SCBES.2025.134
Pfändung
9. Februar 2026Deutsch8 min
dass der Rechtsvorschlag eingegangen sei. Trotz dieser eindeutigen Auskunft habe
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail vom 27. November 2025 erhebt
D.___ Beschwerde beim Amtschreiberei-Inspektorat, welche zuständigkeitshalber
an die Aufsichbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde.
Darin führt sie im Wesentlichen aus, ihr Partner und sie seien von ihrem
Vermieter zu Unrecht betrieben worden. Sie hätten beide fristgerecht
Rechtsvorschlag erhoben - allerdings nur unter der Betreibungsnummer von D.___,
da ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass für ihren Partner eine separate Nummer
existiere. Ihr Partner habe mehrmals persönlich am Schalter nachgefragt und
auch telefonisch Kontakt aufgenommen, um den Eingang des Rechtsvorschlags zu
bestätigen. Frau E.___ vom Betreibungsamt habe ihm ausdrücklich mitgeteilt,
dass der Rechtsvorschlag eingegangen sei. Trotz dieser eindeutigen Auskunft habe
ihr Partner kürzlich eine Pfändungsankündigung erhalten. Die Aussage von Frau E.___
sei somit irreführend gewesen und habe dazu geführt, dass sie fälschlicherweise
davon ausgegangen seien, der Rechtsvorschlag sei korrekt erfasst worden. Sie
bäten die Aufsichtsbehörde um Prüfung des Sachverhalts und um Information, wie
sie nun korrekt vorgehen könnten, damit der Rechtsvorschlag auch für die
Betreibung ihres Partners berücksichtigt und die Pfändung aufgehoben werde.
2. Mit Verfügung vom 27. November 2025
stellte der Präsident der Aufsichtsbehörde fest, dass D.___ Beschwerde im Namen
ihres Partners erhoben habe, ohne den Namen und die Anschrift ihres Partners zu
nennen und ohne eine mit Originalunterschrift versehene Vertretungsvollmacht
einzureichen. Die Beschwerde vom 27. November 2025 gehe zurück an D.___. Es
werde ihr eine Nachfrist gesetzt, bis 8. Dezember 2025 die Beschwerde mit einer
Originalunterschrift zu versehen und eine mit Originalunterschrift versehene
Vertretungsvollmacht ihres Partners einzureichen. Werde die Beschwerde nicht
innert Frist mit einer Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht und keine
Vertretungsvollmacht beigelegt, trete die Aufsichtsbehörde nicht darauf ein.
3. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025
reicht der Partner von D.___, A.___, eine verbesserte und mit
Originalunterschrift versehene Beschwerde ein und führt ergänzend aus, er habe
fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben, wobei er versehentlich die
Betreibungsnummer seiner Partnerin Nr. [xx] angegeben habe. Da ihm nicht
bewusst gewesen sei, dass für ihn und seine Partnerin je eine separate
Betreibungsnummern existiere, sei der Rechtsvorschlag unter der falschen Nummer
eingereicht worden. Er habe mehrfach persönlich am Schalter sowie telefonisch
beim Betreibungsamt Olten-Gösgen nachgefragt und sei von Frau E.___
ausdrücklich darüber informiert worden, dass der Rechtsvorschlag eingegangen
und alles in Ordnung sei. Dass nun dennoch eine Pfändungsankündigung erfolgt
sei, beruhe auf einem Irrtum, der nicht ihm zuzuordnen sei. Er beantrage somit,
dass die Pfändungsankündigung aufzuheben und der Rechtsvorschlag der richtigen
Betreibung Nr. [xy] zuzuordnen sei.
4. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember
2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Der Gläubiger, zur Vernehmlassung
eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegen die Pfändungsankündigung in
der Betreibung Nr. [xy]. In dieser Betreibung wurde aber keine Pfändung
angekündigt, da diese an die am 28. Oktober 2025 vollzogene Pfändung anschloss.
Dem Beschwerdeführer wurde dieser Pfändungsanschluss mittels Schreiben vom 14.
November 2025 mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 20.
November 2025 zugestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die
Beschwerde vom 27. November 2025 gegen diese Mitteilung richtet und somit
fristgerecht erhoben wurde.
2.
Wie aus den Akten ersichtlich,
leitete die C.___ AG als Vertreterin des Gläubigers B.___ je eine Betreibung
gegen den Beschwerdeführer (Betreibungsnummer-Nr. [xy]) und gegen seine
Partnerin, D.___ (Betreibungsnummer-Nr. [xx]), ein. Wie aus den diesbezüglichen
Betreibungsprotokollen ersichtlich, handelt es sich bei der in Betreibung
gesetzten Forderung um die gleiche Mietzinsforderung von CHF 9'688.80
zuzüglich 5 % Zins seit 3. Oktober 2025. Am 29. Oktober 2025 gingen beim
Betreibungsamt in diesem Zusammenhang in einem Sendungsumschlag zwei Schreiben,
datiert auf den 27. Oktober 2025, mit je einer Rechtsvorschlagserklärung von D.___
und dem Beschwerdeführer, A.___, ein. Sowohl auf dem Schreiben von D.___ als
auch auf dem Schreiben von A.___ wurde als Betreibungsnummer, gegen welche
Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Nr. [xx] genannt. In der Folge protokollierte
das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag bei der Betreibung Nr.[xx].
3.
3.1
Mit dem vorgenannten Schreiben vom
27.
Oktober 2025 brachte A.___ als Schuldner unzweifelhaft zum Ausdruck, dass
er Rechtsvorschlag betreffend die gegen ihn durch die C.___ AG in Betreibung
gesetzte Mietzinsforderung von CHF 9'688.80 erheben wollte. So handelt es sich bei
dieser Mietzinsforderung – wie erwähnt – um die gleiche Forderung, betreffend
welche auch seine Partnerin, D.___, in Betreibung gesetzt wurde. A.___ hat
jedoch auf seinem Rechtsvorschlagsschreiben irrtümlich nicht die ihn
betreffende Betreibungsnummer [xy] sondern die seine Partnerin betreffende
Betreibungsnummer [xx] aufgeführt.
3.2
Erklärt der Betriebene seinen
Rechtsvorschlag nicht mit eindeutigen Worten oder erscheint die Begründung dazu
untauglich, ist eine Auslegung notwendig (AB BE, SJZ 2017, 249 f.). Das
Bundesgericht verlangt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 140 III 567 E. 2.3; BGer 5A_351/2016 E. 8 = SJ 2017, 141 ff.). Wo immer in einer
Erklärung eines Betriebenen nach Treu und Glauben der Wille erblickt werden
kann, das Verfahren sei einzustellen und der Richter müsse über die Sache
entscheiden, ist von einem gültigen Rechtsvorschlag auszugehen. Soweit Zweifel
am Sinn einer Erklärung bestehen, ist mit Blick auf die vorgehend beschriebene
Eigenart des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob der Betriebene von seinem
Recht Gebrauch machen wollte und sich dabei bloss ungeschickt äusserte. Dabei
ist insb. die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, dass ohne
jegliche weitere materielle oder belegmässige Prüfung jede frist-, form- und
inhaltsgerechte Willenserklärung ausreicht, mit welcher der Betriebene den
Betreibenden auf den Rechtsweg verweisen will (BSK SchKG, Basel 2021, 3.
Auflage, Rz. 21 zu Art. 74; Fritzsche/Walder, Bd. I, §17 N 38; A.
Staehelin, 111; Hinderling, 72; Blumenstein, 247, 252 FN 21; vgl. BGE 103 III 31, 34; 100 III 44, 47; 98 III 27, 30; 28 I 397, 398f.; AB BE, SJZ 2017, 249
f.).
3.3
Wie vom Betreibungsamt dargelegt,
wurden die beiden vorgenannten Rechtsvorschlagsschreiben von A.___ und seiner
Partnerin vom 27. Oktober 2025, welche beide die Betreibungsnummer [xx] aufführten,
im selben Umschlag an das Betreibungsamt beim Betreibungsamt eingereicht. A.___
konnte jedoch – mangels Schuldnereigenschaft in der Betreibung Nr. [xx] – gar
nicht rechtsgültig Rechtsvorschlag gegen die [xx] Betreibung erheben, zumal er
auch nicht über eine Vollmacht seiner Partnerin verfügte, um allenfalls in
ihrem Namen Rechtsvorschlag erheben zu können. In einem Fall wie dem
vorliegenden, in welchem ein Schuldner unter Angabe einer falschen Betreibungsnummer
Rechtsvorschlag erhebt, hätte das Betreibungsamt A.___ darauf aufmerksam machen
müssen, dass unter der von ihm angegebenen Betreibungsnummer gar keine
Betreibung betreffend ihn als Schuldner existiert, sondern gegen ihn eine
Betreibung mit der Nummer [xy] betreffend die selbe Gläubigerforderung erhoben
wurde. Der Wille von A.___, mit seinem Schreiben vom 27. Oktober 2025 gegen die
ihn betreffende Betreibung Nummer [xy] Rechtsvorschlag zu erheben, war
unzweifelhaft gegeben und hätte vom Betreibungsamt erkannt werden müssen. Formmängel
oder Irrtümer, welche erkennbar und korrigierbar sind, dürfen nicht schematisch
zum Verlust des Rechtsvorschlags führen. Dies gilt insbesondere für
Schreibfehler oder Verwechslungen, wenn für das Betreibungsamt wie im
vorliegenden Fall hätte klar sein müssen, welche Betreibung gemeint ist. Aufgrund
der übrigen Angaben und der vorliegenden Konstellation, dass gegen A.___ und D.___
betreffend die gleiche Forderung je separat eine Betreibung erhoben wurde,
hätte für das Betreibungsamt klar sein müssen, auf welche Betreibung sich der
Rechtsvorschlag von A.___ bezieht. Das Betreibungsamt hätte diesen
Rechtsvorschlag nach Treu und Glauben der Betreibung Nr.[xy] zuordnen müssen. Eine
strikte Bindung an die fehlerhafte Nummer wäre überspitzt formalistisch.
3.4
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 und damit
rechtzeitig Rechtsvorschlag gegen den ihm am 21. Oktober 2025 zugestellten
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [xy] erhoben hat.
4.
Die Fortsetzung einer Betreibung, die
sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützt, ist nichtig, so
z.B. bei einem nicht beseitigten Rechtsvorschlag (BSK SchKG-Cometta/Möckli,
a.a.O., Art. 22 N. 12; BGE 73 III 145, 147; BGer 5A_713/2018 E. 2.2; sinngemäss
auch BGE 85 III 14, 17; 84 III 13).
Somit ist der – gestützt auf den
Zahlungsbefehl Betreibung-Nr. [xy] und das von der Gläubigervertreterin
gestellte Fortsetzungsbegehren vom 14. November 2025 (s. BA [Akten des
Betreibungsamtes] 3) – am 14. November 2025 erfolgte Pfändungsanschluss an die
Pfändung Nr. [...] (BA 1) nichtig.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen,
in der Betreibung Nr. [xy] den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass der in der
Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen erfolgte
Pfändungsanschluss vom 14. November 2025 der Betreibung Nr. [xy] nichtig ist.
3.
Das Betreibungsamt
Olten-Gösgen wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [xy] den
Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch