Lexipedia

Entscheid

SCBES.2025.137

Berechnung des Existenzminimums

10. Februar 2026Deutsch6 min

Alimentenbevorschussung eingestellt da, sie über 20 Jahre alt sei. Daraufhin habe

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 10. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 20. November 2025

erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, im Juli 2025 sei seine ältere

Tochter B.___ an ihn herangetreten und habe ihn wissen lassen, dass sie keine

Alimente erhalte. Sie studiere in [...] Jura. Die Gemeinde [...] habe die

Alimentenbevorschussung eingestellt da, sie über 20 Jahre alt sei. Daraufhin habe

sich der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Olten-Gösgen am Schalter

erkundigt, ob es für diese Situation eine Lösung gäbe. Darauf habe ihm eine

Mitarbeiterin des Betreibungsamtes gesagt, er solle die Alimente direkt an das

Alimenteninkasso [...] einzahlen und dem Betreibungsamt die Belege dafür

zeigen. Er habe noch explizit danach gefragt, ob er dann die CHF 1’050.00 für

die Lohnpfändung auch bezahlen müsse, was nicht möglich wäre. Die Mitarbeiterin

habe ihm darauf gesagt, das sei kein Problem, denn aufgrund seines

Existenzminimums wäre das dann hinfällig. Gestützt darauf habe er von Juli an

jeden Monat für beide Töchter den geforderten Betrag von total CHF 1'508.00

vollumfänglich und pünktlich bezahlt. Die Belege dafür habe er sofort per

E-Mail an das Betreibungsamt gesendet. Im Herbst sei er wieder auf dem

Betreibungsamt vorstellig geworden. Dort habe man ihm mitgeteilt, er hätte

nicht selbständig die Zahlung der Lohnpfändung einstellen und anstelle dessen

das geforderte Kindergeld an das Alimenteninkasso in [...] zahlen dürfen. Er

habe darauf die Chefin des Betreibungsamtes mit der Auskunft der Mitarbeiterin

des Betreibungsamtes im Juli konfrontiert. Darauf habe diese gemeint, sie wisse,

wer ihm diese Antwort gegeben habe, aber diese sei nicht gültig. Das sei der

Punkt, betreffend welchen er die Aufsichtsbehörde um Aufklärung bitte. Für

seine Lage wäre diese doppelte Belastung, also die Alimente für die Kinder von

CHF 1'508.00 und die Zahlung der Lohnpfändungsquote von CHF 1’050.00 pro

Monat schlicht nicht machbar. Durch diese Doppelbelastung müsste er mit CHF

892.00 auskommen, was nicht zu schaffen wäre.

2. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember

2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Infolge Wegfalles der Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten an die Tochter B.___

werde die Lohnpfändung infolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu

revidieren sein. Der Unterhalt für ein sich im Studium befindendes Kind könne

in der Existenzminimumberechnung nicht weiter berücksichtigt werden (BSK SchKG

I-Vonder Mühll, Art. 93 N 24b). Aus den genannten Gründen sei auf die Beschwerde

nicht einzutreten und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.

3. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2026

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten und den

Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, ist der Beschwerdeführer für

seine beiden Töchter, B.___, geb. 2004, und C.___, geb. 2009,

unterhaltspflichtig. Die Zahlung der Alimente konnte er gemäss Aktenlage

anlässlich der Pfändungsvollzüge nicht nachweisen, weshalb diese in den

Existenzminimumberechnungen vom 4. Juli 2025 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 8)

und 20. Oktober 2025 (BA 2) nur gegen Vorlage einer entsprechenden

Zahlungsquittung berücksichtigt wurden.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers

studiert seine volljährige Tochter B.___ mindestens seit Juli 2025 Jura an der

Universität [...]. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten

die Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium

befindet, nicht als unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Auch

wenn volljährigen Kindern, die studieren, grundsätzlich ein Anspruch auf

Unterhalt zusteht, so ist dieser Anspruch doch begrenzt durch die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die

Unterhaltsverpflichtung ist in diesem Sinne bedingt und wenn ihre

Voraussetzungen nicht gegeben sind, so dauert sie nicht über die Volljährigkeit

hinaus fort. Daraus folgt, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit der Unterhalt

für ein volljähriges, sich im Studium befindendes Kind bei der

Existenzminimumsbestimmung der Eltern nicht berücksichtigt werden kann. Der

betriebene Schuldner soll nicht zulasten seiner Gläubiger für das Studium

seiner Kinder aufkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August

2013.

E. 4; BGE 98 III 34 E. 2 und 3 S. 36 f.; Urteile 7B.200/1999 vom 26.

November 1999 E. 2, in: FamPra.ch 2000 S. 550; 7B.228/2004 vom 1. Dezember 2004

E. 5.1; 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2.; 5A_330/2008 vom 10. Oktober

Dispositiv

2008 E. 3). Demnach hätten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Unterhaltszahlungen an die Tochter B.___ bereits im Juli 2025 nicht mehr in das

Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden dürfen. Offenbar

verfügte das Betreibungsamt in diesem Zeitpunkt aber noch nicht über

entsprechende Unterlagen, welche die Ausbildungssituation der Tochter belegt

hätten. Dies lässt sich auch aus den Ausführungen des Betreibungsamtes aus der

Vernehmlassung vom 12. Dezember 2025 ableiten. Darin hielt das Betreibungsamt

erstmalig fest, die Lohnpfändung werde infolge Wegfalles der Verpflichtung zur

Zahlung von Alimenten an die Tochter B.___ und damit der Veränderung der

tatsächlichen Verhältnisse zu revidieren sein. Selbst wenn man auf die

Darstellung des Beschwerdeführers abstellen würde, wonach ihm eine Mitarbeiterin

des Betreibungsamtes im Juli 2025 gesagt habe, er solle die Alimente für die

Tochter B.___ direkt an das Alimenteninkasso in [...] bezahlen, steht dies

einer revisionsweisen Anpassung nicht entgegen. Wie dargelegt ist davon

auszugehen, dass die Ausbildungssituation der Tochter nicht vollständig

dokumentiert war. Somit wäre diese Auskunft gestützt auf die unvollständige

Aktenlage gegeben worden.

Im Übrigen kann der Beschwerdeführer

daraus aus den genannten Gründen auch nichts für zukünftige Lohnpfändungen

ableiten. Wie vom Betreibungsamt angekündigt, wird die Lohnpfändung infolge

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu revidieren sein. Dabei hat das

Amt bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung der revisionsweisen Anpassung den

konkreten Umständen Rechnung zu tragen.

2. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61

Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch