [...], [...],

[...], [...], [...], [...], [...] und [...] zu Recht gepfändet hat.

1.1

Mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt

vom 10. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 3), welches mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 (Beschwerdebeilage 4) bestätigt

wurde, wurde Frau B.___ verpflichtet, die vorgenannten Grundstücke dem

Betreibungsamt Region-Solothurn in die Pfändung zur Verfügung zu stellen. Dem genannten

Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt ist zum Sachverhalt im

Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Mit Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2018 wurde F.___, der Ehemann von B.___,

verpflichtet, an G.___ einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

12.

Juli 2013 zu bezahlen. Am 5. August 2020 stellte G.___ beim Betreibungsamt

Region Solothurn gegen F.___ ein Betreibungsbegehren (CHF 200'000.00 nebst Zins

zu 5 % seit 12. Juli 2013; CHF 27'206.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. August

2020). Der Zahlungsbefehl datiert vom 6. August 2020. Mit Ehevertrag vom 17.

September 2020 übertrug F.___ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung

infolge Güterstandswechsels von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung

u.a. die Miteigentumsanteile der obengenannten Grundstücke an seine Ehefrau, B.___.

Dies «in Würdigung ihres vollen Einsatzes seit […] Eheabschluss für die Belange

der Familie und des Geschäftes des Ehemannes». Mit Urteil vom 13. Oktober 2020

erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der von G.___

gegen F.___ geführten Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 227'206.65

zuzüglich Zins seit 12. Juli 2013 auf CHF 200'000.00 und 5 % Zins seit 1.

August 2020 auf CHF 27'206.65 die definitive Rechtsöffnung. Am 30. März

2021.

stellte das Betreibungsamt Region Solothurn die Pfändungsurkunde aus.

Abgesehen von einem Grundstück mit einem Wert von CHF 7'500.00 konnte kein

weiteres Vermögen gepfändet werden.

Am 7. Mai 2021 machte der Gläubiger G.___

gegen B.___ vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend

paulianische Anfechtung anhängig. Im Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt

vom 10. Juli 2023 wurde diesbezüglich im Wesentlichen festgehalten, Frau B.___

habe die obengenannten Grundstücke von ihrem Ehemann F.___ innerhalb eines

Jahres vor der Pfändung geschenkt erhalten. F.___ habe die Übertragung dieser

Vermögenswerte in der Absicht vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen

und B.___ habe dies erkennen können. Sowohl die Voraussetzungen für eine

Schenkungsanfechtung gemäss Art. 285 SchKG als auch für eine Absichtsanfechtung

gemäss Art. 288 SchKG seien vorliegend erfüllt. Eine Rückgabe der

Liegenschaften, bzw. die geforderte Zurverfügungstellung für den Einbezug in

die Pfändung durch B.___ sei zwar grundsätzlich nicht mehr möglich, weil sie

nicht mehr Eigentümerin sei. B.___ habe die Weiterveräusserung der

Liegenschaften an die von ihr als alleinige Aktionärin beherrschte A.___ AG

aber in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten des Ehemannes und des

eingeleiteten Schlichtungsverfahrens gegen sie selbst getätigt. Berufe sich B.___

nun darauf, nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften zu sein, weshalb

eine Rückführung nicht möglich sei, sei darin eine missbräuchliche Verwendung

der juristischen Person durch die beherrschende Person zu sehen. Die

Übertragung sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt, um den Zugriff des

Gläubigers auf diese Liegenschaften zu vereiteln. Dieser Vereitelungsversuch

sei eine Weiterführung des ersten Versuches der Übertragung des Anteils des

Ehemannes an den betreffenden Liegenschaften an B.___, welche der Gläubiger

paulianisch anfechte. Die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff seien

aufgrund vorstehender Ausführungen gegeben. Die A.___ AG werde somit für die

Verpflichtung von B.___ betreffend die Zurverfügungstellung der Grundstücke zum

Einbezug in die Pfändung in Anspruch genommen.

1.2

1.2.1

Den vorliegenden Akten ist zu

entnehmen, dass B.___ mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023

(Beschwerdebeilage 5) als Alleininhaberin ihre sämtlichen Namenaktien der A.___

AG an ihre Söhne C.___, D.___ und E.___ verkauft hat. Angaben zum Kaufpreis

sind dem Kaufvertrag nicht zu entnehmen. Ebenso ist nicht aktenkundig, ob in

diesem Zusammenhang finanzielle Mittel flossen.

Die Beschwerdeführerin stellt sich in

diesem Zusammenhang unter anderem auf den Standpunkt, Frau B.___ sei seit

September 2023 nicht mehr Eigentümerin der A.___ AG. Mit Dispositiv im Urteil

des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 sei einzig Frau B.___ verpflichtet

worden, die Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur Verfügung zu stellen. Somit

könne gestützt auf das Urteil vom 10. Juli 2023 unmöglich ein Durchgriff auf

Dispositiv

die derzeitigen Aktionäre vorgenommen werden. Demnach seien die Pfändungen der im

Eigentum der A.___ AG befindlichen Grundstücke unzulässig und die

entsprechenden Handlungen des Betreibungsamtes nichtig.

1.2.2 Dass im Dispositiv des Urteils des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 Frau B.___ verpflichtet

wurde, die genannten Grundstücke in die Pfändung zur Verfügung zu stellen,

ändert – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nichts daran, dass im

besagten Urteil der Durchgriff auf die A.___ AG bejaht wurde. Diesbezüglich

wird auf die Begründung aus dem betreffenden Urteil in E. II. 1.1 hiervor

verwiesen. Dass dieser Durchgriff im Urteilsdispositiv mit der Verpflichtung

von B.___ umgesetzt wurde, liegt einzig darin begründet, dass B.___ im

Zeitpunkt der Urteilsfällung Alleineigentümerin der A.___ AG war und

Verfügungsgewalt über die betreffenden Grundstücke hatte, weshalb sie aus

Praktikabilitätsgründen entsprechend verpflichtet wurde. Es ist aber

unzweifelhaft, dass mit dem Urteil vom 10. Juli 2023 die A.___ AG verpflichtet

wurde. So wurde in Erwägung 17 des genannten Urteils festgehalten, B.___ werde

als Inhaberin der A.___ AG für diese verpflichtet, die betreffenden Grundstücke

herauszugeben. Im Übrigen ist es analog zur Begründung aus dem Urteil des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt wiederum rechtsmissbräuchlich, dass B.___ im Wissen um

die Schuld ihres Ehemannes – und nachdem sie in erster Instanz vor dem Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 10. Juli 2023 in betreffender

Angelegenheit unterlegen ist und dazu verpflichtet wurde, die Grundstücke in

die Pfändung zur Verfügung zu stellen – ihre Anteile am 22. September 2023 an

der A.___ AG an ihre Söhne verkaufte. Dieser Vereitelungsversuch ist eine

Weiterführung ihres Versuches der Übertragung ihres Anteils an den betreffenden

Liegenschaften an die A.___ AG. Schliesslich ist es im Lichte dessen ebenso rechtsmissbräuchlich

und damit nicht zu schützen, dass sich die A.___ AG nun auf den Wortlaut des

Dispositivs beruft, wonach B.___ und nicht die A.___ AG verpflichtet worden

sei.

Zusammenfassend ist die Pfändung der

Grundstücke Grundbuch [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]

und [...] somit nicht zu beanstanden.

2. Weiter ist strittig und zu prüfen, ob

das Betreibungsamt die Pfändung trotz Abwesenheit der Beschwerdeführerin

durchführen durfte.

Wie aus dem eingereichten Track &

Trace der Post ersichtlich, wurde die Pfändungsankündigung vom 17. Januar 2025

der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2025, 16.41 Uhr (Beschwerdebeilage 9), und

damit gut 15 Stunden vor dem Pfändungstermin vom 22. Januar 2025, 08.00 Uhr,

zugestellt. Gemäss Art. 90 SchKG wird dem Schuldner die Pfändung spätestens am

vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91

angekündigt.

Es ist nicht nötig, dass volle 24 Stunden zwischen

Ankündigung und Pfändung liegen (SchKG-Kommentar, Basel 2021, 3. Auflage, N. 5

zu Art. 90; BGE 29 III 131). Damit wurde die Pfändung der Beschwerdeführerin

vorliegend korrekt angekündigt.

Sodann kann die Pfändung auch in

Abwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters vorgenommen werden, wenn

diese – wie im vorliegenden Fall – vorschriftsgemäss angekündigt wurde,

pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den

Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird. Die Pfändung gilt dann erst mit

Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als vollzogen (SchKG-Kommentar,

a.a.O., N. 6 zu Art. 91; BGE 112 III 14, 16). Diese Voraussetzungen sind

vorliegend zu bejahen. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das

Betreibungsamt die Pfändung trotz Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin

und nachfolgendem Nichterscheinen vollzogen hat. Eine Gehörsverletzung ist

nicht gegeben. Im Übrigen wohnte der Schuldner F.___ der Pfändung bei.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch