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Entscheid

SCBES.2025.121

Betreibungen Nrn. [...] und [...]

17. November 2025Deutsch2 min

2025 erhebt;

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 17. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibungen

Nrn. [...] und […]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass

-

A.___ als Schuldner am 31.

Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 20. Oktober

Sachverhalt

2025 erhebt;

-

das Betreibungsamt mit

Vernehmlassung vom 4. November 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten;

Erwägungen

-

der Beschwerdeführer die in

Betreibung gesetzten Forderungen beanstandet;

-

weder das Betreibungsamt

noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand von Forderungen

entscheiden können;

-

Dispositiv

auf die Beschwerde demnach nicht

einzutreten ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch