SCBES.2025.14
Pfändung
31. März 2025Deutsch2 min
27. Februar 2025 (Postaufgabe) vorbringt, sie habe lediglich CHF 3’600.00
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 31. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 13. Februar 2025 Einspruch gegen die Pfändung für eine
Schuld gegenüber der Gläubigerin Gemeindeverwaltung […] vom 10. Februar 2025
erhob,
am 10. Februar 2025 gar keine Pfändung
stattfand, sondern bereits am 9. Januar 2025,
die Beschwerde somit verspätet und damit
nicht darauf einzutreten ist,
die Beschwerdeführerin in einer weiteren
Eingabe vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe) eine Wiedereinsetzung auf den
vorigen Stand verlangt,
mit der blossen Behauptung einer Abwesenheit
von der Wohnadresse jedoch kein unverschuldetes Hindernis geltend gemacht
werden kann,
die Beschwerdeführerin mit dem zweiten
Einspruch gegen die Pfändung von CHF 1’500.00 auf ihrem Postfinancekonto vom
Sachverhalt
27. Februar 2025 (Postaufgabe) vorbringt, sie habe lediglich CHF 3’600.00
Renteneinkommen und daher sei auch ihre Rente miteingepfändet worden, was
rechtlich unzulässig sei,
die Beschwerdeführerin gemäss
Pfändungsprotokoll bei der Pfändung nicht anwesend war und den Vollzug
verweigert hat und auch in ihrer Beschwerde keine konkreten Angaben über ihren
Erwägungen
Bedarf und den Saldo des Postfinancekontos oder das Vorliegen weiterer
Vermögenswerte macht,
auf dieser Grundlage weder die
behauptete Unpfändbarkeit des Betrages von CHF 1’500.00 noch eine beschränkte
Pfändbarkeit der BVG-Rente oder anderer Vermögenswerte überprüft werden kann,
die Beschwerdeführerin jedoch beim
Betreibungsamt unter Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse eine Revision
der Pfändung beantragen kann,
Dispositiv
die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung
einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller