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Entscheid

SCBES.2025.14

Pfändung

31. März 2025Deutsch2 min

27. Februar 2025 (Postaufgabe) vorbringt, sie habe lediglich CHF 3’600.00

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 31. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 13. Februar 2025 Einspruch gegen die Pfändung für eine

Schuld gegenüber der Gläubigerin Gemeindeverwaltung […] vom 10. Februar 2025

erhob,

am 10. Februar 2025 gar keine Pfändung

stattfand, sondern bereits am 9. Januar 2025,

die Beschwerde somit verspätet und damit

nicht darauf einzutreten ist,

die Beschwerdeführerin in einer weiteren

Eingabe vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe) eine Wiedereinsetzung auf den

vorigen Stand verlangt,

mit der blossen Behauptung einer Abwesenheit

von der Wohnadresse jedoch kein unverschuldetes Hindernis geltend gemacht

werden kann,

die Beschwerdeführerin mit dem zweiten

Einspruch gegen die Pfändung von CHF 1’500.00 auf ihrem Postfinancekonto vom

Sachverhalt

27. Februar 2025 (Postaufgabe) vorbringt, sie habe lediglich CHF 3’600.00

Renteneinkommen und daher sei auch ihre Rente miteingepfändet worden, was

rechtlich unzulässig sei,

die Beschwerdeführerin gemäss

Pfändungsprotokoll bei der Pfändung nicht anwesend war und den Vollzug

verweigert hat und auch in ihrer Beschwerde keine konkreten Angaben über ihren

Erwägungen

Bedarf und den Saldo des Postfinancekontos oder das Vorliegen weiterer

Vermögenswerte macht,

auf dieser Grundlage weder die

behauptete Unpfändbarkeit des Betrages von CHF 1’500.00 noch eine beschränkte

Pfändbarkeit der BVG-Rente oder anderer Vermögenswerte überprüft werden kann,

die Beschwerdeführerin jedoch beim

Betreibungsamt unter Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse eine Revision

der Pfändung beantragen kann,

Dispositiv

die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

soweit darauf einzutreten ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung

einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller