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Entscheid

SCBES.2025.129

Berechnung des Existenzminimums

3. Februar 2026Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 3. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Existenzminimumsberechnung vom 10.

Oktober 2025 setzte das Betreibungsamt Thal-Gäu das Existenzminimum von A.___

auf CHF 1’000.00 fest und pfändete von ihrem Einkommen den CHF 494.00

übersteigenden Betrag. Am 22. Oktober 2025 erging die Anzeige an den

Arbeitgeber, wonach vom Lohn von A.___ der das monatliche Existenzminimum von

CHF 494.00 übersteigende Betrag abzuziehen sei.

2. Am 10. November 2025

(Postaufgabe) erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) frist- und

formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs. Sie stellte die folgenden Anträge:

1. Die

Aufhebung der Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 22.

Oktober 2025.

2. Die

Feststellung, dass die Familienergänzungsleistungen von CHF 506.00 nicht

pfändbar sind und nicht vom Existenzminimum abzuziehen sind.

3. Die

Neufestsetzung meines Existenzminimums auf CHF 1’000.00.

3. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2025

schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschwerdeführerin nahm am 2.

Dezember 2025 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes. Sie beantragte

neu, die Familienergänzungsleistungen seien gemäss Art. 92 Ziff. 9 SchKG

unpfändbar und dürften nicht zur Reduktion des Existenzminimums herangezogen

werden.

Erwägungen

II.

1.

Das Betreibungsamt hat das

Existenzminimum der Beschwerdeführerin auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Der

entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist erfüllt und damit

gegenstandslos. Sie hat sich durch die missverständliche Formulierung in der

Anzeige an den Arbeitgeber irritieren lassen, wo von einem monatlichen

Existenzminimum von CHF 494.00 die Rede ist. Gepfändet wird jedoch nur der

diesen Betrag übersteigende Lohnanteil von CHF 19.25. Der Betrag von CHF 494.00

wird nicht gepfändet und entspricht auch nicht ihrem Existenzminimum. Das

Existenzminimum der Beschwerdeführerin von CHF 1’000.00 wird durch den Betrag

von CHF 494.00 und den Familienergänzungsleistungen von CHF 506.00 gedeckt.

2.

Das Betreibungsamt hat keine Pfändung

der Familienergänzungsleistungen verfügt. Diese bleiben in Beachtung von Art.

92.

Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unangetastet. Entgegen der Vorbringen der

Beschwerdeführerin werden diese auch nicht zur Reduktion des Existenzminimums

herangezogen. Sie werden jedoch bei der Frage, ob sie mit ihren gesamten

Einnahmen ihr Existenzminimum decken kann, mitberücksichtigt. Denn bei der Bestimmung

des pfändbaren Einkommensteils ist vom Gesamteinkommen der Schuldnerin

auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkommensquellen

bestehen kann. Hat die Schuldnerin wie im vorliegenden Fall Einkünfte, die

gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sind und daneben auch

noch anderweitiges, beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit

den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben

gepfändet werden, da die Schuldnerin ihren Lebensunterhalt in diesem Fall

teilweise oder gar gänzlich aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten kann. Die

Kumulation von absolut unpfändbarem Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a

SchKG mit relativ pfändbarem Einkommen ist also beschränkt zulässig. Die

absolute Unpfändbarkeit einer solchen Rente oder anderer Leistungen hat

lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht

aber, dass die Schuldnerin neben diesen noch einen ihrem Notbedarf

entsprechenden Teil ihres übrigens Einkommens für sich beanspruchen könnte (Georges

Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 18).

3.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller