SCBES.2025.120
Rückerstattung Rechnung
10. Dezember 2025Deutsch6 min
Frist verbesserten Eingabe vom 6. November 2025 lässt A.___ als Schuldnerin Beschwerde
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom
10. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichterin
Kofmel
a.o.
Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber
Isch
In Sachen
A.___,
vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung Rechnung
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe
vom 27. Oktober 2025 bzw. mit innert der durch die Aufsichtsbehörde gesetzten
Frist verbesserten Eingabe vom 6. November 2025 lässt A.___ als Schuldnerin Beschwerde
erheben und macht im Wesentlichen geltend, da sie Krebs habe, habe sie beim
Wohnungswechsel ihre alte Wohnung nicht selbst putzen können, sondern diese für
CHF 600.00 durch ein Putzinstitut putzen lassen. Trotz Vorweisung der
Zahlungsquittung habe das Betreibungsamt nur CHF 300.00 zurückerstattet.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Wohnungswechsel nicht
freiwillig, sondern aufgrund der Kündigung erfolgt sei.
2. Mit Eingabe
vom 15. November 2025 macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, sie sei
vom Betreibungsamt erneut schikaniert worden. Die letzte monatliche
Nebenkostenabrechnung betrage CHF 600.00. Das Betreibungsamt wolle nur CHF
60.00 für Heizung und Wasser einrechnen. Abwasser werde nicht berücksichtigt. Es
seien ihr CHF 250.00 für Nebenkosten einzurechnen.
3. Mit
Vernehmlassung vom 24. November 2025 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung
der Beschwerde.
4. Mit
Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 lässt sich die Beschwerdeführerin
abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss den
Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
13.
Oktober 2014 ist das Existenzminimum bei einem bevorstehenden
Wohnungswechsel grundsätzlich zeitweise angemessen zu erhöhen, da in einem
solchen Fall grössere Auslagen anstehen.
Seitens des
Betreibungsamtes wird nicht bestritten, dass die Kündigung der alten Wohnung
durch die Vermieterschaft der Beschwerdeführerin erfolgt ist und grundsätzlich
ein zwingender Grund für den Wohnungswechsel vorlag. Wie aus den Akten
ersichtlich, erstattete das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 20.
Oktober 2025 die Hälfte der geltend gemachten Kosten des Reinigungsinstituts von
CHF 325.00 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 9). Hierzu führt das Betreibungsamt
aus, man habe gestützt auf das Schreiben von Dr. med. C.___ vom 15. Oktober
2025.
bzw. unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin entschieden, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Rechnung
zu erstatten. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die gekündigte Wohnung
der Beschwerdeführerin zwei Zimmer mit einem Etagen-WC und einem Waschbecken
mit kaltem Wasser umfasse. Die Wohnung habe weder über eine Küche noch über ein
Badezimmer verfügt, weshalb die Beschwerdeführerin die Duplex-Wohnung der
Familie B.___ im ersten und zweiten Stock mitbenutzt habe. Gemäss telefonischer
Auskunft habe das Reinigungsinstitut nicht nur die von der Beschwerdeführerin
gemieteten Zimmer, sondern auch die Duplex-Wohnung im ersten und zweiten Stock
gereinigt. Es liege somit auf der Hand, dass nur der Teil der Rechnung, welcher
auf den von der Beschwerdeführerin bewohnten Teil entfalle, erstattet werden könne;
eine Rückerstattung der gesamten Rechnung komme nicht in Betracht. Die Kosten
für die Reinigung der Duplex-Wohnung, die von der Beschwerdeführerin lediglich
mitbenutzt, jedoch nicht gemietet worden sei, seien nicht erstattungsfähig.
Zudem erscheine eine Rechnung von CHF 650.00 für die Reinigung von lediglich
zwei Zimmern nicht realistisch.
Aus den inzwischen
eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin, B.___, ihre Wohnung für einen Betrag von CHF 1'850.00 (vgl.
Quittung vom 3. September 2025) ebenfalls durch die Reinigungsfirma reinigen
liess, wofür die Tochter einen Anteil von CHF 1'620.00 von der Pro Infirmis
erstattet erhielt. Des Weiteren liegt eine zweite Quittung vom 8. September
2025.
im Betrag von CHF 650.00 betreffend die Reinigung der Wohnung der
Beschwerdeführerin vor. Entgegen der Annahme des Betreibungsamtes ist somit erstellt,
dass die CHF 650.00 ausschliesslich die Reinigungskosten der Zweizimmerwohnung
der Beschwerdeführerin betreffen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen,
dass gemäss der Website comparis.ch für eine professionelle Endreinigung von
2.5
Zimmern mit Kosten von CHF 550.00 – 900.00 zu rechnen ist
(https://www.comparis.ch/immobilien/umzug/endreinigung/putzinstitute-schweiz#content-4-text-1;
aufgerufen am 9. Dezember 2025). Somit sind die von der Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit der Reinigung ihrer Zweizimmerwohnung geltend gemachten
Reinigungskosten von CHF 650.00 durchaus realistisch. Die Beschwerde ist somit
in diesem Punkt gutzuheissen und das Betreibungsamt von Amtes wegen anzuweisen,
der Beschwerdeführerin auch den übrigen Teil der Reinigungskosten von CHF
325.00
zurückzuerstatten.
2.
Gemäss den
Ausführungen des Betreibungsamtes würden nebst den Gaskosten grundsätzlich künftig
die Kosten für Wasser und Abwasser eingerechnet bzw. zurückerstattet. Entsprechend
würden der Beschwerdeführerin ein Viertel der im Monat September für Wasser und
Abwasser angefallenen Kosten (CHF 32.75) nachträglich rückerstattet. Für den
Monat Oktober sei die Erstattung von einem Viertel der Kosten für Gas, Wasser
und Abwasser, ausmachend CHF 183.60, veranlasst worden. Weiter hält das
Betreibungsamt fest, da die Beschwerdeführerin erst vor kurzem umgezogen sei, lägen
bis dato nicht genügend Rechnungen vor, sodass die Festlegung einer Pauschale
derzeit nicht sinnvoll erscheine. Dies gelte insbesondere auch deshalb, da die
beiden Rechnungen vom September 2025 und Oktober 2025 stammten. Bekannterweise
variierten die Nebenkosten über das Jahr hinweg, besonders in den Sommer- und
Wintermonaten. Zu einem späteren Zeitpunkt könne die Anrechnung eines
Pauschalbetrages in Erwägung gezogen werden. Diese Argumentation ist nicht zu
beanstanden. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden.
3.
Die
Beschwerde, wird insoweit gutgeheissen, als das Betreibungsamt angewiesen wird,
der Beschwerdeführerin den übrigen Anteil der Reinigungskosten von
CHF 325.00 zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos
geworden. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das Betreibungsamt
angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den übrigen Anteil der Reinigungskosten
von CHF 325.00 zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos
geworden.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch