SCBES.2025.139
Pfändung Nrn. [...] und [...]
29. Januar 2026Deutsch5 min
verlangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Überprüfung der Pfändungsnummern [...] und [...]. Die Beschwerde wurde
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nrn. [...] und [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Mail vom 2. Dezember 2025 an das Amtschreiberei-Inspektorat
verlangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Überprüfung der Pfändungsnummern [...] und [...]. Die Beschwerde wurde
zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
weitergeleitet. Dazu aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer am 10. Dezember
2025 (Postaufgabe) eine unterzeichnete Beschwerde ein. Die Beschwerde besteht
hauptsächlich aus einer Sachverhaltsdarstellung, in welcher der
Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme und verschiedene Handlungen
des Betreibungsamtes schildert. Einen konkreten Antrag stellt der
Beschwerdeführer nicht.
Erwägungen
2.
Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025, die Beschwerde sei abzuweisen
soweit darauf einzutreten sei. Das Betreibungsamt nimmt in seiner
Vernehmlassung Bezug auf die beiden Pfändungsnummern. Die Pfändung Nr. [...]
sei am 5. Juni 2025 vollzogen und sei am 31. Oktober 2025 mit voller Deckung
abgerechnet worden. Die Beschwerde erweise sich in Bezug auf diese Pfändung als
verspätet. Die Pfändungsnummer [...] sei gegen die Ehefrau des
Beschwerdeführers verfügt worden. Die Pfändungsverfügung sei ihr am 7. November
2025.
zugestellt worden. Auch in Bezug auf diese Pfändung erweise sich die
Beschwerde als verspätet.
3.
Der Beschwerdeführer reichte am 22.
Dezember 2025 eine Ergänzung zu seinen bisherigen Eingaben ein. Darin bringt er
vor, der tatsächliche Vollzug der Pfändung sei vor dem 5. Juni 2025 erfolgt.
Die Pfändung sei vollzogen worden, bevor ihm eine effektive Möglichkeit zur
Wahrnehmung der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG eingeräumt worden sei. Die
Beschwerdefrist könne nicht sinnvoll wahrgenommen werden, wenn der Eingriff
bereits erfolgt sei.
4.
Der Beschwerdeführer legt dazu zwei
Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate April und Mai 2025 vor. In
dieser sind je ein Abzug für das Betreibungsamt Olten-Gösgen verzeichnet. Es
ist jedoch weder belegt noch logisch, dass diese Abzüge ihre Grundlage in der
späteren Pfändung Nr. [...] haben. Dagegen stützen die vom Betreibungsamt
eingereichte Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2025, die Existenzminimumsberechnung
und der Pfändungsvollzug vom 5. Juni 2025 dessen Darstellung. Offensichtlich erfolgten
die Lohnabzüge in den Monaten April und Mai 2025 in einer früheren Betreibung
und Pfändung. Zur Pfändung Nr. [...], die sich gegen seine Ehefrau richtet,
äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Die Beschwerde gegen die
Pfändungsnummern [...] und [...] ist somit verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
Ein anderes Anfechtungsobjekt hat der Beschwerdeführer nicht bezeichnet.
5.
Im Hinblick auf eine allfällige
Nichtigkeit der beiden Pfändungen hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen,
dass dem Beschwerdeführer in der Existenzminimumsberechnung im 5. Juni 2025
sämtliche möglichen Zuschläge gewährt worden seien, namentlich Mietzins (inkl.
Nebenkosten), Krankenkassenprämien und Arbeitsauslagen. Dem ist nichts
beizufügen. Dasselbe gilt für die Existenzminimums-berechnung vom 5. November
2025.
gegenüber seiner Ehefrau. Von einer Nichtigkeit der Pfändungen kann keine
Rede sein.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Zustellung einer konsolidierten Abschlussübersicht, aus welcher ersichtlich sei,
welche Beträge zu welchen Zeitpunkten von ihm und seiner Ehefrau effektiv
gepfändet worden seien. Das Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr. [...], in
welcher die Pfändung Nr. [...] erfolgte, gibt über die Kosten und Geldflüsse
Auskunft. Die Einkommenspfändung Nr. [...] gegenüber seiner Ehefrau ist noch
nicht abgeschlossen. Auch hier wird die Schuldnerin zu geben gegebener Zeit
eine Abrechnung erhalten. Ohnehin ist das gestellte Begehren an das
Betreibungsamt zu richten, und nicht im Rahmen einer Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde.
7.
In Bezug auf die Krankheit des
Beschwerdeführers hat das Betreibungsamt Ausführungen zum Rechtsstillstand nach
Art. 61 SchKG gemacht. Danach kann der Betreibungsbeamte einem schwerkranken
Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung des Rechtsstillstands
erfolgt in der Regel gestützt auf ein Gesuch des Schuldners. In der blossen
Einreichung eines Arztzeugnisses ist ein solcher Antrag nicht zu erblicken
(Jean-Daniel Schmid/Thomas Bauer in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.
61.
N 10). Der Beschwerdeführer bringt nicht einmal vor, dass er beim
Betreibungsamt ein Gesuch gestellt hat. Das Betreibungsamt kann indessen auch
für anstehende Betreibungshandlungen von sich aus, von Amtes wegen den Rechtsstillstand
gewähren (Schmid/Bauer, a.a.O.). Das Betreibungsamt hat in seiner
Vernehmlassung mit zutreffenden Ausführungen aufgezeigt, wieso es dies nicht
getan hat. Ohnehin wirkt die Anordnung des Rechtsstillstands nur für die
Zukunft, nicht auch rückwirkend (Schmid/Bauer, a.a.O.). Der Beschwerdeführer
behauptet nicht einmal, dass aktuell überhaupt noch eine Betreibung gegen ihn
hängig ist. Schliesslich ist vorliegend eine Konstellation, in welcher eine
rückwirkende Anordnung in Betracht fiele (Schmid/Bauer, a.a.O.), nicht gegeben.
Ausserdem ist die gegen den Beschwerdeführer geführte Betreibung Nr. [...], in
welcher die Pfändung Nr. [...] erfolgte, längstens abgeschlossen und
abgerechnet.
8.
Am 20. Januar 2026 (Postaufgabe)
reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. In dieser nimmt er Bezug
auf die Betreibung Nr. [...]. Seiner Eingabe legte er eine
Existenzminimumsberechnung in einer gegen seine Ehefrau geführten Betreibung vom
16.
Januar 2026 bei. Mit dieser Existenzminimumsberechnung bzw. dem damit
verbundenen Pfändungsvollzug liegt ein neues Anfechtungsobjekt vor. Dafür wurde
gemäss Verfügung des Präsidenten vom 27. Januar 2026 ein neues
Beschwerdeverfahren eröffnet.
Dispositiv
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller