SCBES.2025.135
Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens
21. Januar 2026Deutsch8 min
unbekannten Ort fortgezogen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Rückweisung
des Fortsetzungsbegehrens
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 28. November 2025
erhebt die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen
das Schreiben des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. November 2025, worin
das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung
zurückgewiesen wurde, die Schuldnerin sei gemäss Polizeibericht an einen
unbekannten Ort fortgezogen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die
Schuldnerin sei im März 2025 polizeilich aus der Wohnung der Beschwerdeführerin
in [...] ausgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin begegne der Schuldnerin
regelmässig an denselben Aufenthaltsorten im öffentlichen Raum ([...], Schulhaus
bei den Sitzbänken und bei der Unterführung [...]). Die Voraussetzung eines
unbekannten Aufenthaltsortes sei daher nicht gegeben. Es werde somit die
Wiederaufnahme und Weiterbearbeitung des Fortsetzungsbegehrens sowie die
Durchführung einer Pfändung am bekannten Aufenthaltsort der Schuldnerin oder gemäss
den üblichen Be-stimmungen für Schuldner ohne festen Wohnsitz beantragt.
2. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führt es im Wesentlichen aus, Aufenthalt bedeute ein Verweilen an einem
bestimmten Ort - eine zufällige Anwesenheit genüge nicht. Ein Indiz für einen
Aufenthalt bilde, dass der Schuldner seine persönlichen Effekten an einem Ort
deponiert habe oder sonst eine objektiv feststellbare enge Beziehung zu einem
Ort geschaffen habe (vgl. Basler Kommentar zum SchKG [BSK SchKG], 3. Aufl.
2021, Art. 48 N 4). Aus dem Umstand allein, dass dem Schuldner an einem
bestimmten Ort der Zahlungsbefehl habe zugestellt werden können, dürfe noch
nicht auf einen Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG geschlossen werden. Die
von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Beobachtungen reichten nicht aus,
um auf einen Aufenthaltsort der Schuldnerin zu schliessen. Somit fehle es an
einem Betreibungsort im Zuständigkeitsbereich des unterzeichneten
Betreibungsamtes, was auch eine öffentliche Publikation der
Betreibungshandlungen ausschliesse.
3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025
lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend
aus, sie habe mittlerweile konkrete und überprüfbare Fakten zum Aufenthalt der
Schuldnerin gesammelt, welche die Voraussetzungen von Art. 48 SchKG eindeutig
erfüllten. So habe die Schuldnerin einen festen, regelmässigen Schlafplatz. Sie
schlafe jede Nacht an der [...], auf den Sitzbänken neben der […]. Zeit: ab ca.
21:00 Uhr bis ca. 08:00 Uhr. Dieser Ort werde seit Monaten täglich genutzt und
bilde den ständigen Nachtschlafplatz der Schuldnerin. Dies sei zweifellos ein «Verweilen
am selben Ort» im Sinne der Rechtsprechung. Tagsüber halte sich die Schuldnerin
regelmässig und über Stunden hinweg im [...], Sitzbereich, auf. Es handle sich
um denselben wiederkehrenden Aufenthaltsort, den sie täglich benutze. Besonders
relevant sei auch, dass die Schuldnerin seit der polizeilichen Ausweisung im
März 2025 ihr gesamtes persönliches Mobiliar sowie weitere Habseligkeiten bei
der Beschwerdeführerin eingelagert habe, und zwar am [...] - Box-Garage. Es
handle sich um vollständige Wohnungsmöbel sowie persönliche Gegenstände.
Zusammenfassend bestehe ein dauerhafter Aufenthalt im [...]. Das Betreibungsamt
Olten-Gösgen sei daher zuständig. Das Fortsetzungsbegehren hätte somit nicht
zurückgewiesen werden dürfen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Betreibungsurkunden werden dem
Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben
pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung
an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen
Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten
Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners
einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Abs. 2).
Der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung
und die Pfändungsurkunde gelten wegen der qualifizierten Zustellungsform (vgl. BSK
SchKG Art. 64 N 9 ff.) nicht als zugestellt, wenn diese dem Schuldner nicht
persönlich übergeben worden sind, weshalb Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG bestimmt,
dass die Publikation erfolgen kann, wenn der Schuldner sich beharrlich der
Zustellung entzieht. Auch in diesem Fall muss vorerst versucht werden, den
Schuldner persönlich zu erreichen, sei es am Wohnort oder am Arbeitsort, auf
der Strasse, in öffentlichen Lokalen oder anderswo (BGer 5A_522/2015 E. 3.3.3).
1.2
Zieht der Schuldner von einer
bekannten Adresse weg, kann er dennoch an seinem alten Wohnsitz betrieben
werden, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort
unbekannt sind (BGE 120 III 110 E. 1). Diesfalls kann die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG), sofern auch sonst keine
Zustelladresse herausgefunden werden kann (BGE 112 III 6 E. 4). Bei Wegzug ohne
Angabe des neuen Wohnortes kann jedoch nicht per se davon ausgegangen werden,
dass der aktuelle Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sei (BGer,
5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3). Es müssen erst alle der Sachlage
entsprechenden Nachforschungen für eine mögliche Zustellungsadresse unternommen
worden sein (BGer, 5A_542/2014 vom 18. September 2014, E. 5.1.2, 5A_41/2019 vom
22.
Januar 2020, E. 4.3., 5A_305/2009 vom 10. Juli 2009, E. 3; BGE 136 III 571
E. 5 = (Pra 100 [2011] Nr. 53, 119 III 60 E. 2.a, 112 III 6 E. 4). Erhebungen
zum Wohnort sind typischerweise insbesondere bei der Post oder den Behörden,
der Einwohnerkontrolle und der Polizei zu tätigen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 66 N
21). In diesen Fällen ist das Betreibungsamt insbesondere dann zu eigenen
Nachforschungen gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht
möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon (BGE 119 III 60 E. 2.a; BGer,
5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3). Auch wenn das Betreibungsamt den
Wohnsitz nicht ermitteln muss, hat es die entsprechenden Angaben des Gläubigers
zu überprüfen, weil seine Zuständigkeit von dieser Frage abhängt (BGE 119 III 60 E.
2a = Pra 83 (1984) Nr. 86; BGer,
5A_403/2010 vom 17. November 2011, E. 2.2.). Die Publikation darf erst
erfolgen, wenn der Gläubiger dargetan hat, dass er alles versucht hatte, um die
Zustelladresse des Schuldners ausfindig zu machen, wenn jeder andere Weg sich
als ungangbar erwiesen hat; sowohl Gläubiger als auch das Betreibungsamt haben
alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen zu unternehmen, um eine
mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (u.a. BGer 5A_522/2015 E.
3.3.3; OGer ZH, ZR 1998, 304).
1.3
Die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung ist letztes Mittel, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht,
den Schuldner zu erreichen, sei es durch Zustellung an seinem Wohn- oder
Arbeitsort, sei es durch Ersatzzustellung oder sei es durch Zustellung an
seinem ausländischen Wohn- oder Aufenthaltsort (ultima ratio: BGer 5A_522/2015
E. 3.3.1; BGE 112 III 6). Die Zustellung der Betreibungsurkunden auf dem Weg
der öffentlichen Bekanntmachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn in der
Schweiz ein Betreibungsort besteht, sei es nun der ordentliche Betreibungsort
gemäss Art. 46 oder ein ausserordentlicher Betreibungsort. Wenn kein
Betreibungsort besteht, kann auch keine Betreibung eingeleitet werden und demzufolge haben auch keine Zustellungen zu
erfolgen (BSK SchKG, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 66).
2.
Vorliegend ist die Frage zu klären,
ob und bejahendenfalls wie der Zahlungsbefehl der obdachlosen Schuldnerin
zugestellt werden kann – sei es persönlich oder mittels öffentlicher
Bekanntmachung. Wie vom Betreibungsamt Olten-Gösgen zu Recht dargelegt wird, käme
im vorliegenden Fall bei einer allfälligen persönlichen Zustellung Art. 48
SchKG zu Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung können Schuldner, welche keinen
festen Wohnsitz haben, da betrieben werden, wo sie sich aufhalten. Aufenthalt bedeutet
ein Verweilen an einem bestimmten Ort - eine zufällige Anwesenheit genügt
nicht. Ein Indiz für einen Aufenthalt bildet, dass der Schuldner seine
persönlichen Effekten an einem Ort deponiert hat oder sonst eine objektiv
feststellbare enge Beziehung zu einem Ort geschaffen hat (vgl. BSK SchKG,
a.a.O., Art. 48 N 4). Es kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Beobachtungen – die obdachlose Schuldnerin schlafe seit Monaten
an der [...] auf den Sitzbänken neben der […] – ausreichen, um im Sinne der
genannten Lehrmeinung auf einen Aufenthaltsort der Schuldnerin zu schliessen. In
Kombination mit den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember
2025.
ergänzend angeführten detaillierten Schilderungen ergibt sich auf jeden
Fall eine Regelmässigkeit der sich täglich wiederholenden Aufenthaltsorte der
Schuldnerin, so dass von einem bestehenden Aufenthaltsort ausgegangen werden
kann. Eine eher weite Auslegung dieses Begriffs rechtfertigt sich auch deshalb,
Dispositiv
weil ansonsten kein Betreibungsort vorläge und demnach auch keine öffentliche
Bekanntmachung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 SchKG zulässig wäre.
Zusammenfassend ist aufgrund der Angaben
der Gläubigerin erstellt, dass sich die obdachlose Schuldnerin dauerhaft im
Betreibungskreis Olten-Gösgen aufhält, womit die diesbezügliche Zuständigkeit
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegeben ist. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen wird das Betreibungsamt somit angewiesen, der Schuldnerin die
Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr.[...] zuzustellen. Es wird in das
Ermessen des Betreibungsamtes gestellt, ob es gestützt auf die Angaben der
Beschwerdeführerin einen persönlichen Zustellversuch an die Schuldnerin im
Sinne von Art. 48 SchKG veranlassen oder die Pfändungsankündigung ohne weiteren
Zustellversuch mittels öffentlicher Bekanntmachung zustellen will.
3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die
Betreibung Nr. [...] im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch