SCBES.2025.129
Berechnung des Existenzminimums
3. Februar 2026Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 3. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Existenzminimumsberechnung vom 10.
Oktober 2025 setzte das Betreibungsamt Thal-Gäu das Existenzminimum von A.___
auf CHF 1’000.00 fest und pfändete von ihrem Einkommen den CHF 494.00
übersteigenden Betrag. Am 22. Oktober 2025 erging die Anzeige an den
Arbeitgeber, wonach vom Lohn von A.___ der das monatliche Existenzminimum von
CHF 494.00 übersteigende Betrag abzuziehen sei.
2. Am 10. November 2025
(Postaufgabe) erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) frist- und
formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs. Sie stellte die folgenden Anträge:
1. Die
Aufhebung der Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 22.
Oktober 2025.
2. Die
Feststellung, dass die Familienergänzungsleistungen von CHF 506.00 nicht
pfändbar sind und nicht vom Existenzminimum abzuziehen sind.
3. Die
Neufestsetzung meines Existenzminimums auf CHF 1’000.00.
3. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2025
schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin nahm am 2.
Dezember 2025 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes. Sie beantragte
neu, die Familienergänzungsleistungen seien gemäss Art. 92 Ziff. 9 SchKG
unpfändbar und dürften nicht zur Reduktion des Existenzminimums herangezogen
werden.
Erwägungen
II.
1.
Das Betreibungsamt hat das
Existenzminimum der Beschwerdeführerin auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Der
entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist erfüllt und damit
gegenstandslos. Sie hat sich durch die missverständliche Formulierung in der
Anzeige an den Arbeitgeber irritieren lassen, wo von einem monatlichen
Existenzminimum von CHF 494.00 die Rede ist. Gepfändet wird jedoch nur der
diesen Betrag übersteigende Lohnanteil von CHF 19.25. Der Betrag von CHF 494.00
wird nicht gepfändet und entspricht auch nicht ihrem Existenzminimum. Das
Existenzminimum der Beschwerdeführerin von CHF 1’000.00 wird durch den Betrag
von CHF 494.00 und den Familienergänzungsleistungen von CHF 506.00 gedeckt.
2.
Das Betreibungsamt hat keine Pfändung
der Familienergänzungsleistungen verfügt. Diese bleiben in Beachtung von Art.
92.
Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unangetastet. Entgegen der Vorbringen der
Beschwerdeführerin werden diese auch nicht zur Reduktion des Existenzminimums
herangezogen. Sie werden jedoch bei der Frage, ob sie mit ihren gesamten
Einnahmen ihr Existenzminimum decken kann, mitberücksichtigt. Denn bei der Bestimmung
des pfändbaren Einkommensteils ist vom Gesamteinkommen der Schuldnerin
auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkommensquellen
bestehen kann. Hat die Schuldnerin wie im vorliegenden Fall Einkünfte, die
gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sind und daneben auch
noch anderweitiges, beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit
den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben
gepfändet werden, da die Schuldnerin ihren Lebensunterhalt in diesem Fall
teilweise oder gar gänzlich aus den unpfändbaren Leistungen bestreiten kann. Die
Kumulation von absolut unpfändbarem Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a
SchKG mit relativ pfändbarem Einkommen ist also beschränkt zulässig. Die
absolute Unpfändbarkeit einer solchen Rente oder anderer Leistungen hat
lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht
aber, dass die Schuldnerin neben diesen noch einen ihrem Notbedarf
entsprechenden Teil ihres übrigens Einkommens für sich beanspruchen könnte (Georges
Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 18).
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller