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Entscheid

SCBES.2025.128

Berechnung des Existenzminimums

18. Dezember 2025Deutsch3 min

26. November 2025 folgende Verfügung erlässt:

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 18. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- A.___ am 10.

November 2025 Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 31. Oktober 2025 erhebt;

- der

Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am

Sachverhalt

26. November 2025 folgende Verfügung erlässt:

1. Ein Doppel der Vernehmlassung des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. November 2025 geht inkl. Beilagen zur

Kenntnis an A.___.

Erwägungen

2.

Es wird festgestellt, dass das

Betreibungsamt Region Solothurn die angefochtene Berechnung des

Existenzminimums vom 31. Oktober 2025 aufgehoben und durch die neue

Existenzminimumberechnung vom 24. November 2025 ersetzt hat.

3.

A.___ wird Frist gesetzt bis 10.

Dezember 2025 mitzuteilen, ob und inwiefern sie an der Beschwerde vom 10.

November 2025 festhält oder ob diese als erledigt von der Geschäftskontrolle

abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der hiervor gesetzten Frist wird

das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

- A.___ mit

Schreiben vom 9. Dezember 2025 mitteilt, an der Beschwerde festhalten zu

wollen;

- das

Betreibungsamt die Existenzminimumberechnung vom 24. November 2025 wiederum

aufgehoben und mit der Berechnung des Existenzminimums vom 9. Dezember

2025.

ersetzt hat;

-

aus der

Berechnung vom 9. Dezember 2025 eine Unterdeckung von CHF - 579.70 resultiert, weshalb

das Betreibungsamt die Lohnpfändung aufheben wird (vgl. Schreiben des

Betreibungsamtes vom 10. Dezember 2025);

-

das

Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- das

Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich ist;

beschlossen:

1.

Das Verfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten

erhoben.

3.

Das Schreiben von A.___ vom

9.

Dezember 2025 geht zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.

4.

Das Schreiben des

Betreibungsamtes vom 10. Dezember 2025 sowie die Existenzminimumberechnung vom

9.

Dezember 2025 gehen zur Kenntnisnahme an A.___.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch