SCBES.2025.128
Berechnung des Existenzminimums
18. Dezember 2025Deutsch3 min
26. November 2025 folgende Verfügung erlässt:
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 18. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ am 10.
November 2025 Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 31. Oktober 2025 erhebt;
- der
Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am
Sachverhalt
26. November 2025 folgende Verfügung erlässt:
1. Ein Doppel der Vernehmlassung des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. November 2025 geht inkl. Beilagen zur
Kenntnis an A.___.
Erwägungen
2.
Es wird festgestellt, dass das
Betreibungsamt Region Solothurn die angefochtene Berechnung des
Existenzminimums vom 31. Oktober 2025 aufgehoben und durch die neue
Existenzminimumberechnung vom 24. November 2025 ersetzt hat.
3.
A.___ wird Frist gesetzt bis 10.
Dezember 2025 mitzuteilen, ob und inwiefern sie an der Beschwerde vom 10.
November 2025 festhält oder ob diese als erledigt von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der hiervor gesetzten Frist wird
das Verfahren als erledigt abgeschrieben.
- A.___ mit
Schreiben vom 9. Dezember 2025 mitteilt, an der Beschwerde festhalten zu
wollen;
- das
Betreibungsamt die Existenzminimumberechnung vom 24. November 2025 wiederum
aufgehoben und mit der Berechnung des Existenzminimums vom 9. Dezember
2025.
ersetzt hat;
-
aus der
Berechnung vom 9. Dezember 2025 eine Unterdeckung von CHF - 579.70 resultiert, weshalb
das Betreibungsamt die Lohnpfändung aufheben wird (vgl. Schreiben des
Betreibungsamtes vom 10. Dezember 2025);
-
das
Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- das
Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich ist;
beschlossen:
1.
Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten
erhoben.
3.
Das Schreiben von A.___ vom
9.
Dezember 2025 geht zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.
4.
Das Schreiben des
Betreibungsamtes vom 10. Dezember 2025 sowie die Existenzminimumberechnung vom
9.
Dezember 2025 gehen zur Kenntnisnahme an A.___.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch