SCBES.2025.131
Antrag auf Fristverlängerung / Abweisung
9. Dezember 2025Deutsch2 min
31. Januar 2026 gewährt und mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 ergänzend festhält,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 9. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Antrag
auf Fristverlängerung / Abweisung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
A.___ mit Eingabe vom 24.
November 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs erhebt und geltend macht, gemäss Arztzeugnis sei
er bis zum 31. Januar 2026 zu 100 % krankgeschrieben, weshalb ihm
Rechtsstillstand zu gewähren sei;
-
das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2025 Rechtsstillstand bis am
Sachverhalt
31. Januar 2026 gewährt und mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 ergänzend festhält,
Erwägungen
die Gläubiger seien über den Rechtsstillstand orientiert worden;
-
Dispositiv
die Beschwerde demnach gegenstandslos
geworden und das Verfahren abzuschreiben ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
erkannt:
1. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes
vom 28. November 2025 geht inklusive Beilage zur Kenntnisnahme an den
Beschwerdeführer.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch