SCBES.2025.121
Betreibungen Nrn. [...] und [...]
17. November 2025Deutsch2 min
2025 erhebt;
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 17. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibungen
Nrn. [...] und […]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass
-
A.___ als Schuldner am 31.
Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 20. Oktober
Sachverhalt
2025 erhebt;
-
das Betreibungsamt mit
Vernehmlassung vom 4. November 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten;
Erwägungen
-
der Beschwerdeführer die in
Betreibung gesetzten Forderungen beanstandet;
-
weder das Betreibungsamt
noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand von Forderungen
entscheiden können;
-
Dispositiv
auf die Beschwerde demnach nicht
einzutreten ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch