SCBES.2025.13
Pfändung
24. März 2025Deutsch5 min
gewesen. Da der Darlehensnehmer keine Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung gehabt
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025
erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des
Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 24. Januar 2025, womit das Konto des
Schuldners bei der [...] im Betrag von ca. CHF 25'000.00 gepfändet wurde. Er
stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
1. Die Pfändung sei hinsichtlich des
Betrages von ca. CHF 15'000 aufzuheben, da es sich nicht um pfändbares Vermögen
des Schuldners handle, sondern um zweckgebundene treuhänderisch verwaltete
Darlehen und Sozialhilfe.
2. Die Verwertungsmassnahmen seien bis zum
rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde zu suspendieren.
Zur Begründung führt der Schuldner aus, bei
dem betroffenen Guthaben handle es sich nicht um sein pfändbares Vermögen,
sondern um treuhänderisch überlassene Darlehensbeträge mit einem festen
Rückzahlzeitpunkt, welche weiterhin in wirtschaftlichem Eigentum der
Darlehensgeber stehe. Verträge lägen vor. Diese Darlehen seien mit einer klar
definierten Laufzeit und einem festgelegten Rückzahlungsdatum versehen worden
und seien nicht zur freien Verwendung oder Tilgung von Gläubigerforderungen
bestimmt. Sie dienten ausschliesslich der Ausbildung zum Wertschriftenhändler
mit der Spezialisierung auf den Handel mit Futures an der Börse in [...].
Gemäss Gesetz unterliege die Pfändbarkeit von Vermögen folgenden
Einschränkungen: Die Darlehen seien mit einer klaren Rückzahlungsfrist
vereinbart worden. Eine sofortige Tilgung sei vertraglich nicht vorgesehen
gewesen. Da der Darlehensnehmer keine Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung gehabt
habe, hätte das Betreibungsamt prüfen müssen, ob es sich hierbei um eine nicht
fällige Schuld handle, die nicht unmittelbar verwertet werden dürfe. Sodann sei
die gepfändete Summe nicht als Teil des freien Vermögens des Schuldners zu
werten, da der Darlehensvertrag eine zweckgebundene Nutzung vorsehe und keine
Möglichkeit für eine sofortige Verwertung durch Dritte bestehe. Zudem stelle die
Pfändung eines Betrages, der vertraglich gebunden und noch nicht fällig sei,
eine Verletzung des Gläubigerschutzes dar und sei unverhältnismässig. Aufgrund
dieser Tatsachen sei die Pfändung des betreffenden Betrages rechtswidrig und unverhältnismässig.
Das Betreibungsamt habe die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht hinreichend
geprüft, bevor die Massnahme ergriffen worden sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Insofern der Schuldner geltend macht,
auf dem gepfändeten Konto seien grösstenteils treuhänderisch überlassene
Darlehensbeträge enthalten, ist vorab festzuhalten, dass er diesbezüglich keine
Unterlagen einreicht, welche dies belegen würden. Zudem ist er darauf
hinzuweisen, dass es sich – falls seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen – entweder
um ein Darlehen oder um Treugut handeln kann. Eine Vermischung dieser beiden Vertragsformen
ist rechtlich widersprüchlich und damit nicht möglich. Durch den Darlehensvertrag
verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe
Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur
Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art.
312.
OR). Dagegen wird der Begriff Treuhandvertrag oft im Zusammenhang mit den
sogenannten fiduziarischen Rechtsgeschäften verwendet. Bei diesen enthält der
Treuhandvertrag regelmässig eine Kernabrede, wonach der Treugeber (Fiduziant)
einen Gegenstand (Treugut) wie Grundstück, bewegliche Sachen, Rechte und
Forderungen zu Eigentum an den Treuhänder (Fiduziar) überträgt und dieser –
gegen Entgelt – damit nach den Weisungen des Treugebers verfährt und bei
Vertragsbeendigung zurückgibt. Es wird also angestrebt, dass der Treuhänder
anstelle des Treugebers in Erscheinung tritt und gegen aussen für diesen
handelt. Wie bei Darlehensverhältnissen der Darlehensnehmer erwirbt bei
Treuhandverhältnissen der Treuhänder unter Vorbehalt von Art. 401 OR das volle
Eigentum am Treugut (BGE 117 II 429 E. 3b S. 430). Als vollberechtigter
Eigentümer hat er im Aussenverhältnis auch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt
(Pra 2003 Nr. 209 S. 1139, 2P.300/2002 E. 3.3; vgl. auch BGE 98 V 191 E. 2 S.
191).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies,
dass der Schuldner ungeachtet der Vertragsform, unter welcher ihm die
betreffenden Geldbeträge überlassen wurden, deren Eigentümer geworden ist.
Somit ist die diesbezügliche Pfändung nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind
Darlehen oder treuhänderisch zur Verfügung gestellte Geldbeträge in der in Art.
92.
Abs. 1 SchKG aufgeführten Liste der unpfändbaren Gegenstände und Rechte
nicht enthalten.
2.
Insofern der Schuldner in seinen
Rechtsbegehren geltend macht, auf dem gepfändeten Konto seien auch
Sozialhilfeleistungen enthalten, ist er darauf hinzuweisen, dass das
Betreibungsamt die Sozialhilfeleistung des Monats Januar 2025 mit Schreiben vom
30.
Januar 2025 freigegeben hat (BA [Akten des Betreibungsamtes] 6).
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. Mit dem sofortigen Entscheid in der
Sache, ist das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch