SCBES.2025.125
Rückerstattung (Nebenkosten Nachzahlungen)
18. Dezember 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
(Nebenkosten Nachzahlungen)
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 4. November 2025
erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und verlangt, das Betreibungsamt Thal-Gäu habe ihm die
Wohnungsnebenkosten der Jahre 2023 und 2024 von CHF 978.80 sowie CHF 1'119.85
innert 30 Tagen zurückzuerstatten. So gehörten die Wohnungsnebenkosten gemäss
Art. 93 SchKG zu den zwingend notwendigen Lebenshaltungskosten.
2. Das Betreibungsamt Thal-Gäu schliesst
mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss den Ausführungen des
Betreibungsamtes habe der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt bislang noch nie
die Rückerstattung der Nebenkosten beantragt, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten sei. Dagegen behauptet der Beschwerdeführer, in dieser Sache
bereits beim Betreibungsamt vorstellig geworden zu sein. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass Anträge auf Rückerstattung zuerst beim Betreibungsamt
vorzubringen sind und nicht direkt mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Aufgrund der Aktenlage und der widersprechenden Aussagen der Parteien, kann jedoch
nicht gesagt werden, ob der Beschwerdeführer bereits einen entsprechenden
Antrag beim Betreibungsamt gestellt hat. Diese Frage kann aber offenbleiben, da
die Beschwerde – selbst wenn auf diese einzutreten wäre – abzuweisen ist, wie
nachfolgend darzulegen ist.
2.
Wie vom Betreibungsamt dargelegt,
wurde erst am 19. Oktober 2023 die Lohnpfändung betreffend den Beschwerdeführer
verfügt. Eine vorgängige Lohnpfändung bestand nicht, wodurch die Lohnpfändung
erst zu diesem Zeitpunkt begonnen hat. Der erste Lohnpfändungsabzug konnte am
6.
Dezember 2023 beim Betreibungsamt verbucht werden. Die erste eingereichte
Heiz- und Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30.
Juni 2023 datiert vom 21. September 2023. In diesem Zeitraum bestand keine
Lohnpfändung. Zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden
dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt
werden. Dies gilt auch für Verpflichtungen, die einzurechnen sind, wenn sie
während der Lohnpfändungsdauer erwachsen (BGE 85 III 68). Eine Rückerstattung
aus gepfändeten Lohnpfändungsquoten ist für die entstandenen Mehrkosten gemäss
der Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 21. September 2023 somit
ausgeschlossen.
3.
Die zweite vom Beschwerdeführer
eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung betrifft den Zeitraum vom 1. Juli
2023.
bis zum 30. Juni 2024 und datiert vom 9. Oktober 2024. Gemäss den Angaben
des Betreibungsamtes befindet sich der Beschwerdeführer seit der zuvor erwähnten
Lohnpfändungsverfügung vom 19. Oktober 2023 ununterbrochen in einem
Lohnpfändungsverfahren. Die ledigliche Vorlage der Nebenkostenabrechnung reicht
jedoch für die Anrechnung an das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht
aus. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer auch über die tatsächliche
Leistung der entstandenen Mehrkosten ausweisen, was durch die Vorlage des
entsprechenden Zahlungsnachweises zu geschehen hat. Der Beschwerdeführer legt
seiner Beschwerdeschrift die jeweiligen Heiz- und Nebenkostenabrechnungen bei.
Entsprechende Zahlungsbelege, mit welchen die durch den Beschwerdeführer
erbrachten Leistungen bewiesen werden, legt er hingegen nicht vor. Somit hat er
diesbezügliche Belege beim Betreibungsamt revisionsweise einzureichen.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
insofern darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch