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Entscheid

SCBES.2025.135

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

21. Januar 2026Deutsch8 min

unbekannten Ort fortgezogen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Rückweisung

des Fortsetzungsbegehrens

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 28. November 2025

erhebt die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen

das Schreiben des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. November 2025, worin

das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung

zurückgewiesen wurde, die Schuldnerin sei gemäss Polizeibericht an einen

unbekannten Ort fortgezogen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die

Schuldnerin sei im März 2025 polizeilich aus der Wohnung der Beschwerdeführerin

in [...] ausgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin begegne der Schuldnerin

regelmässig an denselben Aufenthaltsorten im öffentlichen Raum ([...], Schulhaus

bei den Sitzbänken und bei der Unterführung [...]). Die Voraussetzung eines

unbekannten Aufenthaltsortes sei daher nicht gegeben. Es werde somit die

Wiederaufnahme und Weiterbearbeitung des Fortsetzungsbegehrens sowie die

Durchführung einer Pfändung am bekannten Aufenthaltsort der Schuldnerin oder gemäss

den üblichen Be-stimmungen für Schuldner ohne festen Wohnsitz beantragt.

2. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

führt es im Wesentlichen aus, Aufenthalt bedeute ein Verweilen an einem

bestimmten Ort - eine zufällige Anwesenheit genüge nicht. Ein Indiz für einen

Aufenthalt bilde, dass der Schuldner seine persönlichen Effekten an einem Ort

deponiert habe oder sonst eine objektiv feststellbare enge Beziehung zu einem

Ort geschaffen habe (vgl. Basler Kommentar zum SchKG [BSK SchKG], 3. Aufl.

2021, Art. 48 N 4). Aus dem Umstand allein, dass dem Schuldner an einem

bestimmten Ort der Zahlungsbefehl habe zugestellt werden können, dürfe noch

nicht auf einen Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG geschlossen werden. Die

von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Beobachtungen reichten nicht aus,

um auf einen Aufenthaltsort der Schuldnerin zu schliessen. Somit fehle es an

einem Betreibungsort im Zuständigkeitsbereich des unterzeichneten

Betreibungsamtes, was auch eine öffentliche Publikation der

Betreibungshandlungen ausschliesse.

3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025

lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend

aus, sie habe mittlerweile konkrete und überprüfbare Fakten zum Aufenthalt der

Schuldnerin gesammelt, welche die Voraussetzungen von Art. 48 SchKG eindeutig

erfüllten. So habe die Schuldnerin einen festen, regelmässigen Schlafplatz. Sie

schlafe jede Nacht an der [...], auf den Sitzbänken neben der […]. Zeit: ab ca.

21:00 Uhr bis ca. 08:00 Uhr. Dieser Ort werde seit Monaten täglich genutzt und

bilde den ständigen Nachtschlafplatz der Schuldnerin. Dies sei zweifellos ein «Verweilen

am selben Ort» im Sinne der Rechtsprechung. Tagsüber halte sich die Schuldnerin

regelmässig und über Stunden hinweg im [...], Sitzbereich, auf. Es handle sich

um denselben wiederkehrenden Aufenthaltsort, den sie täglich benutze. Besonders

relevant sei auch, dass die Schuldnerin seit der polizeilichen Ausweisung im

März 2025 ihr gesamtes persönliches Mobiliar sowie weitere Habseligkeiten bei

der Beschwerdeführerin eingelagert habe, und zwar am [...] - Box-Garage. Es

handle sich um vollständige Wohnungsmöbel sowie persönliche Gegenstände.

Zusammenfassend bestehe ein dauerhafter Aufenthalt im [...]. Das Betreibungsamt

Olten-Gösgen sei daher zuständig. Das Fortsetzungsbegehren hätte somit nicht

zurückgewiesen werden dürfen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Betreibungsurkunden werden dem

Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben

pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung

an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen

Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten

Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners

einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Abs. 2).

Der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung

und die Pfändungsurkunde gelten wegen der qualifizierten Zustellungsform (vgl. BSK

SchKG Art. 64 N 9 ff.) nicht als zugestellt, wenn diese dem Schuldner nicht

persönlich übergeben worden sind, weshalb Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG bestimmt,

dass die Publikation erfolgen kann, wenn der Schuldner sich beharrlich der

Zustellung entzieht. Auch in diesem Fall muss vorerst versucht werden, den

Schuldner persönlich zu erreichen, sei es am Wohnort oder am Arbeitsort, auf

der Strasse, in öffentlichen Lokalen oder anderswo (BGer 5A_522/2015 E. 3.3.3).

1.2

Zieht der Schuldner von einer

bekannten Adresse weg, kann er dennoch an seinem alten Wohnsitz betrieben

werden, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort

unbekannt sind (BGE 120 III 110 E. 1). Diesfalls kann die Zustellung durch öffentliche

Bekanntmachung erfolgen (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG), sofern auch sonst keine

Zustelladresse herausgefunden werden kann (BGE 112 III 6 E. 4). Bei Wegzug ohne

Angabe des neuen Wohnortes kann jedoch nicht per se davon ausgegangen werden,

dass der aktuelle Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sei (BGer,

5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3). Es müssen erst alle der Sachlage

entsprechenden Nachforschungen für eine mögliche Zustellungsadresse unternommen

worden sein (BGer, 5A_542/2014 vom 18. September 2014, E. 5.1.2, 5A_41/2019 vom

22.

Januar 2020, E. 4.3., 5A_305/2009 vom 10. Juli 2009, E. 3; BGE 136 III 571

E. 5 = (Pra 100 [2011] Nr. 53, 119 III 60 E. 2.a, 112 III 6 E. 4). Erhebungen

zum Wohnort sind typischerweise insbesondere bei der Post oder den Behörden,

der Einwohnerkontrolle und der Polizei zu tätigen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 66 N

21). In diesen Fällen ist das Betreibungsamt insbesondere dann zu eigenen

Nachforschungen gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht

möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon (BGE 119 III 60 E. 2.a; BGer,

5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3). Auch wenn das Betreibungsamt den

Wohnsitz nicht ermitteln muss, hat es die entsprechenden Angaben des Gläubigers

zu überprüfen, weil seine Zuständigkeit von dieser Frage abhängt (BGE 119 III 60 E.

2a = Pra 83 (1984) Nr. 86; BGer,

5A_403/2010 vom 17. November 2011, E. 2.2.). Die Publikation darf erst

erfolgen, wenn der Gläubiger dargetan hat, dass er alles versucht hatte, um die

Zustelladresse des Schuldners ausfindig zu machen, wenn jeder andere Weg sich

als ungangbar erwiesen hat; sowohl Gläubiger als auch das Betreibungsamt haben

alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen zu unternehmen, um eine

mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (u.a. BGer 5A_522/2015 E.

3.3.3; OGer ZH, ZR 1998, 304).

1.3

Die Zustellung durch öffentliche

Bekanntmachung ist letztes Mittel, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht,

den Schuldner zu erreichen, sei es durch Zustellung an seinem Wohn- oder

Arbeitsort, sei es durch Ersatzzustellung oder sei es durch Zustellung an

seinem ausländischen Wohn- oder Aufenthaltsort (ultima ratio: BGer 5A_522/2015

E. 3.3.1; BGE 112 III 6). Die Zustellung der Betreibungsurkunden auf dem Weg

der öffentlichen Bekanntmachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn in der

Schweiz ein Betreibungsort besteht, sei es nun der ordentliche Betreibungsort

gemäss Art. 46 oder ein ausserordentlicher Betreibungsort. Wenn kein

Betreibungsort besteht, kann auch keine Betreibung eingeleitet werden und demzufolge haben auch keine Zustellungen zu

erfolgen (BSK SchKG, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 66).

2.

Vorliegend ist die Frage zu klären,

ob und bejahendenfalls wie der Zahlungsbefehl der obdachlosen Schuldnerin

zugestellt werden kann – sei es persönlich oder mittels öffentlicher

Bekanntmachung. Wie vom Betreibungsamt Olten-Gösgen zu Recht dargelegt wird, käme

im vorliegenden Fall bei einer allfälligen persönlichen Zustellung Art. 48

SchKG zu Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung können Schuldner, welche keinen

festen Wohnsitz haben, da betrieben werden, wo sie sich aufhalten. Aufenthalt bedeutet

ein Verweilen an einem bestimmten Ort - eine zufällige Anwesenheit genügt

nicht. Ein Indiz für einen Aufenthalt bildet, dass der Schuldner seine

persönlichen Effekten an einem Ort deponiert hat oder sonst eine objektiv

feststellbare enge Beziehung zu einem Ort geschaffen hat (vgl. BSK SchKG,

a.a.O., Art. 48 N 4). Es kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Beobachtungen – die obdachlose Schuldnerin schlafe seit Monaten

an der [...] auf den Sitzbänken neben der […] – ausreichen, um im Sinne der

genannten Lehrmeinung auf einen Aufenthaltsort der Schuldnerin zu schliessen. In

Kombination mit den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember

2025.

ergänzend angeführten detaillierten Schilderungen ergibt sich auf jeden

Fall eine Regelmässigkeit der sich täglich wiederholenden Aufenthaltsorte der

Schuldnerin, so dass von einem bestehenden Aufenthaltsort ausgegangen werden

kann. Eine eher weite Auslegung dieses Begriffs rechtfertigt sich auch deshalb,

Dispositiv

weil ansonsten kein Betreibungsort vorläge und demnach auch keine öffentliche

Bekanntmachung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 SchKG zulässig wäre.

Zusammenfassend ist aufgrund der Angaben

der Gläubigerin erstellt, dass sich die obdachlose Schuldnerin dauerhaft im

Betreibungskreis Olten-Gösgen aufhält, womit die diesbezügliche Zuständigkeit

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegeben ist. Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen wird das Betreibungsamt somit angewiesen, der Schuldnerin die

Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr.[...] zuzustellen. Es wird in das

Ermessen des Betreibungsamtes gestellt, ob es gestützt auf die Angaben der

Beschwerdeführerin einen persönlichen Zustellversuch an die Schuldnerin im

Sinne von Art. 48 SchKG veranlassen oder die Pfändungsankündigung ohne weiteren

Zustellversuch mittels öffentlicher Bekanntmachung zustellen will.

3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die

Betreibung Nr. [...] im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch