SCBES.2025.136
Berechnung des Existenzminimums
9. Januar 2026Deutsch5 min
das GA für CHF 355.00 im Monat, weil dies so günstiger ausfalle. Des Weiteren brauche
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 9. Januar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 29. November 2025
erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen – und soweit für das
vorliegende Verfahren relevant – geltend, das Betreibungsamt wolle seine
Fahrkosten und Arbeitsbekleidungskosten nicht anerkennen. Er arbeite
selbständig und habe ein GA für die SBB um zu seinen Kunden zu fahren. Zudem
fehle auf dem Entscheid die Adresse der Beschwerdeinstanz. Sodann erkenne das
Betreibungsamt nur Unterhaltszahlungen an, die 6 Monate vor der Betreibung
geleistet worden seien. Diese Regel gebe es aber nicht. Dies alles stelle einen
versuchten Betrug dar und die Gefährdung seiner Existenz. Er verlange eine
Genugtuung vom Betreibungsamt in der Höhe von CHF 10'000.00, da er wegen des
Betreibungsamtes sehr viel Zeit investieren müsse.
2. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember
2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. So
betreffe die vorliegende Beschwerde die Pfändung Nr. [...],
welche dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 17. Oktober 2025
eröffnet worden sei. Die erwähnte Pfändungsverfügung – enthaltend die
Existenzminimumberechnung – sei dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025
zugestellt worden. Die am 29. November 2025 der Post übergebene Beschwerde
erweise sich somit als verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die weiteren dem
Beschwerdeführer zugestellten Verfügungen lösten keine neue Beschwerdefrist
aus. Die Abschrift der Pfändungsurkunde wiederhole die Angaben der
Pfändungsverfügung.
3. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2026
macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er arbeite in der [...] von [...]
über [...], [...], [...] und [...]. Seine Tochter wohne in [...] und er brauche
das GA für CHF 355.00 im Monat, weil dies so günstiger ausfalle. Des Weiteren brauche
er einen Anteil an die Arbeitskleidung von CHF 35.00. Da er 20 Tage und nachweislich
auch am Samstag gearbeitet habe sei ihm zudem der Zuschlag von CHF 13.00 à 20
Tage für ausserhäusliche Verpflegung einzurechnen. Schliesslich habe er
aufgrund des Besuches des Betreibungsamtes einen Auftrag von monatlich CHF
592.00 nicht wahrnehmen können. Somit sei ihm für 4 Monate der Betrag von CHF
2'368.00 zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten und den
Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, wurde die vorliegend
angefochtene Pfändung Nr. [...] dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom
17.
Oktober 2025 eröffnet und am 27. Oktober 2025 zugestellt. Die am 29.
November 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet (Art. 17 Abs.
2.
SchKG), womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Gerügt werden kann hingegen die
Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das
Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut
unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November
2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
Vorweg ist auf den grundsätzlichen
Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat,
der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der
Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn
die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,
falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus dem Pfändungsprotokoll
vom 6. Oktober 2025 und der Existenzminimumberechnung vom 17. Oktober 2025
ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt keine aktuellen
Unterlagen bezüglich seiner Arbeitseinsätze eingereicht und die regelmässige
Bezahlung der Alimente während sechs Monaten nicht nachgewiesen. Somit verfügt
das Betreibungsamt diesbezüglich über keine aktuellen Belege betreffend den
Beschwerdeführer, weshalb er betreffend diese Vorbringen auf den Revisionsweg
zu verweisen ist. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Kosten für Arbeitskleidung. Zudem hat das Betreibungsamt diesbezüglich
sein Ermessen nicht überschritten. So gilt für sämtliche Zuschläge in der
Existenzminimumberechnung, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der
Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch
effektiv bezahlt (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Somit ist es nicht
zu beanstanden, dass das Betreibungsamt entsprechende Belege verlangt. Des
Weiteren wurden in der Existenzminimumberechnung CHF 242.00 für auswärtige
Verpflegung berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist.
Zusammenfassend kann somit eine
Nichtigkeit der Lohnpfändung verneint werden.
3.
Insofern der Beschwerdeführer
schliesslich eine Genugtuung von CHF 10'000.00 und einen Ersatz für
einen ihm entgangenen Auftrag von CHF 2'368.00 verlangt, ist darauf nicht
einzutreten. So ist die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung einer allfälligen
Staatshaftung im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage nicht zuständig.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Isch