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Entscheid

SCBES.2025.126

Rückerstattung (Arztrechnung)

18. Dezember 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung

(Arztrechnung)

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 1. November 2025

erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und macht sinngemäss geltend, das Betreibungsamt weigere sich, ihm die

Kosten für die von ihm benötigten Medikamente zurückzuerstatten. Er fordere

umgehend die Rückzahlung auf sein Konto bei der [...].

2. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember

2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf

einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich, sandte

der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt am 28. Oktober 2025 eine mit

«Einsprache» betitelte Eingabe zu, worin er die Verrechnung der Kosten für das

Medikament Ritalin im Betrag von CHF 498.75 verlangte. Hierauf erliess das

Betreibungsamt am 3. November 2025 eine anfechtbare Verfügung, worin die

Kostenübernahme für das Medikament Ritalin vorerst abgelehnt wurde. Diese

Verfügung konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt werden, da er an

der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. In der Folge erhob der

Beschwerdeführer am 4. November 2025 ohne Kenntnis der Verfügung vom 3.

November 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Mangels Kenntnisnahme des

Beschwerdeführers mangelte es damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung faktisch

an einem Anfechtungsobjekt. Aus Praktikabilitätsgründen ist auf die vorliegende

Beschwerde dennoch einzutreten, da sich das Betreibungsamt in Form der genannten

Verfügung zum Antrag des Beschwerdeführers geäussert hat.

2.

Wie aus den Akten und den

Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, teilte die

Krankenversicherungsgesellschaft B.___ dem Betreibungsamt am 15. April 2024

telefonisch mit, die Kostenvergütung durch die obligatorische Krankenversicherung

sei vorerst verneint worden, da kein ärztlicher Bericht betreffend die

Notwendigkeit des Medikaments Ritalin eingereicht worden sei (vgl. BA [Akten

des Betreibungsamtes] 12). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das

Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in der Folge mitteilte, es werde eine

Rückvergütung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten prüfen, falls die

Krankenversicherung die Kosten des Medikaments auch nach Zustellung der

entsprechenden Unterlagen nicht übernehme. Wie das Betreibungsamt weiter

darlegt, habe der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt die zur

abschliessenden Prüfung einer Rückerstattung benötigten Unterlagen eingereicht.

Auch die in der Beschwerdeschrift erwähnte Zahlung der Auslagen sei weder

gegenüber dem Betreibungsamt noch im laufenden Beschwerdeverfahren belegt

worden. Gestützt auf diese Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass

das Betreibungsamt die Rückerstattung der Kosten für das Medikament Ritalin

bislang abgelehnt hat. Eine Rückvergütung aus den gepfändeten

Lohnpfändungsquoten kann vom Betreibungsamt erst geprüft werden, wenn diesem

die vorstehend ausgeführten Unterlagen vorgelegt werden. Im diesem Sinne hat

der Beschwerdeführer ein entsprechendes Revisionsgesuch unter Beilage der

notwendigen Belege und des Zahlungsnachweises beim Betreibungsamt einzureichen.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch