SCBES.2025.137
Berechnung des Existenzminimums
10. Februar 2026Deutsch6 min
Alimentenbevorschussung eingestellt da, sie über 20 Jahre alt sei. Daraufhin habe
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 20. November 2025
erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, im Juli 2025 sei seine ältere
Tochter B.___ an ihn herangetreten und habe ihn wissen lassen, dass sie keine
Alimente erhalte. Sie studiere in [...] Jura. Die Gemeinde [...] habe die
Alimentenbevorschussung eingestellt da, sie über 20 Jahre alt sei. Daraufhin habe
sich der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Olten-Gösgen am Schalter
erkundigt, ob es für diese Situation eine Lösung gäbe. Darauf habe ihm eine
Mitarbeiterin des Betreibungsamtes gesagt, er solle die Alimente direkt an das
Alimenteninkasso [...] einzahlen und dem Betreibungsamt die Belege dafür
zeigen. Er habe noch explizit danach gefragt, ob er dann die CHF 1’050.00 für
die Lohnpfändung auch bezahlen müsse, was nicht möglich wäre. Die Mitarbeiterin
habe ihm darauf gesagt, das sei kein Problem, denn aufgrund seines
Existenzminimums wäre das dann hinfällig. Gestützt darauf habe er von Juli an
jeden Monat für beide Töchter den geforderten Betrag von total CHF 1'508.00
vollumfänglich und pünktlich bezahlt. Die Belege dafür habe er sofort per
E-Mail an das Betreibungsamt gesendet. Im Herbst sei er wieder auf dem
Betreibungsamt vorstellig geworden. Dort habe man ihm mitgeteilt, er hätte
nicht selbständig die Zahlung der Lohnpfändung einstellen und anstelle dessen
das geforderte Kindergeld an das Alimenteninkasso in [...] zahlen dürfen. Er
habe darauf die Chefin des Betreibungsamtes mit der Auskunft der Mitarbeiterin
des Betreibungsamtes im Juli konfrontiert. Darauf habe diese gemeint, sie wisse,
wer ihm diese Antwort gegeben habe, aber diese sei nicht gültig. Das sei der
Punkt, betreffend welchen er die Aufsichtsbehörde um Aufklärung bitte. Für
seine Lage wäre diese doppelte Belastung, also die Alimente für die Kinder von
CHF 1'508.00 und die Zahlung der Lohnpfändungsquote von CHF 1’050.00 pro
Monat schlicht nicht machbar. Durch diese Doppelbelastung müsste er mit CHF
892.00 auskommen, was nicht zu schaffen wäre.
2. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember
2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Infolge Wegfalles der Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten an die Tochter B.___
werde die Lohnpfändung infolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu
revidieren sein. Der Unterhalt für ein sich im Studium befindendes Kind könne
in der Existenzminimumberechnung nicht weiter berücksichtigt werden (BSK SchKG
I-Vonder Mühll, Art. 93 N 24b). Aus den genannten Gründen sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.
3. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2026
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten und den
Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, ist der Beschwerdeführer für
seine beiden Töchter, B.___, geb. 2004, und C.___, geb. 2009,
unterhaltspflichtig. Die Zahlung der Alimente konnte er gemäss Aktenlage
anlässlich der Pfändungsvollzüge nicht nachweisen, weshalb diese in den
Existenzminimumberechnungen vom 4. Juli 2025 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 8)
und 20. Oktober 2025 (BA 2) nur gegen Vorlage einer entsprechenden
Zahlungsquittung berücksichtigt wurden.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
studiert seine volljährige Tochter B.___ mindestens seit Juli 2025 Jura an der
Universität [...]. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten
die Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium
befindet, nicht als unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Auch
wenn volljährigen Kindern, die studieren, grundsätzlich ein Anspruch auf
Unterhalt zusteht, so ist dieser Anspruch doch begrenzt durch die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die
Unterhaltsverpflichtung ist in diesem Sinne bedingt und wenn ihre
Voraussetzungen nicht gegeben sind, so dauert sie nicht über die Volljährigkeit
hinaus fort. Daraus folgt, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit der Unterhalt
für ein volljähriges, sich im Studium befindendes Kind bei der
Existenzminimumsbestimmung der Eltern nicht berücksichtigt werden kann. Der
betriebene Schuldner soll nicht zulasten seiner Gläubiger für das Studium
seiner Kinder aufkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August
2013.
E. 4; BGE 98 III 34 E. 2 und 3 S. 36 f.; Urteile 7B.200/1999 vom 26.
November 1999 E. 2, in: FamPra.ch 2000 S. 550; 7B.228/2004 vom 1. Dezember 2004
E. 5.1; 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2.; 5A_330/2008 vom 10. Oktober
Dispositiv
2008 E. 3). Demnach hätten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Unterhaltszahlungen an die Tochter B.___ bereits im Juli 2025 nicht mehr in das
Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden dürfen. Offenbar
verfügte das Betreibungsamt in diesem Zeitpunkt aber noch nicht über
entsprechende Unterlagen, welche die Ausbildungssituation der Tochter belegt
hätten. Dies lässt sich auch aus den Ausführungen des Betreibungsamtes aus der
Vernehmlassung vom 12. Dezember 2025 ableiten. Darin hielt das Betreibungsamt
erstmalig fest, die Lohnpfändung werde infolge Wegfalles der Verpflichtung zur
Zahlung von Alimenten an die Tochter B.___ und damit der Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse zu revidieren sein. Selbst wenn man auf die
Darstellung des Beschwerdeführers abstellen würde, wonach ihm eine Mitarbeiterin
des Betreibungsamtes im Juli 2025 gesagt habe, er solle die Alimente für die
Tochter B.___ direkt an das Alimenteninkasso in [...] bezahlen, steht dies
einer revisionsweisen Anpassung nicht entgegen. Wie dargelegt ist davon
auszugehen, dass die Ausbildungssituation der Tochter nicht vollständig
dokumentiert war. Somit wäre diese Auskunft gestützt auf die unvollständige
Aktenlage gegeben worden.
Im Übrigen kann der Beschwerdeführer
daraus aus den genannten Gründen auch nichts für zukünftige Lohnpfändungen
ableiten. Wie vom Betreibungsamt angekündigt, wird die Lohnpfändung infolge
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu revidieren sein. Dabei hat das
Amt bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung der revisionsweisen Anpassung den
konkreten Umständen Rechnung zu tragen.
2. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61
Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch