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Entscheid

SCBES.2025.131

Antrag auf Fristverlängerung / Abweisung

9. Dezember 2025Deutsch2 min

31. Januar 2026 gewährt und mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 ergänzend festhält,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 9. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Antrag

auf Fristverlängerung / Abweisung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

A.___ mit Eingabe vom 24.

November 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs erhebt und geltend macht, gemäss Arztzeugnis sei

er bis zum 31. Januar 2026 zu 100 % krankgeschrieben, weshalb ihm

Rechtsstillstand zu gewähren sei;

-

das Betreibungsamt dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2025 Rechtsstillstand bis am

Sachverhalt

31. Januar 2026 gewährt und mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 ergänzend festhält,

Erwägungen

die Gläubiger seien über den Rechtsstillstand orientiert worden;

-

Dispositiv

die Beschwerde demnach gegenstandslos

geworden und das Verfahren abzuschreiben ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

erkannt:

1. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes

vom 28. November 2025 geht inklusive Beilage zur Kenntnisnahme an den

Beschwerdeführer.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch