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Entscheid

SCBES.2025.13

Pfändung

24. März 2025Deutsch5 min

gewesen. Da der Darlehensnehmer keine Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung gehabt

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025

erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des

Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 24. Januar 2025, womit das Konto des

Schuldners bei der [...] im Betrag von ca. CHF 25'000.00 gepfändet wurde. Er

stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

1. Die Pfändung sei hinsichtlich des

Betrages von ca. CHF 15'000 aufzuheben, da es sich nicht um pfändbares Vermögen

des Schuldners handle, sondern um zweckgebundene treuhänderisch verwaltete

Darlehen und Sozialhilfe.

2. Die Verwertungsmassnahmen seien bis zum

rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde zu suspendieren.

Zur Begründung führt der Schuldner aus, bei

dem betroffenen Guthaben handle es sich nicht um sein pfändbares Vermögen,

sondern um treuhänderisch überlassene Darlehensbeträge mit einem festen

Rückzahlzeitpunkt, welche weiterhin in wirtschaftlichem Eigentum der

Darlehensgeber stehe. Verträge lägen vor. Diese Darlehen seien mit einer klar

definierten Laufzeit und einem festgelegten Rückzahlungsdatum versehen worden

und seien nicht zur freien Verwendung oder Tilgung von Gläubigerforderungen

bestimmt. Sie dienten ausschliesslich der Ausbildung zum Wertschriftenhändler

mit der Spezialisierung auf den Handel mit Futures an der Börse in [...].

Gemäss Gesetz unterliege die Pfändbarkeit von Vermögen folgenden

Einschränkungen: Die Darlehen seien mit einer klaren Rückzahlungsfrist

vereinbart worden. Eine sofortige Tilgung sei vertraglich nicht vorgesehen

gewesen. Da der Darlehensnehmer keine Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung gehabt

habe, hätte das Betreibungsamt prüfen müssen, ob es sich hierbei um eine nicht

fällige Schuld handle, die nicht unmittelbar verwertet werden dürfe. Sodann sei

die gepfändete Summe nicht als Teil des freien Vermögens des Schuldners zu

werten, da der Darlehensvertrag eine zweckgebundene Nutzung vorsehe und keine

Möglichkeit für eine sofortige Verwertung durch Dritte bestehe. Zudem stelle die

Pfändung eines Betrages, der vertraglich gebunden und noch nicht fällig sei,

eine Verletzung des Gläubigerschutzes dar und sei unverhältnismässig. Aufgrund

dieser Tatsachen sei die Pfändung des betreffenden Betrages rechtswidrig und unverhältnismässig.

Das Betreibungsamt habe die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht hinreichend

geprüft, bevor die Massnahme ergriffen worden sei.

2. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Insofern der Schuldner geltend macht,

auf dem gepfändeten Konto seien grösstenteils treuhänderisch überlassene

Darlehensbeträge enthalten, ist vorab festzuhalten, dass er diesbezüglich keine

Unterlagen einreicht, welche dies belegen würden. Zudem ist er darauf

hinzuweisen, dass es sich – falls seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen – entweder

um ein Darlehen oder um Treugut handeln kann. Eine Vermischung dieser beiden Vertragsformen

ist rechtlich widersprüchlich und damit nicht möglich. Durch den Darlehensvertrag

verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe

Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur

Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art.

312.

OR). Dagegen wird der Begriff Treuhandvertrag oft im Zusammenhang mit den

sogenannten fiduziarischen Rechtsgeschäften verwendet. Bei diesen enthält der

Treuhandvertrag regelmässig eine Kernabrede, wonach der Treugeber (Fiduziant)

einen Gegenstand (Treugut) wie Grundstück, bewegliche Sachen, Rechte und

Forderungen zu Eigentum an den Treuhänder (Fiduziar) überträgt und dieser –

gegen Entgelt – damit nach den Weisungen des Treugebers verfährt und bei

Vertragsbeendigung zurückgibt. Es wird also angestrebt, dass der Treuhänder

anstelle des Treugebers in Erscheinung tritt und gegen aussen für diesen

handelt. Wie bei Darlehensverhältnissen der Darlehensnehmer erwirbt bei

Treuhandverhältnissen der Treuhänder unter Vorbehalt von Art. 401 OR das volle

Eigentum am Treugut (BGE 117 II 429 E. 3b S. 430). Als vollberechtigter

Eigentümer hat er im Aussenverhältnis auch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt

(Pra 2003 Nr. 209 S. 1139, 2P.300/2002 E. 3.3; vgl. auch BGE 98 V 191 E. 2 S.

191).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies,

dass der Schuldner ungeachtet der Vertragsform, unter welcher ihm die

betreffenden Geldbeträge überlassen wurden, deren Eigentümer geworden ist.

Somit ist die diesbezügliche Pfändung nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind

Darlehen oder treuhänderisch zur Verfügung gestellte Geldbeträge in der in Art.

92.

Abs. 1 SchKG aufgeführten Liste der unpfändbaren Gegenstände und Rechte

nicht enthalten.

2.

Insofern der Schuldner in seinen

Rechtsbegehren geltend macht, auf dem gepfändeten Konto seien auch

Sozialhilfeleistungen enthalten, ist er darauf hinzuweisen, dass das

Betreibungsamt die Sozialhilfeleistung des Monats Januar 2025 mit Schreiben vom

30.

Januar 2025 freigegeben hat (BA [Akten des Betreibungsamtes] 6).

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4. Mit dem sofortigen Entscheid in der

Sache, ist das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch