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Entscheid

SCBES.2025.124

Abrechnung Einkommenspfändung

2. Dezember 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 2. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Therese Hintermann,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Abrechnung

Einkommenspfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Oktober 2025 erstellte das

Betreibungsamt Olten-Gösgen für die Pfändung Nr. [...] die Anzeige betreffend

Abrechnung einer Einkommenspfändung.

2. Gegen diese Abrechnung erhob die

Schuldnerin A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2025

form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs und verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die den

Gläubigern am 16. Oktober 2025 ausgerichteten Abschlagszahlungen

zurückzufordern und die Revision der Existenzminimumsberechnung vorzunehmen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 12. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, im

Urteil der Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2025 (SCBES.2025.6) sei festgehalten

worden, dass die Revision der Existenzminimumsberechnung und der darauf

gestützten Einkommenspfändung vorzunehmen sei, sobald die erforderlichen

Unterlagen eingereicht würden. Da das Betreibungsamt zu einer Revision bereit

sei, erübrige sich eine entsprechende Anweisung. Entgegen diesem Entscheid habe

das Betreibungsamt Olten-Gösgen die erforderlichen Unterlagen nicht abgewartet und

die Beschwerdeführerin auch nicht aufgefordert, diese einzureichen und sei ohne

Revision zur Verwertung sämtlicher gepfändeter Löhne geschritten. Das Handeln

des Betreibungsamtes sei unrechtmässig und wider Treu und Glauben.

2.

Die Beschwerdeführerin

hat im damaligen Verfahren SCBES.2025.6 in ihrer Stellungnahme vom 10. März

2025.

eine umgehende Neuberechnung ihres Existenzminimums verlangt. Die

Aufsichtsbehörde hat in ihrem Urteil dazu Folgendes ausgeführt:

(…) Das Betreibungsamt

erklärt es in seiner Vernehmlassung für unbestritten, dass die Pfändung Nr. [...]

zu revidieren sei. Es ist jedoch ebenso offensichtlich, dass auch die

Existenzminimumberechnung revidiert werden muss, nachdem die bisherige Wohnung

der Beschwerdeführerin gekündigt worden ist. Zudem drängt sich auch eine

Überprüfung der Arbeitswegkosten auf, da die Kosten der Fahrzeuge der

Beschwerdeführerin über die Buchhaltung der B.___ GmbH abgerechnet werden. Die

blosse Ausscheidung eines Privatanteils bedeutet nicht, dass die

Beschwerdeführerin effektiv Kosten bezahlen muss. Zusammenfassend erscheint es

somit sinnvoll, die Revision der Existenzminimumberechnung und der darauf

gestützten Einkommenspfändung vorzunehmen, sobald die erforderlichen Unterlagen

eingereicht werden. Da das Betreibungsamt zu einer Revision bereit ist,

erübrigt sich eine entsprechende Anweisung.

3.

Vorab ist festzuhalten, dass es im

damaligen Beschwerdeverfahren um die Pfändung Nr. [...] ging, währenddem

vorliegend die Pfändung Nr. [...] Gegenstand der Abrechnung und damit des

Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, worauf sie mit ihrem

Hinweis auf das Verfahren SCBES.2025.6 hinauswill. Darüber hinaus hat sie im

damaligen Verfahren eine sofortige Revision der Einkommenspfändung verlangt.

Das Betreibungsamt hat sich explizit bereit erklärt, diese Revision

vorzunehmen, sobald die erforderlichen Unterlagen eingereicht würden. Es

widerspricht Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin nun dem

Betreibungsamt vorwirft, dieses habe sie nicht zur Einreichung der Unterlagen

aufgefordert, nachdem sie im Urteil vom 6. Mai 2025 ausdrücklich darauf

hingewiesen wurde, sie habe es in der Hand, die Voraussetzungen für eine

Überprüfung ihres Existenzminimums zu schaffen. Bereits in jenem Urteil wurde

der begründete Verdacht geäussert, dass die Beschwerdeführerin gar nicht unter

dem Existenzminimum leben muss, sondern dieses über die B.___ GmbH zu decken

vermag. Dieser Verdacht rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wird durch den

Umstand bestärkt, dass sie damals vortrug, sie habe seit September 2024 die

Miete nicht mehr bezahlen können und habe inzwischen sogar die Kündigung per

31.

März 2025 erhalten. Trotzdem gibt sie in der Beschwerde vom 31. Oktober

2025.

immer noch dieselbe Wohnadresse an wie im damaligen Verfahren.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller