SCBES.2025.124
Abrechnung Einkommenspfändung
2. Dezember 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 2. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Abrechnung
Einkommenspfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Oktober 2025 erstellte das
Betreibungsamt Olten-Gösgen für die Pfändung Nr. [...] die Anzeige betreffend
Abrechnung einer Einkommenspfändung.
2. Gegen diese Abrechnung erhob die
Schuldnerin A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2025
form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs und verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die den
Gläubigern am 16. Oktober 2025 ausgerichteten Abschlagszahlungen
zurückzufordern und die Revision der Existenzminimumsberechnung vorzunehmen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 12. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, im
Urteil der Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2025 (SCBES.2025.6) sei festgehalten
worden, dass die Revision der Existenzminimumsberechnung und der darauf
gestützten Einkommenspfändung vorzunehmen sei, sobald die erforderlichen
Unterlagen eingereicht würden. Da das Betreibungsamt zu einer Revision bereit
sei, erübrige sich eine entsprechende Anweisung. Entgegen diesem Entscheid habe
das Betreibungsamt Olten-Gösgen die erforderlichen Unterlagen nicht abgewartet und
die Beschwerdeführerin auch nicht aufgefordert, diese einzureichen und sei ohne
Revision zur Verwertung sämtlicher gepfändeter Löhne geschritten. Das Handeln
des Betreibungsamtes sei unrechtmässig und wider Treu und Glauben.
2.
Die Beschwerdeführerin
hat im damaligen Verfahren SCBES.2025.6 in ihrer Stellungnahme vom 10. März
2025.
eine umgehende Neuberechnung ihres Existenzminimums verlangt. Die
Aufsichtsbehörde hat in ihrem Urteil dazu Folgendes ausgeführt:
(…) Das Betreibungsamt
erklärt es in seiner Vernehmlassung für unbestritten, dass die Pfändung Nr. [...]
zu revidieren sei. Es ist jedoch ebenso offensichtlich, dass auch die
Existenzminimumberechnung revidiert werden muss, nachdem die bisherige Wohnung
der Beschwerdeführerin gekündigt worden ist. Zudem drängt sich auch eine
Überprüfung der Arbeitswegkosten auf, da die Kosten der Fahrzeuge der
Beschwerdeführerin über die Buchhaltung der B.___ GmbH abgerechnet werden. Die
blosse Ausscheidung eines Privatanteils bedeutet nicht, dass die
Beschwerdeführerin effektiv Kosten bezahlen muss. Zusammenfassend erscheint es
somit sinnvoll, die Revision der Existenzminimumberechnung und der darauf
gestützten Einkommenspfändung vorzunehmen, sobald die erforderlichen Unterlagen
eingereicht werden. Da das Betreibungsamt zu einer Revision bereit ist,
erübrigt sich eine entsprechende Anweisung.
3.
Vorab ist festzuhalten, dass es im
damaligen Beschwerdeverfahren um die Pfändung Nr. [...] ging, währenddem
vorliegend die Pfändung Nr. [...] Gegenstand der Abrechnung und damit des
Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, worauf sie mit ihrem
Hinweis auf das Verfahren SCBES.2025.6 hinauswill. Darüber hinaus hat sie im
damaligen Verfahren eine sofortige Revision der Einkommenspfändung verlangt.
Das Betreibungsamt hat sich explizit bereit erklärt, diese Revision
vorzunehmen, sobald die erforderlichen Unterlagen eingereicht würden. Es
widerspricht Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin nun dem
Betreibungsamt vorwirft, dieses habe sie nicht zur Einreichung der Unterlagen
aufgefordert, nachdem sie im Urteil vom 6. Mai 2025 ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, sie habe es in der Hand, die Voraussetzungen für eine
Überprüfung ihres Existenzminimums zu schaffen. Bereits in jenem Urteil wurde
der begründete Verdacht geäussert, dass die Beschwerdeführerin gar nicht unter
dem Existenzminimum leben muss, sondern dieses über die B.___ GmbH zu decken
vermag. Dieser Verdacht rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wird durch den
Umstand bestärkt, dass sie damals vortrug, sie habe seit September 2024 die
Miete nicht mehr bezahlen können und habe inzwischen sogar die Kündigung per
31.
März 2025 erhalten. Trotzdem gibt sie in der Beschwerde vom 31. Oktober
2025.
immer noch dieselbe Wohnadresse an wie im damaligen Verfahren.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller