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Entscheid

SCBES.2025.134

Pfändung

9. Februar 2026Deutsch8 min

dass der Rechtsvorschlag eingegangen sei. Trotz dieser eindeutigen Auskunft habe

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident

Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2. B.___, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit E-Mail vom 27. November 2025 erhebt

D.___ Beschwerde beim Amtschreiberei-Inspektorat, welche zuständigkeitshalber

an die Aufsichbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde.

Darin führt sie im Wesentlichen aus, ihr Partner und sie seien von ihrem

Vermieter zu Unrecht betrieben worden. Sie hätten beide fristgerecht

Rechtsvorschlag erhoben - allerdings nur unter der Betreibungsnummer von D.___,

da ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass für ihren Partner eine separate Nummer

existiere. Ihr Partner habe mehrmals persönlich am Schalter nachgefragt und

auch telefonisch Kontakt aufgenommen, um den Eingang des Rechtsvorschlags zu

bestätigen. Frau E.___ vom Betreibungsamt habe ihm ausdrücklich mitgeteilt,

dass der Rechtsvorschlag eingegangen sei. Trotz dieser eindeutigen Auskunft habe

ihr Partner kürzlich eine Pfändungsankündigung erhalten. Die Aussage von Frau E.___

sei somit irreführend gewesen und habe dazu geführt, dass sie fälschlicherweise

davon ausgegangen seien, der Rechtsvorschlag sei korrekt erfasst worden. Sie

bäten die Aufsichtsbehörde um Prüfung des Sachverhalts und um Information, wie

sie nun korrekt vorgehen könnten, damit der Rechtsvorschlag auch für die

Betreibung ihres Partners berücksichtigt und die Pfändung aufgehoben werde.

2. Mit Verfügung vom 27. November 2025

stellte der Präsident der Aufsichtsbehörde fest, dass D.___ Beschwerde im Namen

ihres Partners erhoben habe, ohne den Namen und die Anschrift ihres Partners zu

nennen und ohne eine mit Originalunterschrift versehene Vertretungsvollmacht

einzureichen. Die Beschwerde vom 27. November 2025 gehe zurück an D.___. Es

werde ihr eine Nachfrist gesetzt, bis 8. Dezember 2025 die Beschwerde mit einer

Originalunterschrift zu versehen und eine mit Originalunterschrift versehene

Vertretungsvollmacht ihres Partners einzureichen. Werde die Beschwerde nicht

innert Frist mit einer Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht und keine

Vertretungsvollmacht beigelegt, trete die Aufsichtsbehörde nicht darauf ein.

3. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025

reicht der Partner von D.___, A.___, eine verbesserte und mit

Originalunterschrift versehene Beschwerde ein und führt ergänzend aus, er habe

fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben, wobei er versehentlich die

Betreibungsnummer seiner Partnerin Nr. [xx] angegeben habe. Da ihm nicht

bewusst gewesen sei, dass für ihn und seine Partnerin je eine separate

Betreibungsnummern existiere, sei der Rechtsvorschlag unter der falschen Nummer

eingereicht worden. Er habe mehrfach persönlich am Schalter sowie telefonisch

beim Betreibungsamt Olten-Gösgen nachgefragt und sei von Frau E.___

ausdrücklich darüber informiert worden, dass der Rechtsvorschlag eingegangen

und alles in Ordnung sei. Dass nun dennoch eine Pfändungsankündigung erfolgt

sei, beruhe auf einem Irrtum, der nicht ihm zuzuordnen sei. Er beantrage somit,

dass die Pfändungsankündigung aufzuheben und der Rechtsvorschlag der richtigen

Betreibung Nr. [xy] zuzuordnen sei.

4. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember

2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Der Gläubiger, zur Vernehmlassung

eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegen die Pfändungsankündigung in

der Betreibung Nr. [xy]. In dieser Betreibung wurde aber keine Pfändung

angekündigt, da diese an die am 28. Oktober 2025 vollzogene Pfändung anschloss.

Dem Beschwerdeführer wurde dieser Pfändungsanschluss mittels Schreiben vom 14.

November 2025 mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 20.

November 2025 zugestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die

Beschwerde vom 27. November 2025 gegen diese Mitteilung richtet und somit

fristgerecht erhoben wurde.

2.

Wie aus den Akten ersichtlich,

leitete die C.___ AG als Vertreterin des Gläubigers B.___ je eine Betreibung

gegen den Beschwerdeführer (Betreibungsnummer-Nr. [xy]) und gegen seine

Partnerin, D.___ (Betreibungsnummer-Nr. [xx]), ein. Wie aus den diesbezüglichen

Betreibungsprotokollen ersichtlich, handelt es sich bei der in Betreibung

gesetzten Forderung um die gleiche Mietzinsforderung von CHF 9'688.80

zuzüglich 5 % Zins seit 3. Oktober 2025. Am 29. Oktober 2025 gingen beim

Betreibungsamt in diesem Zusammenhang in einem Sendungsumschlag zwei Schreiben,

datiert auf den 27. Oktober 2025, mit je einer Rechtsvorschlagserklärung von D.___

und dem Beschwerdeführer, A.___, ein. Sowohl auf dem Schreiben von D.___ als

auch auf dem Schreiben von A.___ wurde als Betreibungsnummer, gegen welche

Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Nr. [xx] genannt. In der Folge protokollierte

das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag bei der Betreibung Nr.[xx].

3.

3.1

Mit dem vorgenannten Schreiben vom

27.

Oktober 2025 brachte A.___ als Schuldner unzweifelhaft zum Ausdruck, dass

er Rechtsvorschlag betreffend die gegen ihn durch die C.___ AG in Betreibung

gesetzte Mietzinsforderung von CHF 9'688.80 erheben wollte. So handelt es sich bei

dieser Mietzinsforderung – wie erwähnt – um die gleiche Forderung, betreffend

welche auch seine Partnerin, D.___, in Betreibung gesetzt wurde. A.___ hat

jedoch auf seinem Rechtsvorschlagsschreiben irrtümlich nicht die ihn

betreffende Betreibungsnummer [xy] sondern die seine Partnerin betreffende

Betreibungsnummer [xx] aufgeführt.

3.2

Erklärt der Betriebene seinen

Rechtsvorschlag nicht mit eindeutigen Worten oder erscheint die Begründung dazu

untauglich, ist eine Auslegung notwendig (AB BE, SJZ 2017, 249 f.). Das

Bundesgericht verlangt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 140 III 567 E. 2.3; BGer 5A_351/2016 E. 8 = SJ 2017, 141 ff.). Wo immer in einer

Erklärung eines Betriebenen nach Treu und Glauben der Wille erblickt werden

kann, das Verfahren sei einzustellen und der Richter müsse über die Sache

entscheiden, ist von einem gültigen Rechtsvorschlag auszugehen. Soweit Zweifel

am Sinn einer Erklärung bestehen, ist mit Blick auf die vorgehend beschriebene

Eigenart des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob der Betriebene von seinem

Recht Gebrauch machen wollte und sich dabei bloss ungeschickt äusserte. Dabei

ist insb. die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, dass ohne

jegliche weitere materielle oder belegmässige Prüfung jede frist-, form- und

inhaltsgerechte Willenserklärung ausreicht, mit welcher der Betriebene den

Betreibenden auf den Rechtsweg verweisen will (BSK SchKG, Basel 2021, 3.

Auflage, Rz. 21 zu Art. 74; Fritzsche/Walder, Bd. I, §17 N 38; A.

Staehelin, 111; Hinderling, 72; Blumenstein, 247, 252 FN 21; vgl. BGE 103 III 31, 34; 100 III 44, 47; 98 III 27, 30; 28 I 397, 398f.; AB BE, SJZ 2017, 249

f.).

3.3

Wie vom Betreibungsamt dargelegt,

wurden die beiden vorgenannten Rechtsvorschlagsschreiben von A.___ und seiner

Partnerin vom 27. Oktober 2025, welche beide die Betreibungsnummer [xx] aufführten,

im selben Umschlag an das Betreibungsamt beim Betreibungsamt eingereicht. A.___

konnte jedoch – mangels Schuldnereigenschaft in der Betreibung Nr. [xx] – gar

nicht rechtsgültig Rechtsvorschlag gegen die [xx] Betreibung erheben, zumal er

auch nicht über eine Vollmacht seiner Partnerin verfügte, um allenfalls in

ihrem Namen Rechtsvorschlag erheben zu können. In einem Fall wie dem

vorliegenden, in welchem ein Schuldner unter Angabe einer falschen Betreibungsnummer

Rechtsvorschlag erhebt, hätte das Betreibungsamt A.___ darauf aufmerksam machen

müssen, dass unter der von ihm angegebenen Betreibungsnummer gar keine

Betreibung betreffend ihn als Schuldner existiert, sondern gegen ihn eine

Betreibung mit der Nummer [xy] betreffend die selbe Gläubigerforderung erhoben

wurde. Der Wille von A.___, mit seinem Schreiben vom 27. Oktober 2025 gegen die

ihn betreffende Betreibung Nummer [xy] Rechtsvorschlag zu erheben, war

unzweifelhaft gegeben und hätte vom Betreibungsamt erkannt werden müssen. Formmängel

oder Irrtümer, welche erkennbar und korrigierbar sind, dürfen nicht schematisch

zum Verlust des Rechtsvorschlags führen. Dies gilt insbesondere für

Schreibfehler oder Verwechslungen, wenn für das Betreibungsamt wie im

vorliegenden Fall hätte klar sein müssen, welche Betreibung gemeint ist. Aufgrund

der übrigen Angaben und der vorliegenden Konstellation, dass gegen A.___ und D.___

betreffend die gleiche Forderung je separat eine Betreibung erhoben wurde,

hätte für das Betreibungsamt klar sein müssen, auf welche Betreibung sich der

Rechtsvorschlag von A.___ bezieht. Das Betreibungsamt hätte diesen

Rechtsvorschlag nach Treu und Glauben der Betreibung Nr.[xy] zuordnen müssen. Eine

strikte Bindung an die fehlerhafte Nummer wäre überspitzt formalistisch.

3.4

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 und damit

rechtzeitig Rechtsvorschlag gegen den ihm am 21. Oktober 2025 zugestellten

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [xy] erhoben hat.

4.

Die Fortsetzung einer Betreibung, die

sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützt, ist nichtig, so

z.B. bei einem nicht beseitigten Rechtsvorschlag (BSK SchKG-Cometta/Möckli,

a.a.O., Art. 22 N. 12; BGE 73 III 145, 147; BGer 5A_713/2018 E. 2.2; sinngemäss

auch BGE 85 III 14, 17; 84 III 13).

Somit ist der – gestützt auf den

Zahlungsbefehl Betreibung-Nr. [xy] und das von der Gläubigervertreterin

gestellte Fortsetzungsbegehren vom 14. November 2025 (s. BA [Akten des

Betreibungsamtes] 3) – am 14. November 2025 erfolgte Pfändungsanschluss an die

Pfändung Nr. [...] (BA 1) nichtig.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen,

in der Betreibung Nr. [xy] den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass der in der

Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen erfolgte

Pfändungsanschluss vom 14. November 2025 der Betreibung Nr. [xy] nichtig ist.

3.

Das Betreibungsamt

Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [xy] den

Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch