SCBES.2025.126
Rückerstattung (Arztrechnung)
18. Dezember 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
(Arztrechnung)
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 1. November 2025
erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und macht sinngemäss geltend, das Betreibungsamt weigere sich, ihm die
Kosten für die von ihm benötigten Medikamente zurückzuerstatten. Er fordere
umgehend die Rückzahlung auf sein Konto bei der [...].
2. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember
2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf
einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich, sandte
der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt am 28. Oktober 2025 eine mit
«Einsprache» betitelte Eingabe zu, worin er die Verrechnung der Kosten für das
Medikament Ritalin im Betrag von CHF 498.75 verlangte. Hierauf erliess das
Betreibungsamt am 3. November 2025 eine anfechtbare Verfügung, worin die
Kostenübernahme für das Medikament Ritalin vorerst abgelehnt wurde. Diese
Verfügung konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt werden, da er an
der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. In der Folge erhob der
Beschwerdeführer am 4. November 2025 ohne Kenntnis der Verfügung vom 3.
November 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Mangels Kenntnisnahme des
Beschwerdeführers mangelte es damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung faktisch
an einem Anfechtungsobjekt. Aus Praktikabilitätsgründen ist auf die vorliegende
Beschwerde dennoch einzutreten, da sich das Betreibungsamt in Form der genannten
Verfügung zum Antrag des Beschwerdeführers geäussert hat.
2.
Wie aus den Akten und den
Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, teilte die
Krankenversicherungsgesellschaft B.___ dem Betreibungsamt am 15. April 2024
telefonisch mit, die Kostenvergütung durch die obligatorische Krankenversicherung
sei vorerst verneint worden, da kein ärztlicher Bericht betreffend die
Notwendigkeit des Medikaments Ritalin eingereicht worden sei (vgl. BA [Akten
des Betreibungsamtes] 12). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das
Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in der Folge mitteilte, es werde eine
Rückvergütung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten prüfen, falls die
Krankenversicherung die Kosten des Medikaments auch nach Zustellung der
entsprechenden Unterlagen nicht übernehme. Wie das Betreibungsamt weiter
darlegt, habe der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt die zur
abschliessenden Prüfung einer Rückerstattung benötigten Unterlagen eingereicht.
Auch die in der Beschwerdeschrift erwähnte Zahlung der Auslagen sei weder
gegenüber dem Betreibungsamt noch im laufenden Beschwerdeverfahren belegt
worden. Gestützt auf diese Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass
das Betreibungsamt die Rückerstattung der Kosten für das Medikament Ritalin
bislang abgelehnt hat. Eine Rückvergütung aus den gepfändeten
Lohnpfändungsquoten kann vom Betreibungsamt erst geprüft werden, wenn diesem
die vorstehend ausgeführten Unterlagen vorgelegt werden. Im diesem Sinne hat
der Beschwerdeführer ein entsprechendes Revisionsgesuch unter Beilage der
notwendigen Belege und des Zahlungsnachweises beim Betreibungsamt einzureichen.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch