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Entscheid

SCBES.2025.136

Berechnung des Existenzminimums

9. Januar 2026Deutsch5 min

das GA für CHF 355.00 im Monat, weil dies so günstiger ausfalle. Des Weiteren brauche

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 9. Januar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 29. November 2025

erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen – und soweit für das

vorliegende Verfahren relevant – geltend, das Betreibungsamt wolle seine

Fahrkosten und Arbeitsbekleidungskosten nicht anerkennen. Er arbeite

selbständig und habe ein GA für die SBB um zu seinen Kunden zu fahren. Zudem

fehle auf dem Entscheid die Adresse der Beschwerdeinstanz. Sodann erkenne das

Betreibungsamt nur Unterhaltszahlungen an, die 6 Monate vor der Betreibung

geleistet worden seien. Diese Regel gebe es aber nicht. Dies alles stelle einen

versuchten Betrug dar und die Gefährdung seiner Existenz. Er verlange eine

Genugtuung vom Betreibungsamt in der Höhe von CHF 10'000.00, da er wegen des

Betreibungsamtes sehr viel Zeit investieren müsse.

2. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember

2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. So

betreffe die vorliegende Beschwerde die Pfändung Nr. [...],

welche dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 17. Oktober 2025

eröffnet worden sei. Die erwähnte Pfändungsverfügung – enthaltend die

Existenzminimumberechnung – sei dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025

zugestellt worden. Die am 29. November 2025 der Post übergebene Beschwerde

erweise sich somit als verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die weiteren dem

Beschwerdeführer zugestellten Verfügungen lösten keine neue Beschwerdefrist

aus. Die Abschrift der Pfändungsurkunde wiederhole die Angaben der

Pfändungsverfügung.

3. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2026

macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er arbeite in der [...] von [...]

über [...], [...], [...] und [...]. Seine Tochter wohne in [...] und er brauche

das GA für CHF 355.00 im Monat, weil dies so günstiger ausfalle. Des Weiteren brauche

er einen Anteil an die Arbeitskleidung von CHF 35.00. Da er 20 Tage und nachweislich

auch am Samstag gearbeitet habe sei ihm zudem der Zuschlag von CHF 13.00 à 20

Tage für ausserhäusliche Verpflegung einzurechnen. Schliesslich habe er

aufgrund des Besuches des Betreibungsamtes einen Auftrag von monatlich CHF

592.00 nicht wahrnehmen können. Somit sei ihm für 4 Monate der Betrag von CHF

2'368.00 zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten und den

Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, wurde die vorliegend

angefochtene Pfändung Nr. [...] dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom

17.

Oktober 2025 eröffnet und am 27. Oktober 2025 zugestellt. Die am 29.

November 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet (Art. 17 Abs.

2.

SchKG), womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Gerügt werden kann hingegen die

Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das

Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut

unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November

2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

Vorweg ist auf den grundsätzlichen

Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat,

der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der

Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn

die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,

falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus dem Pfändungsprotokoll

vom 6. Oktober 2025 und der Existenzminimumberechnung vom 17. Oktober 2025

ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt keine aktuellen

Unterlagen bezüglich seiner Arbeitseinsätze eingereicht und die regelmässige

Bezahlung der Alimente während sechs Monaten nicht nachgewiesen. Somit verfügt

das Betreibungsamt diesbezüglich über keine aktuellen Belege betreffend den

Beschwerdeführer, weshalb er betreffend diese Vorbringen auf den Revisionsweg

zu verweisen ist. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Kosten für Arbeitskleidung. Zudem hat das Betreibungsamt diesbezüglich

sein Ermessen nicht überschritten. So gilt für sämtliche Zuschläge in der

Existenzminimumberechnung, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der

Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch

effektiv bezahlt (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Somit ist es nicht

zu beanstanden, dass das Betreibungsamt entsprechende Belege verlangt. Des

Weiteren wurden in der Existenzminimumberechnung CHF 242.00 für auswärtige

Verpflegung berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist.

Zusammenfassend kann somit eine

Nichtigkeit der Lohnpfändung verneint werden.

3.

Insofern der Beschwerdeführer

schliesslich eine Genugtuung von CHF 10'000.00 und einen Ersatz für

einen ihm entgangenen Auftrag von CHF 2'368.00 verlangt, ist darauf nicht

einzutreten. So ist die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung einer allfälligen

Staatshaftung im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage nicht zuständig.

4.

Auf die Beschwerde ist nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Obrecht Steiner Isch