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Entscheid

SCBES.2025.140

Lohnpfändung / Berechnung des Existenzminimums

21. Januar 2026Deutsch4 min

Existenzminima nochmals neu zu berechnen, die Höhe der Pfändung anzupassen und ihre

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

/ Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025

erheben A.___ und B.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnungen vom 25. und 26. November 2025 (den

Beschwerdeführern zugegangen am 29. November 2025) und machen im Wesentlichen

geltend, ihre monatlichen Kosten beinhalteten folgende Positionen: Miete CHF

1'280.00, Krankenkassenprämien CHF 260.00 und CHF 496.00, Internet ca. CHF

60.00 – 70.00, Arbeitswegkosten mit dem Auto von [...] nach [...] CHF 200.00,

ÖV-Abo [...] nach [...] CHF 100.00. Weiter fielen Kosten für laufende

Rechnungen wie beispielsweise für Strom, Lebensmittel, ÖV und Versicherungen

an, die im Existenzminimum einzurechnen seien. Eine zusätzliche Belastung durch

eine Pfändung würde dazu führen, dass die Beschwerdeführer den Lebensunterhalt

nicht mehr decken könnten. Es werde deshalb beantragt, die beiden

Existenzminima nochmals neu zu berechnen, die Höhe der Pfändung anzupassen und ihre

unregelmässigen Einkommen im Stundenlohn zu berücksichtigen.

2. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2026

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Der Mietzins wird in der Berechnung

des Existenzminimums betreffend A.___ vom 25. November 2025 sowie der

Berechnung des Existenzminimums betreffend B.___ vom 26. November 2025 in der

geltend gemachten Höhe von CHF 1'280.00 bereits berücksichtigt.

2.

Sodann erhalten die Beschwerdeführer die

Krankenkassenprämien gegen Vorlage der aktuellen Lohnabrechnungen, der

Krankenkassenpolicen, der monatlichen Prämienrechnungen sowie der

entsprechenden Zahlungsbestätigung zurückerstattet. Somit werden die Krankenkassenprämien

ebenfalls bereits berücksichtigt. Zumal ist aus den Akten ersichtlich, dass B.___

offenbar aufgrund ausstehender Krankenversicherungsprämien betrieben wird,

weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese nur gegen

Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

3.

Der monatliche Grundbetrag deckt

unter anderem Internetkosten sowie Radio/TV- und Telefonkosten (BSK SchKG

1-VONDER MÜHLL, Art. 93 N 24). Somit sind die Internetkosten im berechneten

Existenzminimum bereits berücksichtigt.

4.

Den Berechnungen des Existenzminimums

ist weiter zu entnehmen, dass die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit

dem öffentlichen Verkehr von B.___ bereits in der Höhe von CHF 100.80

berücksichtigt werden. Die Fahrkosten zum Arbeitsplatz von A.___ werden mit

einem Betrag von CHF 172.80 berücksichtigt. Kommt einem Auto – wie im

vorliegenden Fall vom Betreibungsamt anerkannt – Kompetenzqualität zu und

beläuft sich die Monatskilometer-Leistung auf 0 km - 1'000 km, so berechnen

sich die Kosten gemäss Praxis der Betreibungsämter des Kantons Solothurn mit

CHF 0.50/km. Vorliegend beträgt der Arbeitsweg von A.___ 14.4 km. Gemäss den

unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes arbeitet der Schuldner an drei Tagen

pro Woche. Dies ergibt bei Berücksichtigung von Hin- und Rückfahrt 345.6 km pro

Monat. Daraus resultiert ein Betrag von monatlich CHF 172.80 (345.6km x CHF

0.50), womit die Berechnung des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden ist.

5.

Die Beschwerdeführer machen sodann geltend,

dass sie weitere Rechnungen zu begleichen haben, welche zum Existenzminimum

gehören. So beispielsweise Strom, Lebensmittel, öffentlicher Verkehr,

Versicherungen.

Im monatlichen Grundbetrag sind unter

anderem Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege,

Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen

sowie für Beleuchtung und Kochenergie enthalten (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, Art.

93.

N 24). Überdies werden die Kosten für den öffentlichen Verkehr von B.___

bereits in den Berechnungen des Existenzminimums berücksichtigt. Zudem sind die

Heizkosten ebenfalls im monatlichen Grundbetrag berücksichtigt. Des Weiteren

beträgt der Nettomietzins gemäss Mietvertrag vom 13. Februar 2025 (Mietbeginn)

monatlich CHF 1'080.00. Die Nebenkosten belaufen sich auf monatlich CHF 200.00

- weitere Nebenkosten fallen gemäss Mietvertrag nicht an. Der in der Berechnung

des Existenzminimum berücksichtigte Mietzins in Höhe von CHF 1'280.00

schliesst damit die Nebenkosten mit ein.

6.

Wie auf den Berechnungen der

Existenzminima vermerkt, sind die Einkommen der Schuldner variabel. Bei

veränderlichem Einkommen (z.B. Stundenlohn) steht den Schuldnern ein Anspruch

auf Ausgleich zu. Dem wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass gemäss den

Existenzminimumberechnungen nur der das jeweilige Existenzminimum übersteigende

Betrag gepfändet wird.

Dispositiv

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch