Lexipedia

Entscheid

SCBES.2025.120

Rückerstattung Rechnung

10. Dezember 2025Deutsch6 min

Frist verbesserten Eingabe vom 6. November 2025 lässt A.___ als Schuldnerin Beschwerde

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom

10. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident

Flückiger

Oberrichterin

Kofmel

a.o.

Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber

Isch

In Sachen

A.___,

vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung Rechnung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe

vom 27. Oktober 2025 bzw. mit innert der durch die Aufsichtsbehörde gesetzten

Frist verbesserten Eingabe vom 6. November 2025 lässt A.___ als Schuldnerin Beschwerde

erheben und macht im Wesentlichen geltend, da sie Krebs habe, habe sie beim

Wohnungswechsel ihre alte Wohnung nicht selbst putzen können, sondern diese für

CHF 600.00 durch ein Putzinstitut putzen lassen. Trotz Vorweisung der

Zahlungsquittung habe das Betreibungsamt nur CHF 300.00 zurückerstattet.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Wohnungswechsel nicht

freiwillig, sondern aufgrund der Kündigung erfolgt sei.

2. Mit Eingabe

vom 15. November 2025 macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, sie sei

vom Betreibungsamt erneut schikaniert worden. Die letzte monatliche

Nebenkostenabrechnung betrage CHF 600.00. Das Betreibungsamt wolle nur CHF

60.00 für Heizung und Wasser einrechnen. Abwasser werde nicht berücksichtigt. Es

seien ihr CHF 250.00 für Nebenkosten einzurechnen.

3. Mit

Vernehmlassung vom 24. November 2025 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung

der Beschwerde.

4. Mit

Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 lässt sich die Beschwerdeführerin

abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss den

Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

13.

Oktober 2014 ist das Existenzminimum bei einem bevorstehenden

Wohnungswechsel grundsätzlich zeitweise angemessen zu erhöhen, da in einem

solchen Fall grössere Auslagen anstehen.

Seitens des

Betreibungsamtes wird nicht bestritten, dass die Kündigung der alten Wohnung

durch die Vermieterschaft der Beschwerdeführerin erfolgt ist und grundsätzlich

ein zwingender Grund für den Wohnungswechsel vorlag. Wie aus den Akten

ersichtlich, erstattete das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 20.

Oktober 2025 die Hälfte der geltend gemachten Kosten des Reinigungsinstituts von

CHF 325.00 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 9). Hierzu führt das Betreibungsamt

aus, man habe gestützt auf das Schreiben von Dr. med. C.___ vom 15. Oktober

2025.

bzw. unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin entschieden, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Rechnung

zu erstatten. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die gekündigte Wohnung

der Beschwerdeführerin zwei Zimmer mit einem Etagen-WC und einem Waschbecken

mit kaltem Wasser umfasse. Die Wohnung habe weder über eine Küche noch über ein

Badezimmer verfügt, weshalb die Beschwerdeführerin die Duplex-Wohnung der

Familie B.___ im ersten und zweiten Stock mitbenutzt habe. Gemäss telefonischer

Auskunft habe das Reinigungsinstitut nicht nur die von der Beschwerdeführerin

gemieteten Zimmer, sondern auch die Duplex-Wohnung im ersten und zweiten Stock

gereinigt. Es liege somit auf der Hand, dass nur der Teil der Rechnung, welcher

auf den von der Beschwerdeführerin bewohnten Teil entfalle, erstattet werden könne;

eine Rückerstattung der gesamten Rechnung komme nicht in Betracht. Die Kosten

für die Reinigung der Duplex-Wohnung, die von der Beschwerdeführerin lediglich

mitbenutzt, jedoch nicht gemietet worden sei, seien nicht erstattungsfähig.

Zudem erscheine eine Rechnung von CHF 650.00 für die Reinigung von lediglich

zwei Zimmern nicht realistisch.

Aus den inzwischen

eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Tochter der

Beschwerdeführerin, B.___, ihre Wohnung für einen Betrag von CHF 1'850.00 (vgl.

Quittung vom 3. September 2025) ebenfalls durch die Reinigungsfirma reinigen

liess, wofür die Tochter einen Anteil von CHF 1'620.00 von der Pro Infirmis

erstattet erhielt. Des Weiteren liegt eine zweite Quittung vom 8. September

2025.

im Betrag von CHF 650.00 betreffend die Reinigung der Wohnung der

Beschwerdeführerin vor. Entgegen der Annahme des Betreibungsamtes ist somit erstellt,

dass die CHF 650.00 ausschliesslich die Reinigungskosten der Zweizimmerwohnung

der Beschwerdeführerin betreffen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen,

dass gemäss der Website comparis.ch für eine professionelle Endreinigung von

2.5

Zimmern mit Kosten von CHF 550.00 – 900.00 zu rechnen ist

(https://www.comparis.ch/immobilien/umzug/endreinigung/putzinstitute-schweiz#content-4-text-1;

aufgerufen am 9. Dezember 2025). Somit sind die von der Beschwerdeführerin

im Zusammenhang mit der Reinigung ihrer Zweizimmerwohnung geltend gemachten

Reinigungskosten von CHF 650.00 durchaus realistisch. Die Beschwerde ist somit

in diesem Punkt gutzuheissen und das Betreibungsamt von Amtes wegen anzuweisen,

der Beschwerdeführerin auch den übrigen Teil der Reinigungskosten von CHF

325.00

zurückzuerstatten.

2.

Gemäss den

Ausführungen des Betreibungsamtes würden nebst den Gaskosten grundsätzlich künftig

die Kosten für Wasser und Abwasser eingerechnet bzw. zurückerstattet. Entsprechend

würden der Beschwerdeführerin ein Viertel der im Monat September für Wasser und

Abwasser angefallenen Kosten (CHF 32.75) nachträglich rückerstattet. Für den

Monat Oktober sei die Erstattung von einem Viertel der Kosten für Gas, Wasser

und Abwasser, ausmachend CHF 183.60, veranlasst worden. Weiter hält das

Betreibungsamt fest, da die Beschwerdeführerin erst vor kurzem umgezogen sei, lägen

bis dato nicht genügend Rechnungen vor, sodass die Festlegung einer Pauschale

derzeit nicht sinnvoll erscheine. Dies gelte insbesondere auch deshalb, da die

beiden Rechnungen vom September 2025 und Oktober 2025 stammten. Bekannterweise

variierten die Nebenkosten über das Jahr hinweg, besonders in den Sommer- und

Wintermonaten. Zu einem späteren Zeitpunkt könne die Anrechnung eines

Pauschalbetrages in Erwägung gezogen werden. Diese Argumentation ist nicht zu

beanstanden. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden.

3.

Die

Beschwerde, wird insoweit gutgeheissen, als das Betreibungsamt angewiesen wird,

der Beschwerdeführerin den übrigen Anteil der Reinigungskosten von

CHF 325.00 zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos

geworden. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das Betreibungsamt

angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den übrigen Anteil der Reinigungskosten

von CHF 325.00 zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos

geworden.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch