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Entscheid

SCBES.2025.139

Pfändung Nrn. [...] und [...]

29. Januar 2026Deutsch5 min

verlangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Überprüfung der Pfändungsnummern [...] und [...]. Die Beschwerde wurde

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nrn. [...] und [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Mail vom 2. Dezember 2025 an das Amtschreiberei-Inspektorat

verlangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Überprüfung der Pfändungsnummern [...] und [...]. Die Beschwerde wurde

zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

weitergeleitet. Dazu aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer am 10. Dezember

2025 (Postaufgabe) eine unterzeichnete Beschwerde ein. Die Beschwerde besteht

hauptsächlich aus einer Sachverhaltsdarstellung, in welcher der

Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme und verschiedene Handlungen

des Betreibungsamtes schildert. Einen konkreten Antrag stellt der

Beschwerdeführer nicht.

Erwägungen

2.

Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025, die Beschwerde sei abzuweisen

soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt nimmt in seiner

Vernehmlassung Bezug auf die beiden Pfändungsnummern. Die Pfändung Nr. [...]

sei am 5. Juni 2025 vollzogen und sei am 31. Oktober 2025 mit voller Deckung

abgerechnet worden. Die Beschwerde erweise sich in Bezug auf diese Pfändung als

verspätet. Die Pfändungsnummer [...] sei gegen die Ehefrau des

Beschwerdeführers verfügt worden. Die Pfändungsverfügung sei ihr am 7. November

2025.

zugestellt worden. Auch in Bezug auf diese Pfändung erweise sich die

Beschwerde als verspätet.

3.

Der Beschwerdeführer reichte am 22.

Dezember 2025 eine Ergänzung zu seinen bisherigen Eingaben ein. Darin bringt er

vor, der tatsächliche Vollzug der Pfändung sei vor dem 5. Juni 2025 erfolgt.

Die Pfändung sei vollzogen worden, bevor ihm eine effektive Möglichkeit zur

Wahrnehmung der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG eingeräumt worden sei. Die

Beschwerdefrist könne nicht sinnvoll wahrgenommen werden, wenn der Eingriff

bereits erfolgt sei.

4.

Der Beschwerdeführer legt dazu zwei

Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate April und Mai 2025 vor. In

dieser sind je ein Abzug für das Betreibungsamt Olten-Gösgen verzeichnet. Es

ist jedoch weder belegt noch logisch, dass diese Abzüge ihre Grundlage in der

späteren Pfändung Nr. [...] haben. Dagegen stützen die vom Betreibungsamt

eingereichte Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2025, die Existenzminimumsberechnung

und der Pfändungsvollzug vom 5. Juni 2025 dessen Darstellung. Offensichtlich erfolgten

die Lohnabzüge in den Monaten April und Mai 2025 in einer früheren Betreibung

und Pfändung. Zur Pfändung Nr. [...], die sich gegen seine Ehefrau richtet,

äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Die Beschwerde gegen die

Pfändungsnummern [...] und [...] ist somit verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Ein anderes Anfechtungsobjekt hat der Beschwerdeführer nicht bezeichnet.

5.

Im Hinblick auf eine allfällige

Nichtigkeit der beiden Pfändungen hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen,

dass dem Beschwerdeführer in der Existenzminimumsberechnung im 5. Juni 2025

sämtliche möglichen Zuschläge gewährt worden seien, namentlich Mietzins (inkl.

Nebenkosten), Krankenkassenprämien und Arbeitsauslagen. Dem ist nichts

beizufügen. Dasselbe gilt für die Existenzminimums-berechnung vom 5. November

2025.

gegenüber seiner Ehefrau. Von einer Nichtigkeit der Pfändungen kann keine

Rede sein.

6.

Der Beschwerdeführer ersucht um

Zustellung einer konsolidierten Abschlussübersicht, aus welcher ersichtlich sei,

welche Beträge zu welchen Zeitpunkten von ihm und seiner Ehefrau effektiv

gepfändet worden seien. Das Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr. [...], in

welcher die Pfändung Nr. [...] erfolgte, gibt über die Kosten und Geldflüsse

Auskunft. Die Einkommenspfändung Nr. [...] gegenüber seiner Ehefrau ist noch

nicht abgeschlossen. Auch hier wird die Schuldnerin zu geben gegebener Zeit

eine Abrechnung erhalten. Ohnehin ist das gestellte Begehren an das

Betreibungsamt zu richten, und nicht im Rahmen einer Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde.

7.

In Bezug auf die Krankheit des

Beschwerdeführers hat das Betreibungsamt Ausführungen zum Rechtsstillstand nach

Art. 61 SchKG gemacht. Danach kann der Betreibungsbeamte einem schwerkranken

Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung des Rechtsstillstands

erfolgt in der Regel gestützt auf ein Gesuch des Schuldners. In der blossen

Einreichung eines Arztzeugnisses ist ein solcher Antrag nicht zu erblicken

(Jean-Daniel Schmid/Thomas Bauer in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.

61.

N 10). Der Beschwerdeführer bringt nicht einmal vor, dass er beim

Betreibungsamt ein Gesuch gestellt hat. Das Betreibungsamt kann indessen auch

für anstehende Betreibungshandlungen von sich aus, von Amtes wegen den Rechtsstillstand

gewähren (Schmid/Bauer, a.a.O.). Das Betreibungsamt hat in seiner

Vernehmlassung mit zutreffenden Ausführungen aufgezeigt, wieso es dies nicht

getan hat. Ohnehin wirkt die Anordnung des Rechtsstillstands nur für die

Zukunft, nicht auch rückwirkend (Schmid/Bauer, a.a.O.). Der Beschwerdeführer

behauptet nicht einmal, dass aktuell überhaupt noch eine Betreibung gegen ihn

hängig ist. Schliesslich ist vorliegend eine Konstellation, in welcher eine

rückwirkende Anordnung in Betracht fiele (Schmid/Bauer, a.a.O.), nicht gegeben.

Ausserdem ist die gegen den Beschwerdeführer geführte Betreibung Nr. [...], in

welcher die Pfändung Nr. [...] erfolgte, längstens abgeschlossen und

abgerechnet.

8.

Am 20. Januar 2026 (Postaufgabe)

reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. In dieser nimmt er Bezug

auf die Betreibung Nr. [...]. Seiner Eingabe legte er eine

Existenzminimumsberechnung in einer gegen seine Ehefrau geführten Betreibung vom

16.

Januar 2026 bei. Mit dieser Existenzminimumsberechnung bzw. dem damit

verbundenen Pfändungsvollzug liegt ein neues Anfechtungsobjekt vor. Dafür wurde

gemäss Verfügung des Präsidenten vom 27. Januar 2026 ein neues

Beschwerdeverfahren eröffnet.

Dispositiv

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller