SCBES.2025.140
Lohnpfändung / Berechnung des Existenzminimums
21. Januar 2026Deutsch4 min
Existenzminima nochmals neu zu berechnen, die Höhe der Pfändung anzupassen und ihre
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
/ Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025
erheben A.___ und B.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnungen vom 25. und 26. November 2025 (den
Beschwerdeführern zugegangen am 29. November 2025) und machen im Wesentlichen
geltend, ihre monatlichen Kosten beinhalteten folgende Positionen: Miete CHF
1'280.00, Krankenkassenprämien CHF 260.00 und CHF 496.00, Internet ca. CHF
60.00 – 70.00, Arbeitswegkosten mit dem Auto von [...] nach [...] CHF 200.00,
ÖV-Abo [...] nach [...] CHF 100.00. Weiter fielen Kosten für laufende
Rechnungen wie beispielsweise für Strom, Lebensmittel, ÖV und Versicherungen
an, die im Existenzminimum einzurechnen seien. Eine zusätzliche Belastung durch
eine Pfändung würde dazu führen, dass die Beschwerdeführer den Lebensunterhalt
nicht mehr decken könnten. Es werde deshalb beantragt, die beiden
Existenzminima nochmals neu zu berechnen, die Höhe der Pfändung anzupassen und ihre
unregelmässigen Einkommen im Stundenlohn zu berücksichtigen.
2. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2026
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Der Mietzins wird in der Berechnung
des Existenzminimums betreffend A.___ vom 25. November 2025 sowie der
Berechnung des Existenzminimums betreffend B.___ vom 26. November 2025 in der
geltend gemachten Höhe von CHF 1'280.00 bereits berücksichtigt.
2.
Sodann erhalten die Beschwerdeführer die
Krankenkassenprämien gegen Vorlage der aktuellen Lohnabrechnungen, der
Krankenkassenpolicen, der monatlichen Prämienrechnungen sowie der
entsprechenden Zahlungsbestätigung zurückerstattet. Somit werden die Krankenkassenprämien
ebenfalls bereits berücksichtigt. Zumal ist aus den Akten ersichtlich, dass B.___
offenbar aufgrund ausstehender Krankenversicherungsprämien betrieben wird,
weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese nur gegen
Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.
3.
Der monatliche Grundbetrag deckt
unter anderem Internetkosten sowie Radio/TV- und Telefonkosten (BSK SchKG
1-VONDER MÜHLL, Art. 93 N 24). Somit sind die Internetkosten im berechneten
Existenzminimum bereits berücksichtigt.
4.
Den Berechnungen des Existenzminimums
ist weiter zu entnehmen, dass die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit
dem öffentlichen Verkehr von B.___ bereits in der Höhe von CHF 100.80
berücksichtigt werden. Die Fahrkosten zum Arbeitsplatz von A.___ werden mit
einem Betrag von CHF 172.80 berücksichtigt. Kommt einem Auto – wie im
vorliegenden Fall vom Betreibungsamt anerkannt – Kompetenzqualität zu und
beläuft sich die Monatskilometer-Leistung auf 0 km - 1'000 km, so berechnen
sich die Kosten gemäss Praxis der Betreibungsämter des Kantons Solothurn mit
CHF 0.50/km. Vorliegend beträgt der Arbeitsweg von A.___ 14.4 km. Gemäss den
unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes arbeitet der Schuldner an drei Tagen
pro Woche. Dies ergibt bei Berücksichtigung von Hin- und Rückfahrt 345.6 km pro
Monat. Daraus resultiert ein Betrag von monatlich CHF 172.80 (345.6km x CHF
0.50), womit die Berechnung des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden ist.
5.
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend,
dass sie weitere Rechnungen zu begleichen haben, welche zum Existenzminimum
gehören. So beispielsweise Strom, Lebensmittel, öffentlicher Verkehr,
Versicherungen.
Im monatlichen Grundbetrag sind unter
anderem Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege,
Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen
sowie für Beleuchtung und Kochenergie enthalten (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, Art.
93.
N 24). Überdies werden die Kosten für den öffentlichen Verkehr von B.___
bereits in den Berechnungen des Existenzminimums berücksichtigt. Zudem sind die
Heizkosten ebenfalls im monatlichen Grundbetrag berücksichtigt. Des Weiteren
beträgt der Nettomietzins gemäss Mietvertrag vom 13. Februar 2025 (Mietbeginn)
monatlich CHF 1'080.00. Die Nebenkosten belaufen sich auf monatlich CHF 200.00
- weitere Nebenkosten fallen gemäss Mietvertrag nicht an. Der in der Berechnung
des Existenzminimum berücksichtigte Mietzins in Höhe von CHF 1'280.00
schliesst damit die Nebenkosten mit ein.
6.
Wie auf den Berechnungen der
Existenzminima vermerkt, sind die Einkommen der Schuldner variabel. Bei
veränderlichem Einkommen (z.B. Stundenlohn) steht den Schuldnern ein Anspruch
auf Ausgleich zu. Dem wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass gemäss den
Existenzminimumberechnungen nur der das jeweilige Existenzminimum übersteigende
Betrag gepfändet wird.
Dispositiv
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch