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Entscheid

SCBES.2025.125

Rückerstattung (Nebenkosten Nachzahlungen)

18. Dezember 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung

(Nebenkosten Nachzahlungen)

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 4. November 2025

erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und verlangt, das Betreibungsamt Thal-Gäu habe ihm die

Wohnungsnebenkosten der Jahre 2023 und 2024 von CHF 978.80 sowie CHF 1'119.85

innert 30 Tagen zurückzuerstatten. So gehörten die Wohnungsnebenkosten gemäss

Art. 93 SchKG zu den zwingend notwendigen Lebenshaltungskosten.

2. Das Betreibungsamt Thal-Gäu schliesst

mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss den Ausführungen des

Betreibungsamtes habe der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt bislang noch nie

die Rückerstattung der Nebenkosten beantragt, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten sei. Dagegen behauptet der Beschwerdeführer, in dieser Sache

bereits beim Betreibungsamt vorstellig geworden zu sein. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass Anträge auf Rückerstattung zuerst beim Betreibungsamt

vorzubringen sind und nicht direkt mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

Aufgrund der Aktenlage und der widersprechenden Aussagen der Parteien, kann jedoch

nicht gesagt werden, ob der Beschwerdeführer bereits einen entsprechenden

Antrag beim Betreibungsamt gestellt hat. Diese Frage kann aber offenbleiben, da

die Beschwerde – selbst wenn auf diese einzutreten wäre – abzuweisen ist, wie

nachfolgend darzulegen ist.

2.

Wie vom Betreibungsamt dargelegt,

wurde erst am 19. Oktober 2023 die Lohnpfändung betreffend den Beschwerdeführer

verfügt. Eine vorgängige Lohnpfändung bestand nicht, wodurch die Lohnpfändung

erst zu diesem Zeitpunkt begonnen hat. Der erste Lohnpfändungsabzug konnte am

6.

Dezember 2023 beim Betreibungsamt verbucht werden. Die erste eingereichte

Heiz- und Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30.

Juni 2023 datiert vom 21. September 2023. In diesem Zeitraum bestand keine

Lohnpfändung. Zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden

dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt

werden. Dies gilt auch für Verpflichtungen, die einzurechnen sind, wenn sie

während der Lohnpfändungsdauer erwachsen (BGE 85 III 68). Eine Rückerstattung

aus gepfändeten Lohnpfändungsquoten ist für die entstandenen Mehrkosten gemäss

der Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 21. September 2023 somit

ausgeschlossen.

3.

Die zweite vom Beschwerdeführer

eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung betrifft den Zeitraum vom 1. Juli

2023.

bis zum 30. Juni 2024 und datiert vom 9. Oktober 2024. Gemäss den Angaben

des Betreibungsamtes befindet sich der Beschwerdeführer seit der zuvor erwähnten

Lohnpfändungsverfügung vom 19. Oktober 2023 ununterbrochen in einem

Lohnpfändungsverfahren. Die ledigliche Vorlage der Nebenkostenabrechnung reicht

jedoch für die Anrechnung an das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht

aus. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer auch über die tatsächliche

Leistung der entstandenen Mehrkosten ausweisen, was durch die Vorlage des

entsprechenden Zahlungsnachweises zu geschehen hat. Der Beschwerdeführer legt

seiner Beschwerdeschrift die jeweiligen Heiz- und Nebenkostenabrechnungen bei.

Entsprechende Zahlungsbelege, mit welchen die durch den Beschwerdeführer

erbrachten Leistungen bewiesen werden, legt er hingegen nicht vor. Somit hat er

diesbezügliche Belege beim Betreibungsamt revisionsweise einzureichen.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

insofern darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch