SCBES.2025.12
Verfügung vom 30. Januar 2025 (Pfändungsurkunde)
9. Mai 2025Deutsch16 min
folgende Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur Verfügung zu stellen: GB [...],
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian
Brunner,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 30. Januar 2025 (Pfändungsurkunde)
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025
lässt die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde
gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 (Betreibung Nr. [...]) des
Betreibungsamtes Region Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung
vom 30. Januar 2025 (Pfändungsurkunde) nichtig sei.
Evtl.: Die Verfügung vom 30. Januar 2025
sei aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, mit Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023, Ziff. 1 – bestätigt durch das Urteil
des Obergerichts vom 18. November 2024 – sei Frau B.___ verpflichtet worden,
folgende Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur Verfügung zu stellen: GB [...],
GB [...], GB [...], GB [...], GB [...], GB [...], GB [...], GB [...] und GB [...].
Mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 habe Frau B.___ als damalige
Alleinaktionärin der A.___ AG ihre Aktienanteile an die Herren C.___, D.___ und
E.___ veräussert. Bereits im Berufungsverfahren habe B.___ auf die Veräusserung
hingewiesen und somit auf die Tatsache, dass sie keinerlei Verfügungsgewalt
mehr über die Grundstücke habe. Dies habe sich auch im heutigen Zeitpunkt nicht
verändert. Im Anschluss an das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers und gestützt
auf das Urteil vom 10. Juli 2023 habe das Betreibungsamt drei
Pfändungsankündigungen - adressiert an Frau B.___, Herrn F.___
und die A.___
AG - zugestellt. Dabei sei das Betreibungsamt offenbar der Ansicht gewesen,
dass die Aktien der A.___ AG im Eigentum von Frau B.___ stünden (vgl.
Pfändungsprotokoll vom 22. Januar 2025, S. 9). Dieses Vorgehen sei aus zwei
Gründen falsch. Einerseits sei mit Urteil vom 10. Juli 2023 einzig Frau B.___
verpflichtet worden, die entsprechenden Grundstücke für die Pfändung zur
Verfügung zu stellen. Damit bestehe kein Grund, die A.___ AG zu einer Pfändung vorzuladen,
geschweige denn ohne weitere Abklärungen deren Eigentum mit Pfand zu belegen.
Anderseits verfüge Frau B.___ über keine Aktien der A.___ AG mehr. Sämtliche
Aktien seien mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023 veräussert worden. Bereits
vor diesem Hintergrund sei die Pfändung widerrechtlich erfolgt und aufzuheben.
Sodann sei jeweils mit Schreiben vom 17.
Januar 2025 gegenüber Frau B.___, Herrn F.___ und der A.___ AG die
Pfändungsankündigung für den 22. Januar 2025, 08.00 Uhr, angezeigt worden.
Umgehend nach Erhalt am 20. Januar 2025 (vgl. Urk. 7) habe Frau B.___
mitgeteilt, dass sie aufgrund von akuter Krankheit den Termin nicht wahrnehmen
könne und habe unter Vorlage eines ärztlichen Attests (vgl. Urk. 8) um eine
entsprechende Verschiebung gebeten. Die A.___ AG habe von der
Pfändungsankündigung erst am 21. Januar 2025, 16:41 Uhr, Kenntnis erlangt. Der
Mehrheitsaktionär C.___ habe telefonisch mitgeteilt, dass aufgrund der
Kurzfristigkeit niemand von der A.___ AG bei der Pfändung anwesend sein könne
und habe eine Verschiebung des Termins verlangt. Einzig anwesend am
Pfändungstermin sei Herr F.___ gewesen. Der Hinweis auf der nunmehr
vorliegenden Pfändungsurkunde, wonach trotz gehöriger Vorladung niemand am
Termin anwesend gewesen sei, sei geradezu zynisch mit Blick auf die äusserst
kurzfristige Ansetzung und dem Ignorieren der begründeten Verschiebungsgesuche.
Des Weiteren gehe aus den vorliegenden
Akten hervor, dass gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt
vom 10. Juli 2023 die entsprechenden Liegenschaften gepfändet und mit einer
Verfügungsbeschränkung belegt worden seien (vgl. Schreiben Betreibungsamt vom
22. Januar 2025). Die Pfändung der Grundstücke der A.___ AG sei rechtswidrig,
weil die Aktiengesellschaft seit dem Jahre 2023 nicht mehr im Eigentum von Frau
B.___ stehe. Der guten Ordnung- und Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass gestützt auf das Urteil vom 10. Juli 2023 lediglich Frau B.___ beschwert
worden sei - und nicht die neuen, unbeteiligten Eigentümer der A.___ AG.
Ebenfalls sei sie mit keiner Veräusserungsbeschränkung belegt worden. Vor
diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 30. Januar 2025 nichtig bzw.
aufzuheben, weil Grundstücke, die nicht mehr im (indirekten) Eigentum von Frau B.___
stünden, gepfändet worden seien.
2. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führt es aus, gemäss Art. 90 SchKG sei die Pfändung spätestens am
vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmungen des Artikels 91
anzukündigen. Die Ankündigungen zur Pfändung am 22. Januar 2025 seien am
17. Januar 2025 den vorgenannten Personen zugestellt worden. Daher sei die
Frist eingehalten worden. Gemäss ständiger Rechtsprechung stelle die
rechtzeitige Ankündigung der Pfändung keine Ordnungsvorschrift dar, sondern sie
solle dem Schuldner ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen und
insbesondere auf eine möglichst schonende Pfändung hinwirken zu können. Damit
stelle die Anwesenheit bei der Pfändung nicht nur eine Pflicht, sondern auch
ein Recht des Schuldners dar (Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3.
September 2018 E. 3.1.2; 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1; 7B.97/2003 vom 6.
Mai 2003 E. 2.2). Eine Pfändung, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt
worden sei, sei nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Urteil des
Bundesgerichts 7B.80/2003 vom 1. Juli 2003, E. 3.4; BGE 97 III 18 E. 3). Dieser
Mangel werde geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage gewesen sei, der
Pfändung beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine
Rechte geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2008 vom 18.
November 2008, E. 3.1; BGE 115 III 41 E.1; BGE 79 III 150 E.1.; Kren
Kostkiewicz Jolanta, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit
weiteren Erlassen, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 90 2. Ankündigung N 1 f.). Weder
die Beschwerdeführerin noch B.___ habe dem Betreibungsamt eine Vertretung
bekannt gegeben. Der Schuldner F.___ sei zur Pfändung am 23. Januar 2025
erschienen. Daher sei die Pfändung am 23. Januar 2025 unter Anwesenheit des
Schuldners F.___ durch die Beschwerdegegnerin vollzogen worden. Die Abwesenheit
stehe einer vorschriftsgemäss angekündigten Pfändung nicht entgegen, ebenso
wenig die Verweigerung der Auskunft. Habe der Betreibungsbeamte Kenntnis von
pfändbarem Vermögen des Schuldners (z.B. aus einer früheren Betreibung), so sei
er dennoch zur Pfändung befugt (Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2018 vom 3.
September 2018 E. 3.1.2; BGE 112 III 14 E. 5a; Kren Kostkiewicz Jolanta, in:
SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen,
20. Aufl., Zürich 2020, Art. 91 3. Pflichten des Schuldners und Dritter N 3). Im
Sinne von Art. 101 SchKG sei als Sicherungsmassnahme bei den Grundstücken
Grundbuch [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...], am
22. Januar 2025 bzw. am 24. Januar 2025 ([...]) die Verfügungsbeschränkung
im Grundbuch eingetragen worden. Sicherungsmassnahmen (SchKG 98 ff.) seien
bereits ab dem Zeitpunkt des gültig gestellten Fortsetzungsbegehrens und somit
bereits vor der Pfändungsankündigung möglich (Winkler Thomas, in: Kren Kostkiewicz
Jolanta / Nock Dominik, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2017, Art. 90 N 28). Im Urteil
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 und des Obergerichtes
des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 sei ausdrücklich festgehalten
worden, dass ein Durchgriff möglich sei, wenn ein Rechtsmissbrauch, eine
offenbar zweckwidrige, missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch
die beherrschende Person vorliege, was bei B.___ durch die A.___ AG klar
bestätigt worden sei. Voraussetzung sei natürlich, dass das Grundstück
gepfändet worden sei, was bei nicht auf den Namen des Schuldners eingetragenen
Grundstücken nur zulässig sei, wenn der Gläubiger glaubhaft mache, dass der
Schuldner Eigentum ohne Eintrag im Grundbuch erworben habe oder das Grundstück
kraft ehelichen Güterrechts für die in Betreibung gesetzte Forderung hafte oder
der Grundbucheintrag unrichtig sei (Art. 10 Abs. 1 VZG). Hier verschaffe der
Eintrag im Grundbuch den Rechtsschein für die bessere Berechtigung, weshalb das
Verfahren nach der vorliegenden Bestimmung mit Ansetzung der Klagefrist an den
Dritten nur Platz greife, wenn der Schuldner im Grundbuch bzw. Grundprotokoll
als Eigentümer eingetragen sei (BGE 99 III 12; 85 III 50; 72 III 44),
ausgenommen, wenn der Dritte die Berechtigung des Schuldners liquid widerlegen
könne, z.B. bei einem klarerweise gefälschten Kaufvertrag oder wenn
Erkenntnisse über klaren Rechtsmissbrauch und damit die Möglichkeit des Durchgriffs
vorlägen, auch wenn diese einem Summarverfahren wie dem
Arresteinspracheverfahren entstammten (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 E.
4.1; BSK SchKG I - Adrian Staehelin/Benno Strub, Art. 107 N 17).
Sämtliche
gepfändeten Grundstücke seien gemäss Grundbuch im Eigentum der A.___ AG. Daher sei
der Drittanspruch der A.___ AG an sämtlichen gepfändeten Grundstücken im Sinne
von Art. 107 SchKG in der Pfändungsurkunde vom 30. Januar 2025 von Amtes
wegen aufgenommen. Dieser Drittanspruch sei mit Schreiben vom 10. Februar 2025
des Gläubigers G.___, vertreten durch Dr. Thomas A. Müller, Rechtsanwalt und
Notar, bestritten worden. Das Betreibungsamt habe in der Folge die Klägerrolle der
A.___ AG zugewiesen (Art. 10 Abs. 1 VZG, Art. 107 Abs. 5 SchKG). Es sei
anzumerken, dass die Aktien gemäss Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023,
also nachdem das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt am 10. Juli 2023
gefällt worden sei, bereits wieder übertragen worden seien. Ob C.___, D.___ und
E.___ als neue Inhaber der Aktien der A.___ AG (gemäss Aktienkaufvertrag vom
22. September 2023) als Drittansprecher bzw. neue Eigentümer der Grundstücke
Grundbuch [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]
zuzulassen seien, sei nicht durch die Beschwerdegegnerin resp. die
Aufsichtsbehörde zu beurteilen, sondern in einem zweiten Widerspruchsverfahren
vor dem Zivilrichter zu klären.
3. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025
hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
Zudem stellt sie den Prozessantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Weiter führt sie aus, für das Betreibungsamt sei einzig
das Urteilsdispositiv relevant bzw. sämtliches Handeln des Betreibungsamtes
habe sich einzig auf das Dispositiv - und nicht auf die Begründung - zu
stützen. Gestützt auf das Dispositiv im Urteil vom 10. Juli 2023 könne einzig
Frau B.___ angehalten werden, die Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur
Verfügung zu stellen. Korrekterweise sei der Erwägung (E. III., S. 19, des
Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023) zu entnehmen,
Frau B.___ werde als Inhaberin der A.___ AG für diese verpflichtet, die
betreffenden Grundstücke herauszugeben. Losgelöst von der Frage, ob ein
negativer Durchgriff gegenüber Frau B.___ zulässig wäre, könne gestützt auf das
Urteil vom 10. Juli 2023 unmöglich ein Durchgriff auf die derzeitigen Aktionäre
vorgenommen werden. Selbst wenn wider Erwarten der Durchgriff gestützt auf das
Urteil vom 10. Juli 2023 gegenüber Frau B.___ als zulässig erachtet werden
sollte, scheitere das Vorgehen des Betreibungsamtes spätestens am Umstand, dass
Frau B.___ seit September 2023 nicht mehr Eigentümerin der A.___ AG sei. Ob und
allenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung von Liegenschaften einen
Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG begründe, sei vor dem
Zivilrichter zu klären. Konsequenterweise seien die Pfändungen der Grundstücke
im Eigentum der A.___ AG unzulässig und die entsprechenden Handlungen des
Betreibungsamtes nichtig.
4. Mit Verfügung vom 25. März 2025 weist
die Präsidentin der Aufsichtsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei
der Beschwerde vom 10. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.
Erwägungen
II.
1.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob das Betreibungsamt die Grundstücke Grundbuch [...], [...], [...],
[...], [...], [...], [...], [...] und [...] zu Recht gepfändet hat.
1.1
Mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt
vom 10. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 3), welches mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 18. November 2024 (Beschwerdebeilage 4) bestätigt
wurde, wurde Frau B.___ verpflichtet, die vorgenannten Grundstücke dem
Betreibungsamt Region-Solothurn in die Pfändung zur Verfügung zu stellen. Dem genannten
Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt ist zum Sachverhalt im
Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Mit Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2018 wurde F.___, der Ehemann von B.___,
verpflichtet, an G.___ einen Betrag von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit
12.
Juli 2013 zu bezahlen. Am 5. August 2020 stellte G.___ beim Betreibungsamt
Region Solothurn gegen F.___ ein Betreibungsbegehren (CHF 200'000.00 nebst Zins
zu 5 % seit 12. Juli 2013; CHF 27'206.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. August
2020). Der Zahlungsbefehl datiert vom 6. August 2020. Mit Ehevertrag vom 17.
September 2020 übertrug F.___ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung
infolge Güterstandswechsels von Errungenschaftsbeteiligung zu Gütertrennung
u.a. die Miteigentumsanteile der obengenannten Grundstücke an seine Ehefrau, B.___.
Dies «in Würdigung ihres vollen Einsatzes seit […] Eheabschluss für die Belange
der Familie und des Geschäftes des Ehemannes». Mit Urteil vom 13. Oktober 2020
erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der von G.___
gegen F.___ geführten Betreibung Nr. [...] für den Betrag von CHF 227'206.65
zuzüglich Zins seit 12. Juli 2013 auf CHF 200'000.00 und 5 % Zins seit 1.
August 2020 auf CHF 27'206.65 die definitive Rechtsöffnung. Am 30. März
2021.
stellte das Betreibungsamt Region Solothurn die Pfändungsurkunde aus.
Abgesehen von einem Grundstück mit einem Wert von CHF 7'500.00 konnte kein
weiteres Vermögen gepfändet werden.
Am 7. Mai 2021 machte der Gläubiger G.___
gegen B.___ vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend
paulianische Anfechtung anhängig. Im Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt
vom 10. Juli 2023 wurde diesbezüglich im Wesentlichen festgehalten, Frau B.___
habe die obengenannten Grundstücke von ihrem Ehemann F.___ innerhalb eines
Jahres vor der Pfändung geschenkt erhalten. F.___ habe die Übertragung dieser
Vermögenswerte in der Absicht vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen
und B.___ habe dies erkennen können. Sowohl die Voraussetzungen für eine
Schenkungsanfechtung gemäss Art. 285 SchKG als auch für eine Absichtsanfechtung
gemäss Art. 288 SchKG seien vorliegend erfüllt. Eine Rückgabe der
Liegenschaften, bzw. die geforderte Zurverfügungstellung für den Einbezug in
die Pfändung durch B.___ sei zwar grundsätzlich nicht mehr möglich, weil sie
nicht mehr Eigentümerin sei. B.___ habe die Weiterveräusserung der
Liegenschaften an die von ihr als alleinige Aktionärin beherrschte A.___ AG
aber in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten des Ehemannes und des
eingeleiteten Schlichtungsverfahrens gegen sie selbst getätigt. Berufe sich B.___
nun darauf, nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften zu sein, weshalb
eine Rückführung nicht möglich sei, sei darin eine missbräuchliche Verwendung
der juristischen Person durch die beherrschende Person zu sehen. Die
Übertragung sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt, um den Zugriff des
Gläubigers auf diese Liegenschaften zu vereiteln. Dieser Vereitelungsversuch
sei eine Weiterführung des ersten Versuches der Übertragung des Anteils des
Ehemannes an den betreffenden Liegenschaften an B.___, welche der Gläubiger
paulianisch anfechte. Die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff seien
aufgrund vorstehender Ausführungen gegeben. Die A.___ AG werde somit für die
Verpflichtung von B.___ betreffend die Zurverfügungstellung der Grundstücke zum
Einbezug in die Pfändung in Anspruch genommen.
1.2
1.2.1
Den vorliegenden Akten ist zu
entnehmen, dass B.___ mit Aktienkaufvertrag vom 22. September 2023
(Beschwerdebeilage 5) als Alleininhaberin ihre sämtlichen Namenaktien der A.___
AG an ihre Söhne C.___, D.___ und E.___ verkauft hat. Angaben zum Kaufpreis
sind dem Kaufvertrag nicht zu entnehmen. Ebenso ist nicht aktenkundig, ob in
diesem Zusammenhang finanzielle Mittel flossen.
Die Beschwerdeführerin stellt sich in
diesem Zusammenhang unter anderem auf den Standpunkt, Frau B.___ sei seit
September 2023 nicht mehr Eigentümerin der A.___ AG. Mit Dispositiv im Urteil
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 sei einzig Frau B.___ verpflichtet
worden, die Grundstücke zum Einbezug in die Pfändung zur Verfügung zu stellen. Somit
könne gestützt auf das Urteil vom 10. Juli 2023 unmöglich ein Durchgriff auf
Dispositiv
die derzeitigen Aktionäre vorgenommen werden. Demnach seien die Pfändungen der im
Eigentum der A.___ AG befindlichen Grundstücke unzulässig und die
entsprechenden Handlungen des Betreibungsamtes nichtig.
1.2.2 Dass im Dispositiv des Urteils des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juli 2023 Frau B.___ verpflichtet
wurde, die genannten Grundstücke in die Pfändung zur Verfügung zu stellen,
ändert – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nichts daran, dass im
besagten Urteil der Durchgriff auf die A.___ AG bejaht wurde. Diesbezüglich
wird auf die Begründung aus dem betreffenden Urteil in E. II. 1.1 hiervor
verwiesen. Dass dieser Durchgriff im Urteilsdispositiv mit der Verpflichtung
von B.___ umgesetzt wurde, liegt einzig darin begründet, dass B.___ im
Zeitpunkt der Urteilsfällung Alleineigentümerin der A.___ AG war und
Verfügungsgewalt über die betreffenden Grundstücke hatte, weshalb sie aus
Praktikabilitätsgründen entsprechend verpflichtet wurde. Es ist aber
unzweifelhaft, dass mit dem Urteil vom 10. Juli 2023 die A.___ AG verpflichtet
wurde. So wurde in Erwägung 17 des genannten Urteils festgehalten, B.___ werde
als Inhaberin der A.___ AG für diese verpflichtet, die betreffenden Grundstücke
herauszugeben. Im Übrigen ist es analog zur Begründung aus dem Urteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt wiederum rechtsmissbräuchlich, dass B.___ im Wissen um
die Schuld ihres Ehemannes – und nachdem sie in erster Instanz vor dem Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 10. Juli 2023 in betreffender
Angelegenheit unterlegen ist und dazu verpflichtet wurde, die Grundstücke in
die Pfändung zur Verfügung zu stellen – ihre Anteile am 22. September 2023 an
der A.___ AG an ihre Söhne verkaufte. Dieser Vereitelungsversuch ist eine
Weiterführung ihres Versuches der Übertragung ihres Anteils an den betreffenden
Liegenschaften an die A.___ AG. Schliesslich ist es im Lichte dessen ebenso rechtsmissbräuchlich
und damit nicht zu schützen, dass sich die A.___ AG nun auf den Wortlaut des
Dispositivs beruft, wonach B.___ und nicht die A.___ AG verpflichtet worden
sei.
Zusammenfassend ist die Pfändung der
Grundstücke Grundbuch [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]
und [...] somit nicht zu beanstanden.
2. Weiter ist strittig und zu prüfen, ob
das Betreibungsamt die Pfändung trotz Abwesenheit der Beschwerdeführerin
durchführen durfte.
Wie aus dem eingereichten Track &
Trace der Post ersichtlich, wurde die Pfändungsankündigung vom 17. Januar 2025
der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2025, 16.41 Uhr (Beschwerdebeilage 9), und
damit gut 15 Stunden vor dem Pfändungstermin vom 22. Januar 2025, 08.00 Uhr,
zugestellt. Gemäss Art. 90 SchKG wird dem Schuldner die Pfändung spätestens am
vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91
angekündigt.
Es ist nicht nötig, dass volle 24 Stunden zwischen
Ankündigung und Pfändung liegen (SchKG-Kommentar, Basel 2021, 3. Auflage, N. 5
zu Art. 90; BGE 29 III 131). Damit wurde die Pfändung der Beschwerdeführerin
vorliegend korrekt angekündigt.
Sodann kann die Pfändung auch in
Abwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters vorgenommen werden, wenn
diese – wie im vorliegenden Fall – vorschriftsgemäss angekündigt wurde,
pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den
Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird. Die Pfändung gilt dann erst mit
Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als vollzogen (SchKG-Kommentar,
a.a.O., N. 6 zu Art. 91; BGE 112 III 14, 16). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend zu bejahen. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das
Betreibungsamt die Pfändung trotz Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin
und nachfolgendem Nichterscheinen vollzogen hat. Eine Gehörsverletzung ist
nicht gegeben. Im Übrigen wohnte der Schuldner F.___ der Pfändung bei.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch